LVwG T LVwG-2024/39/2596-5

LVwG-2024/39/2596-5Tribunale amministrativo regionale24 gen 2025

Regest

Sonderflächenwidmung<br/>kein Nachbarrecht<br/>kein Immissionsschutz<br/>Oberflächenwasser<br/>Einfriedung<br/>Lärmschutzwand<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/39/2596-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.39.2596.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der

1. AA, Adresse 1, **** Z, und

2. BB, Adresse 2, **** Z,

beide vertreten durch CC, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 09.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde zu 1. und 2. wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 09.09.2024 wurde der Gemeinde Z die baubehördliche Genehmigung für das Bauvorhaben Neugestaltung des Spiel- und Freizeitplatzes „DD“ auf Gst **1, KG Z, nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen vom Mai 2024 erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen wurden zum Teil als unzulässig zurückgewiesen, zum Teil als unbegründet abgewiesen, zum Teil als berücksichtigt beurteilt und somit als gegenstandslos erachtet.

In gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde wird der Abbruch der Beachvolleyballanlage im Jahr 2015 und die konsenslose Errichtung einer Ballspielanlage mit Tartanbelag vorgehalten. Beabsichtigt sei nunmehr, die bestehende Ballspielanlage samt allen oberirdischen Bauteilen und dem Bodenbelag abzubrechen und durch eine neue Ballspielanlage mit Ballhimmel und einem separaten Spielplatz neu zu ersetzen. Die Beschwerdeführerinnen wären in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und in ihren Nachbarschaftsrechten hinsichtlich Verbauung der gemeinsamen Grenze und hinsichtlich des Immissionsschutzes (Lärm) beeinträchtigt.

Nach Akteneinsichtnahme im Mai 2024 sei in der Stellungnahme vom 05.06.2024 auf die Befangenheit des hochbautechnischen Sachverständigen hingewiesen und Vorbringen zum immissionstechnischen Gutachten DI EE erstattet worden. Zum in der Folge eingeholten weiteren hochbautechnischen Gutachten und zur ergänzenden Stellungnahme des DI EE wäre kein Parteiengehör gewahrt worden. Bei Einräumung des Parteiengehörs hätte die Unrichtigkeit des immissionstechnischen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene dargetan werden können.

Die Gemeinde Z verfüge über keine Befugnis zur gewerblichen Erstellung von Plänen, die Planunterlagen könnten daher nicht dem Bauverfahren zugrunde gelegt werden. Zur Beurteilung einer Beeinträchtigung von Nachbarrechten bedürfe es der Vorlage dem Gesetz entsprechender Planunterlagen. Die eingereichten Planunterlagen seien sohin unvollständig und mangelhaft. Diese Mangelhaftigkeit sei auch deshalb von Relevanz, da die Unterlagen Grundlage für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bauprojektes bilden würden. Trotz mehrmaligen Hinweisen habe die Behörde keinen Auftrag zur ordnungsgemäßen Ergänzung der Planunterlagen erteilt.

Gesundheitsschädigende Lärmimmissionen würden gesehen. Zum Errichtungszeitpunkt der Beachvolleyballanlage im Jahre 1997 habe sich auf dem nördlich angrenzenden, noch als Freiland gewidmeten Grundstück noch kein Gebäude befunden, das Bauvorhaben sei damit immissionstechnisch nicht sehr sensibel gewesen. Die Sportanlagen Beachvolleyball (schalldämpfender Sanduntergrund) und Ballspielplatz (Tartanbelag, Prall- und Knallgeräusche) würden sich immissionstechnisch wie auch im Ausmaß der bespielbaren Fläche (162 m² zu bespielbarer Gesamtfläche von über 400 m²) unterscheiden. Durch den Abriss 2015 wäre die Baubewilligung konsumiert und der neue Ballspielplatz daher ein „Schwarzbau“. Die Widmungsänderung von Beachvolleyball in allgemeinen Ballspielplatz hätte einer baurechtlichen Genehmigung mit Schallimmissionsprüfung und ärztlicher Stellungnahme bedurft. Selbst unter Zugrundlegung des Gutachtens DI EE würden sich unzulässige Immissionswerte an der Grundstücksgrenze ergeben. Die Beschwerdeführerinnen führen dazu der Sache nach näher aus und leiten daraus gravierende Gesundheitsschädigungen durch die Schallimmissionen ab. Weitere Ermittlungen dazu wären unterlassen worden, die einschlägigen Bescheidbegründungen seien unzureichend.

