LVwG T LVwG-2024/26/2214-5

LVwG-2024/26/2214-5Tribunale amministrativo regionale19 feb 2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Strafverfahren<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/26/2214-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.26.2214.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als in Abänderung des Schuldspruches der Tatvorwurf dahingehend eingeschränkt wird, dass nur noch ein Tatzeitraum vom 06.09.2022 bis 01.03.2024 angelastet wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

-die angewandten Verwaltungsvorschriften mit „§ 13 Abs 3 lit a, § 13 Abs 6 erster Satz und § 13 Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 78/2023“ und mit „§ 13a Abs 1 lit a und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 63/2023“ konkretisiert werden und

-im Schuldspruch die in Klammer gesetzte Wortfolge „gekürzte Ausfertigung“ ersatzlos entfernt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 03.07.2024 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:09.04.2021 -01.03.2024

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude unter der Adresse Adresse 2, **** Y auf **1, GB ***** Y, als Freizeitwohnsitz verwendet ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.

Das Gebäude diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.

Der konkrete Sachverhalt ergibt sich aus dem Untersagungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.03.2024, Zahl ***, *** und dem Erkenntnis (gekürzte Ausfertigung) des LVwG Tirol vom 29.05.2024, Zahl LVwG-2024/48/0912-13 und LVwG-2024/48/0913-13.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 begangen, weshalb über ihn gemäß § 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 18 Stunden) verhängt wurde.

Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 500,00 festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass die Baugenehmigung für das verfahrensgegenständliche Gebäude aus dem Jahr 1966 stamme und eine Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz nicht zulasse. Das Gebäude sei auch nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis eingetragen.

Der Beschuldigte habe dem widersprechend im Tatzeitraum das Gebäude als Freizeitwohnsitz verwendet. Dieser habe einen weiteren Wohnsitz in X, er sei geschäftlich in Deutschland aktiv, zahle dort seine Steuern und sei dort auch sozialversichert.

Seine älteste Tochter sei im Herbst 2022 in Deutschland eingeschult worden.

Die privaten und familiären Interessen des Beschuldigten in Deutschland würden jene in Tirol überwiegen.

Über den Antrag des Beschuldigten im Sinne des § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz liege noch keine Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vor.

Hingegen sei dem Beschuldigten mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.03.2024 die weitere Benützung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz untersagt worden.

Als Verschuldensgrad werde Vorsatz angenommen, zumindest seit Beginn der Kontrollen habe der Beschuldigte über die Nutzungsvoraussetzungen Bescheid gewusst.

Der Unrechtsgehalt sei erheblich. Auch bei Würdigung der Unbescholtenheit als strafmildernd erscheine die verhängte Strafe angemessen.

Mangels Offenlegung werde von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Ein Durchschnittsverdiener könne sich keinen Freizeitwohnsitz in Y leisten.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Einholung zweier näher bezeichneter Akten und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt wurden.

In eventu wurde begehrt, das Verfahren auszusetzen, bis über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 entschieden worden sei.

Weiters wurde in eventu begehrt, den inkriminierten Tatzeitraum in näher bezeichneter Weise einzuschränken und die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er mit seiner Ehefrau das verfahrensgegenständliche Haus mit Kaufvertrag vom 05.03.2021 je zur ideellen Hälfte erworben habe. Er sei mit seiner Familie Ende März/Anfang April 2021 in das Haus in Y eingezogen, dies mit der Absicht, dort ständig zu wohnen, also seinen Lebensmittelpunkt dort zu begründen.

Im September 2021 habe sich für ihn eine berufliche Veränderung ergeben, er habe ein Unternehmen gegründet.

Anfänglich habe er noch vom Haus in Y aus arbeiten können.

Nachdem eine Firma mit Sitz in Berlin erworben worden sei, habe er beruflich viel in Norddeutschland sein müssen.

