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LVwG-2023/12/2676-8•LVwG T LVwG-2023/12/2676-8
LVwG-2023/12/2676-8Tribunale amministrativo regionale10 feb 2025
Pflichtbeitrag<br/>Außertirolerische Umsätze für geistige Leistungen<br/>Keine Ausnahme für Vermietung von Büroräumlichkeiten<br/>Weiterverrechnung von Portospesen in einem Gesamtbetrag „Barauslagen“ und Firmenbuchgebühren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 23.09.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 11.09.2023, Zl *** - über die Beschwerde der AA, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.02.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2019,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass es im Spruch wie folgt zu lauten hat:
Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbetrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Naturparkregion Z (Verbandsnummer ***, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
716 Wirtschaftstreuhänder und Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Steuerberater, Finanz- und Wirtschaftsberater)
€ 1.148.400,00
20
Gesamtgrundzahl: 229.680
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 275,62
Verband:
13,0
€ 2.985,84
Gesamt:
14,2
€ 3.261,46
davon bereits abgestattet:
€ 1.420,00
einzuzahlender Betrag:
€ 1.841,46
1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.02.2023, Zl ***, wurde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft der Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Naturparkregion Z (Verbandsnummer ***, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
716 Wirtschaftstreuhänder und Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Steuerberater, Finanz- und Wirtschaftsberater)
€ 1.171.120,00
20
Gesamtgrundzahl: 234.224
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 281,07
Verband:
13,0
€ 3.044,93
Gesamt:
14,2
€ 3.326,00
davon bereits abgestattet:
€ 1.420,00
einzuzahlender Betrag:
€ 1.906,00
In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes. Die Höhe des Beitrages bestimme sich auf Grund des im Bemessungszeitraum getätigten Umsatzes als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob mit Schriftsatz vom 13.03.2023 fristgerecht eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und bemängelte, dass im Bescheid keine beitragsfreien Umsätze (laut beigelegter Erklärung über die beitragsfreien Umsätze nach § 31 lit c, d und g Tourismusgesetz 2006 für außertirolerische Umsätze aus sonstigen Leistungen: Euro 123,478,02, für Umsätze aus der Vermietung von Wohnung oder Teilen davon: Euro 2.400,00 sowie Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen: Euro 15.339,72) berücksichtigt worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der umfangreichen Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zwei Mal aufgefordert worden sei, die entsprechenden Nachweise für die beitragsfreien Umsätze beizubringen, doch sei sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die geltenden gemachten Ausnahmen nach § 31 Abs 1 lit d und lit g TourismusG seien zudem in keinster Weise nachvollziehbar. Mangels entsprechender eindeutiger Nachweise der als beitragsfrei geltend gemachten Umsatzbestandteile konnten diese bei der Beitragsberechnung nicht außer Ansatz gestellt werden und sei die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Mit E-Mail vom 23.09.2023 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen sowie eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Mit Vorlagebericht vom 06.11.2023 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 09.08.2024 nochmals aufgefordert, die Nachweise für die geltend gemachten beitragsfreien Umsätze vorzulegen.
Nachdem die beschwerdeführende Gesellschaft trotz telefonischer Urgenz nicht reagierte, wurde für 27.01.2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Mit E-Mail vom 21.01.2025 teilte der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass er an diesem Tag aufgrund einer Verhandlung am Bezirksgericht Z verhindert ist. Die Verhandlung wurde daraufhin auf den 28.01.2025 verlegt. Der Geschäftsführer legte am 27.01.2025 Nachweise für außertirolerische Umsätze in Höhe von Euro 22.722,59 sowie den Mietvertrag für die Räumlichkeit, die vom Mieter als Büro genützt wird, vor. Laut Buchhaltung für 2019 betrage der Aufwand für Porto Euro 2.573,50 und für Firmenbuchgebühren Euro 2.970,00. Portogebühren würden ausschließlich für die Klienten aufgewendet, auch die Firmenbuchgebühren würden vorab für Klienten ausgelegt. Weiters teilte der Geschäftsführer mit, dass er erkrankt sei (laut ärztlicher Bestätigung voraussichtlich bis 31.01.2025). Daraufhin wurde die Verhandlung auf 04.02.2025 verlegt. Auch zu diesem Datum wurde bekannt gegeben, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage sei, die Verhandlung zu besuchen, sodass die Verhandlung wieder abberaumt wurde.
