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LVwG-2023/14/2088-5•LVwG T LVwG-2023/14/2088-5
LVwG-2023/14/2088-5Tribunale amministrativo regionale20 feb 2025
COVID-Entschädigung<br/>Geschäftsführer<br/>Gesellschafter<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 2.7.2023, ***, betreffend einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – zusammengefasst – den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2020 auf Vergütung des Verdienstentgangs aufgrund der Absonderung von CC von 1.10.2020 bis 10.10.2020 von € 34.434,74 gemäß §§ 7 und 32 EpiG ab. Auf das Wesentliche zusammengefasst habe CC zum Zeitpunkt der Absonderung 30% der Anteile an der Beschwerdeführerin gehalten, weshalb er gemäß § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als selbstständig erwerbstätige Person gelte. Deshalb sei der Anspruch gemäß § 32 Abs 3 EpiG nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – vor, CC habe ein Entgelt als Geschäftsführer bezogen, welches sehr wohl als Arbeitsentgelt im Sinne des § 32 Abs 3 EpiG zu betrachten sei. Deshalb sei der Anspruch mit der Auszahlung des Entgelts sehr wohl auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 20.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der CC als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin CC sowie DD für die belangte Behörde erschienen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich seine Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen. Mit E-Mail vom 10.12.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausfertigung der Entscheidung.
II.Sachverhalt
Mit Bescheid vom 2.10.2020, ***, sonderte die belangte Behörde CC vom 1.10.2020 bis 10.10.2020 ab.
Zu diesem Zeitpunkt war er mit einer Einlage von € 10.500 (somit 30%) Gesellschafter der EE, der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Den Gehalt für den Absonderungsmonat Oktober 2020 bezahlte die Beschwerdeführerin aus. Mit Antrag vom 13.11.2020 beantragte CC für die Beschwerdeführerin für den Absonderungszeitraum eine Entschädigung von € 34.434,74.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.
IV.Erwägungen
A. Zuständigkeit der belangten Behörde
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, ist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Da die belangte Behörde CC bescheidmäßig vom 1.10.2020 bis 10.10.2020 absonderte, ist sie örtlich und sachlich für die Vergütungsanträge der Beschwerdeführerin zuständig.
B. Kein Übergang des Anspruchs auf die Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs 3 EpiG
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens stehen die Fragen, ob der Geschäftsführer und zu 30% Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger gilt, und ob – als Konsequenz – der Anspruch auf Vergütung für seine Absonderung gemäß § 32 Abs 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin überging.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG steht natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert wurden und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können nur natürliche Personen abgesondert werden. Somit können grundsätzlich nur natürliche Personen einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG geltend machen (VwGH 4.7.2024, Ra 2024/09/0029; 30.6.2021, Ra 2021/03/0106; 20.5.2021, Ra 2021/03/0052). Allerdings geht gemäß § 32 Abs 3 EpiG der Anspruch auf Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.
Gemäß § 32 Abs 4 EpiG ist die Entschädigung für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu bemessen (VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0020; 16.11.2023, Ra 2023/09/0090; 6.7.2023,
Ro 2023/07/0002; 21.3.2022, Ra 2021/09/0235). Gemäß § 22 Z 2 EStG gelten Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Eine Person ist wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
CC war zum Zeitpunkt der Absonderung zu 30% Gesellschafter der Beschwerdeführerin und bezog ein Gehalt als Geschäftsführer. Gemäß § 22 Z 2 EStG sind dies als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen. Somit kommt für die Berechnung der Entschädigung § 32 Abs 4 EpiG zur Anwendung. Da CC seinen Gehalt auch während der Absonderungsdauer bezog, trat ihm kein Verdienstentgang ein.
Dies schließt wiederum einen Übergang des Anspruchs gemäß § 32 Abs 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin mit der Ausbezahlung aus, da CC nicht als Person anzusehen ist, die in einem Arbeitsverhältnis steht.
Zwar schickte CC den Antrag auf Vergütung gemäß § 32 EpiG ab, jedoch im Namen der Beschwerdeführerin, wie aus sämtlichen beigelegten Unterlagen ersichtlich ist und wie dies auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde. Dies bestätigte er auch in einem Telefonat mit der belangten Behörde.
Im Ergebnis handelt es sich beim von der Beschwerdeführerin an CC ausbezahlten Gehalt um eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG. Dies schließt den Übergang des Anspruchs gemäß § 32 Abs 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin aus.
Somit wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht als unbegründet ab.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol den behördlichen Bescheid anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die (ordentliche) Revision ist deshalb unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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