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LVwG-2024/14/1094-5Tribunale amministrativo regionale10 feb 2025
Beseitigungsauftrag<br/>Terrasse<br/>Keine Bauanzeige<br/>Keine Baubewilligung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB in Z, gegen den Bescheid des CC (belangte Behörde) vom 6.2.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im ersten Spruchpunkt gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage die Beseitigung des Podests mit Terrassenplatten sowie der Terrassenüberdachung im Westen des Anwesens der Adresse 1, sowie die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf. Im zweiten Spruchpunkt stellte die belangte Behörde gemäß § 46 Abs 5 TBO 2022 fest, der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung stehe aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan *** gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO ein Abweisungsgrund entgegen. Im dritten Spruchpunkt untersagte die belangte Behörde gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 dem Eigentümer mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Terrasse.
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer sei nicht Eigentümer jener Fläche, auf welcher sich die im Spruch genannten Anlagenteile befinden würden. Vielmehr handle es sich um eine Fläche auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft gemäß § 2 Abs 4 WEG. Aufgrund des zivilrechtlichen Grundsatzes „superficies solo cedit“ sei der Beschwerdeführer folglich auch nicht Eigentümer der im Spruch genannten baulichen Anlagen geworden. Darüber hinaus handle es sich um keine bewilligungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Anlagenteile. Die Terrasse stelle sich nach dem Informationsstand des Beschwerdeführers so dar, wie diese seit den frühen 1970er Jahren, also vor dem Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974 gebaut worden sei. Es liege auch kein Widerspruch gegen den Flächenwidmungsplan vor. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 6.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA DD, sowie die Vertreterin der belangten Behörde, EE.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von 78/13760-Anteilen des Grundstücks **1, KG *****, mit der Adresse 2 in Z, verbunden mit der alleinigen Verfügungsgewalt über die Wohnung Top *** im Haus *** im Erdgeschoss.
Der Beschwerdeführer errichtete unmittelbar vor der Terrassentüre vor seiner Wohnung ein Podest mit Terrassenplatten sowie eine Überdachung, (zumindest teilweile) in einem Bereich, der – gleich wie die Wohnung – in den alleinigen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers fällt. Die Überdachung der Terrasse beginnt direkt über der Terrassentüre an der Außenseite des Gebäudes und somit in einem Bereich, welcher zweifelsfrei den alleinigen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers betrifft. Diese besteht aus einer Holzkonstruktion, welche auf vier Säulen/Stützen steht. Die gegenständliche Terrassenüberdachung und das Podest sind als Einheit anzusehen, eine getrennte Entfernung unterteilt nach Verfügungsbereich des Beschwerdeführers und Allgemeinfläche wäre nicht möglich.
Der Beschwerdeführer und seine Familie nutzen als einzige die gegenständlichen baulichen Anlagen. Dafür liegt weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vor. Auch wurde von den übrigen Miteigentümern der Wohnanlage keine Zustimmungserklärung für die Errichtung der Terrasse eingeholt.
Der Bebauungsplan *** des gegenständlichen Grundstücks legt die Bebauungsgrenzen mit der Gebäudegrenze fest. Eine überdachte Terrasse, welche vor die Baugrenzlinie ragt, widerspricht dem Bebauungsplan.
III.Beweiswürdigung
Die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Grundstück ergeben sich aus dem Grundbuch und sind ebenso unstrittig wie die Errichtung des Podests samt Terrassenplatten und einer Terrassenüberdachung durch den Beschwerdeführer. Diese sind gemeinauf den vorgelegten Lichtbildern deutlich ersichtlich.
Die Bebauung außerhalb der Baugrenzlinien ergaben sich aus dem Bebauungsplan ***. Hierzu gab die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung an, dass nicht abschließend geklärt sei, ob ein Teil der baulichen Anlage, welcher sich außerhalb des dreiseitig umschlossenen Bereiches der ehemaligen Loggien befindet, zur allgemeinen Fläche der Wohnungseigentumsgemeinschaft gehören würde. Zwischen dem Nutzwertgutachten aus dem Jahr 1975 und dem heutigen bestünden Diskrepanzen hinsichtlich der Nutzfläche und der Anzahl der Loggien, welche baurechtlich bewilligt wurden. Der Beschwerdeführervertreter beharrte in der mündlichen Verhandlung darauf, dass es sich beim Teil vor den im Bauplan eingezeichneten Loggien, um Allgemeinfläche handeln würde. Aus dem Bebauungsplan geht jedenfalls hervor, dass dort keine Bebauung außerhalb der Baugrenzlinien, welche mit der Gebäudegrenze abschließen, vorgesehen ist. Für die Wohnung des Beschwerdeführers waren lediglich zwei Loggien laut Baubewilligung geplant. Diese hätten mit der Baugrenzlinie des Gebäudes abschließen müssen. Unabhängig davon, ob es sich in diesem Bereich um eine Allgemeinfläche oder den alleinigen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers handelt, war die Bauführung über die Baugrenzlinie hinaus nicht erlaubt.
Das Fehlen einer Bauanzeige bzw einer Baubewilligung geht erstens auf das Fehlen entsprechender Dokumente im behördlichen Bauakt zurück. Zweitens gab der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung an, es hat weder Bauansuchen noch Bauanzeige vom Beschwerdeführer gegeben.
Die ausschließliche Nutzung der gegenständlichen baulichen Anlage durch den Beschwerdeführer und seine Familie geht aus den vorgelegten Lichtbildern der belangten Behörde eindeutig hervor. Hier ist klar ersichtlich, dass für den Garten ein privates, versperrbares Zugangstor errichtet wurde, zu welchem nur der Beschwerdeführer einen Schlüssel hat. Der Gartenbereich kann somit ausschließlich vom Beschwerdeführer und seiner Familie betreten und genutzt werden.
