LVwG T LVwG-2024/48/0912-24; LVwG-2024/48/0913-24

LVwG-2024/48/0912-24; LVwG-2024/48/0913-24Tribunale amministrativo regionale10 feb 2025

Regest

Untersagung der Nutzung als Freizeitwohnsitz<br/>sofortige Wirkung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/0912-24; LVwG-2024/48/0913-24

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.48.0912.24

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerden vom 28.03.2024 1. der Frau AA, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 29.02.2024, ***, ***, sowie 2. des Herrn BB, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 01.03.2024, ***, ***, beide wohnhaft in Adresse 1, ***** Y, beide vertreten durch RA CC, Adresse 2, ****, betreffend die Untersagung der Verwendung des Objektes Adresse 3 in **** Z als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024 und 19.12.2024

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung des Objektes als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen werden die Bescheide bestätigt.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Aufgrund amtlicher Wahrnehmungen wurde der Verdacht begründet, dass das Objekt am Adresse 3, **** Z unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz genützt werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme diesbezüglich aufgefordert und insbesondere um Mitteilung ersucht, in welcher Art und Weise das gegenständliche Objekt genutzt werde. Zudem sollte diese Nutzung durch die Beilage von Belegen glaubhaft gemacht werden.

In der Stellungnahme vom 31.07.2024 führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Objekt im März 2021 erworben worden sei und der Einzug Ende März/Anfang April desselben Jahres erfolgt sei. Im August 2021 habe der Beschwerdeführer ein Unternehmen mit Sitz in X gegründet. Zu diesem Zeitpunkt habe er von Zuhause gearbeitet. Im August 2022 sei der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit vielmehr in Norddeutschland unterwegs gewesen. In Folge sei die Tochter auch in einer Schule in Deutschland angemeldet worden, da so das Pendeln für den Beschwerdeführer besser möglich sei. Aktuell verbringe die Familie jedes Wochenende und auch alle Ferien in Z. Die Familie hoffe, sobald wie möglich ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Z verlegen zu können. Bis dahin hoffe man das Haus auch nur am Wochenende und in den Ferien benutzen zu dürfen.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.02.2024, ***, ***, wurde der Beschwerdeführerin die weitere Benützung des Objektes Adresse 3 in **** Z als Freizeitwohnsitz untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.03.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des Objektes Adresse 3 in **** Z als Freizeitwohnsitz untersagt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer und deren Familie nicht in Z, sondern in Deutschland liege. Auf Grund amtlicher Kontrollen werde davon ausgegangen, dass das Objekt nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werde. Das deutliche Übergewicht des Aufenthaltes der Familie liege jedoch in Deutschland.

Am 28.03.2024 erhoben der Beschwerdeführer, vertreten durch RA CC, Beschwerde gegen diese Bescheide. In beiden Beschwerden wird jeweils sinngemäß ausgeführt, dass das Grundstück am 05.03.2021 je zur ideellen Hälfte von den beiden Beschwerdeführern erworben worden sei. Das Verfahren sei mangelhaft, da die Behörde den genannten Antrag (Bitte), die Nutzung des gegenständlichen Objekts weiterhin während der Wochenenden und in den Ferien für die nächsten Monate oder eventuell Jahre zu ermöglichen, nicht entschieden habe. Zusätzlich sei das Verfahren mangelhaft, da die Behörde die von den Beschwerdeführern benannte Zeugin DD nicht gehört habe. Weiters habe die Behörde es versäumt, sich damit auseinanderzusetzen, dass die Familie das Objekt tatsächlich als Hauptwohnsitz bewohnt habe. Nur aufgrund geänderter Lebensumstände sei zur Aufrechterhaltung der Familienbande der Umzug nach Y notwendig gewesen. Es sei somit unbillige Härte, wenn die Nutzung als Freizeitwohnsitz verhindert werden würde.

