LVwG T LVwG-2024/16/2799-6; LVwG-2024/16/2800-6

LVwG-2024/16/2799-6; LVwG-2024/16/2800-6Tribunale amministrativo regionale28 gen 2025

Regest

Alkoholverbots-Verordnung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/16/2799-6; LVwG-2024/16/2800-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.16.2799.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Z jeweils vom 14.10.2024, Zl *** und ZI ***, betreffend jeweils einen Verstoß gegen die ortspolizeiliche Verordnung der Stadt Z zum Alkoholverbot vom 30.09.2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 40,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 28.08.2024, 14:31 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, Kreuzungsbereich

BB

Sie haben Alkohol in Form von einer Bierdose der Marke „CC“ (0,5L) in einem unverschlossenen Gebinde mitgeführt und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§1 u. 2 der zitierten ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Z begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§2 i.V.m. §1 Abs 1 der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot des Gemeinderates der Stadt Z vom 30.09.2008, zuletzt geändert 28.02.2019 Z Alkoholverbot unverschlossenes Gebinde (Tirol).“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,-

0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

§2 i.V.m. § 1 Abs 1 ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot des Gemeinderates der Stadt Z 30.09.2008, zuletzt geändert am 28.02.2019

Weitere Verfügungen:

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

€ 110,00“.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom Bürgermeister der Stadt Z vom 14.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 24.08.2024, 16:00 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 3, vor der DD

Sie haben Alkohol in Form von einer Bierdose der Marke „EE“ (0,5L) in einem unverschlossenen Gebinde mitgeführt und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§1 u. 2 der zitierten ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Z begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§2 i.V.m. §1 Abs 1 der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot des Gemeinderates der Stadt Z vom 30.09.2008, zuletzt geändert 28.02.2019 Z Alkoholverbot unverschlossenes Gebinde (Tirol).“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,-

0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

§2 i.V.m. § 1 Abs 1 ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot des Gemeinderates der Stadt Z 30.09.2008, zuletzt geändert am 28.02.2019

Weitere Verfügungen:

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

€ 110,00

Gegen die beiden Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass er lediglich ein alkoholfreies EE Bier getrunken habe. Zudem erachte er es als rechtswidrig, innerhalb von 20 Minuten für dasselbe Delikt bestraft worden zu sein.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 09.12.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Meldungsleger als Zeugen einvernommen wurden. Ergänzend wurden nach der Verhandlung noch Lichtbilder durch den Zeugen vorgelegt, die dem Beschwerdeführer übermittelt wurden. In der Folge hat der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.Sachverhalt:

Der 1971 geborene Beschwerdeführer bezieht Mindestpension, hat kein Vermögen und ist für niemanden sorgepflichtig. Er ist unbescholten.

Am 28.08.2024 um 14:31 Uhr in **** Z, Adresse 2, Kreuzungsbereich BB hat der Beschwerdeführer ein alkoholisches Getränk in Form einer 500ml fassenden Bierdose der Marke „CC“ in einem unverschlossenen Gebinde mit sich geführt. Als er von den Meldungslegern darauf hingewiesen wurde, dass er sich in einer Alkoholverbotszone befindet und über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde, hat er die Dose weggeworfen.