Bei der gegenständlichen Ballspielanlage handle es sich um einen Neubau. Es hätte daher eine Prüfung, vorallem in lärmtechnischer Hinsicht, wie bei einem Neubau vorgenommen werden müssen.

Der Errichtung eines Kinderspielplatzes stehe die aktuelle Widmung „Sonderfläche Sportplatz“ entgegen. Kinderspielplätze seien keine Sportanlagen, könnten allenfalls Nebenanlage zu Wohngebäuden, nicht jedoch zu Sportanlagen sein. Der Kinderspielplatz sei zudem nicht den Nutzern der Sportanlage vorbehalten, als öffentlicher Kinderspielplatz bedürfe es einer eigenen Widmung.

Im Wissen fehlender Legitimation als Nachbarn werde der Vollständigkeit halber auf die Lage des Bauvorhabens im Wasserschongebiet, auf die Notwendigkeit dazu einschlägiger Bewilligungen und Stellungnahmen sowie auf das Fehlen von Parkplätzen und WC-Anlagen hingewiesen.

Die Lärmschutzmauer stelle keine Umzäunung im eigentlichen Sinn dar, sie wäre wesentliches Element der Gesamtanlage und habe eine wesentliche, wenn auch ungenügende Funktion, sie erfordere hohe technische Kenntnisse. Als konzeptiver Teil der Gesamtanlage sei sie somit Bauwerk und nicht Einfriedung, eine Verbauung mit mehr als 50% der gemeinsamen Grenze damit unzulässig.

Spätestens zum jetzigen Zeitpunkt liege ein Neubau vor. Es sei der Abbruch sämtlicher oberirdischer Bauteile und der Abtrag des Bodens geplant. Selbst bei – jedoch unzulässiger – Beurteilung im Jahr 2015 als Umbau, läge jedoch nunmehr ein Neubau vor, weil der gesamte Altbestand abgebrochen werde.

II.Sachverhalt:

Das Baugrundstück **1, KG Z, ist als Sonderfläche Sportanlage gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 gewidmet. Grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks ist die Gemeinde Z.

Grundbücherliche Eigentümerin des nördlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Gst **2, KG Z, ist die Beschwerdeführerin AA.

Grundbücherliche Eigentümerin des südwestlich vom Bauplatz gelegenen Gst **3, KG Z, ist die Beschwerdeführerin BB. Dieses Grundstück ist durch das Gst **4, KG Z, öffentliches Gut (Wege), vom Baugrundstück getrennt.

Mit Bescheid vom 28.05.1997, Zl ***, wurde der Gemeinde Z die Errichtung einer Beach-Volleyball-Anlage beim bestehenden Tennisplatz auf Gst **1, KG Z, erteilt.

Mit Eingabe vom 22.05.2024 wurde um Erteilung der „Neugestaltung des Spiel- und Freizeitplatzes „DD‘“ auf Gst **1 angesucht. Bereits 2015 wurde der Spielsand innerhalb der bestehenden Sockelmauern entfernt und auf einem entsprechenden Unterbau aus Frostkoffermaterial und einer mechanisch stabilisierenden Tragschicht ein wasserdurchlässiger EPDM-Belag (Tartanbelag) aufgebracht. Durch die vorliegende Planung soll der auf den bestehenden, bereits mit Bescheid 28.05.1997 genehmigten Sockelmauern zum Gst **2, im Südwesten zum Gst **4 und im Nordosten zum Gst **5 hin befindliche bestehende Maschendrahtzaun samt darüber befindlichem bestehendem Ballfangnetz entfernt und auf der bestehenden Sockelmauer entlang der gemeinsamen Grenze zum Gst **2 der Beschwerdeführerin AA nunmehr durch eine Schallschutzwand in der Höhe von 2,00 m gemessen von der Oberkante des Betonsockels, bestehend aus aufgeschraubten Stahlsäulen aus I-Profilen und dazwischen eingehängten WPC-Elementen, auf der südwestseitigen Sockelmauer (gerichtet zum Gst **4 – öffentliches Gut/Wege hin) durch einen neuen Zaun mit einem Drahtgeflecht bzw ausgeführt als Doppelstabgitterzaun mit einer Höhe von 1,50 m und auf der Sockelmauer zum Gst **5 durch eine Zaunanlage in der Höhe von 2,00 m ersetzt werden.