Schweren Herzens habe man sich dann dazu entschieden, in X zu wohnen und die älteste Tochter in X einzuschulen, weil von X aus das tägliche Pendeln nach Norddeutschland leichter bewältigbar gewesen sei.

Mit Eingabe vom 31.07.2023 hätten er und seine Ehegattin schließlich beim Bürgermeister der Gemeinde Y den Antrag gestellt, das Haus in Y als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz nutzen zu dürfen.

Das erstinstanzliche Verfahren sei ergänzungsbedürftig geblieben, so fehle eine Befassung mit dem offenen Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz. Die Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Familie des Beschwerdeführers das Objekt in Y tatsächlich mit Hauptwohnsitz bewohnt habe. Gleichermaßen mangle es an einer Auseinandersetzung mit den vorgelegten Konto- und Handelsregisterauszügen.

Außer Streit stehe, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude keinen bewilligten Freizeitwohnsitz darstelle und der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin derzeit ihren Hauptwohnsitz in X hätten.

Infolge geänderter Lebensumstände aufgrund der neuen Arbeitssituation für den Beschwerdeführer sei ein Umzug nach X notwendig gewesen, dies stelle einen Anwendungsfall des § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz dar. Der Gesetzgeber habe mit diesem gesetzlichen Tatbestand unbillige Härten vermeiden wollen und Humanität gezeigt.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Strafbehörde im Gegenstandsfall von einem erheblichen Unrechtsgehalt ausgegangen sei. Man hätte mit einer wesentlich geringeren Geldstrafe das Auslangen finden können.

Die Behörde hätte sich jedenfalls mit dem Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz auseinandersetzen müssen, weil sich erst nach Vorliegen dieser Entscheidung erschließe, ob tatsächlich eine rechtswidrige Nutzung gegeben sei.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 10.12.2024 durchgeführt. In deren Rahmen wurde der Beschwerdeführer näher zur Sache befragt.

In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit geboten, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz wegen rechtlich unzulässiger Nutzung eines Hauses für Freizeitwohnsitzzwecke.

Der Beschwerdeführer unterhält schon lange einen Hauptwohnsitz in X, er hatte dort bereits seine Junggesellenwohnung und heiratete er seine Ehegattin auch in Deutschland. Ab März 2020 wohnte seine Ehefrau bei ihm in X in einer Wohnung in der Adresse 5 und sodann in der Adresse 3.

Mit Kaufvertrag vom 05.03.2021 erwarb der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau das verfahrensgegenständliche Haus Adresse 2 in **** Y auf dem **1 KG Y, wobei sie das Eigentum je zur ideellen Hälfte erwarben.

Mit 09.04.2021 meldete sich der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 2 in **** Y an, ebenso seine Ehefrau und seine Kinder.

In X führte der Beschwerdeführer einen Umzug durch und meldete sich dort mit 01.05.2021 in einer Wohnung in der Adresse 4 mit Hauptwohnsitz an, ebenso seine Ehegattin. Dabei handelt es sich um jene Wohnung, wo der Rechtsmittelwerber nunmehr mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern lebt und von welcher Wohnung aus seine älteste Tochter die Schule in X besucht.

Mit 05.09.2022 meldete der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 2 in **** Y ab, ebenso seine älteste Tochter.

Während der Zeit seiner Hauptwohnsitzmeldung in Y unterhielt der Beschwerdeführer durchgehend auch einen Hauptwohnsitz in X, ebenso hat seine Ehefrau einen Hauptwohnsitz in der Wohnung in der Adresse 4 in X seit 01.05.2021 angemeldet.

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Gesellschafter eines aus mehreren Firmen bestehenden Unternehmens in Deutschland, wobei die Firmensitze jeweils im Norden von Deutschland gelegen sind. Er ist in Deutschland steuerpflichtig und dort auch sozialversichert.

Die Baubewilligung für das Gebäude Adresse 2 in Y wurde mit Bescheid vom 20.04.1966 erteilt, das Gebäude ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Y eingetragen und ist die Nutzung dieses Objektes für Freizeitwohnsitzzwecke nicht zulässig.

Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abmeldung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers von der Adresse Adresse 2 in Y mit 05.09.2022 nutzte der Rechtsmittelwerber mit seiner Familie das Haus in Y für Freizeitwohnsitzzwecke. So oft als es seine beruflichen Verpflichtungen in Deutschland sowie die schulischen Verpflichtungen seiner ältesten Tochter es ermöglicht haben, haben sie das Haus in Y an Wochenenden und auch in den Ferien genutzt. Diese Freizeitwohnsitznutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes durch den Beschwerdeführer dauerte jedenfalls bis zur Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.03.2024, womit dem Rechtsmittelwerber die weitere Benützung des Hauses Adresse 2 in Y als Freizeitwohnsitz untersagt wurde.

Im Zeitraum vom 06.09.2022 bis 01.03.2024 lag für den Beschwerdeführer keine Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz des Bürgermeisters der Gemeinde Y zur Nutzung des Gebäudes Adresse 2 für Freizeitwohnsitzzwecke aufgrund geänderter Lebensumstände vor.

Erst am Tag der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 10.12.2024 wurde der diesbezüglich ablehnende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage, aber auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei den Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 10.12.2024 sowie am 29.05.2024 und schließlich aus den Angaben seiner Ehegattin bei letzterer Verhandlung ergibt.

Unstrittig ist vorliegend, dies entsprechend den Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz, dass das gegenständliche Haus Adresse 2 in Y kein bewilligter Freizeitwohnsitz ist und der Beschwerdeführer sowie dessen Ehegattin derzeit ihren Hauptwohnsitz in X haben.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen an der Adresse Adresse 2 in Y beruhen auf entsprechenden aktenkundigen Auszügen aus dem österreichischen Zentralen Melderegister.

Dass das Objekt Adresse 2 in Y aufgrund der Baugenehmigung vom 20.04.1966 besteht und dieses Gebäude nicht für Freizeitwohnsitzzwecke verwendet werden darf, erschließt sich aus den unbestritten gebliebenen Begründungsausführungen im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde sowie im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.03.2024. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich außer Streit gestellt, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude keinen bewilligten Freizeitwohnsitz darstellt.

Dass mit dem angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.03.2024 dem Rechtsmittelwerber die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz untersagt wurde, geht unzweifelhaft aus diesem aktenkundigen Bescheid hervor.

Im Übrigen stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf die eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers bei den Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 10.12.2024 sowie am 29.05.2024, zudem auf die Ausführungen seiner Ehegattin bei deren gerichtlichen Einvernahme am 29.05.2024.

Dies betrifft etwa die Feststellungen, dass der Rechtsmittelwerber schon lange einen Hauptwohnsitz in X unterhält und dort bereits seine Junggesellenwohnung hatte. Gleichermaßen basieren die Feststellungen über die Heirat in Deutschland, die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Ehegattin ab März 2020 in X, über den gemeinsamen Erwerb der verfahrensgegenständlichen Immobilie in Y im März 2021, über den Umzug in X im Mai 2021 in die nunmehr genutzte Wohnung in der Adresse 4 in X und über den Schulbesuch seiner ältesten Tochter in X auf den sehr gut in Übereinstimmung zu bringenden Erklärungen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehegattin bei deren gerichtlichen Befragungen.

Dies gilt auch für die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland, seiner dort gegebenen Steuerpflicht und Sozialversicherung.

Ebenso verhält es sich schließlich mit der festgestellten Nutzung des streitverfangenen Hauses Adresse 2 in Y zu Freizeitwohnsitzzwecken durch den Beschwerdeführer seit dessen Abmeldung von diesem Wohnsitz am 05.09.2022. Dazu hat er selbst in der Verhandlung am 10.12.2024 erklärt, das Haus in Y – soweit dies seine beruflichen Verpflichtungen in Deutschland sowie die schulischen Verpflichtungen seiner ältesten Tochter in X möglich gemacht haben – genutzt zu haben, woraus sich zwanglos erschließen lässt, dass die Nutzung des Hauses in Y jedenfalls ab dem genannten Zeitpunkt nur noch für Freizeitwohnsitzzwecke erfolgte.

