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LVwG-2024/13/1893-4•LVwG T LVwG-2024/13/1893-4
LVwG-2024/13/1893-4Tribunale amministrativo regionale25 feb 2025
Mangelnde Mitwirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 29.01.2024 über das Gemeindeamt Z eingebrachte Mindestsicherungsantrag von BB für ihre Tochter, die Beschwerdeführerin, AA, beide wohnhaft in **** Z, Adresse 1, auf Gewährung eines Zuschusses zur Miete und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 33 TMSG wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erbrachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„Sehr geehrte Frau CC,
hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Juni 2024 ein mit dem mein Antrag auf Mindestsicherung wegen angeblicher mangelnder Mitwirkung abgelehnt wurde.
Begründung:
1 Erfüllung der Mitwirkungspflicht:
Mir wird vorgeworfen, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.Dies trifft nicht zu. Wie in meinem E-Mail-Verkehr mit Ihrer Behörde mehrfach dargelegt, habe ich sämtliche von Ihnen geforderten Unterlagen, einschließlich medizinischer Befunde, fristgerecht eingereicht. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass ich am 1. Juli 2024 einen MRT-Termin hatte und den MRT-Befund heute, am 5. Juli 2024, erhalten habe. Dieser Befund liegt nun vor und wird als Beweismittel beigefügt.
2. Fehlendes gerichtliches Gutachten:
Aktuell habe ich noch kein gerichtliches Gutachten erhalten. Am 3. Juli 2024 habe ich DD mitgeteilt, dass das MRT online vorliegt und angeboten, ihr den Befund per E-Mail zu schicken. Ich erwarte derzeit eine Rückmeldung von DD bezüglich des weiteren Vorgehens mit dem gerichtlichen Gutachten.
Während des Gerichtstermins, an dem auch Vertreter Ihrer Behörde anwesend waren, wurde klargestellt, dass die Vorlage der vorhandenen Befunde ausreicht. In meiner - Mail vom 6. Juni 2024 habe ich Sie darüber informiert und auch darauf hingewiesen, dass ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben wurde, welches in Kürze vorliegen würde.
Trotz meiner Mitteilung, dass der MRT-Termin am 1. Juli 2024 stattfinden wird, wurde mir ein Untersuchungstermin vor diesem Datum angesetzt. Aufgrund der Überschneidung mit dem gerichtlich festgelegten MRT-Termin und der Anordnung, dass nur die Befunde ausreichend sind, habe ich den Untersuchungstermin bei Ihrer Behörde abgelehnt.
5. Unzumutbarkeit der zusätzlichen Untersuchung:
Aufgrund meiner gesundheitlichen Situation und der bereits laufenden gerichtlichen Begutachtung halte ich es für unzumutbar, zusätzliche Untersuchungen vor Abschluss des MRT und des gerichtlichen Gutachtens durchzuführen.
Dokumentation der Kommunikation:
Hiermit lege ich Kopien des E-Mail-Verkehrs mit Ihrer Behörde bei, die belegen, dass ich meiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen bin und alle geforderten Unterlagen eingereicht habe:
E-Mail vom 23. April 2024 mit Arztbefund im Anhang.
E-Mail vom 5. Mai 2024, in der ich auf die bereits eingereichten Unterlagen Hinweise und weitere Dokumente nachreiche.
E-Mail vom 9. Januar 2024, in der ich Einspruch erhebe und auf meinen fortlaufenden Krankenstand hinweise.
E-Mail vom 18. Januar 2024, in der ich weitere medizinische Unterlagen übermittele.
E-Mail vom 6. Juni 2024, in der ich die gerichtliche Entscheidung und den bevorstehenden MRT-Termin erläutere.
E-Mail vom 24. Mai 2024, in der ich erkläre, warum ich den Untersuchungstermin am 4. Juni 2024 nichtwahrnehmen kann.
Schlussfolgerung:
Da ich meiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang nachgekommen bin und alle erforderlichen Schritte zur Vorlage der notwendigen medizinischen Befunde eingeleitet habe beantrage ich hiermit, den Bescheid vom 14. Juni 2024 aufzuheben und meinen Antrag auf Mindestsicherung positiv zu bescheiden.
