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LVwG-2024/48/9566-17•LVwG T LVwG-2024/48/9566-17
LVwG-2024/48/9566-17Tribunale amministrativo regionale25 feb 2025
Nutzung als Freizeitwohnsitz und Überlassung an minderjährige Kinder
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.1.2024, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.2.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
3. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf € 400,-, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.
4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1 in der Höhe von € 800,-, das sind 20% der bestätigten Geldstrafe, zu leisten.
5. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 2 zu leisten.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 17.2.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, ihm werde zur Last gelegt, die Wohnung in **** X, Adresse 2, Top **1 zumindest im Zeitraum vom 10.9.2015 bis 28.1.2023 unzulässig als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben. Außerdem habe er selbige Wohnung zumindest im Zeitraum vom 27.12.2022 bis 6.1.2023 anderen unzulässig zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach § 13a Abs 1 lit a erster und zweiter Fall TROG 2022 begangen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, sich binnen zwei Wochen ab der Zustellung jenes Schreibens betreffend die erhobenen Vorwürfe zu rechtfertigen.
Mit Schriftsatz vom 8.3.2023 wandte sich der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an die belangte Behörde und teilte mit, er und seine Frau seien je Hälfteeigentümer des Wohnungseigentumsobjektes Top **1 an der Adresse 2 in **** X. Gegen seine Frau werde von der belangten Behörde zu *** parallel ein Verwaltungsstrafverfahren wegen derselben Übertretungen am selben Objekt geführt. In der Sache schließe sich der Betroffene der Stellungnahme, welche seine Frau in jenem Parallelverfahren abgab, an und erhebe diese auch zu seiner Stellungnahme. Da sich seine Frau rechtmäßig in X aufhalte, gelte dies in Wahrnehmung der Rechte aus dem Privat- und Familienleben nach der EMRK für ihn und ihre gemeinsamen Söhne. Die erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage und seien zur Gänze unbelegt.
Mit nun angefochtenem Straferkenntnis vom 17.1.2024, ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Y wegen den bereits im Schreiben vom 17.2.2023 ausgeführten Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 12.000,-, € 4.000,- wegen der Übertretung der unzulässigen Verwendung des Objektes als Freizeitwohnsitz im Zeitraum von 10.9.2015 bis 28.1.2023 und € 8.000,- wegen der unzulässige Überlassung des Objektes als Freizeitwohnsitz im Zeitraum von 27.12.2022 bis 6.1.2023 an seine Söhne. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 1.200,- vorgeschrieben, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag sich mit € 13.200,- errechnete.
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, das Übergewicht der familiären Lebensbeziehungen des Beschuldigten liege nicht in X, sondern in W. Bei zwölf durchgeführten Kontrollen sei der Beschuldigte lediglich zwei Mal angetroffen worden. Die tatsächliche Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Familie während der Ferienzeit spreche für eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz. Die durchgeführten Kontrollen belegten außerdem eine unzulässige Überlassung des Objektes an die beiden Söhne des Beschwerdeführers.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein und brachte vor, er sei als Geschäftsführer eines Unternehmens und seine Frau als selbstständige Patentanwältin tätig. Bei der Ausübung jener Tätigkeiten seien er und seine Frau bei der Wahl des Arbeitsortes frei. Das gegenständliche Objekt sei angeschafft worden, um einen ruhigen Arbeitsort zu schaffen, an dem er und seine Frau konzentriert arbeiten könnten. Die Freizügigkeit im Rahmen der Berufsausübung sei dem Beschwerdeführer als Unionsbürger in den Bestimmungen des Gemeinschaftsprimär- und Gemeinschaftssekundärrechts eingeräumt. Hiezu habe die belangte Behörde im Verfahren erster Instanz nur sehr wenig erhoben. Auch wie die belangte Behörde zur Annahme eines fast zehnjährigen Tatzeitraum gelangte, sei nicht ersichtlich. Die Begründung des Bescheides sei unzulänglich, weil die belangte Behörde nicht in nachvollziehbarerer Weise darlege, auf welcher Grundlage sie zu ihren Feststellungen gelangt sei, sondern bloß auf den Gesamtakt verweise.
Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren habe ein Gemeindeaufsichtsorgan den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers vernommen, ohne ihn über den Zweck der Vernehmung und seine Rechte zu belehren, was diversen rechtsstaatlichen Prinzipien widerspreche. Die Nutzung eines Wohnobjektes zusammen mit im selben Haushalt lebenden Kindern erfülle keinesfalls den Tatbestand des unzulässigen Überlassens eines Freizeitwohnsitzes. Zusammengefasst sei von der belangten Behörde im Verfahren erster Instanz geltendes Verfahrensrecht missachtet worden und ungenügend ermittelt worden. Beweiswürdigungsmängel hätten zur Feststellung eines unzutreffenden Sachverhaltes geführt. Hieraus habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache resultiert. Es werde daher beantragt die zur Klärung der Sache notwendigen Beweise aufzunehmen. Zu diesem Zwecke müssten die Gemeindeaufsichtsorgane als Zeugen einvernommen werden. In weiterer Folge möge das Landesverwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu anstatt der Strafe eine Verwarnung aussprechen, in eventu die Strafe unter Wertung vorliegender Milderungsgründe herabsetzten.
Mit dem Schriftsatz vom 4.2.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vor, der gegenständliche Sachverhalt weise einen Auslandsbezug auf, weswegen der Anwendungsbereich europarechtlicher Normen eröffnet sei. Der Beschwerdeführer sei Unionsbürger und daher gemäß Artikel 21 AEUV berechtigt, sich innerhalb eines jeden Mitgliedsstaates frei zu bewegen. Auch Familienangehörige seien vom Schutzbereich des Rechtes erfasst. Auch gewähre ihm Artikel 49 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates niederzulassen. Es werde daher angeregt, den gegenständlichen Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und seine Frau erwarben mit Kaufvertrag vom 20.7.2015 Miteigentum an der Liegenschaft Gst. Nr. **2 in EZ ***, KG ***** X mit der Adresse 2, **** X, an welcher Wohnungseigentum begründet ist. Mit den Miteigentumsanteilen des Beschwerdeführers und seiner Frau ist Wohnungseigentum an Top **1 sowie an den Autoabstellplätzen *** und *** untrennbar verbunden. Der § 7 des unterfertigten Kaufvertrages lautet: „Persönliche Verhältnisse: Die Käufer erklären an Eides Statt, EU-Bürger zu sein und auf dem Kaufgegenstand keinen Freizeitwohnsitz zu errichten.“
Der Baukonsens für das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude gründet sich auf den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.4.2013, Zl ***. In diesem Bescheid wird auf Seite 2 festgehalten: „Beabsichtigter Verwendungszweck des Gebäudes: Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten zur ständigen Deckung je eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitze)“, sowie auf Seite 6: „D) Hinweise: 2. Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs 3 TROG 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“
Der Beschwerdeführer ist seit 10.9.2015 mit Nebenwohnsitz an der Adresse 2, **** X, gemeldet. Das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt Top **1 verfügt über 95,56 m² an Nutzfläche und erstreckt sich über Keller-, Erd- und Obergeschoß des Gebäudes. Das Objekt Top **1 umfasst eine Küche, ein Wohnzimmer, zwei Bäder/WCs, drei Schlafzimmer, eine Terrasse und einen Balkon. Zum Objekt gehören außerdem ein 175 m² großer Garten und ein Kellerabteil. Ein Büro war in den Einreichplänen nicht geplant und wurde auch nicht eingerichtet.
Das Objekt ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde X eingetragen. Der Beschwerdeführer hat nicht um eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz beim Bürgermeister der Gemeinde X angesucht.
Der Beschwerdeführer und seine Frau wussten, dass die Wohnung nicht zu Freizeitwohnsitzzwecken verwendet werden darf, wie sie dies auch im Kaufvertrag bestätigten. Die Frau des Beschwerdeführers ist Juristin und holte sich rechtliche Auskünfte ein. Außer einer Berufung auf den Verkäufer wollten der Beschwerdeführer und seine Frau nicht ausführen, bei wem sie Rechtsberatung suchten und welchen genauen Inhalt diese hatte, sodass diese auch nicht festgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer, seine Frau und seine beiden Söhne sind mit Hauptwohnsitz in dem Einfamilienhaus mit Garten an der Adresse 3, ***** W, gemeldet. Sie leben dort mit ihrem Lebens- und Arbeitsmittelpunkt, ihre beiden minderjährigen Söhne gehen in W in die Schule.
Dagegen nutzen der Beschwerdeführer mit seiner Familie die gegenständliche Wohnung in X seit der Anschaffung im Jahr 2015 gleichermaßen unregelmäßig, hauptsächlich gemeinsam während der Schulferienzeit. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel nur kurz, etwa zwei bis drei Tage. Längere, etwa zwei Wochen andauernde Urlaube verbringt die Familie nicht in X, sondern etwa in den USA, Polen und im Baltikum. Auch sind sie teilweise monatelang nicht dort. Zu Coronazeiten in den Jahren 2020 bis Anfang 2022 haben sie die Wohnung praktisch überhaupt nicht genutzt, da Einreiseverbote galten.