Dass eine Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz für den Zeitraum vom 06.09.2022 bis zum 01.03.2024 für den Beschwerdeführer nicht vorgelegen hatte, ergibt sich aus dessen eigenem Vorbringen und der Erklärung bei der Verhandlung am 10.12.2024, dass heute die diesbezüglich ablehnende Entscheidung zugestellt worden ist.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hatten zum Tatzeitraum folgenden Inhalt:

„§13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(1a) ...

(2) ...

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBI. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) …

(5) …

(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(7) …

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b)auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

c)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(10)

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des §13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des §13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des §16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des §13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

(2) ...

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.

(5) ...

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.

(7) …“

V.Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung einer unzulässigen Nutzung des Hauses Adresse 2 in Y im Zeitraum jedenfalls ab dem 06.09.2022 bis zum 01.03.2024 für Freizeitwohnsitzzwecke begangen.

Nach seinen eigenen Erklärungen bei seinen gerichtlichen Befragungen am 10.12.2024 sowie am 29.05.2024 erfolgte im September 2022 der Umzug seiner Familie nach X und wurde seitdem das streitverfangene Haus in Y – soweit dies seine beruflichen Verpflichtungen in Deutschland sowie die schulischen Verpflichtungen seiner ältesten Tochter in X möglich gemacht haben – so oft als möglich genutzt, mithin klarerweise für Freizeitwohnsitzzwecke, nachdem sich ja sein Lebensmittelpunkt und der seiner Familienangehörigen im September 2022 nach X verlagert hatte.

Seinen Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse Adresse 2 in Y hat er mit 05.09.2022 abgemeldet, demnach hatte er dort jedenfalls ab dem 06.09.2022 nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen.

Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen – wie im vorliegenden Fall ab dem 06.09.2022 – feststellbar ist (VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089).

Demgemäß hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei in objektiver Hinsicht zumindest im zuvor angeführten Tatzeitraum verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass beim gegenständlichen Verwaltungsdelikt einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung eines Gebäudes fahrlässiges Tatverhalten genügt.

Die Annahme der belangten Strafbehörde, der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Übertretung mit Vorsatz begangen, kann jedenfalls für den vom Gericht eingeschränkten Tatzeitraum ab dem 06.09.2022 als ausreichend tragfähig angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer am 05.09.2022 seinen Hauptwohnsitz in Y abmeldete und an der verfahrensgegenständlichen Adresse Adresse 2 in Y überhaupt keinen Wohnsitz mehr aufrecht erhielt, ihm also ab dem Tag seiner Hauptwohnsitzabmeldung in Y bewusst gewesen sein musste, dass seine weiteren Aufenthalte in Y nicht mehr die Qualität hatten, dass von der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Hauses als Hauptwohnsitz gesprochen hätte werden können, hätte doch ansonsten der Rechtsmittelwerber seinen Hauptwohnsitz in Y nicht mit 05.09.2022 abgemeldet. Zudem erfolgte nach seinen eigenen Angaben bei der Verhandlung am 10.12.2024 im September 2022 der Umzug seiner gesamten Familie von Y nach X.

Dementsprechend muss es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten haben, dass seine Aufenthalte im gegenständlichen Haus in Y ab dem 05.09.2022 Freizeitwohnsitzzwecken gedient haben, nicht aber der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Offenkundig hat er sich damit abgefunden und dennoch (kurzfristige) Aufenthalte im verfahrensgegenständlichen Gebäude genommen, dies für Freizeitwohnsitzzwecke, womit eine vorsätzliche Tatbegehung klar zu Tage tritt.