Der Platz ist nach vorliegender Planung in zwei Bereiche eingeteilt: Dem durch eine Einhausung (5,00 m Höhe, überspannt mit einem Drahtgeflecht bzw engmaschigem Ballfangnetz, seitliche Begrenzung mit einer Konstruktion aus Stahlsäulen, befestigt mit Bodenhülsen im Untergrund) vom restlichen Freizeitplatz abgegrenzten Ballspielplatz (17,95 m x 11,95 m), und dem mit Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten gestalteten Spielplatz, Bepflanzungen dort sind vorgesehen. Die Ballspielanlage weist gegenüber dem Gst **2 einen Abstand von 4 m auf. Der Ballspielplatz wird mit zwei Toren und einem Basketballkorb ausgestattet, die Zaunanlage entlang des Parkplatzes bleibt mit Adaptierungen aufgrund der Überspannung mit dem Ballfangnetz erhalten. Der Zugang zum Spielplatz erfolgt vom südöstlich angrenzenden Parkplatz über eine Rampe und danebenliegende Treppe. Der Zugang zum Ballspielplatz erfolgt weiterhin über den bestehenden versperrbaren Zugang.

Nach Befundung des behördlichen hochbautechnischen Sachverständigen sowie des verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen bleibt die schon zum Bescheid vom 28.05.1997 vorgesehene Versickerungsanlage im Rahmen der nunmehrigen Planung bzw Genehmigung beibehalten. Nach den Feststellungen der Beschwerdeführerin AA wurde die Versickerungsanlage im Jahre 2015 neu errichtet.

Planer des gegenständlichen Bauvorhabens ist Ing. FF, Bediensteter der Gemeinde Z. Mit Datum 29.05.2024 erstellte dieser auch eine hochbautechnische Beurteilung zum von ihm geplanten Bauvorhaben.

Infolge Befangenheitsvorwurfs wurde das Bauvorhaben letztlich aus hochbautechnischer Sicht von Ing. GG, hochbautechnischer Sachverständiger der Gemeinde Z, gutachterlich beurteilt. Dessen Gutachten vom 08.07.2024 liegt dem bekämpften Bescheid zugrunde und ist im Bescheid wörtlich wiedergegeben.

Dem behördlichen Bauakt liegt ein immissionstechnisches Gutachten der EE JJ-GmbH vom 02.05.2024 sowie dazu ein ergänzendes immissionstechnisches Gutachten vom 04.09.2024 ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine schalltechnische Begutachtung des Ingenieurbüros KK, Ausfertigungsdatum 02/2024-11-23, in Auftrag gegeben von der Beschwerdeführerin AA, vor.

Die Beschwerdeführerinnen gaben zum Bauvorhaben eine Stellungnahme vom 05.06.2024 ab.

Gegen den Bescheid vom 09.09.2024 liegt die Beschwerde vom 24.09.2024 zur Entscheidung vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde wie schon in der Beschwerde argumentiert.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt. Einschau gehalten wurde weiters in den Genehmigungsbescheid der Beachvolleyballanlage vom 18.05.1997, Zl ***, und die dazu genehmigten Planunterlagen.

Am 17.01.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin AA, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, ein Vertreter der belangten Behörde, der behördliche hochbautechnische Sachverständige Ing. GG sowie der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene hochbautechnische Sachverständige Ing. LL teil. Der verwaltungsgerichtliche Sachverständige erstattete in der mündlichen Verhandlung seine gutachterliche Beurteilung. Es bestand Fragerecht an den Sachverständigen. Sowohl von Beschwerdeführerseite als seitens der belangten Behörde wurde davon Gebrauch gemacht.