Bei ihren Aufenthalten in X nutzt die Familie das umfangreiche, bunte Freizeitangebot der Region. So führen sie etwa den Hund aus, gehen gelegentlich Schifahren oder Radfahren und genießen die Ruhe, welche sie an ihrem Hauptwohnsitz in ihrem Haus mit Garten in W nicht finden.
Die Frau des Beschwerdeführers ist als europäische Patentanwältin bei einer Kanzlei mit Sitz in W tätig. Aufgrund der internationalen Tätigkeit, welche vorwiegend in der Betreuung und Akquise von Mandanten besteht, verreist die Frau des Beschwerdeführers beruflich oft. In ihrer Arbeitsweise ist sie nicht standortgebunden. Ihr Arbeitsprozess ist vollends digitalisiert, sodass sie zum Arbeiten lediglich einen Laptop benötigt. Bei ihren Aufenthalten in X übt die Frau des Beschwerdeführers ihre Tätigkeit auch von dort aus über ihren mitgeführten Laptop aus. Sie hat dort in dem Familienhaus in W aufgrund der Größe mehrere Arbeitsmöglichkeiten in den verschiedenen Räumen.
Für ihre Tätigkeiten als europäische Patentanwältin verwendet die Frau des Beschwerdeführers zwei deutsche E-Mailadressen (Kanzlei E-Mailadresse, berufliche persönliche E-Mailadresse) und eine deutsche Telefonnummer. Der Beschwerdeführer und seine Frau sind in Deutschland versichert und einkommenssteuerpflichtig. Die Ärzte, deren medizinische Leistungen der Beschwerdeführer und seine Frau überwiegend beziehen, haben ihre Ordinationssitze allesamt in Deutschland. Die Kanzlei der Frau des Beschwerdeführers unterhält Standorte in W und V, aber keinen in Österreich. Eine Zulassung als österreichische Patentanwältin hat die Frau des Beschwerdeführers nicht.
Ob und wann der Beschwerdeführerin von diesen seltenen Aufenthalten in dieser Wohnung X allein war, um den Wohnsitz ausschließlich für ihre Arbeitstätigkeit zu nutzen, kann nicht festgestellt werden.
Die Familie nutzte zwei Kraftfahrzeuge, welche beide in Deutschland zugelassen waren, um nach X zu reisen, wobei nunmehr der Beschwerdeführer aufgrund einer Abfindungsvereinbarung seit 2025 in Vorruhestand ist und das Dienstfahrzeug () nicht mehr hat. Der Mercedes () ist auf den Beschwerdeführer zugelassen und wird als Familienauto von ihm und seiner Frau benützt.
Der jährliche Stromverbrauch der Wohnung Top **1 ist folgender:
Bild im Original als Pdf ersichtlich
Folgende Müllentleerungen erfolgten für die gegenständliche Wohnung:
Bild im Original als Pdf ersichtlich
Im Zeitraum von Weihnachten bis 6.1.2023 verbrachten der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen gemeinsam die Weihnachtsferien in der Wohnung Top **1 in X.
Der Beschwerdeführer hat einen Hausmeisterservice zur Betreuung des Gartens in X. Die Hausverwaltereigenschaft ist vom Schweizer Ehepaar übernommen, die Wohnungseigentümer der Top **3 und **4 des Wohnhauses sind.
Außer Reklamen, Broschüre und dergleichen erhält der Beschwerdeführerin keine Post und hat auch keinen Nachsendeauftrag bei der Post.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den Eigentumserwerb an der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer und seine Frau sowie die zitierte Bestimmung des Kaufvertrages sind aufgrund einer Kopie des Kaufvertrages, welche im Akt des Landesverwaltungsgerichtes enthalten ist, zu treffen. Die Frau des Beschwerdeführers gab im Zuge ihrer Einvernahme in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 6.2.2025 an, dass ihr dieser Passus bekannt ist. Der Beschwerdeführer schloss sich in seiner Einvernahme den Angaben seiner Frau, welche er als in der Verhandlung Anwesender wahrnahm, vollinhaltlich an und erhob jene auch zum Inhalt seiner eigenen Einvernahme.
Sie gaben auch beide an, dass sie wussten, dass die Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfte, meinten jedoch eine Rechtsauskunft eingeholt zu haben, dass dies zulässig wäre, wenn die Frau des Beschwerdeführers dort auch ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen würde, wenn sie dort sei. Dazu konnten keine konkreten Feststellungen getroffen werden, da der Beschwerdeführer und seine Frau nicht einmal den angeblichen Rechtsberater bekannt geben wollten, sodass vielmehr anzunehmen war, dass dies nur eine Schutzbehauptung ist. Außerdem war dem Kaufvertrag unzweifelhaft zu entnehmen, dass sie durch den Vertragserrichter auf die unzulässige Freizeitwohnsitznutzung hingewiesen wurden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass eine Wohnung sporadisch genutzt werden darf, wenn auch gelegentlich dort gearbeitet wird, kann weder nachvollzogen werden, noch kann eine derartige Information nachvollzogen werden. Vielmehr nutzte er die Wohnung hauptsächlich in Ferienzeiten gemeinsam mit der Familie, auch wenn seine Frau gelegentlich auch dann arbeitete.