Auf schriftliche Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, ob es einen Antrag nach § 13 Abs 8 lit a und b TROG 2022 bei der belangten Behörde gebe und wie der Verfahrensstand sei, gab diese in der Stellungnahme vom 17.04.2024 bekannt, dass alle Unterlagen übermittelt worden seien. Es sei kein Antrag nach § 13 Abs 8 lit a und b TROG 2022 gestellt worden.

Nach Einholung der Auskunft des Stromverbrauches, Grundbuchseinsicht und Einschau in den Kaufvertrag und weiterer Auskünfte über das Objekt Adresse 3 in Z wurden die Beschwerdeführer unter Hinweis gemäß § 39 Abs 2 a und § 41 Abs 2 AVG zur Verhandlung vor dem LVwG Tirol am 29.05.2024 geladen. In dieser wurde sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer einvernommen. Des Weiteren wurde auch die beantragte Zeugin DD einvernommen. Im Anschluss wurde das Erkenntnis zu den beiden Beschwerden mündlich verkündet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 03.06.2024 den Beschwerdeführern zuhanden deren Rechtsvertreters die Niederschrift über die öffentliche Verhandlung am 29.05.2024 samt einer Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2a VwGVG übermittelt. Daraufhin stellten die beiden Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter innerhalb der zweiwöchigen Frist mit Schriftsatz vom 10.06.2024 den Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

In der von den Beschwerdeführern erhobenen Revision monierten sie unter anderem das Fehlen einer Leistungsfrist für die Erfüllung eines behördlichen Auftrags. Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2024, Ra 2024/06/0130 und 0131, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.05.2024 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben und folgendes ausgeführt:

„10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 59 Abs. 2 AVG klar, dass ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten muss; das Fehlen einer Leistungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig. Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung stünde und ihm zur Erbringung der auferlegten Leistungen dann keine Zeit verbliebe. Ein Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthält, ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (vgl. dazu etwa VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mwN).

11Der Auftrag zur Unterlassung eines weiteren raumordnungswidrigen Benützens gemäß § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 ist ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (im Sinn der Beendigung eines bereits gesetzten Verhaltens) und bedarf daher der Festsetzung einer Erfüllungsfrist (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 15.7.2003, 2003/05/0001, mwN). Im Revisionsfall wurde im jeweiligen Spruch der baubehördlichen Bescheide auch nicht die „unverzügliche“ Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen aufgetragen, was einem völligen Fehlen einer Frist nämlich nicht gleich zu setzen wäre (vgl. neuerlich VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mwN). Den Bescheiden fehlt vielmehr jegliche Fristsetzung für die Erfüllung des darin erteilten Auftrages im Sinn des § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022, sodass dieser sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist.

12Da das Verwaltungsgericht die keine Leistungsfrist enthaltenden baubehördlichen Aufträge bestätigte, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig.“

Mit der Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Tirol erneut auf § 17 iVm § 39 Abs 2a und 41 Abs 2 AVG zur rechtzeitigen Verfahrensförderungspflicht und Geltendmachung von Tatsachen und Beweismittel binnen einer Woche ab Zustellung hin.

Die belangte Behörde übermittelte ergänzende Unterlagen zum Akt und den Abweisungsbescheid vom 04.12.2024 hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 10 iVm Abs 8 lit c TROG 2022.

Der vom Beschwerdeführervertreter eingebrachten Vertagungsbitte wurde nicht entsprochen, da auch eine ergänzende Parteieneinvernahme mangels entsprechendem Vorbringen nicht erforderlich erschien. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 19.12.2024 brachte der Beschwerdeführer Ausführungen zur mangelnden Zumutbarkeit der gegenständlichen Frist vor rechtskräftigem Abschluss des Weiteren zur Ausnahmegenehmigung. Im Übrigen wurde keine weiteren Anträge gestellt. In weiterer Folge verkündete die Richterin das Erkenntnis. Der Beschwerdeführervertreter beantragte in der Verhandlung die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer erwarben mit dem Kaufvertrag und Nachtrag vom 05.03.2021 je zur ideellen Hälfte Eigentum an der Liegenschaft Gst **1, EZ ***1, KG Z mit der Adresse 3, **** Z.

