LVwG T LVwG-2024/36/1721-4

LVwG-2024/36/1721-4Tribunale amministrativo regionale19 feb 2025

Regest

Bebauungsfrist

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/1721-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.36.1721.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 26.03.2014 bzw 27.03.2014 hat die AA das **1 KG X, mit der Widmung als „Gewerbe- und Industriegebiet“ sowie das **2 KG X mit der Widmung als „Freiland“ erworben und dieses Rechtsgeschäft bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt.

Hinsichtlich des Erwerbs des **2 KG X wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2014, Zl ***, festgestellt, dass dieser Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.

Hinsichtlich des Erwerbs des unbebauten Baugrundstückes **1 KG X wurde von der belangten Behörde mit 21.05.2014, Zl ***, die Anzeige dieses Rechtserwerbs bestätigt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.05.2019, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 die Bebauungsfrist nunmehr 10 Jahre beträgt und daher nun am 21.05.2024 abläuft und eine weitere Fristverlängerung nicht möglich ist.

Auf Anfrage der belangten Behörde teilte die Baubehörde mit Email vom 26.02.2024 im Wesentlichen mit, dass derzeit auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Bauverfahren anhängig ist.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin zusammengefasst mitgeteilt, dass sie seit Jahren bestrebt sei in Zusammenarbeit mit der Stadtgemeinde Y auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Bauvorhaben umzusetzen und die Ausstellung des Baubescheides in Bälde zu erwarten sei.

Mit Email vom 23.05.2024 teilte die Baubehörde auf Nachfrage der belangten Behörde mit, dass sich das Bauvorhaben derzeit in Begutachtung bzw Prüfung befindet.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2024, Zl ***, wurde dann festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück (**1 KG X) nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt 10 Jahren bebaut wurde.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 20.06.2024 ein und führte darin nach Darlegung des Sachverhalts insbesondere Folgendes aus:

„(…)

Für die Liegenschaft wurde noch vor Verkauf an die AA - kurz WE - um eine Umwidmung von Gewerbe- und Industriegebiet auf Sonderfläche Personalwohnhaus angesucht und in der Sitzung vom 18.11.2013 hat der Gemeinderat der Stadt Y beschlossen den Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplans aufzulegen. Auf der Basis dieses Beschlusses hat WE das Grundstück im März 2014 erworben und sogleich in Abstimmung mit der Gemeinde mit der Projektentwicklung begonnen.

Parallel dazu wurde ein Wasserschutzprojekt für den, durch das Grundstück verlaufenden, Bach (W) ausgearbeitet und die wasserrechtliche Bewilligung dazu erteilt. Basierend darauf hat WE im Jahr 2014 eine Baueinreichung in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Y erarbeitet.

In den darauffolgenden Jahren wurde seitens der Stadtgemeinde Y der erforderliche Zweitbeschluss über die Änderung des Flächenwidmungsplans zur Realisierung des Projektes jedoch nie gefasst und das Widmungsverfahren erst im Herbst 2020 wieder aufgenommen.

Zeitgleich ist auf Verlangen der Stadt Y von WE eine vertiefte geologische Begutachtung des Grundstückes sowie für das geplante Bauvorhaben ein Baugrubensicherungs- und Versickerungsprojekt erstellt worden.

Erst in der Gemeinderatssitzung vom 24.04.2023 wurde der Beschluss zur Widmungsänderung gefasst, wobei dieser Beschluss wiederum erst am 27.02.2024 in Rechtskraft erwachsen ist.

Die WE hat am 07.07.2023 das Projekt Dienstnehmerwohnanlage bei der Baubehörde eingereicht. 4 Monate später, am 22.11.2023, wurde diesbezüglich ein Verbesserungsauftrag für den Neubau der eingereichten Dienstnehmerwohnanlage an WE übermittelt. Nach intensiven Abstimmungen mit dem Bausachverständigen der Stadt Y wurde die verbesserte Baueingabe von WE am 11.04.2024 an die Stadtgemeinde Y übermittelt.

