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LVwG-2024/51/2016-9•LVwG T LVwG-2024/51/2016-9
LVwG-2024/51/2016-9Tribunale amministrativo regionale25 feb 2025
Lenken ohne Lenkberechtigung<br/>Führerscheinentzug<br/>Beweiswürdigung<br/>Glaubhafte Zeugenaussage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch
-die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) „§ 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“ und
-die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:08.09.2023, 11:56 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2 auf Höhe HNr. **, Höhe
Kindergarten BB, in Fahrtrichtung CC
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z, Bescheid vom 27.06.2023, GZ.: ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG 1997, BGII Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015
i.V.m. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG 1997, BGBl. I Nr. 120/1997, BGBl I Nr.
120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG 1997, BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 74/2015
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n) 1 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 Führerscheingesetz
1997 - FSG 1997, BGI I Nr.
120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015
i.V.m. § 1 Abs. 3
Führerscheingesetz 1997 - FSG
1997, BGBl. I Nr. 120/1997, BGBl
I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr.
74/2015 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1
Führerscheingesetz 1997 - FSG
1997, BGBl I Nr. 120/1997 idF
BGBl I Nr. 74/2015“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er es als Ungerechtigkeit empfinde, dass DD mehr Glauben geschenkt werde als drei Personen zusammen. Herr DD hätte keine Beweise. Zu dem angeführten Zeitpunkt hätten EE und FF das Fahrzeug *** gelenkt. Er bestehe darauf, dass diese Zeugen befragt werden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige des den Sachverhalt anzeigenden Polizisten, GI DD, vom 18.09.2023, die Stellungnahme des GI DD vom 18.11.2023, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.01.2024, die Niederschrift der Einvernahme des GI DD als Zeugen vom 24.01.2024, die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 05.03.2024, das angefochtene Straferkenntnis vom 26.06.2024, die Beschwerde, den Auszügen aus dem Verwaltungsstrafregister vom 07.01.2025 und vom 08.01.2025 (OZ 3 und OZ 5), den Auszügen aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend das Führerscheinentzugsverfahren (OZ 8) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, sowie Einvernahme der Zeugen GI DD, sowie der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen EE und FF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 (vgl Verhandlungsschrift OZ 8). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses (vgl OZ 8 S 20).
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.06.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B, mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab 21.06.2023, entzogen. Mit Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, sich innerhalb der Entzugsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen sowie eine fachärztliche und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und ausgeführt, dass die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.
Der Beschwerdeführer erfüllte diese Anordnungen innerhalb der Entzugsdauer nicht. Nach Beibringung der geforderten Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein am 04.10.2023 wieder ausgefolgt.
Am 08.09.2023 lenkte der Beschwerdeführer um 11:56 Uhr in **** Z, Adresse 2 auf der Höhe des Hauses Nr. **, Höhe Kindergarten BB, in Fahrtrichtung CC, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A). Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer nicht über eine gültige Lenkberechtigung, da ihm diese entzogen wurde.
Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen von etwa 1.000,00 Euro, er ist Eigentümer eines Hauses und ist für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Vor dem 08.09.2023 war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Übertretung des KFG 1967 sowie zwei Übertretungen der StVO 1960 bestraft worden. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig; die Vorstrafen sind bis dato nicht getilgt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Führerscheinentzug gründen sich auf den eingeholten Akt zum Führerscheinentzugsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Z, insbesondere den Bescheid vom 27.06.2023, Zl ***, dem Auszug aus dem Führerscheinregister sowie dem Bescheid über die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung vom 04.10.2023, Zl ***. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (08.09.2023) keinen Führerschein besaß, weil ihm dieser entzogen wurde, wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl Verhandlungsschrift OZ 8, S 3).
Der Umstand, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) zum angeführten Tatzeitpunkt am angeführten Ort gelenkt wurde, wird ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Strittig ist jedoch, wer das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet das Kraftfahrzeug gelenkt zu haben; vielmehr hätte der Sohn seiner Lebensgefährtin, FF, das Kraftfahrzeug zum besagten Zeitpunkt gelenkt.
Zur Frage, wer tatsächlich der Lenker war, liegen widersprechende Zeugenaussagen vor, nämlich einerseits die Angaben des anzeigenden Polizeibeamten GI DD und andererseits die Angaben der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen EE und FF.
