LVwG T LVwG-2024/19/1053-4

LVwG-2024/19/1053-4Tribunale amministrativo regionale25 feb 2025

Regest

Interessensabwägung<br/>Geheimhaltungsinteressen<br/>Verweigerung der Auskunft zu Unrecht<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/1053-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.19.1053.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Vorstandmitglieder BB, CC und DD, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 12.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde.

2. Insofern als sich die Beschwerde gegen die „Gebühr von Euro 14,30, die im vorliegenden Bescheid eigefordert wird“ wendet, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Verein Initiative Denkmalschutz, vertreten durch Herrn BB, begehrte mit Eingabe vom 02.01.2024 bei der belangten Behörde die Auskunft, wann genau (konkretes Datum) der Antrag des Bundesdenkmalamts auf Verfügung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz betreffend das Gasthaus „EE“, Adresse 2, **** X, bei der belangten Behörde eingelangt ist.

Nachdem die belangte Behörde dem Einschreiter mit Email vom 05.01.2024 mitgeteilt hatte, dass die gewünschte Information nicht bekanntgegeben werden dürfe, weil die Initiative Denkmalschutz nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens nach dem Denkmalschutzgesetz sei, sodass auch kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe, stellte der Einschreiter mit Eingabe vom selben Tag klar, dass die Eingabe vom 02.01.2024 ein Begehren auf Auskunft im Sinn des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes darstelle und dass für den Fall, dass die belangte Behörde diese Auskunft nicht erteilen wolle, der Antrag gestellt werde, über die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2024, Zl ***, sprach die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, dass „die Auskunft, wann ein Antrag des Bundesdenkmalamts auf Verfügung von Sicherungsmaßnahmen gem. § 31 Denkmalschutzgesetz betreffend das Gasthaus „EE“ (Adresse 2, **** X) bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt ist, (…) verweigert“ werde.

Dagegen erhob der Verein Initiative Denkmalschutz mit Eingabe vom 12.04.2024 fristgerecht eine begründete Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufheben und der Bezirkshauptmannschaft Y auftragen, der Beschwerdeführerin die von ihr begehrte Auskunft zu erteilen

II.Sachverhalt:

Das Bundesdenkmalamt hat am 04.10.2024 einen Sicherungsantrag gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz in Bezug auf den Gasthof „EE“, Adresse 2, **** X, bei der belangten Behörde als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht.

Seitens des Bundesdenkmalamts wurde dem beschwerdeführenden Verein aufgrund einer Anfrage vom 02.01.2024 mit Schreiben vom 08.01.2024 mitgeteilt, dass es einen solchen Antrag am 04.10.2023 „in der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht“ habe.

Ebenfalls mit Eingabe vom 02.01.2024 stellte der beschwerdeführende Verein bei der belangten Behörde eine Anfrage, wann der betreffende Sicherungsantrag bei der belangten Behörde „eingelangt“ sei.

Diese Auskunft wurde von der belangten Behörde verweigert.

Mit Schreiben vom 31.05.2024 teilte das Bundesdenkmalamt über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit, dass von Seiten des Bundesdenkmalamtes kein Interesse an der Geheimhaltung des Zeitpunktes der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz bestehe.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Einbringung eines Sicherungsantrages gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz in Bezug auf den Gasthof „EE“, Adresse 2, **** X, durch das Bundesdenkmalamt am 04.10.2024 bei der belangten Behörde sowie die diesbezügliche Auskunft durch das Bundesdenkmalamt an den beschwerdeführenden Verein folgen aus dem im Gerichtsakt einliegenden Schreiben des Bundesdenkmalamts vom 01.08.2024 an den beschwerdeführenden Verein (OZ 3).

Das Email mit dem der beschwerdeführende Verein bei der belangten Behörde um Auskunft ersucht hat, wann der in Rede stehende Sicherungsantrag gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz bei der belangten Behörde eingelangt ist, liegt im Akt der belangten Behörde ein. Ebenso liegt im Akt der belangten Behörde der mit Email vom 05.01.2024 gestellte Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Erlassung eines Bescheides für den Fall der Nichterteilung der begehrten Auskunft sowie der angefochtene Bescheid über die Verweigerung der Auskunft ein.