Die Aufenthalte und Wohnsitzsituationen sowie Lebenssituationen wurden großteils nach den Aussagen der Beschwerdeführer und der Nachbarin getroffen. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gelegentlich auch einmal alleine die Wohnung in X genutzt hätte, ist durchaus möglich, jedoch konnte dies nicht nachgewiesen werden. Sie führt dazu auch keine Aufzeichnung. Warum sie daher nicht in einem der vielen Räume im Familienhaus in W arbeiten kann, sondern vielmehr weg von ihrer Familie nach X fahren muss, um dort sporadisch ein bis zwei Tag zu arbeiten, konnte weder nachvollzogen noch nachgewiesen werden. Dies war umso mehr in Frage zu stellen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers ausführte, dass sie bei den Familienurlauben in der gegenständlichen Wohnung in X neben der Familie auf dem Laptop arbeite und kein Büro oder eigenes Zimmer dafür benötige. Vielmehr ergab sich aus den Einvernahmen vom Beschwerdeführer und seiner Frau sowie der Nachbarin, dass eine Nutzung der Wohnung nur allein äußerst selten war, wobei überhaupt die Nutzung der Wohnung nur unregelmäßig und kurze Zeiträume betraf und teilweise auch über Monat nicht genutzt wurde. Zumeist wurde die Wohnung im Familienverband in den Ferienzeiten genutzt, wie sich aus den Einvernahmen ergab. Dann wurde eben Freizeitaktivitäten nachgegangen, wie dies auch die Nachbarin wahrnehmen konnte. Die Nachbarin berichtete davon, dass sie nicht immer alle gemeinsam sah, sondern auch allein, wobei sie – mangels näherem Kontakt – naturgegebenen keine Aussagen dazu treffen konnte, ob sie zusammen sind oder jemand allein in der Wohnung ist.
Die Feststellungen bezüglich der Wohnungseigentumsverhältnisse an der Liegenschaft sowie der Größe und Lage der Wohnung Top **1 ergeben sich aus dem Grundbuch und dem eingetragenen Kaufvertrag sowie Parifizierungsgutachten samt Plan. Ebenfalls nahm das erkennende Gericht Einschau in den behördlichen Strafakt, Bauakt, das ZMR und das Verwaltungsstrafregister und konnte so die entsprechenden unbedenklichen Feststellungen treffen. Gegenteilige Vorbringen und Beweise dazu lagen nicht vor.
Sämtliche Feststellungen zu den Aufenthalten der Familie des Beschwerdeführers in X fußen auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Frau im Rahmen der mündlichen öffentlichen Verhandlung. So bestätigte die Frau des Beschwerdeführers auch ausdrücklich, dass der familiäre Lebensmittelpunkt in W liegt und die Wohnung in X nur unregelmäßig für kurzzeitige Aufenthalte genutzt wird. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis der Seitens der Gemeinde X im Zeitraum von 19.10.2022 bis 28.1.2023 durchgeführten Kontrollen, bei denen nur drei von zwölf Malen jemand an der Liegenschaft angetroffen wurde. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung wurde außerdem die Nachbarin vom Nachbargrundstück, das im Osten unmittelbar an die Wohnungseinheit Top **1 anschließt, Frau CC einvernommen. Diese gab übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau an, die Familie des Beschwerdeführers etwa fünf bis sechs Mal, etwa zu Weihnachten, Ostern und in den Sommerferien, in X gesehen zu haben, dabei auch bei Tätigkeiten wie Radfahren und zum Schifahren. Außerdem gab die Zeugin CC an, dass die Aufenthalte im Allgemeinen wenige Tage bis eine Woche dauerten.
Im Zeitraum von 19.10.2022 bis 28.01.2023 fanden 12 Kontrollen im Auftrag der belangten Behörde statt, um festzustellen, ob und wie die Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung benutzen. Diese wurden von bestellten Gemeindeaufsichtsorganen durchgeführt und protokolliert, wozu die Aufzeichnungen und Fotos vorgelegt wurden und dem Beschwerdeführer bekannt sind. Die Bestellungsurkunden seitens der Bezirkshauptmann Y wurden dem Gericht vorgelegt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Aus den in der Verhandlung von zweien der einvernommenen Kontrollorgane vorgezeigten Dienstausweisen ergaben sich die Bestellungen der Kontrollorgane durch die belangte Behörde und den Bürgermeister der Gemeinde X.