Weiters argumentiert der Beschwerdeführer damit, dass seine Eingabe und die seiner Ehegattin vom 31.07.2023 an den Bürgermeister der Gemeinde Y als Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz zu verstehen sei, was wiederum deutlich zeigt, dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einbringung dieser Eingabe bewusst gewesen sein muss, dass für eine Freizeitwohnsitznutzung des Gebäudes Adresse 2 in Oberdorf in Tirol eine (eigene) Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters erforderlich ist.

Wenn er sodann – ohne dass die erbetene Ausnahmebewilligung für eine Freizeitwohnsitznutzung vorgelegen hätte – das verfahrensgegenständliche Objekt für Freizeitwohnsitzzwecke verwendet hat, so hat er dies im Bewusstsein getan, dass die Freizeitwohnsitznutzung bewilligungslos und somit unrechtmäßig erfolgt, was gleichermaßen die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung untermauert.

Insoweit im gegebenen Zusammenhang mit dem Verschulden des Beschwerdeführers anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 10.12.2024 vorgetragen wurde, dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen habe, da einem Laien nicht zugemutet werden könne, die detaillierten Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu kennen, sei die Rechtsordnung bezüglich der Freizeitwohnsitze doch sehr komplex und umfangreich, so ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass man sich nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erfolgreich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum und ebenso auf eine irrige Gesetzesauslegung berufen kann, wenn man entsprechend der gebotenen Sorgfaltspflicht geeignete Erkundigungen (im Zweifelsfall bei der zuständigen Behörde) eingeholt hat, sodass das Risiko des Rechtsirrtums derjenige trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146).

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nun nicht einmal vorgebracht, geeignete Erkundigungen über die in Tirol geltenden Freizeitwohnsitzregelungen eingeholt zu haben. Nachdem es seine Sache gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Vorschriften in Tirol vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen, ist in der Unterlassung diesbezüglicher Erkundigungen sein Verschulden im Gegenstandsfall zu erblicken (vgl VwGH 15.02.2024, Ra 2023/09/0160).

Auf mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit – weil er nicht getäuscht habe – vermag sich der Rechtmittelwerber demnach nicht mit Erfolg zu berufen, wenn er nicht einmal ansatzweise die Einholung entsprechender Rechtsauskünfte behauptet und dargetan hat. Nachdem es gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt geht, wäre es aber Sache des Rechtsmittelwerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und dazu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 07.11.2024, Ra 2024/08/0076).

Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen hat, dies auch subjektiv vorwerfbar, also schuldhaft, war die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung dem Grunde nach zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich zu folgenden Änderungen der Strafentscheidung veranlasst:

a)

Der von der belangten Strafbehörde angelastete Tatzeitraum war auf dem Zeitraum vom 06.09.2022 bis 01.03.2024 einzuschränken, da in Bezug auf den Zeitraum vom 09.04.2021 bis einschließlich 05.09.2022 aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts keine ausreichend tragfähigen Beweisergebnisse für eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorliegen und somit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber auch im Zeitraum vom 09.04.2021 bis einschließlich 05.09.2022 das streitverfangene Haus Adresse 2 in Y unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet hat.

Wenn auch die klar hervorgekommenen Umstände, dass der Beschwerdeführer

-schon lange Zeit einen Hauptwohnsitz in X unterhält,

-dort bereits seine Junggesellenwohnung hatte und

-Anfang Mai 2021 – also knapp nach Erwerb des verfahrensgegenständlichen Hauses in Y und nicht einmal einen Monat nach seiner Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse Adresse 2 in Y – mit seiner Ehefrau von einer anderen Wohnung in X in die nunmehr von ihm und seiner Familie genutzte Wohnung in der Adresse 4 in X umgezogen ist,

sehr dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten von der Behörde angelasteten Tatzeitraumes den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in X hatte, damit seine Aufenthalte im verfahrensgegenständlichen Haus in Y nur Freizeitwohnsitzzwecken dienten, so verblieben dennoch nicht mit Gewissheit auszuräumende Zweifel darüber, welche Qualität seine Aufenthalte in Y im Zeitraum vom 09.04.2021 bis einschließlich 05.09.2022 nun tatsächlich hatten, diese bloß Freizeitwohnsitzzwecken dienten oder doch der Befriedigung eines mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses.

Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend war der (von der Behörde) vorgeworfene Tatzeitraum – wie dargelegt – einzuschränken, da die gegebenen Anhaltspunkte für eine während des gesamten Tatzeitraumes der belangten Strafbehörde stattgefundene unzulässige Freizeitwohnsitznutzung nicht die notwendige Sachverhaltsgewissheit für das Gericht bewirken, um einen den gesamten Tatzeitraum umfassenden Schuldspruch fassen zu können. Um den Schuldspruch auf ausreichend tragfähigen Boden zu stellen, wurde also die aufgezeigte Einschränkung des Tatzeitraumes vorgenommen.

Infolge des mit dieser Einschränkung des Tatzeitraumes einhergehenden Beschwerdeerfolges war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag für das Rechtsmittelverfahren nicht vorzuschreiben.

b)

Mit Blick auf das Gebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113) waren die bei der Strafentscheidung anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, sohin die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift als auch die anzuwendende Strafsanktionsnorm, unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben, zumal die belangte Strafbehörde dies nur unzureichend gemacht hat. So hat die Behörde etwa bezüglich der anzuwendenden Gesetzesstellen des § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 gar keine „Fundstelle“ angegeben, obschon sie diese im Schuldspruch als maßgeblich für ihre Entscheidung angeführt hat.

c)

Der Schuldspruch war zudem dahingehend zu verbessern, dass die in Klammer gesetzte Wortfolge „gekürzte Ausfertigung“ ersatzlos zu entfernen war, zumal es sich bei dem dort angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.05.2024 nicht um eine gekürzte Ausfertigung handelt, sondern um das im Anschluss an die mündliche Rechtsmittelverhandlung am 29.05.2024 mündlich verkündete Erkenntnis.

In den Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zahlen LVwG-2024/48/0912 sowie LVwG-2024/48/0913 ist es auch gar nicht zu einer gekürzten Ausfertigung gekommen, dies infolge eines rechtzeitig gestellten Ausfertigungsantrages des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, sodass in der Folge das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.06.2024 erging.

Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind im Übrigen nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel umfassend zum Erfolg zu führen und das gewünschte Verfahrensergebnis einer Verfahrenseinstellung zu tragen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Was die Rechtsmittelargumentation anbelangt, die belangte Strafbehörde hätte sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz auseinandersetzen müssen, weil sich erst nach Vorliegen dieser Entscheidung erschließe, ob tatsächlich eine rechtswidrige Nutzung vorgelegen habe, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt festzuhalten:

Die belangte Strafbehörde hat nicht über einen Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz zu entscheiden, vielmehr obliegt dies dem jeweiligen Bürgermeister einer Gemeinde.

Unzutreffend ist der Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit dem Antrag des Rechtsmittelwerbers und seiner Ehefrau im Sinne des § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht befasst habe, vielmehr lässt sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses klar entnehmen, dass die belangte Behörde vom Nichtvorliegen einer derartigen Ausnahmebewilligung für den vorgeworfenen Tatzeitraum ausgegangen ist, was sich im Übrigen auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr gut in Einklang bringen lässt, dass die (abschlägige) Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz am Tag der Beschwerdeverhandlung vom 10.12.2024 zugestellt worden ist, womit klarerweise zuvor - mangels einer Entscheidung - keine Ausnahmebewilligung für eine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sein konnte.

Unrichtig ist schließlich die Beschwerdeausführung, dass sich im Gegenstandsfall erst nach Vorliegen der Entscheidung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz erschließe, ob tatsächlich eine rechtswidrige Nutzung vorgelegen hat. Vielmehr verhält es sich so, dass fallbezogen so lange eine rechtswidrige Freizeitwohnsitznutzung des Hauses Adresse 2 in Y anzunehmen ist, als eine (genehmigende) Entscheidung über den Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht gegeben ist, eine solche Ausnahmebewilligung für die Freizeitwohnsitznutzung also nicht erteilt wurde, was selbstredend den Entscheidungszeitraum miteinschließt.

