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LVwG-2025/49/0159-2•LVwG T LVwG-2025/49/0159-2
LVwG-2025/49/0159-2Tribunale amministrativo regionale21 feb 2025
Antrag auf Bildung einer Straßeninteressentschaft<br/>Öffentliche Interessentenstraße<br/>Gemeindestraße<br/>Vorfrage<br/>Verordnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 4.10.2024, ***, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Tiroler Straßengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 3.11.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bildung einer Straßeninteressentschaft gemäß § 20 Abs 3 Tiroler Straßengesetz ein.
Den Antrag behandelte der Gemeinderat der Gemeinde Z in seiner Sitzung am 30.1.2023 und fasste den Grundsatzbeschluss für die Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße an Stelle der Bildung einer öffentlichen Interessentenstraße.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Z beschloss in weiterer Folge in seiner Sitzung am 25.7.2023 aufgrund des bereits vorliegenden Grundsatzbeschlusses vom 30.1.2023 und der vorausgehenden Rücksprache mit dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. ***, das Verfahren zur Bildung einer Straßeninteressentschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße auszusetzen und fortzusetzen, wenn das Verfahren zur Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße negativ verlaufe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.10.2024 setzte die belangte Behörde das anhängige Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bildung einer Straßeninteressentschaft gemäß § 20 Abs 3 Tiroler Straßengesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße gemäß § 38 AVG aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, nachdem die Gemeinde Z bereits ein Verfahren zur Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße in X im Bereich „Adresse 3“ bis zum „Adresse 4“ eingeleitet habe bzw dieses anhängig sei, setze der Bürgermeister als Behörde gemäß § 75 Abs 3 Tiroler Straßengesetz gemäß § 38 AVG das weitere Verfahren zur Bildung einer Straßeninteressentschaft gemäß § 20 Abs 5 Tiroler Straßengesetz entsprechend dem Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße aus. Die Aussetzung des Verfahrens zur Bildung einer Straßeninteressentschaft stütze sich des Weiteren auf den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 30.1.2023 (Tagesordnungspunkt 9) sowie den Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 25.7.2023 (Tagesordnungspunkt 1). Das Verfahren zur Bildung einer Straßeninteressentschaft werde fortgesetzt, sollte das Verfahren zur Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße negativ verlaufen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde erachte die Voraussetzungen zur Aussetzung des Antrags auf Bildung einer Straßeninteressentschaft dadurch erfüllt, die Gemeinde Z habe bereits ein Verfahren zur Errichtung einer öffentlichen Gemeinde Straße in X im Bereich „Adresse 3“ bis zum „Adresse 4“ eingeleitet. Tatsächlich stelle dies jedoch keine „Vorfrage“ im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, die eine Aussetzung des Antrags rechtfertigen könne. Beim Antrag gemäß § 20 Abs 5 Tiroler Straßengesetz handle es sich um ein Verfahren bzw eine Verfahrensart, die mit dem Verfahren zur Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße überhaupt nichts zu tun habe. Tatsächlich lägen zwei völlig verschiedene Verfahrensarten vor, um das bereits seit Jahrzehnten bestehende Zufahrtsproblem in den Griff zu bekommen. Unabhängig davon könnten gemäß § 13 Abs 3 Tiroler Straßengesetz auch Interessentenstraßen als öffentliche Gemeindestraßen erklärt werden, weshalb auch aus diesem Grund keine „Vorfrage“ im Sinne des § 38 AVG vorliegen könne. Gemäß ständiger Rechtsprechung sei eine „Vorfrage“ immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bilde. Von einer Vorfrage könne nur dann die Rede sein, wenn die Lösung einer bestimmten Rechtsfrage nach Maßgabe der betreffenden Vorschrift eine logische Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage bilde. Dies treffe jedoch gerade dann nicht zu, wenn eine unmittelbare Beziehung zwischen dem Gegenstand der angeblichen Vorfrage und der Rechtsfrage (wie im konkreten Fall) nicht bestehe. Von einer zu lösenden Vorfrage könne demgemäß im konkreten Fall keine Rede sein und sei der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig.
Mit Schriftsatz vom 16.1.2025, *** – Bv-1, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 27.1.2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes hinsichtlich der Errichtung der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Gemeindestraße und ob sich der beantragte Straßenverlauf des Beschwerdeführers mit jenem der öffentlichen Gemeindestraße decken würde.
