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LVwG-2024/51/2812-2•LVwG T LVwG-2024/51/2812-2
LVwG-2024/51/2812-2Tribunale amministrativo regionale19 feb 2025
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU"<br/>kein dauerhaft schlechter physischer oder psychischer Gesundheitszustand<br/>Nachweispflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, StA Türkei, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 45 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 10 Integrationsgesetz (IntG) als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe. Aus den eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 25.07.2024 und vom 30.08.2024 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zugeordnet werden könne. Eine leichte Intelligenzminderung stelle keinen Grund dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die Integrationsvereinbarung erfüllen könne und eine depressive Episode könne sich verbessern. Die Beschwerdeführerin könne daher nur vorübergehend dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zugeordnet werden.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, aus den eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen CC – welche auch bereits der Behörde übermittelt worden seien – ergebe sich, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende andauernde kognitive Störung es jedenfalls auf Dauer ausschließe, dass sie die Integrationsvereinbarung erfüllen könne. Diese kognitive Störung bleibe bestehen und es sei keine Besserung zu erwarten. Dieses Gutachten sei von der Behörde nicht beachtet worden. Der Beschwerdeführerin hätte daher richtigerweise der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden müssen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde am xx.xx.xxxx in X, Türkei, geboren und ist türkische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und verfügt derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel als Familienangehörige mit einer Gültigkeitsdauer bis 28.03.2025.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer leichten Intelligenzminderung und an einer depressiven Episode.
Die Beschwerdeführerin weist keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand auf, welcher es ihr verunmöglicht, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten erbracht, wonach ihr die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes.
Die Feststellung zum derzeit gültigen Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen dauerhaft schlechten psychischen oder physischen Gesundheitszustand aufweist, der es ihr verunmöglicht, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen, ergibt sich aus den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 25.07.2024 und vom 30.08.2024. Die Amtsärztin befasste sich auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten und Ergänzungsgutachten, kam jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Privatgutachten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen sei.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis in Form eines amtsärztlichen Gutachtens erbracht hat, ergibt sich ebenfalls auch dem Akteninhalt. Auch in der Beschwerde wurde kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt.
IV.Rechtslage:
1. § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 106/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.“
2. § 10 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017 idF BGBl I Nr 41/2019, lautet auszugsweise wie folgt:
„Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) [...]“
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall erfüllt die Beschwerdeführerin nachweislich nicht die erforderliche Erteilungsvoraussetzung nach § 45 Abs 1 Z 2 NAG, zumal die Beschwerdeführerin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) nicht erfüllt hat. Gegenteiliges wurde im Verfahren und in der Beschwerde weder behauptet noch nachgewiesen.
Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG sind von der Erfüllungspflicht gemäß § 10 Abs 1 IntG Drittstaatsangehörige ausgenommen, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Es wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet und nachgewiesen, dass ein solcher Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten vorliegen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die ausdrückliche Anordnung in § 10 Abs 3 Z 2 IntG vorsieht, dass der Drittstaatsangehörige die Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 durch ein amtsärztliches Gutachten „nachzuweisen“ hat. Auch aus den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (vgl ErläutRV 1586 BlgNR 25. GP 7) ergibt sich, dass das Gutachten durch den Drittstaatsangehörigen „der Behörde vorzulegen“ ist. Es ist daher davon auszugehen, dass das amtsärztliche Gutachten vom jeweiligen Drittstaatsangehörigen selbst einzuholen und vorzulegen ist. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, ein solches Gutachten zu beauftragen (vgl zum Ganzen VwGH 09.11.2022, Ra 2019/22/0046).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Nachweis, nämlich ein amtsärztliches Gutachten, in welchem nachgewiesen wird, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann, gerade nicht erbracht hat. Auch in der Beschwerde wurde kein derartiges Gutachten vorgelegt. Allein die Beibringung eines sonstigen (fach-)ärztlichen Gutachtens reicht hierfür nicht aus. Die Beweislast liegt diesbezüglich beim Antragsteller (vgl VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240, mwN, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung nach § 10a Abs 2 Z 3 StbG).
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde hingegen von Amts wegen ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Den schlüssigen und unbedenklichen amtsärztlichen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen ist. Dabei befasste sich die Amtsärztin auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten. Die Amtsärztin kam zum Ergebnis, dass eine leichte Intelligenzminderung keinen Grund darstelle, weshalb die Beschwerdeführerin die Integrationsvereinbarung nicht erfüllen könne. Die depressive Episode könne sich klinisch verbessern. Sie sei daher nicht dauerhaft dem Personenkreis gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen (vgl die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 25.07.2024 und vom 20.08.2024).
Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, das schlüssige und unbedenkliche amtsärztliche Gutachten zu entkräften. Der in § 10 Abs 3 Z 2 IntG geforderte Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht. Die bloße Vorlage eines sonstigen (fach-)ärztlichen Gutachtens ist hierfür nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine bloße „intellektuelle Minderbegabung“ bzw eine „verminderte Lernfähigkeit“ ebenso wie Analphabetismus für sich genommen nicht die Voraussetzung iSd § 10 Abs 3 Z 2 IntG erfüllen (vgl VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004; VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240, jeweils mwN).
Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Mitteilung der belangten Behörde vom 08.08.2024 auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 45 NAG und § 10 Abs 3 Z 2 IntG hingewiesen und wurde ihr das amtsärztliche Gutachten vom 25.07.2024 zum Parteiengehör übermittelt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die zweite amtsärztliche Stellungnahme nicht übermittelt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, mwN).
Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die Erfüllungsvoraussetzungen gemäß § 45 Abs 1 NAG nicht erbracht hat, ein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes im Sinne des § 10 Abs 3 Z 2 IntG nicht vorgelegt hat und sich darüber hinaus aus dem amtswegig eingeholten amtsärztlichen Gutachten ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft dem Personenkreis gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzurechnen sei, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ abgewiesen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, zumal sich bereits aus der Aktenlage eindeutig ergibt, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis iSd § 10 Abs 3 Z 2 IntG durch ein amtsärztliches Gutachten erbrachte. Auch in der Beschwerde wurde kein derartiger Nachweis erbracht. Die in der Beschwerde vorgelegten Privatgutachten wurden bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens vorgelegt und von der Amtsärztin mitberücksichtigt. Ein darüberhinausgehender Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Ergänzende Ermittlungen waren im gegenständlichen Fall ebenso nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung konnte sohin unterbleiben (vgl etwa VwGH 22.03.2022, Ra 2021/22/0239; VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247, mwN).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlich maßgebliche Rechtsfrage, wonach die Beschwerdeführerin den Nachweis gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG durch ein amtsärztliches Gutachten erbringen muss, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.11.2022, Ra 2019/22/0046, geklärt. Die gegenständliche Entscheidung weicht davon nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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