Nach eingehender Prüfung der Verantwortung des Beschwerdeführers und unter Würdigung der Aussagen der Zeugen GI DD, EE und FF und des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes der Zeugen folgt das Verwaltungsgericht den Aussagen des Zeugen GI DD. Der Zeuge machte einen durchwegs glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck. Der Zeuge schilderte im Rahmen seiner Einvernahme glaubhaft und überzeugend, dass er den Beschwerdeführer, welcher ihm auch seit langer Zeit persönlich bekannt sei, definitiv und eindeutig als Lenker erkennen und identifizieren konnte. Der Zeuge führte aus, eine einwandfreie Sicht in das Fahrzeug gehabt zu haben; es hätte keinerlei Sichtbeeinträchtigungen geben. Der Zeuge schilderte seine Wahrnehmungen gegenüber dem erkennenden Gericht sehr klar, präzise und stringent. Sein Auftreten und seine Schilderungen wirkten überzeugend und glaubwürdig. Er legte im Zuge der mündlichen Verhandlung auch TIRIS-Auszüge sowie ein Lichtbild vor, von wo aus er die Tatbegehung wahrgenommen habe (vgl Beilage ./A bis ./C zu OZ 8). Der Zeuge führte dabei auch nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass er eine Anzeige nur erstattet habe, weil er den Beschwerdeführer eindeutig und zu hundert Prozent als Lenker identifizieren habe können. Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorgan muss zugebilligt werden, dass er eine ihm bekannte Person verlässlich identifiziert (vgl VwGH 17.07.1994, 92/03/0236). Eine Verwechslung wurde vom Zeugen definitiv und vehement ausgeschlossen. Auch nach einer Gegenüberstellung des Beschwerdeführers und des Zeugen FF im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge in überzeugender Weise eine Verwechslung definitiv ausgeschlossen. Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts erscheint eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit dem Zeugen FF aufgrund deren völlig unterschiedlichen optischen Erscheinungsbilder nicht überzeugend. Für das Gericht ist kein Grund erkennbar, weshalb der anzeigende Polizist, welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung wahrheitsbelehrt und auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen wurde, bewusst eine falsche Zeugenaussage machen sollte und sich somit schweren strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen aussetzen würde. Ebenfalls ist kein Grund erkennbar, weshalb der Zeuge GI DD den Beschwerdeführer bewusst und gezielt falsch beschuldigen sollte. Dass der Zeuge den Beschwerdeführer aufgrund einer persönlich Abneigung falsch beschuldigen sollte, ist ebenfalls nicht hervorgekommen. Für das erkennende Gericht ergaben sich sohin keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen GI DD.
Hingegen konnte der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den Aussagen der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen EE und FF, welche ausführten, dass FF das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, nicht gefolgt werden. Zwar schilderten die Zeugen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtfertigung ident, nämlich auffälliger Weise fast wortident, jedoch konnte insbesondere der Zeuge FF, welcher das Fahrzeug gelenkt haben soll, keine über das Kernvorbringen hinausgehenden Begleitumstände schildern bzw. waren diese nur sehr vage vorhanden oder hatte der Zeuge keine Erinnerung mehr daran gehabt (wie etwa zum zurückgelegten Weg, zu den dortigen Gegebenheiten, etc.). Dies erscheint insofern unglaubwürdig, zumal sich der Zeuge an andere Details des Kerngeschehens sehr wohl erinnern konnten. Nach dem gewonnenen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung wirkte das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Zeugen abgesprochen, weil diese im Kernvorbringen fast wortident gleich war, jedoch darüber hinaus kaum Wahrnehmungen geschildert werden konnten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass er im Zuge seiner ersten Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde noch ausführte, dass er sich am Tattag gar nicht an der Adresse der Baustelle aufgehalten habe (vgl Stellungnahme vom 03.01.2024), während er in den darauffolgenden Rechtfertigungen sehr wohl zugestand, am besagten Tag an der Baustelle gearbeitet zu haben, jedoch vorbrachte, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Das Vorbringen, wonach FF das Kraftfahrzeug für eine Übersiedelung eines Möbelstücks benötigt habe, wurde zudem erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattet. Es entstand sohin der Eindruck, dass dadurch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug nicht gelenkt hätte, zusätzlich untermauert werden sollte. Bei der Aussage des Beschwerdeführers ist weiters zu berücksichtigen, dass dieser nicht zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist.
