LVwG T LVwG-2024/48/2458-13

LVwG-2024/48/2458-13Tribunale amministrativo regionale18 feb 2025

Regest

Baukonsens ist nicht zu vermuten<br/>Benützungsuntersagung an Eigentümer und Mieter<br/>Bauvollendungsanzeige<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/2458-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.48.2458.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde des AA, der BB, des CC, der DD, des EE und des FF, alle vertreten durch RA GG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2024,

zu Recht erkannt:

1. Es wird der eingeschränkten Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Frist „bis längstens 31.12.2024“ ersetzt wird durch „binnen fünf Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses“. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Gegenständlich wird nachfolgender Bescheid vom 30.07.2024, mit folgendem Spruch bekämpft:

„Die Bürgermeisterin der Gemeinde Y als Baubehörde gemäß § 62 Tiroler Bauordnung 2022 -TBO 2022, LGBI. Nr. 44/2022, i. d. g. F., entscheidet wie folgt:

I.

Gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 wird den Eigentümern der baulichen Anlage Adresse 2 auf Gst **1, KG Y, Frau BB und Herrn CC, beide wohnhaft Adresse 2, **** Y, sowie Herrn AA, wohnhaft Adresse 3, **** Y, aufgetragen, den der Baubewilligung vom 08.10.2019, Zl.: ***, entsprechenden Zustand, bis längstens 31.12.2024, herzustellen.

II.

Gemäß § 46 Abs. 6 lit. d Tiroler Bauordnung 2022 wird den Mietern Frau DD, mj. EE, vertr. d. DD, mj. FF, vertr. d. DD die Benützung des Top ***1 im Objekt Adresse 2, sowie den Eigentümern BB und CC die Benützung der Wohnung im Obergeschoss im Objekt Adresse 2, untersagt.“

Dagegen brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde ein und wandten inhaltliche Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung ein.

Zu Spruchpunkt I. sei es nicht richtig, dass keine Bauvollendungsanzeige erstattet worden sei. Diese sei vielmehr erstattet worden und seien Unterlagen, Kaminbefund, Lage- und Höhenbestätigung, Feststellungsbescheid, Nachweis und Zeugnis für Aufzugs- und Hebeanlagen vorgelegt worden und sei eine fach- und sachgerechte Errichtung erfolgt. Es sei keine Gefahr in Verzug gegeben und liege ein dringendes Wohnbedürfnis vor, sodass der gegenständliche Spruchpunkt rechtswidrig sei.

Im Übrigen wurden mit weiteren Vorlagen von Urkunden und Nachweisen das weitere Vorbringen erstattet, dass das Bauansuchen für die Abänderungen eingebracht worden sei und die Wohnung Top ***1 davon nicht umfasst sei, da diese ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt sei und daher benützbar sei. Es sei eine unverhältnismäßige Eigentumseinschränkung, wenn für die gesamte bauliche Anlage eine Untersagung der Benützung vorgeschrieben werde. Es liege keine Gefahr und keine nachteiligen Folgen bei der Benützung aufgrund der vorgelegten Nachweise vor. Es hätte daher von der Benützungsuntersagung abgesehen werden müssen, da diese unverhältnismäßig sei aufgrund des dringenden Wohnbedürfnisses.

Zu Punkt II. wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Liegenschaftseigentümer die Liegenschaft im Rohbau erworben hätten und in diesem Zustand übernommen hätten. Es liege ein Rechtsirrtum vor, dass geringfügige Änderungen in der Bauführung ebenso wie Raumaufteilung nicht bewilligungspflichtig seien. Auch sei die Stiege bereits im Rohzustand vorhanden gewesen, und sei man bei der Mauer davon ausgegangen, dass keine Baueingabe notwendig sei.

Aufgrund der Baubesprechung im Oktober 2024 sei klar, dass alle Maßnahmen genehmigungsfähig seien und die Nachweise dementsprechend nachgereicht würden, und im baukonformen Zustand und die Bauvollendung herzustellen und zu bescheinigen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.11.2024 wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert, insbesondere unter Einbeziehung der Bauamtsleiterin und des beigezogenen Amtssachverständigen, der Hinweise zu den widersprüchlichen Einreichunterlagen des anhängigen Bauansuchens gab. Es wurde so in weiterer Folge die Beschwerde auf die Bekämpfung der Frist eingeschränkt.

