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LVwG-2024/49/2985-5•LVwG T LVwG-2024/49/2985-5
LVwG-2024/49/2985-5Tribunale amministrativo regionale28 gen 2025
Nennfüllmenge<br/>Mindestschriftgröße<br/>Nennfüllmengenangabe<br/>wirksames Kontrollsystem<br/>Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers<br/>Inverkehrbringen<br/>Lagerräumlichkeiten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 29.10.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die verhängten Geldstrafen im ersten, dritten und vierten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils auf € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: neun Stunden) und im zweiten, fünften und sechsten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils auf € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Stunden) herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) im ersten, dritten und vierten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 63 Abs 1 iVm §§ 25 Abs 1 und 27 Z 2 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 203/2022, iVm § 9 Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl Nr 867/1993 idF BGBl II Nr 115/2009“ und im zweiten, fünften und sechsten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 63 Abs 1 iVm § 27 Z 9 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 203/2022, iVm § 11 Abs 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl Nr 867/1993 idF BGBl II Nr 115/2009“ zu lauten hat.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit insgesamt € 150,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.10.2024, ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last:
„Datum/Zeit:08.02.2024
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB, mit Sitz in **** W, Adresse 3, und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft – wie anlässlich einer am 08.02.2024 in den Lagerräumlichkeiten der Firma BB in **** X, Adresse 2, durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde – als Herstellerin iSd § 12 Abs. 1 FPVO die Fertigpackung "***" (Artikel Nr. ***, Chargen Nr. ***) zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht hat, obwohl die Packungen mit der Nennfüllmenge von 200 ml im korrigierten Mittelwert um 4,80 ml unterfüllt waren.
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gemäß § 25 Abs. 1 MEG gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
Datum/Zeit:08.02.2024
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit Sitz in **** W, Adresse 3, und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft – wie anlässlich einer am 08.02.2024 in den Lagerräumlichkeiten der Firma BB, Adresse 2, **** durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde – als Herstellerin iSd § 12 Abs. 1 FPVO die Fertigpackung „***“ (Charge: ***; ArtikelNr: ***, Füllmenge 200 ml) zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht hat, obwohl die Schriftgröße der Nennfüllmenge mit 2,7mm zu klein war.
Die Mindestschriftgröße beträgt bei einer Packungsgröße von 50 bis 200 ml gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO 3 mm.
Datum/Zeit:08.02.2024
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB, mit Sitz in **** W, Adresse 3, und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft – wie anlässlich einer am 08.02.2024 in den Lagerräumlichkeiten der Firma BB in **** X, Adresse 2, durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde – als Herstellerin iSd § 12 Abs. 1 FPVO die Fertigpackung "***" (300 ml, ArtikelNr. ***, ChargenNr. ***) zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht hat, obwohl die Packungen mit der Nennfüllmenge von 300 ml im korrigierten Mittelwert um 1,46 ml unterfüllt war.
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gemäß § 25 Abs. 1 MEG gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
Datum/Zeit:08.02.2024
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB, mit Sitz in **** W, Adresse 3, und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft – wie anlässlich einer am 08.02.2024 in den Lagerräumlichkeiten der Firma BB in **** X, Adresse 2, durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde – als Herstellerin iSd § 12 Abs. 1 FPVO die Fertigpackung "***" (Füllmenge 500ml, ArtikelNr: ***, ChargenNr: ***) zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht hat, obwohl die Packungen mit der Nennfüllmenge von 500ml im korrigierten Mittelwert um 1,75 ml unterfüllt waren.
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gemäß § 25 Abs. 1 MEG gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
Datum/Zeit:08.02.2024
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit Sitz in **** W, Adresse 3, und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft – wie anlässlich einer am 08.02.2024 in den Lagerräumlichkeiten der Firma BB, Adresse 2, **** durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde – als Herstellerin iSd § 12 Abs. 1 FPVO die Fertigpackung "***" (Füllmenge 500ml, ArtikelNr. ***, ChargenNr. ***) zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht hat, obwohl die Schriftgröße der Nennfüllmenge mit 3,5 zu klein war.
Die Mindestschriftgröße beträgt bei einer Packungsgröße von 200 bis 1.000 ml gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO 4 mm.
Datum/Zeit:08.02.2024
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit Sitz in **** W, Adresse 3, und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft – wie anlässlich einer am 08.02.2024 in den Lagerräumlichkeiten der Firma BB, Adresse 2, **** durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde – als Herstellerin iSd § 12 Abs. 1 FPVO die Fertigpackung "***" (Füllmenge 250 ml, ArtikelNr. ***, ChargenNr. ***) zum Verkauf vorrätig gehalten und damit iSd § 24 Abs. 3 MEG in Verkehr gebracht hat, obwohl die Schriftgröße der Nennfüllmenge mit 3,0 mm zu klein war.