Am 24.08.2024 um 16:00 Uhr in **** Z, Adresse 3 hat der Beschwerdeführer vor der DD ein alkoholisches Getränk in Form einer 500 ml fassenden Bierdose der Marke „EE“ in einem unverschlossenen Gebinde mit sich geführt. Der Beschwerdeführer wurde vor Anzeigeerstattung mehrmals angehalten, die Dose wegzuwerfen oder sich an einen anderen Ort zu begeben. An diesem Tag wurde nur eine Anzeige für eine Verwaltungsübertretung an diesem Tatort erstattet.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung; die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit beruht auf einer Abfrage zu Verwaltungsstrafvormerkungen vom 11.11.2024.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am Tatort Kreuzungsbereich BB anwesend war, beruht auf den glaubwürdigen Aussagen des einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie dem von diesem übermittelten Lichtbild. Der als Zeuge einvernommene einschreitende Polizeibeamte hat den Beschwerdeführer zweifelsfrei identifiziert und konnte die Amtshandlung detailreich wiedergeben. Dass der Beschwerdeführer vehement bestritten hat, jemals am Tatort gewesen zu sein, lässt sich auch mit dem vom Zeugen geschilderten Umstand, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war, in Einklang bringen. Dass der Beschwerdeführer eine geöffnete Bierdose der Marke „CC“ mitgeführt hat und dass es sich dabei um kein alkoholfreies Bier gehandelt hat, wurde bereits in der Anzeige festgehalten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Dose „CC“ im Zuge der Amtshandlung weggeworfen hat, beruht ebenfalls auf der Aussage des Zeugen. Der Beschwerdeführer, der bis zur Einvernahme des Zeugen behauptet hatte, nie am Tatort gewesen zu sein, hat dem in der mündlichen Verhandlung den Ausführungen des Zeugen nichts entgegengesetzt.

Die Anwesenheit am Tatort Adresse 3 wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und er wurde auch von den beiden als Zeuginnen einvernommenen Polizeibeamtinnen, die die Anzeige verfasst hatten, zweifelsfrei identifiziert. Die Feststellung, dass es sich bei dem mitgeführten Getränk um eine Bierdose der Marke „EE“ gehandelt hat und diese nicht alkoholfrei war, beruht auf den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer konnte dem weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegentreten, insbesondere, weil er schilderte, dass zum Tatzeitpunkt in der Adresse 3 ein männlicher und ein weiblicher Polizeibeamter eingeschritten wären und diese ihn innerhalb von 20 Minuten für dasselbe Delikt bestraft hätten; aus der Anzeige geht jedoch hervor, dass zwei weibliche Polizeibeamtinnen eingeschritten sind und auch nur eine Anzeige erstattet wurde. Vor diesem Hintergrund ist es ihm nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zu erschüttern und es erscheint sein Vorbringen, er habe am Tatort ein alkoholfreies Bier konsumiert als reine Schutzbehauptung. Die Feststellung, dass er vor Anzeigeerstattung bereits mehrmals auf die Alkoholverbotszone hingewiesen wurde, beruht auf den glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen und ist auch mit der Schilderung der Amtshandlung durch den Beschwerdeführer in Einklang zu bringen.

IV.Rechtslage:

1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Stadtrechtes der Stadt Z 1975, LGBl Nr 53, zuletzt geändert durch LGBl Nr 15/2022 lautet wir folgt:

„§ 19

Ortspolizeiliche Verordnungen

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen und die Nichtbefolgung solcher Verordnungen als Verwaltungsübertretung zu erklären.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen. Verordnungen nach Absatz eins, dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.

(3) Die Nichtbefolgung einer solchen ortspolizeilichen Verordnung kann als Verwaltungsübertretung erklärt und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro bedroht werden. Die Strafgelder fließen der Stadt zu.

(4) Die Höhe der wegen Verstoßes gegen eine ortspolizeiliche Verordnung mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafe wird mit 40,- Euro festgelegt.“

2. Die ortspolizeilichen Vorschriften zum Alkoholverbot der Stadt Z laut Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008, 12.06.2014, 13.07.2017, 09.11.2017 und 28.02.2019 lauten wie folgt:

„Gemäß § 19 Abs. 1 des Stadtrechtes der Stadt Z 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird zur Abwehr und Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände wie folgt verordnet:

§ 1

Auf den Flächen der in den Planbeilagen 1 bis 7 rot umrandeten und rot gekennzeichneten Straßen, Wege und Plätze sind der Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten. Die Planbeilagen 1 bis 7 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Hievon ausgenommen sind:

1. Der Konsum und die Mitnahme alkoholischer Getränke

a) in behördlich genehmigten Gastgärten während der Betriebszeiten

b) im Rahmen und im Umfang von behördlich erlaubten öffentlichen Veranstaltungen und bewilligten Gelegenheitsmärkten

2. Die Mitnahme alkoholischer Getränke

a) in Kraftfahrzeugen

b) in ungeöffneter Verpackung des herstellenden oder vertreibenden Unternehmens

§ 2

Wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 19 Abs. 3 des Stadtrechtes der Stadt Z, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-- zu bestrafen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

V.Erwägungen:

Die Verbindung der vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erfolgte aufgrund von § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG.