In weiterer Folge wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und wurde das Protokoll mit Schreiben vom 21.11.2022 an den Beschwerdeführervertreter am 03.12.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 03.12.2024 beantragte der Beschwerdeführervertreter die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerde wurde auf die Bekämpfung der Leistungsfrist zu Spruchpunkt I. nach der Beschwerdeeinschränkung eingeschränkt.

Hinsichtlich der Leistungsfrist in Spruchpunkt I. wurde bereits mit dem bekämpften Bescheid die Frist von fünf Monaten bis zum 31.12.2024 erteilt. Die Frist von fünf Monaten war nach Ansicht des Amtssachverständigen ausreichend, um den konsensmäßigen Zustand herzustellen und die nicht konsensmäßig errichteten Baumaßnahmen entsprechend der Baugenehmigung vom 08.10.2019, Zl.: ***, herzustellen.

Aus dem Grundbuchsauszug ergibt sich, dass 3 Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen sind, obwohl die Baugenehmigung vom 08.10.2019 nur zwei Wohnungseinheiten genehmigt.

Beim Lokalaugenschein der belangten Behörde mit dem nichtamtlichen Sachverständigen JJ am 25.07.2024 stellte sich die bauliche Anlage wie folgt dar:

Bild als pdf-Datei im Original ersichtlich

Bei dem Ortsaugenschein am 25.07.2024 wurde festgestellt, dass an der Südwestfassade eine Stiege sowie eine Mauer konsenslos errichtet wurde. Es wurden keine ordnungsgemäßen Absturzsicherungen angebracht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich um Absturzsicherungen im Sinne des ASchG handelt, da Höhen und Längen und Abstände nicht feststellbar sind.

Auch im Inneren des Wohnhauses wurden Änderungen vom Baukonsens vorgenommen, da statt 2 Wohneinheiten, wie dies mit dem Baubescheid genehmigt wurde, vielmehr 3 Wohneinheiten gebildet wurden und auch unter anderem eine Brandschutztür nicht eingebaut wurde. Laut der Baubeschreibung zur Baueinreichung sowie den Einreichplänen, die bewilligt wurde, befindet sich eine Wohneinheit im 1. OG im Ausmaß von 59 m² und ein weitere im 2. OG im Ausmaß von 136 m².

Aus dem Grundbuchsauzug lässt sich Eintragung der drei Wohnungseinheiten unzweifelhaft entnehmen und wird von den Parteien bestätigt. Top ***1 und ***2 steht danach im Wohnungseigentum von Herrn AA, Top ***3 im Wohnungseigentum von Barbara und CC. Das Wohnungseigentum wurde den drei Beschwerdeführer jeweils aufgrund des Kaufvertrags vom 25.08.2023 eingetragen.

Im Kauf/Wohnungseigentumsbegründung/Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Verkäuferin wird festgehalten, dass die Fläche zum Vertragszeitpunkt im Grundbuch noch mit 715 m² ausgewiesen ist, und dies aufgrund des Beschlusses des Grundbuchs des Bezirksgerichts X vom 12.07.2023 genehmigten Teilungsplan demnächst die Fläche berichtigt werden soll. Vertragsgegenstand ist demnach das „Gst **1 samt darauf errichtetem Rohbau“ (Seite 2 des Kaufvertrags). Weiters wird folgendes auf Seite 4 des Kaufvertrags festgehalten:

„Auf dem Gst **1 in EZ ***** GB ***** Y ist auf Basis des Bescheides der Bürgermeisterin des Gemeinde Y vom 08.10.2019, Zahl ***, welcher die Errichtung eines Wohnhauses genehmigt, derzeit ein Rohbau errichtet.