Spätestens ab September 2022 und damit auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das Objekt nicht ganzjährig von den Beschwerdeführern mit ihren Kindern bewohnt, auch wenn die Beschwerdeführerin und zwei der gemeinsamen noch nicht schulpflichtigen Kinder dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Vielmehr haben die beiden Beschwerdeführer zumindest seit 05.2021 auch in Y einen Hauptwohnsitz an der Adresse, an der sie nach wie vor wohnhaft sind. Die älteste Tochter geht seit September 2022 in Y in Schule und es ist geplant, dass die zweitälteste Tochter ab September 2024 dies ebenso tun wird. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls auch zuvor immer seinen Hauptwohnsitz in Y gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Gesellschafter von einer Firma in Norddeutschland (W) und drei Firmen in V. Er ist in Deutschland sozialversichert und ist dort steuerpflichtig.

Die Beschwerdeführerin arbeitet nicht und ist privat versichert. Dass sie in Österreich Steuern bezahlt, kann nicht festgestellt werden.

Derzeit verbringen die Beschwerdeführer mit ihren Kindern des Öfteren die Wochenenden und auch die Ferien in dem gegenständlichen Objekt in Z. Unter der Woche wohnen sie in Deutschland an der oben angeführten Adresse.

Aus der Erhebung der belangten Behörde zu den Mülldaten ergaben sich folgende jährlichen Entleerungsmengen:

2021689,00 kg

2022 372,00 kg

2023199,50 kg

Wasserverbrauch war für das Objekt folgender:

2021 80 m3

2022135 m3

2023 95 m3

Nachfolgender Stromverbrauch für das Objekt wurde verrechnet:

BegAbrper-AbrbelEndeAbrper-AbrbelWA-N

25.03.202122.11.20211. 204,0 KWH

23.11.202115.11.20223. 430,0 KWH

16.11.202230.11.20231. 507,0 KWH

Auch aus diesen Verbrauchsdaten ergibt sich keine ganzjährige Nutzung des Objektes durch die Beschwerdeführer, im Gegenteil. Dies lässt sich auch aus den Kontrollen im Auftrag der Gemeinde entnehmen, dass die Beschwerdeführer auch nicht einmal jedes Wochenende nach Z fahren und dort wohnen.

Zu Z haben sie beide keinen Bezug, sondern haben erst die Vorteile des Hauses aufgrund der Nähe zu Y und der schönen Natur und Umgebung zu schätzen gelernt. Auch der Kontakt zu den Eltern des Schwagers der Schwester der Beschwerdeführerin ist nur sporadisch. Enger Kontakt dagegen besteht mit der Familie der Beschwerdeführerin, die jedoch im Osten Österreichs wohnt.

Die Nutzung des gegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz wurde nicht genehmigt und liegt keine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor. Die Widmung des Grundstücks ist mir „Wohngebiet“ festgelegt.

Mit Bescheid vom 04.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag nach § 13 Abs 10 iVm Abs 8 lit c TROG 2022 vom 29.05.2024 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als Freizeitwohnsitz ab. Zuvor, insbesondere auch nicht vor der Bescheiderlassung und der Erlassung der zunächst erlassenen Entscheidung hatten die Beschwerdeführer keinen Antrag nach § 13 Abs 8 TROG 2022 gestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Beweisverfahren in Form der Einvernahmen der Beschwerdeführer und deren Stellungnahme aus dem Behördenakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt sowie den Einsichten in den angeführten Registern, insbesondere Grundbuch, Melderegister und den Erhebungen der Kontrollorgane im Auftrag der Behörde. Im Übrigen ist auch nicht strittig, dass die Beschwerdeführer während des festgestellten Zeitraums das Objekt nicht ganzjährig nutzen.