Anlässlich eines Telefonats am 05.02.2025 hat der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl Aktenvermerk vom 05.02.2025).
II.Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat ihren Unternehmenssitz in Z, Adresse 1 (vgl den Auszug aus dem Unternehmensregister).
Die Haupttätigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft besteht in Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Buchführung (vgl ÖNACE-Klassifikation laut Auszug aus dem Unternehmensregister).
Im Jahr 2019 erzielten die beschwerdeführende Gesellschaft einen Umsatz von Euro 1.171.114,85 (vgl Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019).
Außertirolerische Umsätze aus geistigen Leistungen mit buchhalterischen Inhalt wurden in Höhe von Euro 22.722,59 nachgewiesen (vgl vorgelegte Rechnungen an Mandanten mit Sitz außerhalb Tirols OZl 4 für zB Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Lohnverrechnungen, Buchhaltung).
Mieteinnahmen in Höhe von Euro 2.400,00 wurden eingenommen für die Vermietung eines Teils der im Haus Adresse 1 (Unternehmenssitz) in Z befindlichen Wohnung im 1. Obergeschoß mit einer Nutzfläche von 20 m2 an einen Mieter, der auf Werkvertragsbasis für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig ist. Die vermietete Räumlichkeit wird ausschließlich als Büro genutzt. Der Mieter hat dort nicht seinen Hauptwohnsitz (vgl Mietvertrag OZl 4, ZMR-Ausdruck).
Laut Buchhaltungsaufstellung sind im Jahr 2019 an Spesen Euro 24.922,04 angefallen. Nach Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft sind darin enthalten der Aufwand für Porto in Höhe von Euro 2.573,50 und für Firmenbuchgebühren in Höhe von Euro 2.970,00 betragen (E-Mail vom 27.01.2027 OZl 4 samt Aufstellung Spesen für das Verrechnungsjahr 2019). Ein konkreter Nachweis für die Höhe dieser Portospesen und Firmenbuchgebühren wurden nicht vorgelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass den Klienten „Barauslagen – Papier, Porto, Formulare“ und zum Teil auch „Firmenbuchgebühren“ in Rechnung gestellt und umsatzversteuert wurden.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt und den in Klammer angeführten Unterlagen. Die Umsatzhöhe folgt aus dem Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2019 und wird im Übrigen von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht bestritten.
Die Tätigkeitsbereiche der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden aus dem Unternehmensregister übernommen.
Die außertirolerischen Umsätze aus geistigen Leistungen hat die beschwerdeführende Gesellschaft durch Vorlage von entsprechenden Rechnungen nachgewiesen.
Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich zweifelsfrei als Zweck der Vermietung die Nutzung als Büro.
Die geltend gemachten Portospesen und Firmenbuchgebühren wurden nicht nachgewiesen, sondern wurde eine Aufstellung aller Spesen in einer Gesamthöhe von Euro 24.922,04 vorgelegt. Nach Auskunft des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft handelt es sich bei den Portospesen in Höhe von Euro 2.573,50 und den Firmenbuchgebühren von Euro 2.970,00 um Kosten, die für die Klienten ausgelegt worden sind.
IV.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 19/2006 idF LGBl 28/2007, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.
Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist der beitragspflichtige Umsatz grundsätzlich die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind unter anderem Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt (lit c), weiters Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen (lit d) sowie Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen (lit g).
Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen.
Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A, B, C, Innsbruck und seine Feriendörfer wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe
Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A
B
C
Innsbruck und seine Feriendörfer
[…]
716
Wirtschaftstreuhänder und Wirtschaftstreuhandgesell-schaften (Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Steuerberater, Finanz- und Wirtschaftsberater
V
V
V
V
Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2002, 98/17/0332).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen müsse nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann davon ausgegangen werden, dass Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder im Regelfall laufend für solche Klienten tätig sind, die ihrerseits im bedeutenden Ausmaß direkten Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen. Damit ist eine starke (wenngleich bloß mittelbare) Verknüpfung der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder mit dem Fremdenverkehr gegeben (vgl VfGH 29.06.1990, G 21/90, VfSlg 12.419/1990).
Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Jahr 2019 getätigten Umsätze gehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts sohin zumindest mittelbar auch auf den Tourismus in Tirol zurück.
Nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist daher für die im Jahr 2019 getätigten Umsätze ein Pflichtbeitrag zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall sind daher die von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit (Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Buchführung) erzielten Umsätze zweifelsfrei der Berufsgruppe „716 Wirtschaftstreuhänder und Wirtschaftstreuhandgesell-schaften (Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Steuerberater, Finanz- und Wirtschaftsberater“ laut Beitragsgruppenverordnung 1991 zuzurechnen. Im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und rechtlichen Überlegungen ist davon auszugehen, dass sie zumindest mittelbar im Jahr 2019 einen Nutzen aus dem Tourismus gezogen hat. Aus dem im Abgabenakt einliegenden Umsatzsteuerbescheid ergibt sich ein Umsatz im Jahr 2019 von Euro 1.171.114,85.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren das Vorliegen von beitragsfreien Umsätzen im Sinne des § 31 lit c, d und g.
Im Verfahren hat die beschwerdeführende Gesellschaft nunmehr die bereits im abgabenbehördlichen Verfahren eingeforderten Nachweise für Umsätze aus geistigen Leistungen mit buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt (§ 31 lit c TourismusG) in Höhe von Euro 22.722,59 durch Vorlage von Rechnungen nachgewiesen. Abgerechnet wurden laut diesen Rechnungen nachweislich Umsätze aus sonstigen Leistungen mit buchhalterischem Inhalt, wie zB Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Buchführung, Lohnverrechnungen etc an Unternehmen mit Sitz außerhalb Tirols. Diese Umsätze in Höhe von Euro 22.722,59 sind insoweit als beitragsfreie Umsätze laut § 31 lit d Tourismusgesetz in Abzug zu bringen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat weiters bemängelt, dass beitragsfreie Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen (lit d) nicht berücksichtig worden seien. Vorgelegt wurde dazu ein Mietvertrag, aus dem die Vermietung eines Teiles einer Wohnung im Ausmaß von 20 m2 an einen Mieter hervorgeht, der diesen Raum als Büro nützt und überwiegend Leistungen auf Werkvertragsbasis für die beschwerdeführende Gesellschaft, die an dieser Adresse ihren Sitz hat, erbringt.
Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl VwGH 25.05.1988, 87/13/0236; 26.05.2011, 2008/16/0121). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser Ausnahmetatbestand ausschließlich für Umsätze aus Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon gilt, sohin für Räumlichkeiten, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Dementsprechend kann schon aufgrund des klaren Wortlautes die Vermietung von Geschäfts- bzw Büroräumlichkeiten nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 subsumiert werden. Voraussetzungen ist neben der Nutzung als Wohnung, dass der Mieter dort den Hauptwohnsitz begründet bzw dort wohnt, um einem (Hoch)Schulbesuch, einer Berufsausbildung oder Berufsausübung nachzugehen (, weil letzteres nicht unbedingt die Begründung eines Hauptwohnsitzes nach sich zieht). Nicht gemeint ist, dass die gemietete „Wohnung“ selbst zur Berufsausübung (zB ausschließlich als Büro wie im vorliegenden Fall) genutzt wird (vgl auch Kempf/Schuchter, § 31, in Tiroler Steuerfachsenat [Hrsg] Tiroler Tourismusgesetz – Kommentar zum Beitragsrecht, Rz 152 wiederum mit Hinweis auf VwGH 23.02.1996, 94/17/0435 betreffend eine vergleichbare Regelung des OÖ Tourismusgesetz 1990). Eine Einbeziehung der Vermietung von Büroräumlichkeiten in die Ausnahmetatbestände nach § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist darüber hinaus auch im Wege der Analogie nicht möglich (vgl dazu auch LVwG Tirol 11.09.2024, LVwG-2024/11/1730). Der eindeutige Wortlaut der Ausnahmebestimmungen, insbesondere eben des § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist abschließend und besteht somit keine Lücke des Gesetzes. Eine solche wäre allerdings Voraussetzung für die Anwendung der Analogie (zB VwGH 06.10.1994, 94/18/0216; 23.09.2004, 2003/07/0103; 10.08.2010, 2010/17/0078, vgl weiters LVwG Tirol 11.09.2024, LVwG-2024/11/1730).