Am Wohnhaus soll Wohnungseigentum begründet werden. Die Nutzwerte wurde auf Grundlage des Gutachtens des Nutzwertgutachters, KK, Adresse 4, **** W, vom 12.07.2023 bereits gutachterlich festgesetzt. Der Käufer bestätigt den Erhalt und die vollinhaltliche Kenntnis dieses Gutachtens. Die Baubewilligung sieht die Errichtung eines Wohnhauses bestehend aus Erdgeschoß, 1. Obergeschoß und 2 Obergeschoß vor. Im Erdgeschoß sind 2 Garagen, Technikräume sowie allgemeine Zugänge und der Aufzug untergebracht. Im 1. OG befinden sich 2 Wohnungen, im 2 OG befindet sich eine Wohneinheit.“

Auf Seite 10 in Punkt 4.2. des Kaufvertrags mit dem Erstbeschwerdeführer wird der Zustand des Rohbaus auf der Liegenschaft und Abweichungen vom Baukonsens beschrieben:

„Übergabe und Übernahme erfolgen in den bestehenden Rechten und Pflichten, ohne Haftung der Verkäuferin für Flächenausmaß, Beschaffenheit, Zustand oder sonstige Eigenschaften der Kaufgegenstände. Festgehalten wird und ist das dem Käufer aufgrund mehrfacher Besichtigung bekannt, dass die Kaufgegenstände bzw das Wohnhaus, indem sich die Kaufgegenstände befinden, im Edelrohbauzustand sind. Der genaue Zustand insbesondere der Ausbauzustand ist dem Käufer bekannt und übernimmt er die Kaufgegenstände im mehrfach besichtigten Zustand.

Insbesondere fehlen in sämtlichen Räumen der Estrich, demzufolge Fußbodenbelage, es fehlt der Außen und Innenputz; die Heizung ist ebenso noch zu installieren, etc. Im Zuge der Fertigstellung dieses Vertrags werden auch die restlichen Einheiten des Wohnhauses an eine weitere Käuferpartei veräußert, sodass der gesamte Rohbau auf Gst **1 abverkauft wird. Die Käufer der übrigen Wohnungseigentumseinheiten und der hier gegenständliche Käufer bestätigen jeweils, dass ihnen der Zustand des Rohbaus bekannt ist und sie gemeinsam die Fertigstellung insbesondere der Allgemeinflächen zu bewerkstelligen haben. Der Käufer ist ebenso in Kenntnis, dass zusätzlich zur behördlich genehmigten Einreichung eine Außentreppe auf der westlichen Gebäudeseite errichtet wurde, die noch nachträglich einer behördlichen Genehmigung bedarf. Ebenso ist eine Mauer auf der östlichen Gebäudeseite im EG errichtet, die nicht im Baubescheid enthalten ist und einer nachträglichen Genehmigung bedarf. Diese baulichen Änderungen/Abweichungen zum Baubescheid sind dem Käufer bekannt und hat er es ohne Haftung der Verkäuferin hierfür zu übernehmen, diese Änderungen einer behördlichen Genehmigung zuzuführen.“

In dem Kaufvertrag vom gleichen Tag mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern wurden diese Umstände gleichermaßen festgehalten. Hingewiesen wurde auch vom Vertragserrichter im Vertrag, dass die Baubewilligung im Oktober 2023 ausläuft, das die Bewilligung vom 08.10.2019 (Baubeginn laut Baubeginnsanzeige) statt und nach § 35 Abs 1 lit b TBO der Bau zu vollenden ist. Es kann jedoch gemäß § 35 Abs 3 TBO die Bauvollendungsfrist auf Antrag um zwei Jahre verlängert werden. Mit Schreiben vom 05.10.2023 beantragten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer dementsprechend die Verlängerung um zwei Jahre. Mit Bescheid vom 09.10.2023, AZ ***, wurde die Frist zur Bauvollendung bis 08.10.2025 erstreckt.