Die Verbrauchsdaten waren aus dem Behördenakt und den entsprechenden Abfragen bei der TINETZ- Tiroler Netze GmbH sowie der Gemeinde Z zu entnehmen. Aus den Kontrollen ließ sich entnehmen, dass sie nicht einmal an den kontrollierten Wochenenden immer in Z waren, sodass eine ganzjährige Wohnnutzung jedenfalls nicht vorlag.

Mit 05.09.2022 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz am gegenständlichen Objekt abgemeldet (ZMR Anfrage vom 23.04.2024). Ebenso die gemeinsame Tochter EE der Beschwerdeführer (ZMR Anfrage vom 23.04.2024). Die Beschwerdeführerin hat noch ihren Hauptwohnsitz am gegenständlichen Objekt (ZMR Anfrage vom 23.04.2024). Die beiden anderen Töchter FF und GG sind beide mit Hauptwohnsitz am Adresse 3, **** Z gemeldet (ZMR Anfrage vom 23.04.2024). Die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Deutschland ab 01.05.2021 ergibt sich aus der Meldebestätigung der Landeshauptstadt Y vom 07.03.2024. Weiters wurde mit der Meldebestätigung der Landeshauptstadt Y vom 20.07.2023 als einzige Wohnung der Hauptwohnsitz ab 01.05.2021 dort für die Beschwerdeführerin und die Tochter FF gemeldet. Laut der Meldebestätigung vom 20.07.2023 wurde die weitere Tochter gleichfalls an dieser Adresse in Y ab 15.09.2021 als einzigen Hauptwohnsitz gemeldet.

Zu den persönlichen Verhältnissen ergaben sich die Feststellungen aus den Einvernahmen der Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Österreich steuerpflichtig wäre, konnte nicht nachvollzogen werden, zumal sie einen deutschen Staatsbürger in Deutschland geheiratet hat und dort lebt und keine eigenen Einnahmen lukriert. Die Ausführung, dass sie eine Steuererklärung dem Steuerberater in Österreich gegeben habe, damit er diese abgibt, war daher auch nicht glaubwürdig.

Dass ein Antrag nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 vor der Erlassung des bekämpften Bescheids gestellt worden wäre, ergab sich weder aus dem Behördenakt noch aus sonstigen Unterlagen, zumal die Beschwerdeführer noch in der Beschwerde ausführten, dass sie einen Antrag nach § 13 Abs 8 lit a und b TROG 2022 gestellt hätte und erst in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dann berichtigte, dass ein Antrag nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 gestellt worden sein soll. Dazu gibt es jedoch keinen Antrag, wie auch die Behörde bestätigte. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer über Aufforderung der Behörde konnte und kann nicht als Antrag in diesem Sinn verstanden werden und wurde auch von der Behörde nicht so verstanden.

Die Feststellungen zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung ergibt sich aus der ergänzenden Aktenübermittlung der belangten Behörde, der in der Verhandlung vom 19.12.2024 dargetan wurde und auf den sich der Beschwerdeführervertretung zur Darstellung seines Rechtsstandpunktes verwies. Die Antragstellung gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG erfolgte schriftlich erst mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 29.05.2024, und wurde dieser Antrag mit dem von der belangten Behörde vorgelegten und auf den vom Beschwerdeführer hingewiesenen Bescheid vom 04.12.2024 abgewiesen.

Änderungen des Sachverhalts ergaben sich zur ersten Verhandlung nicht und wurde dahingehend auch nichts vorgebracht oder Beweise angeboten. Insbesondere ist auch die Nutzung dergestalt, wie sie in der Verhandlung vom 29.05.2024 von den Beschwerdeführern beschrieben wurde, also nur gelegentlich und nicht zur ständigen und ganzjährigen Wohnnutzung, die vielmehr in Y erfolgt, wo die Kinder in die Schule gehen. Im Übrigen ergab sich auch keine Änderung zu der von den Beschwerdeführern selbst bestätigten Hauptwohnsitzmeldung der gesamten Familie in Y.

