LVwG T LVwG-2024/47/2520-5

LVwG-2024/47/2520-5Tribunale amministrativo regionale29 gen 2025

Regest

Klimaprotest<br/>Letzte Generation<br/>Unverzügliches Verlassen des Versammlungsortes<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/2520-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.47.2520.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol, vom 24.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 70,00 (4 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 50,00 (2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird, die Datum-/Zeitangabe im Spruch zu lauten hat: „18.05.2024, 10:38 Uhr“ und der Tatzeitraum auf 10:38 Uhr – 10:41 Uhr eingeschränkt wird

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 18.05.2024, 10:20 Uhr

Ort: **** Y, B*** Str.km ***, BB

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema CC es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 10:38 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 10.55 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 70,00

4 Tage(n) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 19.08.2024, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Vorhaft - nach § 19a VStG – beantragt wurde. Begründend führte die Beschwerdeführerin auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass sie an einer spontanen politischen Kundgebung teilgenommen habe, bei der mit mehreren Transparenten auf die Gefahren der Klimakatastrophe hingewiesen worden sei und ein „CC“ sowie „DD“ gefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin monierte zunächst die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, da man ihr jegliches Parteiengehör verwehrt habe. Zur Auflösung der Versammlung wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass dafür kein Grund bestanden habe. Der friedliche, kurzfristige und geringfügig verkehrsbehindernde Klimaprotest stelle keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ im Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK dar. Nach Prüfung einer Güterabwägung sei die Protestaktion als gerechtfertigt anzuerkennen. Sie sei zudem durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt, da ein unmittelbar drohender gegenwärtiger Nachteil eines eindeutig höherwertigen Rechtsguts durch das schonenste angemessene geeignetste Mittel gerechtfertigt sei. Eventualiter sei zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen, da die Verzögerung des Individualverkehrs wesentlich weniger schwer wiege als die Folgen der Klimakatastrophe. Es habe auch keine Handlungsalternative bestanden. Eventualiter beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf die irrige Annahme einer Notstandsituation. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass das hehre Motiv der Versammlung jedenfalls strafmildernd zu werten sei.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Verwaltungsstrafregisterauszug der Beschwerdeführerin, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der weiteren Teilnehmerinnen EE und FF sowie des Zeugen KI GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2024 (OZ 4), die Einsichtnahme in drei Videodateien (OZ 5), den Bericht der PI Y vom 19.05.2024, ***, den Aktenvermerk der BH X vom 18.05.2024, *** und die Berichterstattung der PI Y vom 18.05.2024, ***.

II.Sachverhalt:

Am 18.05.2024 fand in **** Y, B***, Strkm *** beim BB eine Versammlung zum Thema „CC“ statt. Insgesamt nahmen neun Personen der „JJ“ an der Versammlung teil und sind zum Teil festgeklebt und zum Teil nicht festgeklebt auf der Straße gesessen. Die Beschwerdeführerin saß ganz außen auf dem talwärts führenden Fahrstreifen und war nicht festgeklebt.

Die Beamten der PI Y, welche vor Ort die Amtshandlung durchführten, nahmen telefonisch mit dem BH Journaldienst Kontakt auf. Dem Zeugen KI GG, welcher vor Ort die Einsatzleitung innehatte, wurde vom Journaldienst der BH X mitgeteilt, dass die Versammlung aufgelöst wurde. Dies erfolgte um 10:38 Uhr. Ein weiterer Beamter der PI Y, GI KK, begab sich in weiterer Folge zu den auf dem talwärts führenden Fahrstreifen sitzenden Teilnehmerinnen, zu welchen auch die Beschwerdeführerin zählte und sagte: „Wir bitten sie, dass sie dort hinüberwechseln.“ Er deutete dabei auf den anderen Fahrstreifen. Er führte weiter aus: „Sonst müssen wir sie hinübertragen.“ Er legte die rechtliche Grundlage dar und sprach dabei direkt mit der Beschwerdeführerin. Diese erwiderte: „Sie haben jetzt die rechtliche Grundlage Personalien aufzunehmen.“ Der Beamte führte dann erneut aus „…hat entschieden, dass die Versammlung aufgelöst wurde.“ und bittet die Beschwerdeführerin noch einmal hinüber zu gehen. Er deutet dabei wiederum auf die andere Fahrbahnseite. Die Beschwerdeführerin sagt dem Beamten, dass sie ihn versteht, gibt ihm aber auch zu verstehen, dass sie nicht selbst den Versammlungsort verlassen werde. In weiterer Folge wurde sie von Beamten weggetragen und auf dem anderen Fahrstreifen bei den festgeklebten Teilnehmerinnen abgesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits um 10:41 Uhr von der Fahrbahn getragen und ist nicht bis 10:55 Uhr am Versammlungsort verblieben.

Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls Kenntnis von der Auflösung der Versammlung erlangt, auch wenn es keine laute Durchsage der Auflösung der Versammlung, gegeben hat.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zur Versammlung und zu den Örtlichkeiten, ergeben sich aus der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige der PI Y vom 23.05.2024, dem Bericht der PI Y vom 19.05.2024 sowie der Berichterstattung der PI Y vom 18.05.2024.

Der Zeitpunkt, wann die Versammlung aufgelöst wurde ergibt sich insbesondere aus dem Aktenvermerk der BH X vom 18.05.2024, ***. Die Beschwerdeführerin hat bestätigt, dass es nach 10:35 Uhr war, als ihr vom Beamten mitgeteilt wurde, dass die Versammlung aufgelöst wurde.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits um 10:41 Uhr wegetragen wurde und nicht bis 10:55 am Versammlungsort verblieben ist, stützt sich auf die schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin zum zeitlichen Ablauf. Sie führte nachvollziehbar aus, dass entsprechend ihren Aufzeichnungen bereits um 10:41 Uhr der erste Fahrstreifen frei wurde. Diese Angabe korreliert auch mit den Videoaufnahmen, welche in der Versammlung eingesehen wurden. Auf dem zweiten Video ist zunächst das Gespräch der Beschwerdeführerin mit dem Beamten zu sehen und im Anschluss daran das Wegbringen der Beschwerdeführerin von der Fahrbahn. Zum Schluss sieht man noch, dass sich die Beamten zur nächsten Teilnehmerin begeben. Auf dem dritten Video ist dann zu sehen, dass die anderen Teilnehmerinnen, welche neben der Beschwerdeführerin saßen, weggetragen wurden. Dies erfolgte alles innerhalb weniger Minuten. Die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige, dass die Beschwerdeführerin bis mindestens 10:55 Uhr am Versammlungsort verblieben ist, ist sohin nicht nachvollziehbar.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin gegenüber die Auflösung der Versammlung kommuniziert wurde, geht einerseits aus den Videodateien hervor und die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Einvernahme selbst angegeben, dass sie von einem Polizisten angesprochen wurde und dieser zu ihr gesagt hat: „Die Versammlung wurde aufgelöst.“ Es kann nicht festgestellt werden, dass es eine laute Durchsage gegeben hat, die für sämtliche Teilnehmer gleichzeitig wahrnehmbar war, aber aus den Videos ergibt sich eindeutig, dass die Mitteilung des Beamten für die Beschwerdeführerin deutlich wahrnehmbar war, da sie zu dem Beamten in diesem Zusammenhang sagte: „Ich verstehe sie“.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach Auflösung der Versammlung den Versammlungsort nicht unverzüglich verlassen hat, ergibt sich einerseits aus den im Video zu sehenden Sequenzen und andererseits hat die Beschwerdeführerin auch eingestanden, dass sie der Polizist gebeten hat, wegzugehen, sie dies aber nicht gemacht hat.

VI.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 50/2012 (§ 19), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 14

(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.“

„§ 19

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

V.Erwägungen:

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 18.05.2024 an einer Versammlung im Sinne des § 2 Abs 1 VersG zum Thema „CC“ in **** Y, B***, Strkm *** beim BB, teilgenommen hat. Es handelte sich um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

Gemäß § 14 Abs 1 VersG sind alle Anwesenden, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt wurde, verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort zugleich zu verlassen und/oder „geht nichtauseinander (vgl VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057 mwN).

Die Versammlung muss jedenfalls für aufgelöst erklärt worden sein. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung wird nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Wortlaut des ersten Halbsatzes § 14 Abs 1 VersG nicht verlangt und ist daher nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057 mwN). Mit dem Beschwerdevorbringen, es habe keinen Grund für eine Auflösung der Versammlung bestanden, vermochte die Beschwerdeführerin sohin nicht durchzudringen.

Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie Anwesende der Versammlung war und es unterlassen hat, den Versammlungsort zugleich nach Auflösung der Versammlung zu verlassen. Es war aber zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Auflösung der Versammlung als unmittelbare behördliche Befehlsgewalt, als empfangsbedürftige Willenserklärung zu qualifizieren ist, zur Kenntnis gebracht wurde. Die Auflösung hat deutlich wahrnehmbar zu erfolgen und unter „Auflösung“ ist die Mitteilung der behördlichen Beendigung der Versammlung an die Teilnehmer zu verstehen.