Dass einmal bei der Kontrolle der ältere Sohn des Beschwerdeführers im Alter von damals 15 Jahren die Tür öffnete und von den Kontrollorganen dazu befragt wurde, wo die Eltern seien und wiederkämen und seit wann und wie lange sie in X seien, kann nach Ansicht des Gerichts nicht als unzulässig erachtet werden. Es ist im Übrigen auch in manchen Verfahren sogar gesetzlich vorgesehen, auch Minderjährige anzuhören, umso weniger sind Fragen wie im vorliegenden Fall zur Anwesenheit vor Ort an einen mündigen Minderjährigen, der ohne elterliche Beaufsichtigung mit seinem Bruder in der Wohnung angetroffen wurde, zu beanstanden. Dass der Jugendliche unter Druck gesetzt worden oder nicht mit entsprechender Professionalität und Anstand behandelt wäre, kam auch nicht hervor.
Insgesamt lieferte das Beweisverfahrens keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Mittelpunkts der Lebens- und Arbeitsbeziehung des Beschwerdeführers und seiner Familie in X und wurde dies auch nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Stromverbrauch und der Müllentleerungen der Wohnung ergeben sich aus der Mitteilung der DD mit Schreiben vom 25.3.2024 sowie den Gemeindeabrechnungen mit Schreiben vom 07.03.2024. Diese bestätigen die geringen Zeiträume und sporadischen Nutzungen der Wohnung.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), idF LGBl Nr 43/2022, lauten:
„§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
[…]
(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
§ 13a Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
[…]
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge kann gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters am konkreten Ort feststellbar ist (etwa VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nur entscheidungsrelevant, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (etwa VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001; 16.6.2023, Ra 2023/06/0089).
Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (ständige Rechtsprechung des VwGH: vgl VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0160; 25.11.2015, 2011/13/0091; 22.3.1991, 90/13/0073). Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl nochmals VwGH 22.3.1991, 90/13/0073, mwN).
Bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmung erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnsitz handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnsitz vorliegt, sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 26.11.2010, 2009/02/0345).
Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass die Wohnung Top **1 ihm und seiner Frau nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene und in X nicht der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen liege. Der Beschwerdeführer und seine Frau nutzen sehr unregelmäßig die Wohnung in X seit der Anschaffung mit dem Kaufvertrag vom 20.07.2015 und beträgt die Aufenthaltsdauer in der Regel wenige Tage. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Frau sowie beiden minderjährigen Kindern liegt in W, wie sie dies auch geschildet haben. Damit diente die Wohnung Top **1 dem Beschwerdeführer und seiner Familie seit der Anschaffung nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses und nutzten sie die Wohnung unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz. Eine Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz oder eine Ausnahme davon liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer berief sich vielmehr darauf, dass seine Frau die Wohnung als Homeoffice-Arbeitsplatz verwende. Als Patentanwältin benötige sie zum Arbeiten nur ihren Laptop und einen Tisch. Die Wohnung sei ruhig gelegen und deswegen bestens zum Arbeiten geeignet. Sie werde nicht als unerlaubter Freizeitwohnsitz, sondern als zulässiger Arbeitswohnsitz genutzt.
Festzuhalten ist, dass der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ sowohl dem Tiroler Raumordnungsgesetz als auch der Tiroler Bauordnung fremd ist (VwGH 19.5.2023, Ra 2022/06/0076; 27.6.2014, 2012/02/0171). Aus dem TROG ergibt sich auch nicht, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließen würde. Eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten steht der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057). Es kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist. Und dies gilt auch dann, wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171 uva).
Der Sitz der Kanzlei der Frau des Beschwerdeführers ist in W. Ein Standort oder eine Zweigniederlassung der Kanzlei in Österreich liegt ebenso wenig vor wie eine Zulassung von ihr als österreichische Patentanwältin. Zum Arbeiten verwendet sie eine deutsche Handynummer und deutsche E-Mailadressen. In der Wohnung in X ist kein Büro eingerichtet. Allein der Umstand, dass die Frau des Beschwerdeführers bei ihren Aufenthalten in X ihren Arbeitslaptop mitführte und gelegentlich dort – neben der Familie – arbeitete, vermag dort keinen „Arbeitswohnsitz“ zu begründen und steht nach ständiger Rechtsprechung der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann im Sinn der ständigen Rechtsprechung des VwGH gerade nicht entnommen werden, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließe.