Die Befundung des behördlichen hochbautechnischen Sachverständigen und des verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen zur konkreten Planungssituation stimmen überein. Der verwaltungsgerichtliche Sachverständige führte am 09.01.2025 einen Lokalaugenschein vor Ort durch.

Die Bestandssituation der Sockelmauer samt Maschendrahtzaum und aufgebrachtem Ballfangnetz ergibt sich aus der behördlichen hochbautechnischen Begutachtung und bestätigt sich in einem vom verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Planabgleich der vorliegenden Einreichplanung mit den zum Bescheid vom 18.05.1997 genehmigten Plänen, der Sachverständige nahm auch einen Lokalaugenschein vor Ort vor. Diesen Bestand stellen die Beschwerdeführerinnen nicht in Frage. Auf Basis der mit Bescheid vom 28.05.1997 genehmigten Situation sind die nunmehr beabsichtigten baulichen Maßnahmen erstellt und erfolgte nach Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen eine dementsprechende Zuordnung gemäß den Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2024.

Die unterschiedlichen Feststellungen zur Bestandssituation der Versickerungsanlage gründen sich zum einen auf die Befundungen der Sachverständigen und zum anderen auf die Angaben der Beschwerdeführerin AA in der mündlichen Verhandlung.

Die behördliche sachverständige Beurteilung sowie mit diesen einhergehend die Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig, nachvollziehbar und fachlich fundiert. Auf gleicher fachlicher Ebene wurde nicht entgegengehalten.

Den immissionstechnischen Gutachten EE JJ-GmbH vom 02.05.2024 und 04.09.2024 sowie der in der Verhandlung gelegten schalltechnischen Begutachtung Ingenieurbüro KK kommen in vorliegender Rechtssache infolge eingeschränktem subjektiv-öffentlichem nachbarlichem Mitspracherecht keine Beweiswerte zu.

IV.Rechtslage:

Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr. 89/2024, lautet auszugsweise:

„§ 3

Bauplatzeignung

[…]

(5) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist.

[…]

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

[…]

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

e) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

[…]

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, c, e und f sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

[…]

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dien

[…]“

V.Erwägungen:

1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).

Jeder Nachbar kann nur die Verletzung der ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, nicht aber auch Einwendungen bezogen auf Rechte anderer am Verfahren beteiligter Personen erheben.

Die Beschwerdeführerin AA grenzt mit ihrem Gst **2 im Norden unmittelbar an das Baugrundstück an. Sie ist damit gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 berechtigt, die unter lit a bis f aufgelisteten Mitspracherechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Das Gst **3 der Beschwerdeführerin BB liegt, getrennt durch das Gst **4, öffentliches Gut Wege, in einem Abstand von weniger als 5 m im Westen zum Baugrundstück. Sie ist damit als Nachbarin nach § 33 Abs 3 TBO 2022 zur Geltendmachung der unter lit a bis f aufgezählten Mitspracherechte, soweit diese ihrem Schutz dienen, berechtigt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im Nachbarbeschwerdeverfahren in seiner Prüfungsbefugnis an den Umfang geltend gemachter zulässiger Mitspracherechte, und dies nur insoweit, als diese auch dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen, gebunden.

Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten ist das Landesverwaltungsgericht nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264 ua, Ra 2018/06/0276 ua).

2. Soweit das Beschwerdevorbringen auf eine fehlende Befugnis des Planerstellers der Einreichpläne gerichtet ist, ist bereits schon auf ständige einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen. Zum Vorhalt einer mangelnden Qualifikation des Planverfassers stellt das Höchstgericht fest, dass der Nachbar kein Recht darauf besitzt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, sofern die Planunterlagen nur ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof benötigt. Zudem hindert (allein) der Umstand, dass der Planverfasser zur Planerstellung allenfalls nicht berechtigt ist, die Nachbarn nicht daran, vorgelegten Planunterlagen die erforderlichen Informationen zu entnehmen (vgl etwa VwGH 2013/05/0193, 29.09.2016; 91/06/0006, 17.05.1991; ua).

Vorliegend wurden die Planunterlagen vom verwaltungsgerichtlich beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen als der Bauunterlagenverordnung 2024 entsprechend erstellt beurteilt. Der plantechnischen Richtigkeit als solcher traten die Beschwerdeführerinnen nicht entgegen.