Das Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 31.05.2024 an das Landesverwaltungsgericht Tirol liegt im Gerichtsakt (OZ 2) ein. Darin teilt das Bundesdenkmalamt ausdrücklich und unmissverständlich mit, dass es kein Interesse an der Geheimhaltung des Zeitpunktes der Einleitung des Sicherungsverfahrens gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz und damit am Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Antrages bei der belangten Behörde hat.

IV.Rechtslage:

1. Art 20 Abs 3 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 141/2022, lautet:

„(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, LGBl Nr 4/1989, in der Fassung LGBl Nr 57/2023, lauten:

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.

(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.

(…)

(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

(…)

(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.

(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.

(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Verweigerung der Auskunft

Die belangte Behörde stützt die Ablehnung des Auskunftsbegehrens des beschwerdeführenden Vereins unter Berufung auf den Verschwiegenheitsgrund des „überwiegenden Parteiinteresses“ im Wesentlich darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ – auch dieses sei Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG – ein Interesse dieses Organs bestehe. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht neben ihrer ohnehin bestehenden politischen Verantwortung im Weg der Auskunftspflicht nicht auch eine Verpflichtung unterbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (Hinweis auf VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Das vorliegende Auskunftsbegehren betreffe im Sinn der Judikatur jedoch die Tätigkeit zweier Behörden und damit auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Einerseits sei das Bundesdenkmalamt als antragstellende Behörde an seinen gesetzlichen Auftrag nach dem Denkmalschutzgesetz gebunden, andererseits habe auch die Bezirkshauptmannschaft Y gesetzliche Aufgaben beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Verfahren gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz wahrzunehmen. Das vorliegende Auskunftsbegehren widerspreche somit der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, da die begehrte Auskunft dem Auskunftswerber die Möglichkeit einer Kontrolle der beteiligten Behörden ermöglichen würde.

Diese Argumentation der belangten Behörde greift nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu kurz, weil das gegenständliche Auskunftsersuchen nicht darauf gerichtet ist, gleich einer Partei, die von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch macht, den Stand eines laufenden Verfahrens überhaupt bzw behördlicherseits bereits gesetzte Schritte in Erfahrung zu bringen (zur Abgrenzung der Auskunftspflicht vom Recht auf Akteneinsicht vgl in diesem Sinn etwa VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0214 mwN), sondern (bloß) auf den – für die Einleitung eines Verfahrens nach § 31 Denkmalschutzgesetz relevanten – Zeitpunkt des Einlangens des Antrags des Bundesdenkmalamts auf Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz betreffend das Gasthaus „EE“ bei der belangten Behörde.

Es bezieht sich daher jedenfalls auf „gesichertes Wissen“ über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind (§ 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz). Deshalb ist aus dem von der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang zitierten Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0473, für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen, weil der VwGH in dieser Entscheidung die Ablehnung des Auskunftsbegehrens damit begründete, dass sich die Fragen des Auskunftswerbers eben gerade nicht auf „gesichertes Wissen“ bezogen hätten.

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob vorliegend ein Parteiinteresse an der Geheimhaltung der begehrten Information über das Einlangen des Antrags gemäß Art 31 Datenschutzgesetz besteht. Ist ein solches anzunehmen, dann bedarf es einer Interessenabwägung, weil eine Verweigerung der Auskunft nur im Fall eines Überwiegens des Geheimhaltungsinteresses gerechtfertigt ist.

Im Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist hervorgekommen, dass dem beschwerdeführenden Verein aufgrund eines offenbar parallel an das Bundesdenkmalamt gerichteten Auskunftsersuchens vom 02.01.2024 von diesem ohne Weiteres die Auskunft erteilt worden war, dass das Bundesdenkmalamt am 04.10.2023 einen Sicherungsantrag gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz „in der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht“ hat.