Aus den getroffenen Feststellungen, wonach die vorliegende Baubewilligung eine Verwendung als Freizeitwohnsitz ausschließt und eine Bewilligung der Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht erteilt wurde, ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmung erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnsitz vorliegt, sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 26.11.2010, 2009/02/0345). Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Bei einem Dauerdelikt sind tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen (vgl VwGH 18.12.2006, 2006/09/0122 bis 0124).
Die Begehung eines Dauerdelikts endet – der Natur der Sache gemäß – mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands, im Falle der Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrags daher auch etwa mit dem tatsächlichen Beginn der Ersatzvornahme (VwGH 13.12.1983, 83/05/0144; LVwG NÖ 17.12.2005, LVwG-S-102/001-2015). Die Verjährung läuft ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit (VwGH 29.4.2019, Ra 2018/16/0189 und Ra 2019/16/0027; 28.3.2019, Ra 2018/16/0143; 14.2.2017, Ra 2016/02/0015).
Der Beschwerdeführer hat daher während des gesamten Tatzeitraums die gegenständliche Wohnung entgegen dem Verbot des § 13 Abs 1 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet und hat den objektiven Tatbestand des § 13a Abs 1 1. Fall TROG 2002 begangen, auch wenn er teilweise über Monate die Wohnung nicht nutzte. Die Verwaltungsübertretung war gleichermaßen von Beginn des Tatzeitraums 10.09.2015 nach der Anschaffung der gegenständlichen Wohnung und Nutzung derselben gemäß § 13 Abs 8 1. Fall iVm Abs 10 TROG 2011 idF LGBl Nr 101/2016 mit einem Strafrahmen bis zu EUR 40.000.- strafbar, wie dies zum Ende des angelasteten Tatzeitraums nach § 13a Abs 1 lit a 1. Fall iVm Abs 3 TROG 2022 idF LGBl Nr 43/2022 zu bestrafen ist. Bei Änderung der Sanktionsnorm während der Tatbestandsverwirklichung ist die zu Tatende geltende Norm (unabhängig davon, ob diese strenger oder milder als die davor geltende Norm ist) maßgeblich (VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014; auch 18.3.1994, 93/07/0011). Es war daher die Strafnorm in der angeführten Fassung korrekt angeführt. Dass zuvor das strafbare Verhalten eingestellt worden wäre, ergab sich nicht aus dem Beweisverfahren. Da sohin das strafbare Verhalten andauert, kann auch keine Verjährung eintreten sein.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
In § 7 des Kaufvertrages vom 20.7.2015 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde darf. Die Frau des Beschwerdeführers, auf deren Einvernahme er selbst verwies, gab an, ihr ist dieser Passus auch bekannt. Wie oben ausgeführt nutzte der Beschwerdeführer die Wohnung dennoch als Freizeitwohnsitz. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich vor dem Kauf des Objektes Beratungsleistungen in Anspruch genommen zu haben und die angelasteten Übertretungen daher nicht schuldhaft begangen zu haben, ist dem zunächst zu entgegnen, dass ein schuldausschließender Irrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG nur dann vorliegt, wenn die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275, 31.7.2009, 2008/09/0086, 27.1.2011, 2010/03/0179, 6.3.2014, 2013/11/0110, 12.8.2014, 2013/10/0203).
Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126; 27.1.2014, 2011/17/0073). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl VwGH 19.11.1998, 96/15/0153; 27.1.2014, 2011/17/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung somit Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erachtet, soweit nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl etwa VwGH 24.6.2014, 2013/17/0507; 12.8.2014, 2013/10/0203).
Bei Vorliegen eines vorwerfbaren Rechtsirrtums wegen unterlassener Einholung fachkundiger Auskünfte bei einer dafür geeigneten Stelle ist auch nicht von einem geringen Verschulden auszugehen (vgl VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 20.7.2004, 2002/03/0251). Dass sich der Beschwerdeführer bei einer dazu befugten und kompetenten Stelle Rechtsauskunft eingeholt hätte, wurde unsubstantiiert vorgebracht, jedoch in keiner Weise belegt und nannte keine Namen. Es ist daher vorzuwerfen, dass er – trotz des Hinweises im Kaufvertrag – dazu entschlossen hat, die gegenständliche Wohnung anzuschaffen, um sie als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Umstände, dass er einer behaupteten falschen Auskunft habe Glauben schenken dürfen und keine Zweifel an der Richtigkeit hätte haben müssen, wurden ebenso wenig dargestellt. Allein der Verweis des Beschwerdeführers, dass seine Frau Juristin (Patentanwältin in Deutschland) ist, können dazu nicht als ausreichend angesehen werden. Es ist daher vorzuwerfen, dass sich der Beschwerdeführer – trotz des Hinweises im Kaufvertrag – dazu entschlossen hat, die gegenständliche Wohnung anzuschaffen, um sie als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Umstände, dass er einer behaupteten falschen Auskunft habe Glauben schenken dürfen und keine Zweifel an der Richtigkeit hätte haben müssen, wurden ebenso wenig dargestellt.