Ein Termin für eine Bauverhandlung ist seitens der Baubehörde noch nicht bekanntgegeben worden und aktuell ausstehend.

Gem. § 11 Abs. 2 lit. b) Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) sind Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, nicht einzurechnen.

Trotz intensivster Bemühungen war es WE aufgrund der vorbeschriebenen Umstände nicht möglich das Grundstück zu bebauen.

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013 (Bestätigung der Grundverkehrsbehörde vom mit 21.05.2014, Zl ***):

„3. Abschnitt

Rechtserwerbe an Baugrundstücken

§ 9

Erklärungspflicht

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:

a)den Erwerb des Eigentums;

(…)

§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(…)

(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass

a)durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und

b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. (…)

(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. (...)

8. Abschnitt

Verfahren

§ 23

Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

(…)

§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

(…)

(2) Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach § 23, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen.

(…)“

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 33/2024:

(…)

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 40

Übergangsbestimmung

(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Einleitend ist vorauszuschicken, dass die Bestimmung des § 11 TGVG – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand (nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechende Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist) perpetuiert wird (vgl VfGH 22.02.2013, B 29/13-3).

In der zum Zeitpunkt des Erwerbs des verfahrensgegenständlichen **1 KG X geltenden Rechtslage (Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 - TGVG 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013) war beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Frist von 5 Jahren vorgesehen, innerhalb derer das Grundstück der der Flächenwidmung entsprechenden Verwendung zugeführt werden musste.

2. Im damaligen § 11 Abs 3 TGVG war die Möglichkeit normiert, dass die Grundverkehrsbehörde einmalig auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist verlängern konnte.

Durch die Übergangsbestimmung des § 40 Abs 1 TGVG 1996 wurden die bereits laufenden Fristen für die Bebauung, die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 95/2016 (= 01.10.2016) fünf Jahre betrugen, ex lege auf zehn Jahre verlängert, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen waren.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage LGBl Nr 95/2016 stellen in diesem Zusammenhang klar, dass Fälle, in denen die Grundverkehrsbehörde die fünfjährige Bebauungsfrist auf Antrag des Rechtserwerbers aufgrund besonderer berücksichtigungswürdiger Gründe bescheidmäßig bereits verlängert hat, nicht unter diese Übergangsregelung fallen, da hier ja bereits eine – bezogen auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls – angemessene Verlängerung der Bebauungsfrist erfolgt ist.

3. In diesem Zusammenhang ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Aufgrund der Bestätigung der Anzeige des gegenständlichen Rechtserwerbs durch die Grundverkehrsbehörde vom 21.05.2014, Zl ***, war die Fünfjahresfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 95/2016 (01.10.2016) noch nicht abgelaufen.

Es gelangte daher die Übergangsregelung des § 40 Abs 1 TGVG 1996 zur Anwendung, wie auch zutreffenderweise von der belangten Behörde in deren Schreiben vom 03.05.2019 ausgeführt.

Eine weitere Verlängerung ist nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr vorgesehen.

4. Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass sich die ursprüngliche 5-Jahres-Frist auf 10 Jahre verlängert hat, binnen derer das gegenständliche unbebaute Baugrundstück der der Flächenwidmung entsprechenden Verwendung zugeführt werden musste und war bzw ist eine weitere Verlängerung dieser Frist nicht mehr möglich (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077).

5. Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach § 11 Abs 2 TGVG 1996 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere nicht entsprechend bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies gemäß § 11 Abs 3 leg cit mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

Ausschlaggebend für ein Feststellungsverfahren im Sinn des § 11 Abs 3 TGVG 1996 ist lediglich, ob nach Ablauf der maximalen Bebauungsfrist, also im gegenständlichen Fall der nunmehr vorgesehenen 10 Jahre, eine entsprechende Bebauung vorliegt oder nicht.

6. Im gegenständlichen Fall war nach Ablauf der 10 Jahres-Frist mit Ablauf des 21.05.2024 und auch im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung das verfahrensgegenständliche Baugrundstück nach wie vor unbebaut.

Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch gar nicht bestritten.

7. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung sowohl die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, als auch (sofern nicht etwa Übergangsbestimmungen Gegenteiliges anordnen) grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).

Dass zwischenzeitlich eine Bebauung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes erfolgt wäre, wurde von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Landesverwaltungsgericht Tirol im verwaltungsgerichtlichen Verfahre nie geltend gemacht.

Ergänzend wurde in diesem Zusammenhang vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Mitteilung der Baubehörde vom 19.02.2025 eingeholt, aus der sich ergibt, dass das Bauverfahren für das von der Beschwerdeführerin beantragte Bauvorhaben noch anhängig und bislang kein Baubewilligungsbescheid ergangen ist.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist daher auch derzeit nach wie vor noch nicht bebaut.

8. Soweit in der Beschwerde mit näherem Vorbringen zusammengefasst vorgebracht wird, dass noch vor dem Kauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes um Umwidmung von „Gewerbe- und Industriegebiet“ auf „Sonderfläche Personalwohnhaus“ angesucht und in Abstimmung mit der Gemeinde mit der Projektentwicklung begonnen worden sei, die Widmungsänderung allerdings erst am 27.02.2024 in Kraft getreten und daher nicht früher mit der Bebauung begonnen werden habe können, ist dazu Folgendes auszuführen:

In § 11 Abs 2 dritter Satz TGVG 1996 ist normiert, dass Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, nicht in die Bebauungsfrist einzurechnen sind.

Im Zeitpunkt des Erwerbs des verfahrensgegenständlichen Grundstückes - wie auch bei der Bestätigung des diesbezüglichen Rechtsgeschäftes durch die belangte Grundverkehrsbehörde vom 21.05.2014, Zl ***, war das verfahrensgegenständliche Grundstück zur Gänze als „Gewerbe- und Industriegebiet“ nach § 39 Abs 1 TROG gewidmet.

Der Beschwerdeführerin ist es daher binnen der 10 Jahre jederzeit offen gestanden dieses Baugrundstück einer dieser Widmung entsprechenden Bebauung zuzuführen.

9. Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass sie im Zeitpunkt des Rechtserwerbs in Abstimmung mit der Gemeinde eine mit der bestehenden Widmung in Widerspruch stehende Bebauung angestrebt hat, stellt dies jedoch keinen von § 11 Abs 2 dritter Satz TGVG 1996 umfassten Tatbestand dar.

Könnte doch ansonsten diese Bestimmung von einem Rechtserwerber beliebig umgangen werden, indem dieser auch bloß vorgeben könnte ein mit der bestehenden Baulandwidmung in Widerspruch stehendes Bauvorhaben anstreben zu wollen.

Dies würde ganz klar der Intention dieser Bestimmung und der Zielsetzung des TGVG 1996 widersprechen.

Im Übrigen ist dazu ergänzend anzumerken, dass Ausnahmestimmung - auch des Grundverkehrsrechts - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl VwGH 26.03.2004, 2003/02/0135; ua).

10. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen aus vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zukommen konnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

11. Soweit am 27.02.2024 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks in nunmehr Sonderfläche „Mitarbeiterwohnhaus“ nach § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 in Kraft getreten ist und derzeit ein Baubewilligungsverfahren bei der Baubehörde anhängig ist, ist der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass das in § 11 Abs 3 TGVG 1996 normierte Verfahren aus zwei Phasen besteht.

In der ersten Phase hat die Behörde immer dann, wenn eine Bebauung binnen der normierten First unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu treffen, wie dies auch mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid erfolgt ist.

12. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat dann in der zweiten Phase eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt wird, oder ob von diesem Antrag allenfalls von der Behörde abgesehen werden kann.

Gemäß § 11 Abs 3 letzter Satz TGVG 1996 kann die Grundverkehrsbehörde vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag im Sinn des § 11 Abs 3 zweiter Satz TGVG 1996 gestellt wird oder ob allenfalls die Voraussetzungen des § 11 Abs 3 letzter leg cit im konkreten gegenständlichen Fall vorliegen sollten, war nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 11 Abs 3 erster Satz leg cit zu prüfen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.