Die Mindestschriftgröße beträgt bei einer Packungsgröße von 200 bis 1.000 ml gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO 4 mm.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 63 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, idF BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 9 Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
2. § 63 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 3 Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, idF BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 11 Abs. 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
3. § 63 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, idF BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 9 Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
4. § 63 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, idF BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 11 Abs. 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
5. § 63 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 3 Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, idF BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 11 Abs. 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
6. § 63 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 3 Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, idF BGBl. I Nr. 203/2022, iVm § 11 Abs. 1 Z1 Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 115/2009
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 600,00 0 Tage(n) 18 Stunde(n)§ 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz
0 Minute(n)- MEG, BGBl. Nr. 152/1950
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
203/2022
2. € 600,00 0 Tage(n) 18 Stunde(n)- MEG, BGBl. Nr. 152/1950
0 Minute(n)zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
203/2022
3. € 600,00 0 Tage(n) 18 Stunde(n)- MEG, BGBl. Nr. 152/1950
0 Minute(n)zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
203/2022
4. € 600,00 0 Tage(n) 18 Stunde(n)- MEG, BGBl. Nr. 152/1950
0 Minute(n)zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
203/2022
5. € 600,00 0 Tage(n) 18 Stunde(n)- MEG, BGBl. Nr. 152/1950
0 Minute(n)zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
203/2022
6. € 600,00 0 Tage(n) 18 Stunde(n)- MEG, BGBl. Nr. 152/1950
0 Minute(n)zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
203/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 3.960,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, ob im gegenständlichen Fall zunächst die Wertung als „zum Verkauf vorrätig halten" korrekt sei. Weder am Standort X noch am Hauptsitz in W würden sich Verkaufsräumlichkeiten befinden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe überhaupt keine Verkaufsaktivität hinsichtlich des Produktes *** stattgefunden; die Produkte ***, *** und *** seien zwar grundsätzlich im Online-Shop angeboten worden, nicht jedoch die betroffenen Chargen, weil noch frühere (nicht beanstandete) Chargen vorhanden gewesen seien. Es sei daher zu prüfen, ob das Lagern einer noch nicht im Verkaufsprozess befindlichen Charge bereits als „zum Verkauf vorrätig halten" gelte. Des Weiteren sei ihm persönlich aufgrund eines wirksamen Kontrollsystems kein Fehlverhalten im Sinne einer Fahrlässigkeit vorzuwerfen, dies unter Verweis auf das IFS-Qualitätshandbuch, welches detailliert die Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Mengenkontrolle) beschreibe und den weiteren umfassenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle. Durch die IFS-Zertifizierung auf höherem Niveau werde die Wirksamkeit und Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems bestätigt. Zu den Maßnahmen würden regelmäßige Mengenkontrollen, Schulungen aller Mitarbeiter und interne und externe Audits zählen. Das Unternehmen habe daher nachweislich alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um Abweichungen zu vermeiden. Die im Straferkenntnis aufgeführten Fälle seien als Einzelfälle anzusehen, die auf nicht vermeidbare menschliche Fehlleistungen bei der Vielzahl der Produktionsfälle zurückzuführen seien. Im Übrigen sei eine unsachliche und pauschale Strafbemessung erfolgt. Der Beschwerde waren als Anlagen die Arbeitsanweisung betreffend Einstellung und Bedienung von „FPVO“-Waagen, die Dienstanweisung betreffend Füllmengenkontrolle gemäß FPVO, das IFS-HPC Zertifikat und das IFS-Qualitätshandbuch beigefügt.
Mit Schreiben vom 27.11.2024, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Strafakt zur Entscheidung vor.
Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf der Anzeige des Eichamtes Innsbruck vom 13.2.2024, ***. In dieser Anzeige merkte das Eichamt ergänzend an, bereits bei durchgeführten Fertigpackungskontrollen am 23.1.2019 zur GZ *** und am 17.8.2021 zur GZ *** erfolgten Mittelwertsunterschreitungen in Verbindung mit einer Verwendungssperre.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zudem fand am 14.1.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter des Eichamtes teilnahmen.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB, Adresse 3, **** W.
Bei der am 8.2.2024 in den Lagerräumlichkeiten der BB in **** X, Adresse 2, durchgeführten amtlichen Kontrolle stellte das Eichamt Innsbruck fest:
Fertigpackung „***" (Artikel Nr ***, Chargen Nr ***, Nennfüllmenge 200 ml):
Unterfüllung der Nennfüllmenge im korrigierten Mittelwert um 4,80 ml,
Schriftgröße der Nennfüllmenge mit 2,7 mm zu klein.
Fertigpackung „***" (Artikel Nr ***, Chargen Nr ***, Nennfüllmenge 300 ml):
Unterfüllung der Nennfüllmenge im korrigierten Mittelwert um 1,46 ml.