Ein beitragsfreier Umsatz gemäß § 31 lit d TourismusG in Höhe von Euro 2.400,00 liegt sohin nicht vor und kann daher nicht in Abzug gebracht werden.
Schließlich hat die beschwerdeführende Gesellschaft noch Umsätze aus dem Verkauf von Wertzeichen in Höhe von Euro 15.339,72 geltend gemacht. Vorgelegt wurde dazu eine Aufstellung über sämtliche Spesen/Barauslagen des Jahres 2019 in Höhe von Euro 24.922,04 (ohne nähere Spezifizierung nach der Art der Spesen/Barauslagen). Darin enthalten seien Porto (Verwendung ausschließlich für die Klienten), Telefon und Firmenbuchgebühren in einem Wert von Euro 15.339, 72. Laut Buchhaltung betrage der Aufwand für Porto Euro 2.573,50 und für Firmenbuchgebühren Euro 2.970,00. Konkrete Nachweise dafür wurden aber – trotz entsprechender Aufforderung – nicht vorgelegt.
Abgesehen davon, dass ein Nachweis für die angegebenen Beträge nicht vorgelegt wurde, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass hier kein Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen vorliegt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach § 6 Abs 1 Z 8 lit d UStG 1994 Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert von der Umsatzsteuer befreit sind. Trotz der vereinfachten Formulierung im TourismusG ist wohl von der inhaltlich identen Regelung auszugehen (vgl Kempf/Schuchter, Tiroler Tourismusgesetz, Kommentar zum Beitragsrecht, Anm 177 zu § 31 lit d TourismusG).
Auch hier ist wiederum zu beachten, dass Ausnahmebestimmungen eng auszulegen sind. Von einem „Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen“ ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – „Barauslagen – Papier, Porto, Formulare“ ohne nähere Spezifizierung an die Klienten unter Vorschreibung der Umsatzsteuer weiterverrechnet werden. Zudem handelt es sich bei Firmenbuchgebühren um keine amtlichen Wertzeichen.
Dieser Umsatz kann daher ebenfalls nicht als beitragsfrei berücksichtigt werden.
Aufgrund der zweifelsfreien Einreihung der beschwerdeführenden Gesellschaft in die genannte Berufsgruppe 716 ergibt sich in weiterer Folge die Beitragsgruppe V in der Ortsklasse C für den Tourismusverband „Naturparkregion Z“.
Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz (Euro 1.171.114,85 abzüglich dem beitragsfreien Umsatz gemäß § 31 lit c TourismusG von Euro 22.722,59 ergibt einen zugrunde zulegenden Umsatz von Euro 1.148.392,26), der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit e Tiroler Tourismusgesetz 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe V beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibung im Jahr 2019 20 %.
Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen beitragsfreien Umsätze nach § 31 lit c TourismusG folgt, dass der Beschwerde dahingehend Folge zu geben ist, dass im Spruch nun die Berechnung wie folgt zu lauten hat:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
716 Wirtschaftstreuhänder und Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Steuerberater, Finanz- und Wirtschaftsberater)
€ 1.148.400,00
20
Gesamtgrundzahl: 229.680
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 275,62
Verband:
13,0
€ 2.985,84
Gesamt:
14,2
€ 3.261,46
davon bereits abgestattet:
€ 1.420,00
einzuzahlender Betrag:
€ 1.841,46
Es ist daher spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben und der Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 in der angeführten Höhe vorzuschreiben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.