Des Weiteren beantrage ich hiermit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Beschwerde und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
AA“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Es wurde am 17.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es waren die Beschwerdeführerin als auch die Vertreterin der belangten Behörde Frau EE anwesend und wurde mit beiden Parteien die Sachlage erörtert. Es wurde Einsicht genommen in den behördlichen Akt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie in den Akt LVwG Tirol 2024/45/0393 betreffend die Beschwerdeführerin.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 01.02.024 brachte BB für ihre Tochter AA, der Beschwerdeführerin, geboren am 15.07.1999, beide wohnhaft in **** Z, Adresse 1, über das Gemeindeamt Z einen Mindestsicherungsantrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Miete und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, ein.
Diesem Antrag waren der Gastro-Duodenoskopie-Befund des Landeskrankenhauses X vom 20.09.2023, die ambulante Karteikarte betreffend den Beginn der ambulanten Behandlung am 14.09.2023 im Landeskrankenhaus X sowie eine Überweisung für die Beschwerdeführerin vom 03.10.2023 ausgestellt von der Fachärztin für Gynäkologie FF in X in Tirol, angeschlossen.
Die Beschwerdeführerin ist am 05.07.1999 geboren und wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Zwillingsbruder in einer Mietwohnung in **** Z.
Die 24-jährige Beschwerdeführerin hat für das Schuljahr 2023/2024 im VerfahrenLVwG 2024/45/0393 eine Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundlichen Berufsrealgymnasiums für Berufstätige vom 26.09.2023 vorgelegt, wonach sie die Klasse *** vom 11.09.2023 bis 09.02.2024 mit einem Ausmaß von 39 Wochenstunden besucht. Aufgrund gesundheitlicher Probleme besucht sie die Ausbildung seit November 2023 nicht mehr. Die letzte Krankschreibung der Hausärztin datiert in diesem Zusammenhang vom 29.11.2023. Diese Krankschreibung befindet sich auch im gegenständlich vorgelegten behördlichen Akt und wurde von der Beschwerdeführerin am 31.01.2024 erneut vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin war bislang nie berufstätig, sie bezieht weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe.
Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.04.2024 aufgefordert nachfolgende Unterlagen vorzulegen, um ihren Antrag auf Mindestsicherung vom 01.02.2024 bearbeiten zu können:
Bestätigung der Schule, ***, dass die Beschwerdeführerin für das Semester 19.02.2024 bis 05.07.2024 nicht eingeschrieben ist.
OP-Bestätigung und Nachweis laufender Krankenstand – fachärztliche Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin vor dem OP-Termin nicht arbeitsfähig ist.
Unterhaltsnachweis – der Kindesvater muss Unterhalt zahlen, da die Beschwerdeführerin noch nie selbsterhaltungsfähig gewesen ist.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass bezüglich der Prüfung ihrer Arbeitsfähigkeit ein amtsärztliches Gutachten veranlasst werden wird und sie Post vom zuständigen Amtsarzt bekommen werde.
Die Beschwerdeführerin teilte in ihrem E-Mail vom 24.05.2024 der belangten Behörde mit, dass sie am 08.05.2024 ein Schreiben bezüglich der amtsärztlichen Untersuchung erhalten habe. Allerdings habe sie ein gerichtliches Gutachten angefordert, in welches noch das MRT Termin am 01.07.2024 einbezogen werde, damit keine Unklarheiten entstehen würden. Aus diesem Grund werde sie den Termin am 04.06.2024 nicht wahrnehmen.
Über Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y, Gesundheit und Soziales wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie den Termin trotzdem wahrnehmen und das Gutachten nachreichen könne oder ein neuer Termin vereinbart werden könne. Eine Absage sei leider nicht möglich.
Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail am 06.06.2024 der belangten Behörde mit, dass sie laut Gericht keinen Termin wahrnehmen müsse, weil sie ein gerichtliches Gutachten beauftragt habe.
Zur Untersuchung am 04.06.2024 ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen, weswegen keine amtsärztliche Beurteilung abgegeben werden konnte.
Im Zuge des behördlichen Verfahrens übermittelte die Beschwerdeführerin am 31.01.2024 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ÖGK, wonach diese am 29.11.2023 arbeitsunfähig ist, allerdings mit offenem Ende.