Weiters hat das Bundesdenkmalamt dem erkennenden Gericht über Nachfrage mitgeteilt, dass von seiner Seite kein Interesse an der Geheimhaltung des Zeitpunktes der Einleitung des Sicherungsverfahrens nach § 31 Denkmalschutzgesetz besteht.

Damit steht fest, dass – entgegen der Annahme der belangten Behörde – seitens des Bundesdenkmalamtes kein Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf das gegenständliche Auskunftsbegehren besteht.

Es bleibt daher noch zu prüfen, ob ein solches von der belangten Behörde selbst in Anspruch genommen werden könnte. Das scheint nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirols schon von vornherein zweifelhaft, weil nicht ersichtlich ist, welches (andere) Geheimhaltungsinteresse als das Bundesdenkmalamt die belangte Behörde geltend machen könnte. Insbesondere ist die vom beschwerdeführenden Verein begehrte Auskunft auch nicht auf die Kontrolle oder Überprüfung behördlichen Handelns gerichtet, wie es etwa der Fall wäre, wenn von Seiten des Auskunftswerbers eine Auskunft über die von der belangten Behörde aufgrund des eingebrachten Antrags nach § 31 Denkmalschutzgesetz konkret getroffenen Maßnahmen begehrt würde. Dass sich aus dem Zeitpunkt des Einlangens des betreffenden Antrags auf den Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist schließen ließe, dürfte dafür jedenfalls nicht ausreichen, zumal eine Kontrolle bzw Überprüfung des behördlichen Handelns tatsächlich erst mit einem (neuerlichen) Auskunftsbegehren bei bzw nach Ablauf der Entscheidungsfrist dahingehend, welche behördlichen Schritte konkret gesetzt wurden, verbunden wäre.

Selbst wenn man – mit der belangten Behörde – ein solches Geheimhaltungsinteresse annehmen möchte, muss letztlich die durchzuführende Interessenabwägung zugunsten der Erteilung der Auskunft ausschlagen, und zwar aus den folgenden Gründen: Beim gegenständlich denkmalgeschützten Objekt und dessen Beschädigung durch einen Brand handelt es sich um ein bekanntes Bauwerk; über den Brand und die dadurch am Gebäude entstandenen Schäden (zB „X: Dachstuhl des EE in Vollbrand, Bewohner unverletzt“ 11.05.2023 - ***) sowie über (fehlende) Schutzmaßnahmen in der Folge des Brandes „Brand zerstört Dachstuhl beim EE in X, Denkmalschutz wirft Fragen auf“ – Tiroler Tageszeitung, 06.12.2023 [abgerufen am 02.08.2024]) wurde in den Medien umfangreich berichtet. Schon von daher besteht ein Interesse der Öffentlichkeit und interessierter Einzelner, über behördliche Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz des Objektes informiert zu werden bzw entsprechende Auskünfte zu erhalten. Vorliegend konkretisiert sich dieses Interesse im gegenständlichen Auskunftsersuchen, das darauf gerichtet ist, zu erfahren, wann ein bestimmter Antrag gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz bei der belangten Behörde konkret eingelangt ist. Da mit der Erteilung dieser Auskunft allein weder eine Kontrolle bzw Überprüfung behördlichen Handelns verbunden ist (siehe dazu bereits vorstehend) noch der Ablauf des weiteren Verfahrens bzw die Vorbereitung der Entscheidung durch die belangte Behörde beeinträchtigt scheint, und auch das Bundesdenkmalamt als zur Antragstellung verpflichtete Behörde kein spezifisches Geheimhaltungsinteresse geltend macht, überwiegt vorliegend das Interesse an der Erteilung der Auskunft jedenfalls ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde.