Ein nachbarliches Mitspracherecht zur Person des Planerstellers und zur Frage dessen Berechtigung besteht sohin nicht. Zudem ist auch die grundsätzliche Berechtigung einer Gebietskörperschaft, zur Planung eigener Bauvorhaben eigene Bedienstete heranzuziehen, nicht in Frage zu stellen.

Die Unvereinbarkeit des Planers Ing. FF in seiner Position als Planersteller des Bauvorhabens und gleichzeitig auch als hochbautechnischer Gutachter zur Beurteilung des Bauvorhabens wurde bereits schon im vor der Behörde behängendem Verfahrensstadium dadurch aufgelöst, dass eine Begutachtung aus hochbautechnischer Sicht letztlich durch Ing. GG erfolgte und dessen Begutachtung von der Behörde der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

Wird im Dienstnehmerverhältnis des begutachtenden Amtssachverständigen Ing. GG zur Gemeinde Z in Bezug auf die Beurteilung stadteigener Bauvorhaben eine Unzulässigkeit gesehen, ist entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass der beigezogene Amtssachverständige Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG dargestellt, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl dazu VwSlg 8303 A/1972; VwGH 23.06.1994, 93/06/0212; 11.12.2001, 2001/05/0631). Wichtige Gründe, die geeignet wären, die volle Befangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, sind im Verfahren zudem auch nicht aufgetreten.

Gemäß § 52 Abs 1 AVG hat die Behörde aber dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist, die ihre beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beizuziehen. Dass der Sachverständige Ing. GG nicht unbefangen und nicht objektiv das Bauvorhaben der Gemeinde Z beurteilt hätte, trat nicht zutage und wurde in diesem Inhalt auch nicht Seitens der Beschwerdeführerinnen vorgetragen. Behördliche und verwaltungsgerichtliche hochbautechnische Beurteilungen gehen zudem konform. Darauf, dass aus Rücksicht der Besonderheit des konkreten Falles geboten gewesen wäre, ausnahmsweise einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen (Abs 2), liefert die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte.

3. Den Nachbarn eines Bauverfahrens steht ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 03.10.2022, Ra 2022/06/0081, 0082; 24.10.2017, Ro 2014/06/0067, 0069; 30.09.2015, 2014/06/0001; 04.08.2015, Ra 2015/06/0070; 03.05.2012, 202/06/0061; 25.02.2010, 2008/06/0172; 30.03.2004, 2002/06/0065; uva).

Dass die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 betreffend die Widmungskategorie „Sonderfläche“ einen Immissionsschutz vorsehen würden, ist aus den betreffenden Bestimmungen nicht ableitbar (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2018/06/0245, 0246; 24.10.2017, Ro 2014/06/0067, 0069; 19.12.2012, 2010/06/0135; 26.05.2009, 2008/06/0165;).

Die vorliegende Flächenwidmung „Sonderfläche standortgebunden gemäß TROG § 43(1)a mit der Festlegung als Sportanlage“ ist nicht eine solche Flächenwidmung, die im Sinne des § 33 Abs 3 lit a (und Abs 4) mit einem Immissionsschutz verbunden ist. Diese Widmung gewährt den Nachbarn keinen Immissionsschutz. Den Beschwerdeführerinnen kommt daher kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Nachbarn eines Bauverfahrens ein Immissionsschutz im Verfahren eingeräumt ist, ist die für das Baugrundstück verordnete Widmung. Damit bleibt aber auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung, welches mit der vorliegenden Widmungssituation, nämlich mit einem direkten Angrenzen als Wohngebiet gewidmeter Grundstücke an das Baugrundstück argumentiert, erfolglos.

Sollten die Beschwerdeführerinnen aus § 43 Abs 5 TROG 2022 einen (indirekten) Immissionsschutz ableiten wollen, ist auszuführen, dass sich diese Bestimmung an den Verordnungsgeber wendet, und keine subjektiv-öffentlichen Rechte für Nachbarn statuiert, ebenso wie auch § 43 Abs 1 lit a TBO 2022 die Voraussetzungen für die Festlegung einer Widmung im Flächenwidmungsplan und somit die Erlassung einer Verordnung betrifft (vergleichbar zur Rechtslage des TROG 2011, VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).

