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LVwG-2025/13/0091-2•LVwG T LVwG-2025/13/0091-2
LVwG-2025/13/0091-2Tribunale amministrativo regionale28 gen 2025
Verweigerung der Blutabnahme<br/>Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung<br/>Bindungswirkung<br/>Erstmalige Begehung<br/>Mindestentzug von 6 Monaten<br/>Bindung an rechtskräftiges Straferkenntnis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** W, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines und eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG).,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung des Führerscheines vom 14.11.2024 und der Vorstellung vom 31.10.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2024, Zl ***, keine Folge gegeben und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Mit obgenanntem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Z ausgestellten Führerschein vom 20.03.2012, Zl: ***) hinsichtlich aller Klassen gemäß den §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 2, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) unter Anwendung des § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 11.10.2024, entzogen.
Ebenso wurde dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer (weiterer) nicht EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigungen entzogen.
Schließlich wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass diesen Anordnungen vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen ist und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes im gesamten Umfang angefochten werde. Die Begründung des Bescheides sei nicht stichhaltig. Die Urinprobe, die er analysieren habe lassen, sei von der Ärztin so gesichert worden, dass sie unverfälscht sei und hätte folglich von der Behörde als Beweis gewertet werden müssen, dass er nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen sei. Schließlich hätte eine Ärztin, die ein falsches Gutachten abgebe mit mindestens gleich schweren Konsequenzen zu rechnen, wie ein Beamter, der nicht korrekt vorgehe.
Zudem reiche es nicht aus, dass jemand, wie im Spruch beschrieben sei, vermutlich beeinträchtigt werden sei. Entweder sei jemand beeinträchtigt oder nicht. Möge er auch zu Unrecht die amtsärztliche Blutabnahme verweigert und sich dadurch strafbar gemacht haben, bedeutet dies noch nicht, dass er verkehrsunzuverlässig sei.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Bescheides sowie die Ausfolgung des Führerscheines beantragt, ebenso die Einvernahme von CC als Zeugin.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem eingeholte rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2024, Zl ***, betreffend den Beschwerdeführer AA.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 11.10.2024 um 16:57 Uhr in **** Y, auf der B*** bei Strkm 6,2 in Fahrrichtung Süd-Osten das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Z-*** (A) gelenkt, wobei er sich vermutlich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat sich nach Aufforderung geweigert sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Die Verweigerung erfolgte am 11.10.2024 um 18:33 Uhr in *** X, Adresse 2, Polizeiinspektion X.
Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit c StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013 iVm § 5 Abs 10 StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2024, Zl ***, zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen und langte keine Beschwerde gegen dieses ein.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Führerscheinentzugsakt, insbesondere aus dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2024, Zl ***.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer – wie festgestellt wurde – am 09.12.2024 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit c StVO iVm § 5 Abs 10 StVO (Verweigerung der Blutabnahme) rechtskräftig bestraft.
Gemäß § 99 Abs 1 lit c StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
Gemäß § 5 Abs 10 StVO (Erfassungsbestimmung) ist an Personen, die gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebracht werden nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
Gemäß § 5 Abs 9 StVO gelten die Bestimmungen des Abs 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die im Abs 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
Gemäß § 5 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt, zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 10.04.2000, 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung rechtkräftige Bestrafungen bei der Beurteilung bei der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 10 StVO (Verweigerung der Blutabnahme) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrsunzuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann nei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.
Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, BH Z, ***, für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheines festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugszeit bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes – wie dem Gegenständlichen – mit mindestens 6 Monaten festzusetzen hat.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer wie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2024, Zl ***, zu Spruchpunkt 2. zu entnehmen ist, am 11.10.2024 um 18:33 Uhr in *** X, Adresse 2, PI X, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat er sich nach Aufforderung geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinrächtigung ergeben hat. Die Verweigerung erfolgte am 11.10.2024 um 18:33 Uhr auf der Polizeiinspektion X, Adresse 3.
Beim gegenständlichen Entzug des Beschwerdeführers handelt es sich um seinen Ersten.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der von der belangten Behörde ausgemessenen Entzugsdauer von 6 Monaten gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG um die Mindestentzugsdauer, die bei einer Übertretung nach § 5 Abs 10 StVO iVm § 99 Abs 1 lit c StVO, die eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt, zwingend zu verhängen ist. Für die gleiche Dauer sind gemäß § 30 FSG eine allfällige ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung zu entziehen (vgl VwGH 25.02.2020, Ro 2019/11/0006).
Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsdauer mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.
Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Die angeordnete Absolvierung der Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 2 FSG.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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