IV.Erwägungen
A. Kern des gegenständlichen Verfahrens
Die belangte Behörde richtete den Auftrag zur Beseitigung des Podestes samt Terrassenplatten und Terrassenüberdachung sowie Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 an den Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage. Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei nicht (alleiniger) Eigentümer der baulichen Anlage, die darüber hinaus weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sei. Im gegenständlichen Verfahren ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der richtige Bescheidadressat ist und, ob eine Bewilligungspflicht besteht.
B. Bewilligungspflicht der baulichen Anlage
Gemäß § 28 Abs 2 TBO 2022 bedarf die Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen einer Bauanzeige. Die Errichtung einer Terrasse samt Terrassenplatten und einer Überdachung in Holzbauweise ist der Baubehörde nach § 28 Abs 2 lit c TBO 2022 jedenfalls anzuzeigen.
Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, hat die Behörde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Ist anlässlich der Erteilung dieses Auftrags offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bauwilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechende Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, gemäß § 46 Abs 5 TBO 2022 in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen.
Die Baugrenzlinien des Bebauungsplans (***) entsprechen den Gebäudeumrissen. Das gegenständliche Podest samt Terrassenplatten und Überdachung wurde über die Baugrenzlinien hinaus errichtet und widerspricht somit dem Bebauungsplan. Dies stellt einen Untersagungsgrund zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung dar.
C. Adressat des Beseitigungsauftrages
Wurde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu – an den Eigentümer eines Bauwerks zu richtenden – Bauaufträgen ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung dieses Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage (VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0020; 28.4.2022, Ra 2019/06/0258; 14.9.2021, Ra 2017/06/0025; 5.11.2015, 2013/06/0244; 15.12.2009, 2007/05/0057; 10.9.2008, 2007/05/0206). Allerdings können – ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung – Bauaufträge an einzelne (Mit)Eigentümer auch in getrennten Bescheiden und damit unabhängig voneinander ergehen. Deshalb ist ein Bauauftrag nicht rechtswidrig, wenn nicht sämtliche Miteigentümer des Bauwerks dem Bauauftragsverfahren beigezogen worden sind (VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0258; 26.2.2020, Fr 2019/05/0024; 2.8.2018, Ra 2017/05/0007; 23.7.2013, 2013/05/0012; 13.11.2012, 2011/05/0093).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen der richtige Bescheidadressat.
Erstens befindet sich die konsenslos errichtete bauliche Anlage direkt vor seiner Terrassentüre und (zumindest teilweile) in einem Bereich, der – gleich wie die Wohnung – in den alleinigen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers fällt.
Damit verbunden beginnt die Terrassenüberdachung zweitens direkt über der Terrassentüre an der Außenseite des Gebäudes und somit in einem Bereich, welcher zweifelsfrei den alleinigen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers betrifft.
Wiederum damit verbunden ist drittens die gegenständliche Terrassenüberdachung ebenso als Einheit anzusehen wie das Podest, weshalb eine getrennte Entfernung unterteilt nach Verfügungsbereich des Beschwerdeführers und Allgemeinfläche nicht möglich wäre.
Viertens errichtete der Beschwerdeführer die gegenständlichen baulichen Anlagen selbst.
Dazu holte er fünftens keine Zustimmungserklärung der übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft ein.
Sechstens benützt der Beschwerdeführer mit seiner Familie diesen Bereich ausschließlich, ohne Einbeziehung der übrigen Miteigentümer.
Siebtens wären – folgt man der Argumentation des Beschwerdeführers unter Anwendung des Grundsatzes „superficies solo cedit“ und zieht sämtliche Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft heran – die übrigen Miteigentümer verpflichtet, eine Entfernung einer baulichen Anlage vorzunehmen, welche teilweise im alleinigen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers angebracht ist. Es würde dem Gedanken des Gesetzgebers widersprechen, wenn der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrags gemäß § 46 TBO 2022 an jeden einzelnen Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft gerichtet werden müsste, obwohl der Beschwerdeführer – ohne Einholung einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer – die bauliche Anlage allein errichtete und ausschließlich nutzt.
Die belangte Behörde zog somit den Beschwerdeführer, der direkt vor seiner Terrassentüre und somit jedenfalls zumindest teilweise in seinem alleinigen Verfügungsbereich beginnend eine Terrassenüberdachung und ein Protest ohne Einholung einer Zustimmungserklärung der übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft errichtete und mit seiner Familie ausschließlich nutzt, zu Recht als Eigentümer im Sinne des § 46 Abs 1 TBO 2022 heran.
Da der Beschwerdeführer (jedenfalls zumindest) Miteigentümer der baulichen Anlage ist, kann er als Adressat des Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrags gemäß § 46 TBO 2022 herangezogen werden. Eine weitere Erörterung der Frage, ob auch die übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft – dem Grundsatz „superficies solo cedit“ zu Folge - (ebenfalls) Miteigentum erworben haben und ebenfalls als Bescheidadressaten in Frage kommen (würden), kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben.
D. Angemessenheit der Frist
Die belangte Behörde sah eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides vor. Diese Frist erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch unter Einbeziehung der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (12.11.2024, Ra 2024/06/0130, 0131) als angemessen.
E. Ergebnis
Die konsenslos errichtete Terrassenüberdachung und das Podest widersprechen dem Bebauungsplan. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zulässigerweise als Adressat des Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrags gemäß § 46 TBO 2022 herangezogen. Die Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol als angemessen.
Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol den behördlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrags anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
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