Nach § 1 Abs 1 iVm Planbeilage 7 der ortspolizeilichen Verordnung der Stadt Z zum Alkoholverbot (im Folgenden AlkoholverbotsV) sind der Konsum und die Mitnahme alkoholischer Getränke sowohl im Kreuzungsbereich BB als auch im Bereich Adresse 3 verboten. In dem der Beschwerdeführer am 28.08.2024 um 14:31 Uhr in **** Z, Adresse 2, Kreuzungsbereich BB ein alkoholisches Getränk in Form einer 500ml fassenden Bierdose der Marke „CC“ und am 24.08.2024 um 16:00 Uhr in **** Z, Adresse 3 ein alkoholisches Getränk in Form einer 500 ml fassenden Bierdose der Marke „EE“ jeweils in einem unverschlossenen Gebinde mit sich geführt hat, hat er jeweils die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Übertretungen verwirklicht.

Bei der Bestimmung des § 1 Abs 1 iVm Planbeilage 7 AlkoholverbotsV handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen, der sich in der konkreten Situation des Täters befindet, abzustellen.

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Täter nicht gelungen. Sowohl hinsichtlich der Verwaltungsübertretung im Kreuzungsbereich BB als auch hinsichtlich der Verwaltungsübertretung an der Adresse 3 hat sich der Beschwerdeführer lediglich dahingehend verantwortet, dass er Alkohol trinken könne, wo er wolle. Ansonsten hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, mangelndes Verschulden an der Mitnahme alkoholischer Getränke in einem unverschlossenen Gebinde in eine Alkoholverbotszone glaubhaft zu machen, weshalb ihm Fahrlässigkeit anzulasten ist und die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht feststeht. Dass er aufgrund der Kundmachung der Alkoholverbotszone von deren Existenz hätte wissen bzw sich informieren müssen, ist Nachlässigkeit und kann ihm deshalb nicht Wissentlichkeit oder Eventualvorsatz angelastet werden (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 Rz 14). Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zu Last gelegten Taten auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Wie bereits von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt, ist nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vom Beschwerdeführer wurde die Strafbemessung weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung beanstandet und es sind auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der von der belangten Behörde gewählten Strafhöhe hervorgekommen. Die AlkoholverbotsV dient der Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen, wie etwa die Inanspruchnahme von Sitzgelegenheiten durch Gruppen alkoholsuchtkranker Personen, die Zurücklassung ausgetrunkener (zerschlagener) Flaschen und Dosen, die Belästigung von Passanten oder die Verunreinigung durch Notdurft und Erbrochenem (s VfSlg 20.031/2015). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer diese Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Der im vorliegenden Fall vorgesehene Strafrahmen nach § 2 AlkoholverbotsV von Euro 2000,-- wurde durch die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 100,-- nur zu ca 5 % ausgeschöpft. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde jeweils bereits von der belangten Behörde berücksichtigt und auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Mindestpension bezieht, erscheint die verhängte Strafe nicht überhöht. Die Verhängung der Geldstrafe war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen notwendig und ist schuld- und tatangemessen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 sowie 45 Abs 1 letzter Satz VStG liegt in beiden Fällen nicht vor. Die Anwendung von § 20 VStG scheidet schon deshalb aus, weil die anzuwendende Strafbestimmung keine Mindeststrafe vorsieht. Für die Anwendung von § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt, weil der Beschwerdeführer gerade den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach § 54 b Abs 3 VStG für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung eingebracht werden kann.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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