Diesbezüglich hat das durchgeführte Beweisverfahren hervorgebracht, dass der Beschwerdeführerin als Teilnehmerin der Versammlung von einem Beamten der PI Y mitgeteilt wurde, dass die Versammlung aufgelöst wurde, und dass sie dies auch wahrgenommen hat.

Zu diesem Zeitpunkt entstand die Verpflichtung der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs 1 VersG den Versammlungsort zugleich zu verlassen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Nach der Mitteilung, dass die Versammlung aufgelöst wurde, wurde die Beschwerdeführerin – wie das Beweisverfahren hervorgebracht hat – von einem Beamten der PI Y noch einmal höflich gebeten hinüberzugehen. Dies wurde von ihr verneint. Es wurde ihr jedenfalls ausreichend Zeit eingeräumt, den Versammlungsort selbst zu verlassen.

Zumal die Beschwerdeführerin nicht freiwillig unverzüglich den Versammlungsort verlassen hat, wurden sämtliche Tatbestandselemente der ihr angelasteten Übertretung verwirklicht.

Betreffend die Tatzeit hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Auflösung der Versammlung um 10:38 Uhr erfolgt ist und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde und dass die Beschwerdeführerin um 10:41 Uhr von der Fahrbahn wegetragen wurde. Der Tatzeitraum war sohin spruchgemäß einzuschränken.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt, für dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Die Beschwerdeführerin vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sie nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen rechtfertigten Notstand, einen entschuldigenden Notstand und eventualiter auf die irrige Annahme einer Notstandssituation. Bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes bleibt im Gegensatz zu einem Rechtfertigungsgrund, der das Tatbestandsmäßige Verhalten rechtfertigt, somit als rechtmäßig erscheinen lässt, die Tat rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe wirken sachlich, Schuldausschließungsgründe nur persönlich. Mit ihrem Vorbringen zum entschuldigenden Notstand, welcher einen Schuldausschließungsgrund darstellt, vermochte die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch den Notstand entschuldigt ist. Darunter kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen Anderen aus einer schweren unmittelbaren Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht. Es gehört zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr in zumutbarer Weise nicht in einer anderen Art als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlung zu beheben ist. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands gemäß § 6 VStG nicht ersichtlich. Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Auch mit ihren Ausführungen zum rechtfertigenden Notstand, welcher einen Rechtfertigungsgrund darstellt, vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die von ihr verwirklichte Übertretung nicht rechtswidrig sein soll. Für die Begründung einer Notstandssituation wäre es erforderlich, dass die Auswirkung des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut herbeiführen würde. In weiterer Folge müsste diese unmittelbare Gefahr nicht anders als durch das angewandte Mittel, welches zudem unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste sein muss, abgewendet werden können. Zwar wurde von der Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt, dass die Klimakrise bereits voll im Gange ist und zukünftig nicht nur mit unerheblichen Auswirkungen auf die Zivilisation zu rechnen ist, doch wird durch den Verbleib am Versammlungsort, trotz Versammlungsauflösung weder direkter Einfluss auf die Klimakrise übernommen, noch wird bewirkt, dass politische Entscheidungsträger in unmittelbar konkreter und wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen.

Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus außerdem noch einen entschuldigenden „Verbotsirrtum“ geltend. Der Rechts- bzw Verbotsirrtum im Sinn des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen Beruf, das unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mit dem vorgebrachten Verkennen der Sachlage vermochte die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen.

Die Beschwerdeführerin kann sich sohin weder auf einen rechtfertigenden bzw einen entschuldigenden Notstand, noch auf einen Rechtsirrtum berufen.

§ 19 Abs 1 VStG sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 720,00 vor. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (4 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Das sind knapp 10 % der Höchststrafe.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß zu anwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht unbescholten ist.

Mildernd sind aber die „achtenswerten Beweggründe“ der Beschwerdeführerin zu werten, welches sie in ihrem Rechtsmittel und auch im Rahmen ihres ausführlichen Vorbringens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat. Erschwernisgründe liegen keine vor.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht. Es ist sohin von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraums und des zu berücksichtigen Milderungsgrundes war die Geldstrafe auf Euro 50,00 (2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aus Sicht des erkennenden Gerichts schuld- und tatangemessen und auch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor, da die Erteilung einer Ermahnung schon wegen der nicht unerheblichen Bedeutung des verletzten Rechtsgutes ausscheidet.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des Parteiengehörs ist auszuführen, dass ein etwaiger diesbezüglicher Verfahrensfehler der belangen Behörde durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht – wie es im gegenständlichen Fall stattgefunden hat – geheilt wird.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 VersG eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).

§ 19 VersG sieht bei Übertretungen des VersG nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe (Arrest bis zu sechs Wochen) vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des VwGH ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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