progetti
LVwG-2024/51/2056-11•LVwG T LVwG-2024/51/2056-11
LVwG-2024/51/2056-11Tribunale amministrativo regionale13 feb 2025
Entziehung Reisepass<br/>Gefährdungsprognose<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der von der Bezirkshauptmannschaft Y am 23.09.2021 ausgestellte und bis 22.09.2031 gültige Personalausweis mit der Nummer *** gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f iVm § 19 Abs 2 Passgesetz 1992 (Spruchpunkt 1.) und der von der Bezirkshauptmannschaft Y am 22.02.2019 ausgestellte und bis 21.02.2029 gültige Reisepass mit der Nummer *** gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992 (Spruchpunkt 2.) entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes X vom 13.03.2024 zu *** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 Suchtmittelgesetz (SMG) und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG, teils als Beteiligte, zu einer – bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt worden sei. Vor dem Hintergrund der hohen Rückfallgefahr, der bei Drogendelikten bestehenden Wiederholungsgefahr und dem Umstand, dass die Betroffene erst im März 2024 verurteilt worden sei, könne nicht von einer positiven Gefährdungsprognose ausgegangen werden. Die Entziehung sei insgesamt verhältnismäßig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie eine sehr schwierige Vergangenheit gehabt hätte und ihr Leben in Angst und unter Einfluss von Drogen verbracht hätte, um dies zu verdrängen. Sie bereue ihre Taten zutiefst und werde mit den Konsequenzen leben. Sie befinde sich derzeit auf dem Weg der Besserung. Sie habe eine erfolgreiche Therapie gemacht und Gespräche mit ihrer Bewährungshelferin. Weiters habe sie sich um einen Arbeitsplatz gekümmert, wo sie ab August 2024 zu arbeiten beginnen werde. Sie stelle keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Sie bemühe sich, ein bodenständiges und glückliches Leben führen zu können.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung und Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichtes X zu *** (OZ 2), die Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (OZ 4), die Einholung eines Strafregisterauszuges, eines Verwaltungsstrafregisterauszuges und eines Versicherungsdatenauszuges (OZ 7 und 8) sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei am 03.02.2025 (OZ 10). Im Zuge der mündlichen Verhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 10, S 7).
II.Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes X vom 13.03.2024, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, teils als Beteiligte (§ 12 dritter Fall Strafgesetzbuch – StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die Verurteilung erfolgte aufgrund der erwiesenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in W, V und andernorts im Zeitraum von 01.09.2023 bis zum 09.11.2023 vorschriftswidrig Suchtgift
A./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von 3,67 Grenzmengen, nämlich insgesamt 500 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von 0,8 % Delta-9-THC – 4 Gramm Reinsubstanz – und 10,54 % THCA – 52,7 Gramm Reinsubstanz – RZ 2023, 42) sowie 50 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 64,43 % Cocain – 32,22 Gramm Reinsubstanz – RZ 2023, 42) an bislang unbekannte Abnehmer überlassen hat und
B./ in einer die 15-fache Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von 85,05 Grenzmengen mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde,
1. besessen hat, und zwar über die unter A./ genannte Menge hinausgehend insgesamt 7.500 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von 0,8 % Delta-9-THC – 60 Gramm Reinsubstanz – und 10,54 % THCA – 790,5 Gramm Reinsubstanz – RZ 2023, 42) sowie 350 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 64,43 % Cocain – 225,54 Gramm Reinsubstanz – RZ 2023, 42), indem sie ihre Wohnung zur Bunkerung des zu I. (Verurteilung betreffend BB) genannten Suchtgiftes durch BB zur Verfügung stellte;
2. dazu beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB) hat, dass die abgesondert verfolgte CC Suchtgift erwarb und besaß, indem sie ihr am 25.10.2023 Euro 28.800,00 zum Ankauf von 1.100 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 64,43 % Cocain – 708,73 Gramm Reinsubstanz – RZ 2023, 42, sohin 47,25 Grenzmengen) übergab.
Mildernd wertete das Landesgericht X, dass die Beschwerdeführerin unbescholten, geständig und beeinträchtigt durch Alkohol und psychische Probleme war. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie das Ausmaß der tatverfangenen Suchtgiftquanten gewertet.
Die von der Beschwerdeführerin bereits verbüßte Untersuchungshaft von 16.11.2023 bis 17.11.2023 wurde ihr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Straftaten wiesen einen Auslandbezug auf, als das genannte Suchtgift – wenn auch nicht von der Beschwerdeführerin selbst – auch vom Ausland (etwa Italien) nach Österreich eingeführt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge der Straftaten auch Kontakt über den Messenger-Dienst „DD“ mit einem in Albanien aufhältigen Dritten, welcher die Drogendelikte organisierte.
Die Beschwerdeführerin konsumierte ungefähr seit ihrem 14. Lebensjahr auch selbst Suchtmittel. Nach der Verurteilung durch das Landesgericht X vom 13.03.2024 hat die Beschwerdeführerin kurzzeitig ihren Drogenkonsum beendet. Die Beschwerdeführerin war von 15.04.2024 bis 07.06.2024 stationär in der psychiatrischen Abteilung der Klinik U aufgenommen und dort in Therapie.