Der Erstbeschwerdeführer schloss einen Mietvertrag mit der Viertbeschwerdeführer und räumte ihr am 05.04.2024 die Berechtigung zu Meldung als Hauptwohnsitz in Top ***1 ein (ZMR Meldung). Da das Bauvorhaben jedoch noch nicht fertiggestellt wurde, wurde der Erstbeschwerdeführer auf diesen Mangel hingewiesen, dass daher die Meldung nicht möglich ist. Die Viertbeschwerdeführer wohnt mit ihren minderjährigen Kindern, den Fünft- bis Sechstbeschwerdeführer in der Wohnung Top ***1. Gleichzeitig benützen mittlerweile die Zweit- und Drittbeschwerdeführer ihre Wohnung im Obergeschoß.

Aus der TÜV-Überprüfung für den Lift am 19.04.2024 ist zu entnehmen, dass für ein positives Abnahmegutachten noch die maximal 140 mm weit entfernte Brandschutztüre mit der Klassifikation EI2 30-C (laut Einreichplan) fehlt. Bis zu Behebung des Mangels ist die Liftanlage außer Betrieb zu halten.

Am 24.06.2024 brachte der Erstbeschwerdeführer die Bauvollendungsanzeige ein und legte teilweise unverständige Unterlagen vor. Mit Schreiben der belangten Behörde wurde er unter Hinweis auf die Strafbestimmung § 67 TBO 2022 aufgefordert, die laut Bescheid geforderten Bestätigungen in Punkt 14, 23, 25 und 25 beizubringen.

Hinsichtlich der konsenslos vorgenommen Änderungen von der Baubewilligung haben die Eigentümer des Wohnhauses mittlerweile ein Bauansuchen bei der belangten Behörde eingebracht, wobei die Pläne und die Unterlagen auch noch zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht der Bauunterlagenverordnung 2024 entsprach und nicht vollständig war, wie dies auch vom beigezogenen Amtssachverständigen in der Verhandlung bestätigt wurde. Da dieses Bauvorhaben jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahren ist, war darauf nicht näher einzugehen.

Im Zuge des Lokalaugenscheins der belangten Behörde mit dem nichtamtliche Sachverständigen JJ am 25.07.2024 wurden diese Mängel, die bereits in den Kaufverträgen angeführt wurden nach wie vor vorhanden. Es fehlten ordnungsgemäße Absturzsicherungen im Bereich der Terrassen, Balkone und Treppen, wie dies auch auf den Fotos zu erkennen ist. Das Bauvorhaben wurde auch nicht konsensmäßig fertiggestellt, sondern vielmehr – wie oben beschrieben – abweichende Bautätigkeiten vorgenommen. Aufgrund der fehlenden Absturzsicherungen und Nichtfertigstellung des Gebäudes, Nichtausführung der Brandschutztüre, nicht konsensmäßige Ausführung sowohl im Äußeren als auch Innenbereich mit entsprechender Absturzgefahr liegt auch Gefahr in Verzug vor, wie dies im Zuge dieses Ortsaugenscheins vom Sachverständigen beurteilt wurde.

Zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes und Behebung der festgestellten Mängel ist eine Frist von fünf Monaten ausreichend, jedoch erforderlich.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bauakt und insbesondere aus der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.11.2024, wo auch der Amtssachverständige LL ausführte, dass zur fach- und sachgerechten Ausführung die fünf Monatsfrist erforderlich, jedoch ausreichend ist, um die festgestellten Mängel zu beheben. Unzweifelhaft ist, dass auch zum Zeitpunkt der Verhandlung die Mängel nicht behoben wurden. Ein Vorbringen dahingehend, dass diese Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, wurde nicht erstattet, ebenso wurden dahingehend Beweise vorgelegt. Dem Amtssachverständigengutachten wurde daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Benützung der Wohnung Top ***1 durch die Mieterin und Viertbeschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern (Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) ergibt sich unzweifelhaft aus dem Mietvertrag mit dem Erstbeschwerdeführer, wie er dies auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigte. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer bestätigten gleichermaßen ihre Nutzung der Wohnung im Obergeschoß des Hauses in der Verhandlung.

