LVwG T LVwG-2024/47/2890-5

LVwG-2024/47/2890-5Tribunale amministrativo regionale29 gen 2025

Regest

Klimaprotest<br/>Letzte Generation<br/>Unverzügliches Verlassen des Versammlungsortes<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/2890-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.47.2890.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 70,00 (4 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 50,00 (2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Datum/Zeit:18.05.2024, 10:38 Uhr - 18.05.2024, 10:55 Uhr

Ort:**** X, B*** Str.km ***, Schutzweg BB

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema "CC" es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 10:38 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 10:55 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 80,00

4 Tagen 1 Stunde

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 34/2024 zu zahlen:

€10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€80,00“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 08.11.2024, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß unter Berücksichtigung einer allfälligen Vorhaft, beantragt wurde. Begründend führte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Behörde jedenfalls Verfahrensvorschriften verletzt habe, da ihm nach seinem Einspruch jegliches Parteiengehör verweigert worden sei. Zum Vorwurf nach § 14 Abs 1 VersG wurde ausgeführt, dass für die Auflösung der Protestaktion kein Grund bestanden habe. Und dieser sei nach Prüfung einer Güterabwägung als gerechtfertigt anzuerkennen. Die Protestaktion sei zudem durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt, da ein unmittelbar drohender gegenwärtiger Nachteil eines eindeutig höherwertigen Rechtsguts durch das schonendste angemessene geeignetste Mittel gerechtfertigt sei. Eventualiter sei zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen, da die Verzögerung des Individualverkehrs wesentlich weniger schwerer wiege als die Folgen der Klimakatastrophe. Es habe auch keine Handlungsalternative bestanden. Eventualiter beruft sich der Beschwerdeführer auch auf die irrige Annahme einer Notstandssituation. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass das hehre Motiv der Versammlung jedenfalls strafmildernd zu werten sei.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (OZ 1), die Einvernahme des Zeugen KI DD und GI EE (beide PI X) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2024, die Einsichtnahme in den Bericht der PI X vom 19.05.2024, ***, den Aktenvermerk der BH Y vom 18.05.2024, *** (OZ 4), die Einsichtnahme in den die Berichterstattung der PI X vom 18.05.2024, *** (Beilage A zu OZ 4).

Der Beschwerdeführer wurde nachweislich zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens konnte die von ihm beantragte Einvernahme als Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden. Die vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel als Beweismittel angebotenen Bild- und Videodateien des Protests wurden von ihm nicht vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Am 18.05.2024 fand in **** X, B***, Strkm ***, Schutzweg BB, eine Versammlung zum Thema „CC“ statt. Diese Versammlung wurde der Behörde nicht angezeigt. Insgesamt nahmen neun Personen der „FF“ an der Versammlung teil und sind zum Teil festgeklebt und zum Teil nicht festgeklebt auf der Straße gesessen. Es handelte sich um eine Protestaktion, bei welcher die Teilnehmenden die Bevölkerung aufrütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen wollten.

Die Beamten der PI X, welche vor Ort die Amtshandlung durchführten, nahmen mit dem BH-Journaldienst telefonisch Kontakt auf. Den Beamten vor Ort wurde telefonisch die Auflösung der Versammlung durch die Behörde mitgeteilt. Der Zeuge KI DD, welcher vor Ort die Einsatzleitung innehatte, brachte den teilnehmenden Personen die Auflösung der Versammlung um 10:38 Uhr zur Kenntnis. Er stand dabei unmittelbar vor den Personen.

Sämtliche Versammlungsteilnehmer, darunter auch der Beschwerdeführer, verblieben nach Auflösung der Versammlung am Versammlungsort. Es bewegte sich niemand freiwillig weg. Der Beschwerdeführer wurde um 10:55 Uhr von den Beamten vor Ort vom Versammlungsort weggebracht. Von den teilnehmenden Personen wurden den Beamten gegenüber klar kommuniziert, dass sie sich nicht freiwillig wegbewegen werden. Aus diesem Grund wurden sie sodann nacheinander vom Versammlungsort weggetragen.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zur Versammlung, zu den Örtlichkeiten und zur Tatzeit ergeben sich aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der PI X vom 23.05.2024, ***, dem Bericht der PI X vom 19.05.2024 ***, sowie der Berichterstattung vom 18.05.2024, ***. Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Rechtsmittel weder die Örtlichkeit noch die Tatzeit bestritten. Er gestand außerdem ein, an der Versammlung teilgenommen zu haben. Auch die Auflösung der Versammlung blieb unbestritten.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer als Teilnehmer der Versammlung die Auflösung kommuniziert wurde, ergibt sich aus den einheitlichen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der beiden als Zeugen einvernommenen Beamten der PI X, welche vor Ort waren und die Amtshandlung durchgeführt haben. Es bestand kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Auflösung der Versammlung erlangt hat. Darüber hinaus hat er die in seinem Rechtsmittel auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Ort der Versammlung nicht unverzüglich verlassen hat, ergibt sich ebenso aus den schlüssigen und einheitlichen Angaben der beiden als Zeugen einvernommenen Beamten. Darüber hinaus wurde dies vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch nicht bestritten.

