LVwG T LVwG-2024/32/2564-6

LVwG-2024/32/2564-6Tribunale amministrativo regionale20 feb 2025

Regest

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/2564-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.32.2564.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund der Beschwerde von AA, BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.08.2024, Zl ***, wird ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

AA hat mit der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 06.05.2024, verbessert mit der Eingabe vom 08.07.2024, diese eingegangen bei der belangten Behörde am 11.07.2024 die „Änderung der Einfriedung auf dem Gst **1, KG Z“ nach der TBO 2022 angezeigt.

Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging der Untersagungsbescheid vom 28.08.2024.

Gegen diese Abweisung hat DI AA zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 13.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführt. In dieser Verhandlung war der Beschwerdeführer laut Vollmacht vom 04.02.2025 durch seine Ehefrau vertreten. Er war auch selbst anwesend.

Mit der Eingabe vom 17.02.2025 hat der Beschwerdeführer die Bauanzeige vom 06.05.2024 sodann zurückgezogen.

II.Beweiswürdigung:

Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke.

III.Erwägungen:

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 29 TBO 2018), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas Anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubewilligung beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schweighofer, Tiroler Baurecht (2003), § 21 Rz 1).

Dies trifft auch auf andere verfahrenseinleitende Anbringen wie Bauanzeigen zu.

Das Verwaltungsgericht hat der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden.

Der Beschwerdeführer hat die verfahrenseinleitende Bauanzeige mit der E-Mail vom 17.02.2025 zurückgezogen. Den Wegfall der der verfahrenseinleitenden Bauanzeige hatte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Deshalb war der behördliche Untersagungsbescheid ersatzlos zu beheben, nachdem die Zuständigkeit der Baubehörde zur Entscheidung über die Bauanzeige durch die Zurückziehung derselben nachträglich weggefallen ist.

Die Zustellung dieses Erkenntnisses ergeht an den Bauwerber und nicht seine Vertreterin, zumal sich die ausgewiesene Vollmacht auf die Verhandlung bezogen hat.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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