Schließlich ist kein Geheimhaltungsinteresse des Eigentümers des Gasthofes „Weißes Rössel“ in Bezug auf das gegenständliche Auskunftsbegehren erkennbar bzw würde ein solches im Lichte des vorhin Gesagten ebenfalls hinter das Interesse der interessierten Öffentlichkeit zurückfallen. Über den Umstand, dass seitens des Bundesdenkmalamtes ein Sicherungsantrag gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz in Bezug auf den Gasthof „EE“ in X bei der belangten Behörde eingebracht worden ist, wurde ebenfalls bereits in den Medien berichtet (vgl „***; ***). Der Umstand der Einbringung eines Sicherungsantrages nach § 31 Denkmalschutzgesetz durch das Bundesdenkmalamt bei der belangten Behörde für sich alleine hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Eigentümer (geeignete Maßnahmen [einschließlich baulicher Art], Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr der Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung eines Denkmals hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 31 Abs 2 Denkmalschutzgesetz durch Verordnung oder Bescheid zu treffen), sodass auch kein Geheimhaltungsinteresse des Eigentümers am genauen Zeitpunkt des Einlangens des Antrages nach § 31 Denkmalschutzgesetz bei der belangten Behörde zu erkennen ist.

2. Zur Feststellung, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, und zur Behebung des angefochtenen Bescheids

In VwSlg 9447 A/2016 hat der VwGH grundlegend ausgesprochen, dass seine ständige Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wonach eine Berufungsbehörde allein zu der spruchmäßigen Feststellung befugt war, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat, auch auf das Verhältnis zwischen den zur Auskunft verpflichteten Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten zu übertragen ist. Die Verwaltungsgerichte hätten gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden. Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukomme, könne eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht sei allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Zwar sei die früher einer administrativen Berufungsbehörde in der Regel offenstehende Möglichkeit, die belangte Behörde allenfalls durch eine Weisung zur Auskunftserteilung zu verhalten, einem Verwaltungsgericht verwehrt, weil den Verwaltungsgerichten keine Weisungsbefugnis gegenüber den von ihnen kontrollierten Verwaltungsbehörden zukomme. Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung ergebe sich aber die Forderung nach einem solchen System von Rechtsschutzeinrichtungen, das gewährleistet, dass rechtswidrige Akte staatlicher Organe beseitigt werden, sowie das Gebot, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (VfGH 25.06.2009, U 561/09; VfGH 12.03.2015, E 58/2015; VfGH 23.02.2016, G 574/2015). Dieses Gebot werde für die gegebene Fallkonstellation im Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden durch die Bestimmung des § 28 Abs 5 VwGVG verwirklicht. Daraus folge, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen muss.

Ausgehend davon war also festzustellen, dass vorliegend die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, woraus gleichzeitig aus § 28 Abs 5 VwGVG die Verpflichtung der belangten Behörde erwächst, die begehrte Auskunft zu erteilen.

Darüber hinaus war angesichts dessen der angefochtene, die Auskunftsverweigerung zu Unrecht aussprechende Bescheid zu beheben.

3. Zur Zurückweisung der Beschwerde bezüglich der zu entrichtenden Gebühren:

Insofern als sich die Beschwerde gegen die Gebühr von Euro 14,30 nach dem Gebührengesetz, welche „im vorliegenden Bescheid eingefordert wird zu bezahlen“, wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Bescheid nicht die Bezahlung von Euro 14,30 nach dem Gebührengesetz normativ anordnet, sondern lediglich diesbezügliche Informationen beinhaltet. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der betreffende Absatz im Bescheid mit „Hinweis zur Entrichtung von Gebühren:“ überschrieben ist, woraus bereits der bloße Hinweischarakter erhellt.

Das Gebührengesetz sieht unter anderem Gebühren für Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises vor, die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr erfolgen (§ 9 Gebührengesetz). Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung dieser mitgeteilten Gebühren erfolgt gemäß § 34

Gebührengesetz eine Meldung an das Finanzamt, welches die Gebühren mit Bescheid vorschreiben wird. Der Gebührenhinweis ist somit nicht normativer Teil des gegenständlich bekämpften Bescheides.

Aus diesem Grund war die Beschwerde, soweit sie sich auf die Gebühren bezog, als unzulässig zurückzuweisen.

VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest. Fragen der Beweiswürdigung traten nicht auf. Den Verfahrensgegenstand bildete lediglich die Lösung einer nicht komplexen Rechtsfrage. Selbst unter Beachtung der Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG konnte daher das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer Verhandlung absehen. Darüber hinaus haben weder der beschwerdeführende Verein noch die belangte Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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