Mit E-Mail vom 17.2.2025 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt mit:
„Zum ersten Punkt:
Für die Errichtung einer Gemeindestraße im gegenständlichen Fall wurden mehrere Varianten-Pläne vom CC Ziviltechniker GmbH ausgearbeitet. Die letzte Variante aus dem Jahr 2023 übersenden wir in der Beilage. Aufgrund einer Muster-Verordnung, welche wir vom ATL, Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht erhalten haben, wurde bisher ein Rohentwurf für eine Verordnung – Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße, erstellt. Des Weiteren wurde im neu zu erstellenden örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROK) der Gemeinde Z die neue geplante Gemeindestraße in diesem Bereich von X aufgenommen. Das neue ÖROK sollte nach Möglichkeit im laufenden Jahr beschlossen werden und in Kraft treten. In Weiterer Folge ist geplant den Flächenwidmungsplan im betreffenden Bereich von X an das neue ÖROK anzupassen.
Zum zweiten Punkt:
Der vom Beschwerdeführer beantragte Straßenverlauf zur Bildung einer Straßeninteressentschaft deckt sich mit der derzeit in natura bestehenden privaten Straße. Der Verlauf der Straßeninteressentschaft würde sich von östlicher Richtung beginnend bei Gst. **1 bis in Richtung Westen zum Gst. **2 (AA) jeweils in KG *** X größtenteils mit der geplanten Gemeindestraße decken.“
Dem E-Mail fügte die belangte Behörde das Protokoll über die Gemeindevorstandssitzung am 25.7.2023 und einen Auszug aus dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 23.1.2023 sowie zwei Lagepläne (Vorentwürfe) jeweils vom 11.9.2023 des Büros CC Ziviltechniker GmbH für das Vorhaben „Z Adresse 5“, aus welchen der geplante Straßenverlauf ersichtlich ist, bei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 3.11.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bildung einer Straßeninteressentschaft gemäß § 20 Abs 3 Tiroler Straßengesetz.
Die Gemeinde Z beabsichtigt für denselben Straßenverlauf die Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße. Der Gemeinderat der Gemeinde Z fasste dafür in seiner Sitzung am 30.1.2023 einen Grundsatzbeschluss.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Z beschloss in weiterer Folge in seiner Sitzung am 25.7.2023 das Verfahren zur Bildung einer Straßeninteressentschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße auszusetzen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.10.2024 setzte die belangte Behörde das anhängige Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bildung einer Straßeninteressentschaft gemäß § 20 Abs 3 Tiroler Straßengesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Errichtung einer öffentlichen Gemeindestraße gemäß § 38 AVG aus.
Für die Errichtung der öffentlichen Gemeindestraße liegen aktuell zwei Lagepläne (Vorentwürfe) jeweils vom 11.9.2023 des Büros CC Ziviltechniker GmbH für das Vorhaben „Z Adresse 5“, aus welchen der geplante Straßenverlauf ersichtlich ist, vor.
Zudem liegt aktuell ein Rohentwurf für eine Verordnung zur Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Abs 1 Tiroler Straßengesetz vor. Der Verordnungsentwurf wurde bis dato vom Gemeinderat der Gemeinde Z noch nicht beschlossen.
Die Gemeinde Z beabsichtigt im neu zu erstellenden örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROK) die neue geplante Gemeindestraße in diesem Bereich von X aufzunehmen. Das neue ÖROK sollte nach Möglichkeit im laufenden Jahr beschlossen werden und in Kraft treten. In Weiterer Folge erfolgt die Anpassung des Flächenwidmungsplans im betreffenden Bereich von X an das neue ÖROK.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.2.2025, und ist unstrittig.
IV.Rechtslage
Tiroler Straßengesetz (TStG), LGBl Nr 13/1989 idF LGBl Nr 13/2024:
„§ 6
Einteilung der öffentlichen Straßen
Die öffentlichen Straßen werden in folgende Straßengruppen gereiht:
3. öffentliche Interessentenstraßen,
(…)
Gemeindestraßen
§ 13
Widmung
(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend
a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,
b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder
c) für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist, von Bedeutung sind.
(3) Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs. 1 lit. b oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des § 34 Abs. 2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 lit. a oder b hat.
(…)
Öffentliche Interessentenstraßen
§ 16
Widmung
(1) Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt
a) bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluß der Straßeninteressentschaft,
b) bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.
(…)
(3) Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die
a) neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen oder
b) die Verbindung zwischen öffentlichen Verkehrseinrichtungen, wie Bahnhöfen, Seilbahnstationen, Schiffahrtsstationen, Flughäfen und dergleichen, und einer öffentlichen Straße herstellen und zur Deckung dieses Verkehrsbedürfnisses geeignet sind.