Nicht bereits mit Stellung des Antrages gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz kann eine (ausnahmsweise) Freizeitwohnsitznutzung zulässigerweise vorgenommen werden, sondern erst mit Vorliegen der bescheidmäßigen Ausnahmebewilligung (vgl etwa VwGH 05.05.2003, 2002/10/0222).

Im Gegenstandsfall ist auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Rechtsmittelwerbers völlig klar, dass für den Tatzeitraum keine Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz vorgelegen hatte, wie dies die belangte Strafbehörde in ihrem Schuldspruch dem Beschwerdeführer ua angelastet hat, wozu sie in der Begründung der bekämpften Strafentscheidung auch festgehalten hat, dass ihr eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht vorliegt.

Irgendein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang ist nicht wirklich ersichtlich.

b)

Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz eventualiter die Verfahrensaussetzung begehrt, und zwar bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz zur Nutzung des streitverfangenen Hauses in Y als Freizeitwohnsitz entschieden worden ist, ist festzuhalten, dass dafür im Sinne der vorhergehenden Begründungserwägungen keinerlei Gründe gegeben sind.

In Bezug auf den maßgeblichen Tatzeitraum ist nämlich nur entscheidend, ob für diesen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz gegeben war oder nicht, weshalb es nicht notwendig ist, auf den Ausgang eines derartigen Verfahrens zu warten, weil es für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer Freizeitwohnsitznutzung genügt, dass diese nicht von einer vorliegenden Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz gedeckt ist.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen befragt hat der Rechtsmittelwerber in der Beschwerdeverhandlung am 10.12.2024 ausgeführt, dass er einen monatlichen Nettobetrag von ca Euro 8.400,00 ins Verdienen bringt. Er ist Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Adresse 2 in Y, ansonsten verfügt er über keine Immobilien. Er ist für seine Ehefrau und drei Kinder sorgepflichtig. Der Rechtsmittelwerber hat keine Schulden und verfügt er noch über ein Aktiendepot in einem Ausmaß von Euro 700.000,00. Seine Ehefrau arbeitet derzeit nicht und bringt daher aktuell kein Einkommen ins Verdienen.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde und entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers als erheblich zu bewerten, da ein gewichtiges öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass die vom Tiroler Landesgesetzgeber erlassenen Freizeitwohnsitzregelungen beachtet werden und Wohnraum, der für die Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses geeignet ist, nicht rechtswidrig für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung dem Immobilienmarkt entzogen wird.

Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt – von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, hat doch der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz mit 05.09.2022 in Y abgemeldet, womit er selbst davon ausgegangen ist, dass er dort nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, dementsprechend seine weiteren Aufenthalte in Y nur noch zu Freizeitwohnsitzzwecken erfolgen.

Nachdem das vorgeworfene Verwaltungsdelikt eine vorsätzliche Tatbegehung gar nicht erfordert, sondern für die Strafbarkeit hier bereits fahrlässiges Verhalten genügt, war die bedingt vorsätzliche Tatbegehung als straferschwerend in Anschlag zu bringen.

Straferschwerend wirkt auch der recht lange Tatzeitraum, der selbst nach der vom Gericht vorgenommenen Einschränkung noch immer in etwa 1,5 Jahr umfasst.

Als strafmildernd hat bereits die belangte Strafbehörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Weitere Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen, weitere Strafmilderungsgründe hat auch der Rechtsmittelwerber nicht konkret ins Treffen geführt.

