LVwG T LVwG-2025/38/0029-5

LVwG-2025/38/0029-5Tribunale amministrativo regionale13 feb 2025

Regest

Bauliche Anlage<br/>Fahrzeug

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/0029-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.0029.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn Jörg Achaz Schäfermeier-Kossenhaschen, Dr.-Stumpf-Straße 40/5, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.12.2024, Zl IL/309240002951, betreffend ein Strafverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 04.12.2024, Zl IL/309240002951, wird behoben und das Strafverfahren wird eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Straferkenntnis vom 04.12.2024, Zl IL/309240002951, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgend zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:27.12.2023 – 30.12.2023

Ort:6094 Axams, Innsbrucker Straße 63

Sie haben auf Gst. 614/2, KG Axams, eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, und zwar einen Verkaufsstand für pyrotechnische Gegenstände, ohne entsprechende Baubewilligung errichtet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 67 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr. 44/2022 idgF LGBl Nr 64/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.500,00

0 Tage(n)

7 Stunde(n)

0 Minute(n)

Gemäß § 67 Abs. 1 lit a TBO 2022, LGBl Nr. 44/2022 idgF LGBl Nr 64/2023, begeht, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Bauanzeige erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne vorliegen der Voraussetzung nach § 37 Abs 2 ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.650,00.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Seiten des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde eingebracht. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass es sich bei dem betreffenden Objekt nicht um eine bauliche Anlage handle, sondern um einen Anhänger, der auf Reifen stehe, beweglich sei und von einem PKW gezogen werden könne. Gemäß der Tiroler Bauordnung handle es sich hierbei nicht um ein Bauwerk. Um Missverständnisse zu vermeiden ersuche er, die Sachlage nochmals zu überprüfen und den Bescheid entsprechend aufzuheben. Sollte die Grundlage für diesen Bescheid auf falschen Annahmen basieren, ersuche er um Klarstellung und Rücknahme der Entscheidung.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass im Tatzeitraum und am Tatort vom Beschwerdeführer auf Gst 614/2, KG Axams, ein im kraftfahrtechnischen Sinn als Anhänger zu qualifizierendes Fahrzeug, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, abgestellt wurde. Der Anhänger wurde für den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände verwendet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in das kraftfahrtechnische Gutachten des Ing. Michael Forster.

Dass das Fahrzeug im Eigentum des Beschwerdeführers steht und auch im Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt war, wurde in keiner Lage des Verfahrens bestritten und ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt.

Die getroffenen Feststellungen, dass es sich bei dem Verkaufsstand für pyrotechnische Artikel um einen Anhänger im kraftfahrtechnischen Sinn handelt, ergibt sich schlüssig aus dem glaubhaften und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr. 44/2022 idgF LGBl Nr. 98/2024, lauten wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) […]

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

b) […]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro zu bestrafen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er auf Gst. 614/2, KG Axams, eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, und zwar einen Verkaufsstand für pyrotechnische Gegenstände, ohne entsprechende Baubewilligung errichtet hat.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird aber bestritten, dass es sich beim gegenständlichen Verkaufsstand um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gehandelt habe. Nach seiner Ansicht habe es sich um einen Anhänger, der auf Reifen stehe und beweglich sei und von einem PKW jederzeit gezogen werden könne, gehandelt.

Für die Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung auf einen Anhänger, der als Verkaufsstand verwendet wird, kommt es darauf an, ob der Verkaufsstand als Gebäude iSd § 2 Abs. 2 TBO 2022 zu qualifizieren ist oder aber als Fahrzeug, dem die Eigenschaft eines Gebäudes bzw einer baulichen Anlage nicht zukommt, das deshalb vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs braucht bei baulichen Funktionen zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes nicht im Einzelnen die Frage geprüft werden, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, weil bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern. Es kommt nach der Judikatur im Übrigen auch nicht darauf an, ob bei der Errichtung einer baulichen Anlage fachtechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern nur darauf, ob diese für eine werkgerechte Errichtung notwendig gewesen wäre (vgl. VwGH 23.12.1999, 99/06/0179).

Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von „Fahrzeugen“ bzw. „fahrzeugähnlichen Objekten“ ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135).

Vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen wurde in seinem Gutachten ausgeführt, dass es sich um einen Anhänger handelt, der in Verbindung mit einem geeigneten Zugfahrzeug unmittelbar für den Straßenverkehr verwendbar ist.

Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Judikatur handelt es sich somit beim gegenständlichen Objekt um ein „Fahrzeug“, das nach verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und deshalb nicht unter die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zu subsumieren ist. Daraus resultiert, dass die objektive Tatseite des gegenständlichen Deliktes durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt wurde, sodass daraus resultierend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.12.2024, Zl IL/309240002951, zu beheben und das Strafverfahren einzustellen war.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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