Die Beschwerdeführerin kam anschließend wieder in schlechtere Kreise und rutsche Ende des Jahres 2024 wieder in den Suchtmittelkonsum. Seither konsumiert die Beschwerdeführerin wieder Suchtmittel. Nach ihrem stationären Aufenthalt in der Klinik U hat die Beschwerdeführerin bislang keine weitere Therapie begonnen.
Die Beschwerdeführerin führt regelmäßige Gespräche mit ihrer Bewährungshelferin.
Die Beschwerdeführerin ist gelernte Malerin. Diese Tätigkeit musste die Beschwerdeführerin aufgrund einer Operation beenden. Anschließend war die Beschwerdeführerin im Schichtbetrieb tätig.
Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin ab 01.08.2024 bei der Firma EE in T als Produktionsmitarbeiterin. Das Dienstverhältnis mit der Firma EE wurde mit 31.01.2025 beendet. Seither ist die Beschwerdeführerin im Krankenstand.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in näherer Zukunft eine Therapie beim „Grünen Kreis“ zu beginnen. Diese Einrichtung bietet Therapiemöglichkeiten für verschiedene Abhängigkeitsprobleme, wie etwa Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit. Die Therapie wurde von der Beschwerdeführerin bis dato noch nicht begonnen. Die Beschwerdeführerin plant einen zunächst halbjährigen stationären Aufenthalt in Wien oder in der Steiermark.
Ende Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem PKW von der Polizei angehalten. Ein daraufhin durchgeführter Drogentest verlief positiv. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund dieses Umstandes der Führerschein für die Dauer von 19 Monaten entzogen und eine Geldstrafe ausgesprochen.
Die Beschwerdeführerin hat derzeit offene Schulden in der Höhe von ca Euro 15.000,00 bis 20.000,00. Die Beschwerdeführerin wohnt derzeit bei ihrer Mutter. Die Familie und Freunde der Beschwerdeführerin sind in Österreich aufhältig; die Beschwerdeführerin verfügt über keine wesentlichen sozialen Kontakte oder Familienangehörige im Ausland.
Der verfahrensgegenständliche Reisepass mit der Nummer *** wurde von der belangten Behörde am 22.02.2019 ausgestellt und ist bis 21.02.2029 gültig.
Der verfahrensgegenständliche Personalausweis mit der Nummer *** wurde von der belangten Behörde am 23.09.2021 ausgestellt und ist bis 22.09.2031 gültig.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes X vom 13.03.2024 zu Zl *** sowie dem eingeholten Akt des Landesgerichtes X. Die rechtskräftige Verurteilung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zum Auslandsbezug der Straftaten ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl OZ 10, S 3 und 4) und decken sich auch mit dem Inhalt des eingeholten und eingesehenen Aktes des Landesgerichtes X.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, zu ihrem Suchtverhalten, zum stationären Aufenthalt in der Klinik in U, zu ihrem Rückfall, zum Führerscheinentzug aufgrund von Drogenkonsum sowie zum beabsichtigten erneuten Therapiebeginn gründen sich auf die glaubhaften Ausführungen und Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vl OZ 10, S 3 ff). Der stationäre Aufenthalt ergibt sich auch aus der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung.
Die Feststellungen zur Gültigkeit des Reisepasses und des Personalausweises gründen sich auf den im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden Auszug aus dem Identitätsdokumentenregister (vgl Behördenakt S 47).
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992 idF BGBl I Nr 123/2021, lauten wie folgt:
Gemäß § 15 Abs 1 Passgesetz ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Gemäß § 19 Abs 2 Passgesetz sind auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
V.Erwägungen:
Für die Verwirklichung des Passversagungsgrundes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz ist erforderlich, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Passwerber werde entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen. Im Rahmen der Beurteilung, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist eine Prognose über das künftige Verhalten anzustellen, wobei als Grundlage dafür insbesondere das gesamte bisherige (Fehl)Verhalten der Partei heranzuziehen ist (vgl VwGH 13.10.2000, 2000/18/0092).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17.11.2011, C-340/10, Rs Gaydarov, stellt die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit dar, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG fällt. Durch die Entziehung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs 1 Z 3 Passgesetz wird das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt. Es hat daher eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgeht (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024, mwN). Dabei ist ausschließlich das persönliche Verhalten des bzw der Betroffenen ausschlaggebend, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen (vgl EuGH 17.11.2011, C-340/10, Rs Gaydarov, Rn 34).