Der Annahme der belangten Strafbehörde in Bezug auf überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag das erkennende Verwaltungsgericht durchaus zu folgen, ist der Rechtsmittelwerber doch nicht nur ideeller Hälfteeigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes Adresse 2 in Y, sondern bringt er nach seinen eigenen Angaben einen monatlichen Nettobetrag von ca Euro 8.400,00 ins Verdienen und kann er über ein Aktiendepot in einem Ausmaß von Euro 700.000,00 verfügen, wobei er keine Schulden hat.

Seine doch umfangreicheren Sorgepflichten für seine Ehefrau und drei Kinder vermögen die Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als überdurchschnittlich nicht zu ändern.

Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen, soll doch zum einen der Beschwerdeführer hinkünftig zu einer genaueren Beachtung der in Tirol geltenden Freizeitwohnsitzregelungen verhalten werden und soll zum anderen jedermann deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen für die Nutzung von Gebäuden und Wohnungen als Freizeitwohnsitze nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Mit Bedachtnahme auf die zuvor angeführten Strafzumessungsgründe ist trotz Einschränkung des Tatzeitraumes eine Strafminderung nicht möglich, da dem die von der belangten Strafbehörde außer Acht gelassenen spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen entgegenstehen, ebenso der nicht berücksichtigte Straferschwerungsgrund eines längeren Tatzeitraumes.

Zudem hat die belangte Strafbehörde zwar begründungsweise ausgeführt, dass sie beim Rechtsmittelwerber von einem vorsätzlichen Tathandeln ausgeht, aber dazu nicht näher dargelegt, welches Gewicht sie dem bei der Strafbemessung beigemessen hat, insbesondere hat die belangte Behörde auch nicht festgehalten, dass sie dem vorsätzlichen Handeln besondere straferschwerende Bedeutung zukommen hat lassen.

Im Unterschied zur behördlichen Strafbemessung, die – wie aufgezeigt – keine Gewichtung des Umstandes der vorsätzlichen Tatbegehung enthält, misst das Landesverwaltungsgericht Tirol - der gesetzlichen Vorgabe des § 19 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz folgend - dem vorsätzlichen Handeln bei der Tatverwirklichung ein ganz besonderes Gewicht bei der Strafbemessung zu, dies im straferschwerenden Sinne.

In Abwägung aller Strafbemessungsgründe im hier vorliegenden Einzelfall gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Auffassung, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (und ebenso die Ersatzarreststrafe) jedenfalls schuld- und tatangemessen ist und für eine Strafminderung trotz Einschränkung des Tatzeitraumes kein Raum gegeben ist, weil von der belangten Strafbehörde nicht bzw nicht mit entsprechend ausreichendem Gewicht in Anschlag gebrachte Strafbemessungsgründe für die Beibehaltung der ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzten Strafhöhe (12,5 % der möglichen Höchststrafe) sprechen (vgl VwGH 23.02.2022, Ra 2020/17/0024).

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung bloß einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren vorliegend nicht gegeben, weil – wie bereits aufgezeigt – die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering beurteilt werden kann, ebenso wenig das Verschulden des Rechtsmittelwerbers und mit Blick auf den längeren Tatzeitraum zudem nicht die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 10.12.2024 durchgeführt wurde und bezüglich der zur Einholung beantragten Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zum einen das Verhandlungsprotokoll vom 29.05.2024 Teil des erstinstanzlichen Aktes ist und zum anderen die abschließende Rechtsmittelentscheidung vom 19.06.2024 eingeholt und zum vorliegenden Beschwerdeakt genommen wurde.

Weitere Beweisanträge wurden nicht mehr gestellt und sah sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch zu keinen weiteren Beweisaufnahmen mehr veranlasst, da der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ausreichend klargestellt werden konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Freizeitwohnsitzregelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes.

Diese Rechtsprechung ist sehr klar und beständig.

Im Lichte dieser Judikatur konnten die sich im gegenständlichen Fall stellenden Rechtsfragen einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Demnach hat sich in der vorliegenden Rechtssache keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für das entscheidende Verwaltungsgericht gestellt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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