Aufgrund des im Zeitpunkt der Anschaffung des gegenständlichen Wohnsitzes auch in den Medien durchaus präsenten Themas der raumordnungsrechtlichen Freizeitwohnsitznutzungsbeschränkungen sowie aufgrund der einschlägigen Thematisierung im Kaufvertrag (§ 7) hätte der Beschwerdeführer aber selbst im Falle einer derartigen solchen (falschen) Auskunft in selbständiger Initiative weitergehende Erkundigungen, etwa bei der zuständigen Behörde, anstellen müssen. Im Übrigen ist aber schon die Rechtfertigung, beim Kauf des Objektes falsch beraten worden zu sein, als Schutzbehauptung deshalb zu werten, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal erklären wollte, wer ihr diese falsche Auskunft erteilt habe.
Hinsichtlich der unzulässigen Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz (Spruchpunkt 1) ist dem Beschwerdeführer daher zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 TROG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,- zu bestrafen.
Schutzzweck des Verbots der Verwendung bzw Überlassung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz ohne entsprechende Berechtigung ist die Gewährleistung von leistbarem Wohnraum für die Wohnbevölkerung in Tirol. In X sind bereits Freizeitwohnsitze in einer Zahl zu verzeichnen, welche das gesetzliche und zulässige Ausmaß von bis 8 % der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung erheblich übersteigt. Mit Stand 24.11.2024 waren in X 475 Freizeitwohnsitze (darin enthalten 4 Ausnahmebewilligungen nach § 13 Abs 8 TROG 2022) bei einer Gesamtanzahl von 2.345 Wohnungen laut der letzten Gebäude- und Wohnungszählung 2021 im Freizeitwohnsitzverzeichnis gemäß § 14 Abs 4 TROG 2024 eingetragen, was eine Freizeitwohnsitzquote von 20,1 % ergibt. Mit Stand 01.07.2017 waren noch 459 Freizeitwohnsitze (darin enthalten noch 5 Ausnahmebewilligungen nach § 13 Abs 8 TROG 2011) bei insgesamt 1.983 Wohnungen laut der damals letzten Gebäude und Wohnungszählung 2011 eingetragen, sodass sich damals noch eine Freizeitwohnsitzquote von 22,9 % errechnete (siehe die Daten dazu: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/ [05.02.2025]). Auch daraus ist zu erkennen, dass die Freizeitwohnsitzbeschränkung nicht zahnlos ist und gerade auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich und zielführend ist.
Es liegt zweifelsohne ein bedeutendes öffentliches Interesse daran, dass Wohnraum nicht der Nutzung durch die Wohnbevölkerung entzogen wird, indem dieser Wohnraum für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung durch Feriengäste verwendet wird und damit eine Dauervermietung oder Dauernutzung nicht mehr stattfinden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Bereits seit den 1990er Jahren bestehen in Tirol gesetzliche Beschränkungen der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitze, um der Wohnbevölkerungen in Tirol die Möglichkeit von leistbarem Wohnraum zu gewährleisten. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere des Ziels des sparsamen Umganges mit Grund und Boden – angesichts der in Tirol eingeschränkten als Dauersiedlungsraum nutzbaren Gebiete und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von besonderer Bedeutung. Diesen Zielen und Schutzinteressen würde es widersprechen, den Beschwerdeführern eine Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz zu gewähren, obwohl sie nicht auf das Objekt als Lebensmittelpunkt angewiesen sind und vielmehr ihren Lebensmittelpunkt in W haben.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher durchaus erheblich. Den Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Bezüglich des Verschuldens war – wie schon ausgeführt – von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Einkommensverhältnisse gesichert sind und er für beide seine Söhne sorgepflichtig ist. Aus den Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen war von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, zumal er aufgrund der Abfindungsvereinbarung keiner Arbeit nachgehen muss. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend wirkte aber der lange, sich über nahezu siebeneinhalb Jahre erstreckende Tatzeitraum. In Anbetracht jener Strafbemessungsgründe erscheint die unter Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- als schuld- und tatangemessen sowie aus spezial- und generalpräventiver Sicht erforderlich.
Insgesamt gelangte die erkennende Richterin des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Auffassung, dass die belangte Behörde zu Recht von einer verschuldeten, unzulässigen Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz ausging und die verhängte Strafe adäquat bemaß, sodass Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses zu bestätigen war.