IV.Rechtslage:

Die relevante Bestimmung des TROG 2022 idF LGBl Nr 78/2023 lautet:

„Freizeitwohnsitze

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

§ 13. (1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]

[…]

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

[…]

c) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

[…]“

Die relevante Bestimmung der TBO 2022 lautet:

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 46 […]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet […]“

Erwägungen:

Entscheidend nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt, ist, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt (vgl VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056).

Die Beschwerdeführer gaben selbst an, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland befindet, die älteste Tochter dort in die Schule geht und von dort der Beschwerdeführer seiner Arbeit nachgeht. Auch wenn sie zum Ausdruck brachten, dass sie Wunsch hegten, in Z ständig zu wohnen, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Dagegen dient das gegenständliche Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses, sondern wird von ihnen das gegenständliche Objekt zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonstigen Erholungszwecken verwendet.

Eine Berechtigung oder eine Ausnahmebewilligung zur Benutzung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz konnten die Beschwerdeführer nicht vorlegen und wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet.

Ein Antrag nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 für eine Ausnahmebewilligung brachten die Beschwerdeführer zwar nach der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids und nach der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – und der zunächst ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol – mit Schreiben vom 29.05.2024 zwar ein, dies ändert jedoch hier bei der Beurteilung der Rechtssache nichts. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde erfolgte daher die Antragstellung erst nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt war es daher nicht zulässig, die gegenständliche Baulichkeit als Freizeitwohnsitz zu nutzen, da es dazu keine Genehmigung gab. Eine Antragstellung nach der Erlassung des Bescheids und die Abweisung führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da eine derartige Antragstellung nicht Rückwirkung entfaltet. Erst ab einer eventuellen Bewilligung ist es zulässig, eine Freizeitnutzung vorzunehmen. Die Antragstellung dahingehend reicht dazu nicht aus.

Jedenfalls erfolgte zunächst, also vor der Erlassung des bekämpften Bescheids, keine Antragstellung, die nach § 13 Abs 10 TROG 2022 hätte schriftlich erfolgen müssen, den betreffenden Wohnsitz bezeichnen müssen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzung erforderlichen Angaben zu enthalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat sich die Behörde folglich nicht mit der Würdigung des Antrages gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 vor Erlassung des gegenständlichen Bescheids auseinandersetzen müssen, da ein solcher erst am 29.05.2024 gestellt wurde. Das gegenständliche Objekt wurde daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ohne eine entsprechende Berechtigung oder Ausnahmegenehmigung als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 verwendet.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom 29.05.2024 wurde im Übrigen mit dem Bescheid vom 04.12.2024 abgewiesen. Es ist daher weiterhin – wie bisher - eine Freizeitwohnsitznutzung durch die Beschwerdeführer unzulässig. Ein Zuwarten dahingehend, dass über den Antrag gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 zunächst rechtkräftig entschieden werden müsste, bevor den Beschwerdeführern die Nutzung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt werden dürfe, würde dazu führen, dass derartige Antragstellungen das Verbot außer Kraft setzen würden. Ebenso wenig kann durch ein Bauansuchen eine genehmigungspflichtige und nicht genehmigte Bautätigkeit weiter fortgeführt werden, sondern muss mit sofortiger Wirkung eingestellt und damit der gesetzwidrige Zustand der konsenslosen Bauführung beendet und nicht weiter fortgesetzt werden. Es ist auch eine „Ersitzung“ oder vorübergehende Duldung einer Freizeitwohnsitznutzung und ähnliches nicht vorgesehen, sodass jedenfalls mit sofortiger Wirkung die Untersagung dieser Nutzung erfolgen musste.

Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden.

Aus § 59 Abs 2 AVG ergibt sich, dass ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten muss und das Fehlen einer solchen Frist den Auftrag rechtswidrig macht. Das Fehlen einer Erfüllungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung stünde und ihm zur Erbringung der auferlegten Leistungen dann keine Zeit verbliebe. Ein Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthält, ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (vgl dazu VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mwN).