Sämtliches auf Immissionseinwirkungen bezogenes Vorbringen erweist sich somit als unzulässig.

Mangels Mitspracherechts von Nachbarn auf Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin - wie oben ausgeführt -, erledigt sich im vorliegenden Nachbarbeschwerdeverfahren damit auch die Frage, ob der gegenständlich beantragte und genehmigte Verwendungszweck der Anlage als ein „Spiel- und Freizeitplatz“ unter die verordnete Sonderflächenwidmung als eine Sportanlage einzureihen ist, ebenso wie die Frage, ob ein Kinderspielplatz eine Nebenanlage zu einer Sportanlage darstellt.

4. Die geltend gemachte Parteiengehörverletzung in Bezug auf das hochbautechnische Gutachten Ing. GG im behördlichen Verfahren ist durch die mit der Beschwerde verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, das behördliche hochbautechnische Gutachten vom 08.07.2024 ist im bekämpften Bescheid wörtlich und vollständig wiedergegeben, der behördliche hochbautechnische Sachverständige nahm auch an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol teil. Fragen an ihn Seitens der Beschwerdeführerinnen bestanden nicht.

Vorgeworfene Parteiengehörverletzung im Hinblick auf das ergänzende immissionstechnische Gutachten EE JJ-GmbH vom 04.09.2024 - zum Gutachten vom 02.05.2024 bezogen die Beschwerdeführerinnen mit 05.06.2024 Stellung - konnte nicht eintreten. Da den Beschwerdeführerinnen als Nachbarinnen in immissionsmäßiger Hinsicht kein materielles Recht zukommt, konnten sie durch Nichtzurkenntnisbringung des ergänzenden Gutachtens auch nicht in ihrem Parteiengehör verletzt sein, da formelle Rechte eines Nachbarn nie weiter reichen können, als seine materiellen Recht.

5. Die Qualität der projektierten Lärmschutzwand auch als eine Einfriedung ist – beurteilt durch den verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen - aus fachtechnischer/fachlicher Sicht gegeben. Sie dient der Abgrenzung gegenüber dem Gst **2. Dass dieser Wandkonstruktion das zusätzliche Erfordernis eines Lärmschutzes zukommt, ist im Hinblick auf die Beurteilung einer Einfriedung aus fachlicher bzw fachtechnischer Sicht nicht relevant, zumal sich weder aus den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung noch aus den in den Technischen Bauvorschriften für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien konkrete Angaben hinsichtlich der Konstruktionselemente bzw Ausführung von Einfriedungen ergeben und sohin eine Einfriedung daneben auch unterschiedliche Erfordernisse, wie gegenständlich den Schutz vor Ausbreitung von Lärm, erfüllen kann.

Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist nach der Tiroler Bauordnung 2022 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufgaben einer Einfriedung, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewährleisten, dass ein Eindringling ferngehalten wird, das typischer Weise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann. Es liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahbereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt (vgl Ra 2023/06/0154, 29.09.2023, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (vgl etwa VwGH Ra 2016/05/0118, 27.06.2017; mwN).

Für das Vorliegen einer Einfriedung ist nicht entscheidend, dass sie sich auf die gesamte Grundgrenze erstreckt (etwa VwGH 99/06/0082; 23.09.1999).

Mangels gesetzlicher Einschränkungen kommt es bei der Frage, ob eine Einfriedung im Sinne der Tiroler Bauordnung 2022 vorliegt, nicht auf die Baumaterialien an und ebenso nicht auf die Ortsüblichkeit. Eine Einfriedung liegt im Übrigen auch dann vor, wenn an der Grundstücksgrenze bereits eine andere Einfriedung besteht, jedenfalls wenn diese von den Nachbarn errichtet worden ist. Dadurch, dass das Nachbargrundstück bereits schützend umgeben ist, wird der Bauwerber nicht gehindert, auch sein eigenes Grundstück durch eine eigene Einfriedung schützend zu umgeben und wird dadurch seinem Bauvorhaben der Charakter einer Einfriedung nicht genommen. Nicht von Bedeutung ist es dabei auch, wenn dadurch zwischen den beiden Einfriedungen ein nur schmaler Streifen freibleiben sollte (vgl. dazu auch VwGH Ra 2016/05/0118).