Bei der Vornahme einer derartigen Prognose sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) neben der Schwere des in der Vergangenheit erzielten Fehlverhaltens und der Dauer des Wohlverhaltens auch die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des bzw der Betroffenen sowie die wirtschaftliche Perspektive zu berücksichtigen. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (vgl erneut VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024, mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes X vom 13.03.2024 zu Zl ***, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, teils als Beteiligte (§ 12 dritter Fall StGB), rechtskräftig zu einer Freiheits- und Geldstrafe verurteilt. Wie festgestellt wurde, haben die der Verurteilung zugrunde gelegenen Straftaten einen Auslandsbezug aufgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht erforderlich, dass bei der Begehung bisheriger Straftaten der der Entziehung unterliegende Reisepass oder Personalausweis bereits verwendet worden ist oder der Betroffene selbst das Suchtgift aus dem Ausland importiert hat, um die Prognose im Sinn des § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz zu rechtfertigen (vgl etwa VwGH 06.09.2012, 2009/18/0168; VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169, jeweils mwN). Ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (vgl etwa VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002, mwN). Die Verwendung eines Reisepasses bzw Personalausweises würde der Beschwerdeführerin einen Handel mit Suchtmittel jedenfalls erleichtern. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Reisepass bzw Personalausweis bei den bisherigen Taten nicht verwendet hat, ist daher nicht entscheidend. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten wiesen jedenfalls einen Auslandsbezug auf, zumal die großen Mengen an Suchtgift – wenn auch nicht von der Beschwerdeführerin selbst – auch aus dem Ausland importiert wurden.
Die Straftaten wurden von der Beschwerdeführerin bis 09.11.2023 gesetzt und liegen demnach erst rund ein Jahr und drei Monate zurück. Während dieser Zeit ist die Beschwerdeführerin erneut rückfällig geworden. Sie befindet sich aktuell nicht in einer aufrechten Therapie. Ebenfalls geht die Beschwerdeführerin derzeit keiner Beschäftigung nach.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahre grundsätzlich als zu kurz befunden, um die Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (vgl etwa VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002, mwN).
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht zugestanden, seit Ende des Jahres 2024 wieder Suchtmittel zu konsumieren. Die Beschwerdeführerin gestand auch zu, dass ihr aufgrund des Drogenkonsums im Dezember 2024 der Führerschein entzogen wurde. Die Beschwerdeführerin führte aus, derzeit noch mit einer großen Summe verschuldet zu sein und sie verfügt aktuell über keine aufrechte Beschäftigung. Gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse sind sohin aus derzeitiger Sicht nicht anzunehmen.
Zwar wurde im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht der Willen und Wunsch der Beschwerdeführerin erkannt, zukünftig erneut eine Therapie zu beginnen, vom Drogenkonsum loszukommen und ihr Leben in stabile Verhältnisse zu bringen, jedoch kann nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der Verhandlung aus aktueller Sicht noch keine positive Prognoseentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin getroffen werden und ist derzeit noch nicht von einem Wegfall der Gefahr auszugehen. Dies insbesondere aufgrund der Schwere der begangenen Verbrechen mit großen Mengen an Suchtgift, der bereits seit ihrem 14. Lebensjahr begonnene und lange andauernde Suchtmittelkonsum, der nur kurz währende Suchtmittelverzicht, der erneute Suchtmittelrückfall Ende 2024, dem damit zusammenhängenden Führerscheinentzug und dem erst als kurz zu betrachtenden Zeitraum seit der Tatbegehung (ein Jahr und drei Monate).
Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin war als gravierend einzustufen, handelte es sich doch um beträchtliche Mengen an Suchtmittel, die Gegenstand der Verurteilungen waren (85fache Grenzmenge; vgl Spruchpunkt B./ des Urteils des LG X vom 13.03.2024). Eine ausreichende und dauerhafte Entwöhnung ist derzeit noch nicht absehbar. Eine erneute Therapie wurde von der Beschwerdeführerin zwar in Aussicht gestellt, jedoch aktuell noch nicht erfolgreich begonnen bzw beendet. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu den bei den Straftaten involvierten Personen habe und nunmehr eine gute Beziehung zu ihrer Familie pflege und sich um gute Freunde bemühe, kann derzeit – aufgrund der genannten Umstände und des erst kurz zurückliegenden Zeitraumes seit den Straftaten – auch nicht von ausreichend stabilen persönlichen Verhältnissen ausgegangen werden.
Im Hinblick auf die dargelegten Umstände und unter der Berücksichtigung des Erfahrungswissens, dass gerade bei Suchtmitteldelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl dazu etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0764, mwN), gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass aus derzeitiger Sicht jedenfalls die Gefahr besteht, die Beschwerdeführerin könnte den Reisepass bzw Personalausweis zukünftig dazu benützen, Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Im gegenständlichen Fall konnte daher aus derzeitiger Sicht noch keine positive Prognoseentscheidung getroffen werden.
Die Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises ist im konkreten Fall auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen und verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin hat ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Beschwerdeführerin verfügt, ihren eigenen Angaben entsprechend, über keine wesentlichen sozialen Anknüpfungspunkte im Ausland. Da die Beschwerdeführerin derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, würde sie durch die gegenständliche Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt.
Für das erkennende Gericht ist die Entziehung des Reisepasses sowie des Personalausweises durch die belangte Behörde somit nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung wurde im Einklang mit der bereits bestehenden, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992 getroffen. Dabei wurden auch die Vorgaben des EuGH (Rs Gaydarov) berücksichtigt und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Die vorgenommene Gefährdungsprognose ist eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung, die grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0049, mwN).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.