Der VwGH verglich dies in seiner relevierten Entscheidung vom 12.12.2013, 2013/06/0152 mit einer Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne des § 39 Abs. 1 TBO 2011, nunmehr § 46 Abs 1 TBO 2022. Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Bescheides auch nicht die „unverzügliche“ Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen aufgetragen, was einem völligen Fehlen einer Frist nämlich nicht gleich zu setzen wäre (vgl dazu VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074, mwN), den Bescheiden fehlten vielmehr jegliche Fristsetzung. Es war daher aufgrund der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung die Bescheide mit einer angemessenen Erfüllungsfrist zur Entsprechung der Untersagung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz zu ergänzen.

Die Freizeitwohnnutzung im gegenständlichen Objekt war und ist gemäß § 13 und 13a TROG 2022 schon lange vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführer verboten. Es liegt im öffentlichen Interesse, eine sofortige Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verlangen, da eine Ausnahme ohne Rechtsgrundlage nicht vorgesehen ist und aus sonst keine Umstände hervorgekommen sind, die eine längere Frist als eine sofortige Umsetzung erforderlich gemacht hätten.

Es liegt zweifelsohne ein bedeutendes öffentliches Interesse daran, dass Wohnraum nicht der Nutzung durch die Wohnbevölkerung entzogen wird, indem dieser Wohnraum für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung durch Feriengäste verwendet wird und solcherart eine Dauervermietung oder Dauernutzung nicht mehr stattfinden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Bereits seit den 1990er Jahren bestehen in Tirol gesetzlichen Beschränkungen der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, um der Wohnbevölkerungen in Tirol die Möglichkeit von leistbaren Wohnraum zu gewährleisten. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden – insbesondere angesichts der in Tirol eingeschränkten als Dauersiedlungsraum nutzbaren Gebiete -, und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von besonderer Bedeutung. Diesen Zielen und Schutzinteressen würde es widersprechen, den Beschwerdeführern eine Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz zu gewähren, obwohl sie nicht auf das Objekt als Lebensmittelpunkt angewiesen sind und vielmehr ihren Lebensmittelpunkt in Y haben.

Mit 173 Freizeitwohnsitzen in Z (Stand 24.11.2024) liegt die Freizeitwohnsitzquote bei 1.490 Wohnungen laut Gebäude- und Wohnungszählung 2021 bereits bei 11,6 % und übersteigt damit bereits jetzt den zulässigen Rahmen von bis zu 8 % gemäß § 13 Abs 5 TROG 2022 (***[19.12.2024]).

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das behördliche und verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren sohin zusammengefasst ergeben, dass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch die Beschwerdeführer gegeben war und daher die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz von der Baubehörde zu Recht ergangen ist.

Es war daher die gegenständlich die Benützung des Objektes als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Da im gegenständlichen Fall eine Nutzung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz - wie bereits vorstehend ausgeführt - zu keiner Zeit zulässig war, sie dort auch zur Zeit nicht wohnen, sondern vielmehr ihren Lebensmittelpunkt in Y haben, mögen sie auch teilweise eine Hauptwohnsitzmeldung im ZMR am gegenständlichen Objekt durchgeführt haben, war daher durch das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführern die weitere Benützung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 ergänzend mit sofortiger Wirkung zu untersagen.

Zahlreiche Entscheidungen des VwGH bestätigen die auch die unionsrechtliche Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGHs (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).

Auch der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei der Regelung von Freizeitwohnsitzen und zur Raumordnungskompetenz des Landesgesetzgebers gesehen (vgl VfSlg. 17.976/2006 uva).

Es konnte daher auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Bedenken keine Berechtigung zukommen.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass den gegenständlichen Beschwerden aufgrund vorstehender Erwägungen im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte und die Frist entsprechend festzusetzen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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