Da Gegenstand des Verfahrens nicht die Baueinreichung der Abänderungen vom bewilligten Bauvorhaben war, war in diesem Verfahren nicht weiter darauf einzugehen, sondern nur darauf zu verweisen, dass diese Einreichung vollständig und ordnungsgemäß im Sinn der Bauunterlagenverordnung 2022 einzubringen ist, wobei die Abweichungen und der Bestand klar zu erkennen sein müssen.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der TBO 2022 lauten:

„§ 46 Abs 6 lit d TBO 2022 lautet:

Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,“

§ 46 Abs 1 dritter Satz TBO 2022 lautet:

„Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Zu Spruchpunkt I. des Bescheids:

Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 hat die Behörde, wenn eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208). Dies gilt aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der (nachträglichen) Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0116; 25.03.1999, 97/06/0216; 16.04.1956, 0936/53, VwSlg. 4040 A/1956; 28.04.2022, Ra 2022/06/0056; 18.03.2022, Ra 2022/06/0018).

Selbst die nachträgliche Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, macht einen solchen Auftrag nicht rechtswidrig (vgl sinngemäß VwGH 26.06.2020, Ra 2018/06/0282, mwN. Eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage wäre jedoch in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren jedenfalls beachtlich (vgl etwa VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035; 15.03.2022, Ra 2021/05/0214).

Nach der Rechtslage ist nach § 46 Abs 1 TBO 2022 ein Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen Baulichkeiten dem Eigentümer der Baulichkeit zu erteilen, und zwar unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wird für die Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen in § 46 Abs 1 TBO 2022 nicht auf die Bauherreneigenschaft, sondern ausschließlich auf die Frage des Eigentums an der betreffenden baulichen Anlage abgestellt (VwGH 28.04.2022, Ra 2019/06/0258).

Da die nicht konsensmäßigen Ausführungen, insbesondere auch nicht die Fertigstellung des Bauvorhabens zur gefahrlosen Benützung erfolgte, wurde der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes an die Eigentümer der baulichen Anlage zu Recht erlassen. Die Paritionsfrist war jedoch statisch festgesetzt, sodass diese aufgrund der Beschwerde nicht mehr im vollen Umfang ausgeschöpft werden konnte. Es war dementsprechend die Frist in diesem Umfang, wie dies erforderlich und technisch möglich ist, erneut festzusetzen.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheids:

Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung gemäß § 46 Abs 6 lit d letzter Fall TBO 2022 zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl diese abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde. Für ein Zuwarten mit der behördlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Titelverfahren bestand im vorliegenden Fall keine Veranlassung, zumal aufgrund der Abänderungen und der Nichtfertigstellung, kurz der nicht konsensmäßigen Ausführung und Fertigstellung Gefahr in Verzug bei der Benützung der baulichen Anlagen vorlag. Vielmehr „hat“ die Behörde nach der eindeutigen Bestimmung des § 46 Abs 6 TBO 2022 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Benützungsuntersagung auszusprechen. Liegen die Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 zur Erteilung eines Benützungsverbotes vor, ist der Grund für das Abweichen von den Bauvorschriften unerheblich (vgl VwGH 25.4.2018, Ra 2018/06/0044).

Sowohl die Zweit- und Drittbeschwerdeführer benützten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Wohnung im OG, als auch die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer die Wohnung Top ***1 im EG. Sie waren daher richtigerweise auch die Bescheidadressaten, da sie nicht nur kurzzeitig die Wohnung benützten bzw mieteten (vgl 16.12.2024, Ra 2024/06/0191). Auch bei der Mieterin und ihren beiden Kindern handelte es sich nicht um wechselnde Personen, die nur kurzzeitig die Wohnung mieteten, sodass ihnen – und nicht dem Eigentümer - die Benützungsuntersagung aufzutragen war.

Die Untersagung war mit der Rechtskraft zu bestätigen (vgl dazu etwa VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mwN), da eine Verzögerung und damit eine Festsetzung einer (anderen) Leistungsfrist aufgrund der Gefahr in Verzug im Fall der Benützung der baulichen Anlage nicht zulässig war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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