Da es sich bei den vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen um Familienangehörige (Lebensgefährtin und Sohn der Lebensgefährtin) handelt und somit ein Naheverhältnis zum Beschwerdeführer besteht, entstand für das erkennende Gericht der Eindruck, die Zeugen haben zugunsten des Beschwerdeführers ausgesagt, um diesen vor einer Strafverfolgung zu bewahren. Es ist dem Gericht nicht verwehrt, auch Umstände des Naheverhältnisses des Zeugen zum Beschuldigten in seine Erwägungen miteinzubeziehen (vgl etwa VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Die Aussagen der Zeugen FF und EE, unter Berücksichtigung des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks bei Befragung der Zeugen, konnten das Gericht im Ergebnis nicht davon überzeugen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprach. Es ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig Aussagen von Zeugen, die zum Beschuldigten in einem verwandtschaftlichen Naheverhältnis stehen, gegenüber den Aussagen von Zeugen, bei denen dieses Naheverhältnis nicht vorgelegen ist, eine geringere Bedeutung beizumessen (vgl VwSlg 3159 A/1953).
In einer Gesamtbetrachtung bleiben daher die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen FF und EE in ihrer Glaubwürdigkeit hinter der überzeugenden und glaubhaften Aussage des anzeigenden Polizisten zurück.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, lauten auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) [...]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
[...]“
„Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
[...]
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde [...]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig, mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.06.2023, Zl ***, der Führerschein für einen Monat, gerechnet ab 21.06.2023, entzogen. Da den in Spruchpunkt III. dieses Bescheides festgelegten Anordnungen (Beibringung einer fachärztlichen und verkehrspsychologischen Stellungnahme) innerhalb der Entzugsdauer nicht entsprochen wurde, hat die Entzugsdauer nicht mit 22.07.2023 geendet, sondern erst mit Befolgung der Anordnung am 04.10.2023; es kommt sohin zu einer „automatischen“ Verlängerung der Entziehungszeit (siehe dazu auch VwGH 18.06.2024, Ra 2022/11/0143).
Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt - trotz noch aufrechtem Entzugs seiner Lenkberechtigung das angeführte Kraftfahrzeug gelenkt hat, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 1 Abs 3 FSG verwirklicht.
Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Begehungs- beziehungsweise Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt (vgl VwGH 23.10.1986, 86/02/0097). Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Er hat keine Argumente für sein mangelndes Verschulden dargetan. Da der Beschwerdeführer im Wissen war, zum besagten Zeitpunkt keine Lenkberechtigung gehabt zu haben, ist dem Beschwerdeführer vorsätzliches Verhalten anzulasten.
Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Tat sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der Tat ist als erheblich zu werten. § 1 Abs 3 FSG soll sicherstellen, dass nur Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnehmen, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sind. Dadurch soll eine größtmögliche Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht zählt (vgl VwGH 27.02.2004, 2004/02/0025). Diesem Schutzzweck wurde durch die vorgeworfene Tat in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft, wobei diese Vorstrafen nicht einschlägig sind. Erschwerend bzw mildernd war kein Umstand zu werten.
§ 37 Abs 4 Z 1 FSG sieht eine Mindeststrafe von Euro 726,00 vor; der Strafrahmen beträgt bis zu Euro 2.180,00 (§ 37 Abs 1 FSG). Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00 ist bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Eine Bestrafung in dieser Höhe ist – auch unter Berücksichtigung von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers – jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Eine Reduktion der verhängten Geldstrafe kam sohin nicht in Betracht, insbesondere da diese ohnehin nur sehr geringfügig über der Mindeststrafe angesiedelt war.
Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kam nicht in Betracht, weil das Verschulden und der Unrechtsgehalt nicht gering sind. Eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG kam ebenso nicht in Betracht, zumal kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegeben ist.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint dem erkennenden Gericht sohin schuld- und tatangemessen.
Die vorgenommenen Spruchkorrekturen wurden im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen. Die verletzte Norm war sohin § 1 Abs 3 FSG, während § 37 Abs 1 und Abs 4 Z 1 FSG die bloße Strafsanktionsnorm darstellen. Der Beschwerdeführer wird durch diese Spruchkorrektur nicht in seinen Rechten verletzt (vgl VwGH 23.09.2004, 2001/02/0262, mwN).
Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, ist der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlich zu beurteilende Frage, wer Lenker des Kraftfahrzeuges war, stellt eine sachverhaltsbezogene Einzelfallfrage dar. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die widersprechenden Zeugenaussagen gewürdigt. Die vorgenommene freie Beweiswürdigung ist nicht revisibel (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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