Fertigpackung „***" (Artikel Nr ***, Chargen Nr ***, Füllmenge 500 ml):
Unterfüllung der Nennfüllmenge im korrigierten Mittelwert um 1,75 ml,
Schriftgröße der Nennfüllmenge mit 3,5 mm zu klein.
Fertigpackung „***" (Artikel Nr ***, Chargen Nr ***, Füllmenge 250 ml):
Schriftgröße der Nennfüllmenge mit 3,0 mm zu klein.
Die vier beanstandeten Produkte wurden von der BB hergestellt und befanden sich in den Lagerräumlichkeiten frei zugänglich und nicht in einem Sperrlager. Drei der vier Produkte wurden im Online-Shop angeboten.
Ein verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs 2 VStG) war zum Tatzeitpunkt nicht bestellt.
Die BB ist IFS-HPC zertifiziert und verfügt über ein IFS-Qualitätshandbuch, in welchem unter anderem Regelungen zur Mengenkontrolle enthalten sind.
Die Mitarbeiter im Unternehmen werden darüber hinaus geschult (Arbeitsanweisung betreffend Einstellung und Bedienung von „FPVO“-Waagen, Dienstanweisung betreffend Füllmengenkontrolle gemäß FPVO).
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher er unter anderem die ihm vorgeworfenen Unterfüllungen der Nennfüllmenge und Unterschreitungen der Mindestschriftgröße der Angabe der Nennfüllmenge nicht bestritt und insbesondere ausführte, die vier Fertigpackungen waren frei zugänglich und befanden sich nicht in einem Sperrlager, und den Aussagen der Vertreter des Eichamtes.
Der Sachverhalt steht daher unbestritten fest.
IV.Rechtslage
Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 203/2022:
„2. Fertigpackungen
§ 24.
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
1. die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und
2. bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
2. Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
3. In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.
§ 25.
(1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(…)
(4) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
– hergestellt,
– eingeführt oder
– erstmals in den Verkehr gebracht werden,
wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß § 27 festgelegten Anforderungen entspricht.
(…)
§ 27.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:
(…)
2. die zulässigen Abweichungen und Streuungen der Füllmengen von Fertigpackungen von den Nennfüllmengen,
9. Art, Form und Schriftgröße der Aufschriften,
(…)
Strafbestimmungen.
§ 63.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl Nr 867/1993 idF BGBl II Nr 115/2009:
„§ 9.
(1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt:
Nennfüllmenge Qn
Zulässige Minusabweichungen
Milliliter oder Gramm
in % von Qn
in Milliliter oder Gramm
5 bis
50
9
–
50 bis
100
–
4,5
100 bis
200
4,5
–
200 bis
300
–
9
300 bis
500
3
–
500 bis
1 000
–
15
1 000 bis
10 000
1,5
–
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden.
(2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.
(3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs. 1 angegebenen Grenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht.
(…)
§ 11.
(1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
1. Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:
Packungsgröße in
Mindestschriftgröße in Millimeter
Gramm
Zentiliter
bis
50
bis
5
2
50
bis
200
5
bis
20
3
200
bis
1 000
20
bis
100
4
1 000
100
6
(…)
§ 12
(1) Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
V.Erwägungen
Gemäß § 9 Abs 2 FPVO darf bei Fertigpackungen die Füllmenge im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 FPVO muss die Mindestschriftgröße der Angabe der Nennfüllmenge auf Fertigpackungen bei einer Packungsgröße von 50 bis 200 ml 3 mm und bei einer Packungsgröße von 200 bis 1000 ml 4 mm betragen.
Gemäß § 24 Abs 3 Z 3 MEG ist In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.
Die BB ist gemäß § 12 Abs 1 FPVO Herstellerin der verfahrensgegenständlichen vier Fertigpackungen (§ 24 Abs 1 MEG). Bei den Fertigpackungen „", „" und „" lag jeweils im Mittel eine Unterschreitung der Nennfüllmenge vor. Bei den Fertigpackungen „", „" und „" war jeweils die gemäß § 11 Abs 1 Z 1 FPVO geforderte Mindestschriftgröße der Angabe der Nennfüllmenge unterschritten.
Die vier Fertigpackungen wurden dadurch, dass diese in den Lagerräumlichkeiten der BB zum Verkauf vorrätig gehalten waren, gemäß § 24 Abs 3 Z 3 MEG in Verkehr gebracht. Die Fertigpackungen waren dem Eichamt in den Lagerräumlichkeiten frei zugänglich und befanden sich nicht in einem Sperrlager. Drei der vier Produkte wurden zudem im Online-Shop angeboten. Der Umstand, dass sich die Produkte lediglich in den Lagerräumlichkeiten befanden und dort nicht für Kunden in einem Verkaufsregal zur Verfügung standen, schadet dabei nicht. Ein Kontakt mit Kunden oder Verbrauchern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs 3 Z 3 MEG nicht Voraussetzung für das Inverkehrbringen nach dem Maß- und Eichgesetz (vgl VwGH 12.6.2013, 2011/04/0161).