Von den beiden Beamten der PI X wurde im Rahmen ihrer Einvernahme schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass die Versammlung für aufgelöst erklärt wurde und dass dies den Teilnehmern vor Ort klar und deutlich kommuniziert wurde und dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Versammlungsort freiwillig zu verlassen. Für das Verwaltungsgericht bestanden keine Zweifel an den Angaben der beiden Beamten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetztes 1953, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 50/2012 (§ 19), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 14

(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

§ 19

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

V.Erwägungen:

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Protestaktion zum Thema „CC“ am 18.05.2024 in **** X, auf der B*** bei Strkm *** beim Schutzweg BB, an welcher der Beschwerdeführer unbestritten teilgenommen hat, um eine Versammlung iSd § 2 VersG handelt. Das heißt, eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht.

Gemäß § 14 Abs 1 VersG sind alle Anwesenden Verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt wurde. Der klare Wortlaut des § 14 Abs 1 VersG stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057 mwN). Die Auflösung der Versammlung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mit seinem Beschwerdevorbringen, dass kein Grund für die Auflösung der Versammlung bestanden habe, vermochte er aber nicht durchzudringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen viel mehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057 mwN).

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersG ist für das tatbildmäßige Verhalten aber dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort zugleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0074).

Der Beschwerdeführer hat – wie das Beweisverfahren ergeben hat – unbestritten sämtliche Tatbestandselemente der ihm zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt, der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“ und er hat es unterlassen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen.

Zu prüfen war nunmehr noch, ob die Auflösung der Versammlung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, da die Verkündung der Auflösung einer Versammlung durch unmittelbare behördliche Befehlsgewalt, als empfangsbedürftige Bindungserklärung zu qualifizieren ist. Das vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Versammlungsteilnehmer die Mitteilung über die Auflösung der Versammlung wahrnehmen konnte.

Zumal er sich – wie bereits ausgeführt – nicht unverzüglich vom Versammlungsort wegbewegt hat und den Beamten vor Ort zu erkennen gegeben hat, dass er den Versammlungsort nicht freiwillig verlassen werde, hat er sämtliche Tatbestandselemente der ihm angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt, für dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Der Beschwerdeführer vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen rechtfertigten Notstand, einen entschuldigenden Notstand und eventualiter auf die irrige Annahme einer Notstandssituation. Bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes bleibt im Gegensatz zu einem Rechtfertigungsgrund, der das Tatbestandsmäßige Verhalten rechtfertigt, somit als rechtmäßig erscheinen lässt, die Tat rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe wirken sachlich, Schuldausschließungsgründe nur persönlich. Mit seinem Vorbringen zum entschuldigenden Notstand, welcher einen Schuldausschließungsgrund darstellt, vermochte der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch den Notstand entschuldigt ist. Darunter kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen Anderen aus einer schweren unmittelbaren Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht. Es gehört zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr in zumutbarer Weise nicht in einer anderen Art als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlung zu beheben ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands gemäß § 6 VStG nicht ersichtlich. Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Auch mit ihren Ausführungen zum rechtfertigenden Notstand, welcher einen Rechtfertigungsgrund darstellt, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die von ihm verwirklichte Übertretung nicht rechtswidrig sein soll. Für die Begründung einer Notstandssituation wäre es erforderlich, dass die Auswirkung des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut herbeiführen würde. In weiterer Folge müsste diese unmittelbare Gefahr nicht anders als durch das angewandte Mittel, welches zudem unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste sein muss, abgewendet werden können. Zwar wurde vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel überzeugend dargelegt, dass die Klimakrise bereits voll im Gange ist und zukünftig nicht nur mit unerheblichen Auswirkungen auf die Zivilisation zu rechnen ist, doch wird durch den Verbleib am Versammlungsort, trotz Versammlungsauflösung weder direkter Einfluss auf die Klimakrise übernommen, noch wird bewirkt, dass politische Entscheidungsträger in unmittelbar konkreter und wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen.

Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus außerdem noch einen entschuldigenden „Verbotsirrtum“ geltend. Der Rechts- bzw Verbotsirrtum im Sinn des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mit dem vorgebrachten Verkennen der Sachlage vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.

Er kann sich sohin weder auf einen rechtfertigenden bzw einen entschuldigenden Notstand, noch auf einen Rechtsirrtum berufen.

§ 19 Abs 1 VersG sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 720,00 vor. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 (4 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 VersG verhängt. Das sind knapp 10 % der Höchststrafe.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen.

Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Mildernd sind außerdem die „achtenswerten Beweggründe“ des Beschwerdeführers zu werten, welche er in seinem Rechtsmittel ausführlich dargelegt hat. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es ist sohin von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe aus Sicht des erkennenden Gerichts zu hoch gegriffen. Die Strafe wird sohin von Euro 70,00 auf Euro 50,00 herabgesetzt. Eine Strafe in dieser Höhe ist aber schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war in weiterer Folge ebenso herabzusetzen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor, da eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG schon wegen der nicht unerheblichen Bedeutung des verletzten Rechtsguts ausscheidet.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Parteiengehörs ist auszuführen, dass ein etwaiger diesbezüglicher Verfahrensfehler der belangten Behörde durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht – wie sie in gegenständlichem Fall stattgefunden hat – geheilt wird.

Insgesamt ist sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 VersG eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).

§ 19 VersG sieht bei Übertretungen des VersG nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe (Arrest bis zu sechs Wochen) vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des VwGH ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist aber unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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