(…)
§ 19
Aufhebung der Widmung
(…)
(3) Wird eine öffentliche Interessentenstraße zur Landesstraße oder zur Gemeindestraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als öffentliche Interessentenstraße ein.
(…)
Straßeninteressentschaft
§ 20
Bildung
(1) Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden
a) durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder
b) durch Bescheid der Behörde.
(2) Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt und
b) die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.
(3) Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn
a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt,
b) die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und
c) die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.
(…)
(5) Als Interessenten kommen in Betracht:
a) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,
b) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
c) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,
d) die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und
e) die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.
(6) Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.
(7) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
(…)“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:
„§ 38.
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
V.Erwägungen
Gemäß § 6 TStG werden die öffentlichen Straßen in die Straßengruppen Landesstraßen (Z 1), Gemeindestraßen (Z 2), öffentliche Interessentenstraßen (Z 3) und öffentliche Privatstraßen (Z 4) eingeteilt.
Eine Gemeindestraße ist unter Verweis auf § 6 TStG gegenüber einer öffentlichen Interessentenstraße als höherrangig anzusehen. Das Bestehen einer Gemeindestraße schließt die Erklärung dieser Straße zu einer öffentlichen Interessentenstraße aus. Demgegenüber tritt gemäß § 19 Abs 3 TStG mit dem Wirksamwerden der Widmung der Erklärung einer öffentlichen Interessentenstraße zur Landesstraße oder zur Gemeindestraße die Auflassung als öffentliche Interessentenstraße ein.
Demzufolge ist gemäß § 13 Abs 1 TStG der Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde der Vorzug einzuräumen und bildet im Vorfeld der Erklärung eines bestimmten Straßenverlaufes zu einer öffentlichen Interessentenstraße eine allfällige Erklärung desselben Straßenverlaufes zu einer Gemeindestraße eine Vorfrage gemäß § 38 AVG im Antragsverfahren zur Bildung einer Straßeninteressentschaft gemäß § 20 Abs 3 TStG.
§ 38 AVG setzt dabei nicht voraus, dass die Entscheidung im anderen Verfahren der Behörde, verfahrensgegenständlich im Verfahren zur Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Abs 1 TStG, unmittelbar ein Element des Tatbestands zum Gegenstand hat. Es genügt vielmehr, dass diese einen anderen „entscheidungswichtigen Umstand“, also bloß eine „begriffliche Voraussetzung der Beurteilung“ eines Tatbestandsmerkmals zum Gegenstand hat (Ringhofer, ZVR 1956, 114; vgl auch VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225; ferner VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 2 [Stand 1.4.2021, rdb.at]).
Gemäß § 38 zweiter Satz AVG kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Damit diese Bedingung bei einem Verwaltungsverfahren nach dem AVG zutrifft, muss das Verfahren über die Vorfrage, sei es auf Antrag, sei es von Amts wegen, bereits eingeleitet worden sein (vgl insb VwGH 26.6.1996, 91/12/0207; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 41 [Stand 1.4.2021, rdb.at]).
Verfahrensgegenständlich ist folglich die Frage zu klären, ob das Verfahren zur Erklärung der verfahrensgegenständlichen Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Abs 1 TStG bereits eingeleitet ist oder nicht. Die Erklärung zu einer Gemeindestraße setzt dabei als ersten Schritt die Erlassung der diesbezüglichen Verordnung zur Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße voraus. Mit Erlassung einer derartigen Verordnung ist das Verfahren iSd § 38 zweiter Satz AVG als „eingeleitet“ anzusehen.
Der in der Sitzung am 30.1.2023 vom Gemeinderat der Gemeinde Z gefasste Grundsatzbeschluss, die vorliegenden Lagepläne sowie die geplanten Änderungen im ÖROK und Anpassungen im Flächenwidmungsplan sind damit nicht maßgeblich und lediglich als Vorarbeiten und Absichtserklärungen zu qualifizieren.
Die Verordnung zur Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gemäß § 13 Abs 1 TStG für den verfahrensgegenständlichen Straßenverlauf befindet sich zu Folge des festgestellten Sachverhaltes derzeit im Stadium eines Rohentwurfes. Von Seiten des Gemeinderates der Gemeinde Z wurde die Verordnung damit bis dato nicht beschlossen. Dieses Verfahren ist daher unter Verweis auf die vorigen Ausführungen noch nicht „eingeleitet“.
Die mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde erfolgte Aussetzung des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bildung einer Straßeninteressentschaft gemäß § 38 AVG erfolgte daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu Unrecht.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte infolge § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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