Zu Spruchpunkt 2:
In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe die Wohnung anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, indem er die gegenständliche Wohnung im Zeitraum von zumindest 27.12.2022 bis 06.01.2023 seinen beiden Söhnen zur Verfügung gestellt habe. Eine Legaldefinition der Tathandlung des „Überlassens“ besteht nicht.
Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechts-verständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.
§ 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.
Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung. Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.9.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.2.2003, 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080; uva).
Unter dem Begriff „überlassen“ wird gemeinhin im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden „auf etwas (zB den Gebrauch, den Nutzen von etwas) zugunsten einer anderen Person vorübergehend zu verzichten, bzw es ihr zur Verfügung stellen“, oder „etwas in jemandes Obhut geben“ (vgl https://www.duden.de/rechtschreibung/ueberlassen_ueberlassen [13.2.2025]). Das „Überlassen“ einer Sache geht mit einem „Anvertrauen“ sowie vorübergehendem oder dauerhaftem Verzicht einher (vgl https://de.wiktionary.org/wiki/überlassen, [13.2.2025]; vgl auch LVwG-2024/36/1449).
Hieraus folgt, dass im Falle eines „Überlassens“ zugunsten einer anderer Personen (vorübergehend) auf den eigenen Gebrauch verzichten wird, sohin nicht gleichzeitig und nebeneinander ein Gebrauch des Überlassers und auch des Überlassenden erfolgen kann. Tatbestandmäßiges Überlassen im Sinne des § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG 2022 erfolgte daher mit einer Zurverfügungstellung an eine dritte Person, während der Überlasser nicht die Wohnung nutzt.
Feststellungsgemäß nutzte der Beschwerdeführer die Wohnung im angelasteten Tatzeitraum (27.12.2022 bis 6.1.2023) gemeinsam im Verbund seiner Familie. Auch wenn er beim Kontrolltermin am 27.12.2022 nicht in der Wohnung angetroffen wurde, verbrachte er trotzdem die Winterferien zusammen mit seiner Frau und seinen Söhnen in X. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer, seine Frau und seine beiden Söhne über die Weihnachtsfeiertage 2022/23 erfüllt daher schon objektiv den Tatbestand des Überlassens der Wohnung zur Verwendung als unzulässigen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG 2022 nicht, weswegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.
Zahlreiche Entscheidungen des VwGH bestätigen die auch die unionsrechtliche Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGHs (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva). Jene Bestimmungen gelten für österreichische Staatsangehörige wie für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der europäischen Union gleichermaßen. Die nationalen Höchstgerichte sind aufgrund der bereits seit den 1990er Jahren in Tirol bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Nutzung von Wohnobjekten als Freizeitwohnsitz mit dieser Thematik vielfach befasst (vgl auch LVwG-2024/36/2216). Es kann in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH verwiesen werden, in denen die unionsrechtliche Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGHs bereits mehrfach bestätigt wurde (so etwa VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; zur Frage der Kapitalverkehrsfreiheit VwGH 16.12.2021, Ra 2018/06/0262, Rn 14 bis 16; zur Frage der Dienstleistungsfreiheit VwGH 21.1.2021, Ra 2020/06/0327 und 0328 Rn 8; zur Frage der Arbeitnehmerfreizügigkeit VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; 19.05.2023, Ra 2022/06/0076 uva). Die Beschränkung der Zulässigkeit von Freizeitwohnsitzen, um in Gemeinden eine dauerhaft ansässige Bevölkerung in einem bestimmten Ausmaß zu sichern, ist nach der Judikatur des EuGH unionsrechtlich grundsätzlich nicht bedenklich (vgl ua EuGH 22.09.2020, C-724/18 und 727/18, Cali Apartments SCI und HX). Die seitens des Beschwerdeführervertreters ins Treffen geführten Fragen, erscheinen daher geklärt (acte-claire).
Auch der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei der Regelung von Freizeitwohnsitzen und zur Raumordnungskompetenz des Landesgesetzgebers gesehen (vgl VfSlg 17.976/2006 uva).
Die Kostenentscheidung sind gesetzlich in § 52 VwGVG wie im Spruch angeführt vorgeschrieben und war daher für Spruchpunkt 1 die Beschwerdekosten in Höhe von 20 % des Strafbetrags zu verhängen, da dieser Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt wurde. Da Spruchpunkt 2 behoben wurde, wurden dahingehend auch keine Beschwerdekosten auferlegt. Aus der Aufhebung der Spruchpunkte resultierte die Herabsetzung des Verfahrenskostenbeitrags nur für Spruchpunkt 1, der bestätigt wurde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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