Weiters übermittelte sie am 23.04.2024 einen Arztbrief des GG, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 28.03.2024, welcher über den gynäkologischen Status der Beschwerdeführerin vom 28.02.2024 Auskunft gibt. Die Beschwerdeführerin leidet an Endometriose. Ebenso vorgelegt wurde ein gynäkologisch-zytologischer Befund der JJ, Fachärzte für Pathologie und Zytodiagnostik vom 11.03.2024 aus welchem sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin gut beurteilbar und repräsentativ Endometriumzellen vorhanden sind.
Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte die Vertreterin der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin am 16.01.2025 einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht hat und diesem Antrag erstmals das vollständige Sachverständigengutachten betreffend die Beschwerdeführerin von DD, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 05.07.2024 vollständig vorgelegt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat am 26.07.2024 lediglich drei Seiten dieses aus sieben Seiten bestehenden Gutachtens vorgelegt, nämlich lediglich die Seiten fünf bis sieben.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine OP-Bestätigung (sie führte anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass sie sich um einen Operationstermin bemühe) und keinen Nachweis eines laufenden Krankenstandes vorgelegt hat, ebenso keine fachärztliche Bestätigung darüber, dass sie vor dem Operationstermin nicht arbeitsfähig ist. Weiter wurde keine Bestätigung der Schule darüber, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht besucht bzw für das Semester 19.02.2024 bis 05.07.2024 nicht eingeschrieben ist, vorgelegt. Betreffend den Unterhaltsnachweis ihres Vaters gab die Beschwerdeführerin in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass sie von ihrem Vater keinen Unterhalt bekomme. Allfällige Unterlagen zum Thema Unterhalt konnte sie keine vorlegen.
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor jene Unterlagen nicht vorgelegt hat, die ihr mit Schreiben vom 23.04.2024 aufgetragen worden sind, vorzulegen, um ihren Anspruch auf Mindestsicherung ab 01.03.2024 prüfen zu können.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt bzw den genannten Beweismitteln sowie aus den Angaben beider Parteien anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Ob jemand Anspruch auf Mindestsicherung hat, richtet sich nach den Bestimmungen der§§ 1 Abs 2 lit a TMSG und 2 Abs 1 lit a TMSG.
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jene Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, ua wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Gemäß § 3 Abs 4 lit g TMSG haben volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, keinen Anspruch auf Mindestsicherung.
Im Gegenstandsfall hat die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren die von ihr mit Schreiben vom 23.04.2024 geforderten Unterlagen, um das Vorliegen einer Notlage überprüfen zu können, nicht vorgelegt, weswegen es der belangten Behörde nicht möglich war, die behauptete Notlage festzustellen.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fehlten – wie im Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin am 23.04.2024 angefordert - nachfolgende Unterlagen:
„Bestätigung der Schule, ***, dass Sie für das Semester – 19.02.2024 bis 05.07.2024 nicht eingeschrieben sind.
OP-Bestätigung und Nachweis laufender Krankenstand – fachärztliche Bestätigung, dass Sie vor dem OP-Termin nicht arbeitsfähig sind
Unterhaltsnachweis – der Kindesvater muss Unterhalt zahlen, da Sie noch nie selbsterhaltungsfähig waren“
Weiters erhielt die Beschwerdeführerin eine Ladung für eine amtsärztliche Untersuchung am 04.06.2024 und teilte sie der belangten Behörde am 06.06.2024 mit, dass sie laut Gericht keinen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung wahrnehmen muss.
Insofern hat daher die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung zu Recht gemäß § 33 TMSG abgewiesen.
Auch im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin die von ihr geforderten Unterlagen nicht vor. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab sie lediglich im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie bis dato noch nicht beim Amtsarzt zur Untersuchung gewesen ist, sie aber jedenfalls arbeitsunfähig und schulbesuchsunfähig sei. Es gebe darüber ein Sachverständigengutachten, wobei dieses Sachverständigengutachten erstmals ihrem neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung von Jänner 2025 vollständig angeschlossen wurde. Sie bemühe sich die Operation durchzuführen, gehe aber momentan nicht zur Schule, weil sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Von ihrem Vater erhalte sie keinen Unterhalt.
Nach § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Lediglich Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
Aufgrund obiger Ausführungen konnte auch das Landesverwaltungsgericht mangels Vorliegen der entsprechenden Unterlagen, um das Vorliegen einer Notlage prüfen zu können die behauptete Notlage nicht feststellen, weswegen wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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