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LVwG-2024/41/0694-1•LVwG T LVwG-2024/41/0694-1
LVwG-2024/41/0694-1Tribunale amministrativo regionale5 feb 2025
Absonderung<br/>Entschädigung<br/>Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG) 1950,
zu Recht :
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG des AA betreffend den Dienstnehmer BB für den Zeitraum 10.01.2022 bis 14.01.2022 in der Höhe von Euro 484,41 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, in der auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Bruder des Dienstnehmers (CC) positiv auf SARS-COV-2 getestet worden sei. Das positive Testergebnis des Bruders sei vorgelegt worden. Der Dienstnehmer BB habe sich der damaligen Rechtslage entsprechend korrekt verhalten und abgesondert. Auch wenn die Absonderung des Dienstnehmers BB seitens der Behörde nicht dokumentiert oder verabsäumt worden sei, so entspreche dessen Absonderung jedenfalls den Tatsachen und sei zu Recht erfolgt. Dies sei durch die Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstnehmers BB belegt, es bestehe daher ein Anspruch auf Vergütung des fortgezahlten Entgeltes.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer begehrt eine Vergütung für den Zeitraum vom 10.01.2022 bis 14.01.2022 in der Höhe von Euro 484,41 betreffend Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG. Er bezieht sich dabei auf den Dienstnehmer BB und führt aus, dass dieser aufgrund einer Absonderung des Bruders des Dienstnehmers, nicht zum Dienst beim Beschwerdeführer erschienen sei.
Ein Absonderungsbescheid den Dienstnehmer BB, den Zeitraum vom 10.01.2022 bis zum 14.01.2022 betreffend, wurde nicht erlassen.
III.Beweiswürdigung:
Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Antrag und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. So führt der (nunmehrige) Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag vom 02.03.2022 selbst aus, dass für den Mitarbeiter BB kein Absonderungsbescheid bzw keine Absonderungsbestätigung vorliege, sondern bezieht sich (lediglich) auf ein SMS (datiert mit 28.02.2022!) betreffend einen positiven Test bzw eine Absonderung des Bruders des Dienstnehmers. Im verfahrenseinleitenden Antrag wird dabei unter dem Punkt „Angabe der Geschäftszahl der behördlichen Maßnahme“ ausgeführt: „Weder Absonderungsbescheid noch Absonderungsbestätigung erhalten – siehe beiliegende SMS betreffend positivem Test von Bruder CC (gemeinsamer Wohnsitz vorliegend)“. Aus dem vorliegenden Behördenakt ist des Weiteren ersichtlich, dass entsprechende Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich eines allfälligen Absonderungszeitraumes des Dienstnehmers den 10.01.2022 bis 14.01.2022, kein Ergebnis erzielt haben. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung der belangten Behörde vom 19.04.2023 keinen Bescheid/SMS über eine Absonderung des Herrn BB für den beantragten Absonderungszeitraum vorlegen. Ganz gegenteilig führte der Beschwerdeführer mit Email vom 24.04.2024 nochmalig aus, dass BB weder einen Absonderungsbescheid noch eine Absonderungsbestätigung erhalten habe.
In Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse konnten daher die Feststellungen unter Punkt II. dieses Erkenntnisses getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024, lauten:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
„(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
…“
Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lauten:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist, dass eine behördliche Absonderung eines Dienstnehmers vorgelegen ist.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Aufzählung der Alternativen in § 32 Abs 1 EpiG als taxativ anzusehen ist und hat der Verwaltungsgerichtshof auch mehrfach ausgesprochen, dass bei Nichtvorliegen eines Bescheides gemäß §§ 7, 17 EpiG die Voraussetzungen für einen Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG nicht vorliegen.
Ein Bescheid den Dienstnehmer des Beschwerdeführers bestreffend nach §§ 7 oder 17 EpiG liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Zumal eine behördliche hoheitliche Absonderung im vorliegenden Fall nicht verfügt wurde, besteht daher kein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz und wurde der Antrag daher von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.
Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt nicht strittig ist und vom Beschwerdeführer zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zumal es sich daher lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt, die angesichts der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig geklärt ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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