Der Beschwerdeführer beging somit die ihm in den sechs Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht, welche er im Übrigen aufgrund seiner Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestritt.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der einzelne Schaden noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Bei derartigen Delikten ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und ein Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Der Beschwerdeführer vermochte verfahrensgegenständlich nicht aufzuzeigen, dass ihm nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte: Vom Beschwerdeführer wird zwar insbesondere unter Verweis auf das IFS-Qualitätshandbuch, Mitarbeiterschulungen und entsprechende Arbeits- und Dienstanweisungen ein Kontrollsystem vorgebracht. Es erweist sich dieses im Ergebnis jedoch als nicht wirksam und hat daher verfahrensgegenständlich keine exkulpierende Wirkung für den Beschwerdeführer. Dies insbesondere deshalb, da die im Unternehmen vorgesehenen Regelungen zwar bestehen, jedoch offensichtlich nicht entsprechend kontrolliert bzw überwacht werden („Vier-Augen-Prinzip“). Dies zeigt sich auch daran, das Eichamt führte bereits in den Jahren 2019 und 2021 Fertigpackungskontrollen durch und stellte dabei ebenfalls bereits Mittelwertsunterschreitungen fest. Ein wirksames Kontrollsystem liegt verfahrensgegenständlich bereits aus diesem Grund nicht vor und führten die damaligen Kontrollen nicht zu einer Anpassung des Kontrollsystems. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter muss er sich mangels Vorhandenseins eines wirksamen Kontroll- bzw Überwachungssystems ebenfalls zurechnen lassen. In Bezug auf die Mindestschriftgröße der Angabe der Nennfüllmenge wäre eine nochmalige Kontrolle nach der grafischen Erstellung und Anfertigung der Produktetiketten jedenfalls zumutbar. Damit könnte gewährleistet werden, dass eine Unterschreitung der Mindestschriftgröße ausgeschlossen wird. Ähnlich verhält es sich mit den Unterfüllungen. Durch entsprechend häufigere und nach dem Vier-Augen-Prinzip durchgeführten Mengenkontrollen könnten derartige Unterfüllungen hintangehalten werden. Schulungen und Arbeits- und Dienstanweisungen allein vermögen ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0051; 16.4.2019, Ra 2018/05/0163; 19.4.2012, 2010/03/0108). Der Verwaltungsgerichtshof geht erkennbar davon aus, ein wirksames Kontrollsystem wird nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert, sondern resultiert aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen; VwGH 5.12.2023, Ra 2021/04/0080; 2.2.2021, Ro 2019/04/0007). Ein solch wirksames Kontrollsystem, welches eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen (vgl VwGH 24.10.2024, Ra 2024/08/0062; 12.10.2017, Ra 2015/08/0082). Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, nach der verfahrensgegenständlich erfolgten Überprüfung einen wirksameren Kontrollprozess durch eine nochmalige Kontrolle des Endprodukts eingeführt zu haben. Im Umkehrschluss kann auch aus diesem Vorbringen abgeleitet werden, ein wirksames Kontrollsystem lag nicht vor.
Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer somit kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen. Es ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung und somit von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen folglich auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da die übertretenen Bestimmungen sicherstellen sollen, dass der nach § 9 VStG Verantwortliche ein Kontrollsystem ausarbeitet, dieses in den Betreib einbringt, umsetzt und insbesondere überwacht, damit derartige Übertretungen wie die vorgeworfenen vermieden werden. Im Übrigen dienen die übertretenen Rechtsvorschriften den Interessen des Konsumentenschutzes.
Als Verschuldensgrad ist – wie bereits erwähnt – von zumindest einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.
Da zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine konkreten Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren gemacht wurden, war von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergeben sich solche auch nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Erschwerungsgründe sind darüber hinaus im Verfahren nicht zu Tage getreten.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, aber nicht einschlägig vorbestraft.
Über den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen jeweils eine Strafe von € 600,00 bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 10.900,00 verhängt. Die herabgesetzten Geldstrafen erscheinen in Ansehung des unterschiedlichen Unrechtsgehalts der Taten (Unterfüllung der Nennfüllmenge, Unterschreitung der Mindestschriftgröße der Angabe der Nennfüllmenge), des Ausmaßes des Verschuldens und der Wirkung der Einleitung des Strafverfahrens durch Implementierung eines wirksameren Kontrollprozesses nach der verfahrensgegenständlich erfolgten Kontrolle, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als angemessen im Sinne des § 19 VStG. Die verhängten Strafen sollen dabei nicht nur den Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen führen, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abhalten.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG (Ermahnung) lagen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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