Sämtliche Voraussetzungen einer Einfriedung sind vorliegend gegeben. Die Lärmschutzwand erstreckt sich unmittelbar an der Grundgrenze zu Gst **2 nahezu über die gesamte Länge dieser gemeinsamen Grenze. Der gegenständlichen Lärmschutzwand muss aufgrund ihrer Lage zur Grundstücksgrenze ein das Grundstück schützender Zweck zugeordnet werden.

Den Umstand, dass eine Einfriedung daneben auch andere Zwecke als Schutzfunktionen für das betreffende Grundstück nach außen erfüllen kann, bringt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zum Ausdruck.

In seinem Erkenntnis vom 23.09.2010, 2009/06/0112, gesteht der Verwaltungsgerichtshof Lärmschutzmauern ihren grundsätzlichen Wirkungs- bzw Funktionsweisen dem Grunde nach eine Qualifikation auch als Einfriedungen zu. Der dem Erkenntnis zugrunde liegenden konkret geplanten Lärmschutzmauer wurde die Eigenschaft als Einfriedung (lediglich) aufgrund ihrer beträchtlichen Entfernungslage von der Grundgrenze zu den Nachbargrundstücken abgesprochen.

Einer an der Grundstücksgrenze vorgesehenen Lärmschutzwand ist auch die Funktion einer Einfriedung zuzuerkennen (VwGH 2010/06/0098, 15.03.2012).

Die Funktion der Einfriedung, die eine solche über die Einfriedungsfunktion hinaus erfüllt, ist nicht von Bedeutung. Ebenso wenig wie es verschlägt, wenn die Einfriedung zugleich eine Stützmauer ist, ändert es […], wenn die Einfriedung auch die Funktion einer Lärmschutzvorrichtung hat (VwGH 2009/05/0154, 03.05.2011).

Der Umstand, dass durch die Mauer ein Sichtschutz gewährt werde, ist nach der Rechtsprechung für die Qualifikation als Einfriedung irrelevant (etwa VwGH Ro 2016/06/0007, 28.02.2018).

Einfriedungen sind Einrichtungen, die ein Grundstück schützend umgeben sollen, was voraussetzt, dass die bauliche Anlage grundsätzlich geeignet ist, das Grundstück nach außen abzuschließen. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlage auch noch andere zusätzliche Funktionen (Absturzsicherung) erfüllt (ewa VwGH Ro 2014/06/0025, 29.01.2016).

Einer Stützmauer kann auch der Charakter einer Einfriedung zukommen, wenn sie an der Grundgrenze verläuft (VwGH 2011/05/0109, 23.08.2012)

Es trifft damit die vertretene Ansicht, dass es sich bei der zum Gst **2 gerichteten Schallschutzwand um keine Einfriedung handelt, wie damit auch die in Abrede gestellte Zulässigkeit ihrer Führung über mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze mit dem Gst **2 nicht zu. Die Einfriedungseigenschaft mit den dafür zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Vorschriften liegt vor und kann auch unter dem vorgebrachten Titel eines konzeptiven Teils der Gesamtanlage nicht unterbunden werden. Eine Mehrfachfunktion der baulichen Anlage selbst beseitigt den Einfriedungscharakter nicht.

Soweit das einschlägige Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin BB zuzuordnen ist, ist dieser dazu schon jedenfalls kein Mitspracherecht eingeräumt, da die Lärmschutzmauer nicht zu ihrem Grundstück hin gerichtet ist. Einwendungen bezogen auf die Rechte anderer am Verfahren beteiligter Personen stehen einem Nachbarn – wie eingangs aufgezeigt - nicht zu.

6. Zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern steht Nachbarn nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kein Mitspracherecht zu. § 3 Abs 5 TBO 2022, wonach Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende […] Entsorgung der Niederschlagswässer sichergestellt ist, räumt keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz ein, aus dieser Bestimmung erwächst einem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht. Aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 5 TBO 2022 ergibt sich (zudem), dass dieser nicht darauf abstellt, dass dazu allenfalls notwendige Einrichtungen schon in der Natur vorhanden sein müssen, sondern lediglich deren rechtliche Sicherstellung.

Für die Ableitung von Oberflächenwässern (allenfalls) notwendige Versickerungsanlagen stehen unter allfälligem wasserrechtlichem (oder sonstigem gesetzlichem) Regime. In dieser Hinsicht geht die Vorschrift des § 1 Abs 4 TBO 2022 konform, wonach nach anderen Vorschriften bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige baulichen Anlagen unter den dort genannten Voraussetzungen nicht dem Baurechtsregime unterliegen. Dass die Entsorgung der Niederschlagswässer in Hinsichten dieser anderen Vorschriften rechtlich sichergestellt ist (§ Abs 5 TBO 2022), darauf besteht kein nachbarliches baurechtliches Mitspracherecht.

Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Oberflächenentwässerung kommt Nachbarn nach baurechtlichen Vorschriften nicht zu, sodass Nachbarn und damit vorliegend die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Bauverfahren insoweit wirksam keine Verletzung von subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechten geltend machen können. Fehlt es aber an einem solchen Mitspracherecht, ist damit aber auch der zur sachverständigen Beurteilung gegenteilige Vorwurf, es wäre 2015 zu einer Neuerrichtung der Versickerungsanlage gekommen, im vorliegenden Nachbarbeschwerdeverfahren schon nicht von Relevanz.

Mangelt es den Beschwerdeführerinnen im Bauverfahren an einer berechtigten Geltendmachung wasserrechtlicher Belange, muss auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin AA in der mündlichen Verhandlung bezogen auf vorgebrachte Mängel im Wasserbuch erfolglos bleiben.

Wenngleich auch nicht ausdrücklich moniert, stehen aber auch allfällige Abwehransprüche nach bürgerlichem Recht (schädliche Einwirkungen auf Nachbargrund durch Oberflächenwässer vom Baugrund) nicht im baurechtlichen Mitspracherecht der Nachbarn. Abhilfe wäre diesfalls im Zivilrechtsweg zu suchen. Keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründend sieht der Verwaltungsgerichtshof etwa in der Absickerung von Regenwässern (etwa VwGH 16.10.1990, 90/05/0039; 05.11.2015, Ra 2014/06/0036). Zudem verneint der verwaltungsgerichtliche Sachverständige im konkreten Fall aber auch schädliche Einflüsse für das Gst **2 aufgrund der konkreten beim Lokalaugenschein festgestellten örtlichen Verhältnisse (Bestehen einer das anstehende Gelände auf Gst **1 überragenden Sockelmauer, höhere Lage des Gst **2 gegenüber dem Gst **1, weiterhin keine Veränderungen durch den geplanten Aufbau im gegenständlichen Bereich).

Angemerkt sei, dass § 3 TBO 2022 zudem auch keinen über einen allfälligen mit der Flächenwidmung verbundenen Immissionsschutz (§ 33 Abs 3 lit a TBO 2022) hinausgehenden Immissionsschutz liefert.

7. Den Beschwerdeführerinnen ist (schon) insofern entgegenzuhalten, als die Definition sowohl eines Neubaus als auch jene eines Umbaus, welche Begrifflichkeiten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Argumentation gegen das Bauvorhaben ins Treffen führen, ihrem Gegenstand nach lediglich Gebäude (§ 2 Abs 7 und 9 TBO 2022) erfassen, nicht hingegen – wie vorliegend - (reine) bauliche Anlagen.

Das vorliegende Bauvorhaben ist als eine Neuerrichtung einer baulichen Anlage projektiert, wobei die bereits mit Bescheid von 1997 genehmigten und unverändert bestehen gebliebenen Sockelmauern (zum jetzigen Zeitpunkt bestehen diese noch inklusive ebenfalls 1997 darauf genehmigtem Maschendrahtzaun inklusive Ballfangnetz) Teil des Bauvorhabens sind. Auf Basis der mit Bescheid 1997 genehmigten Situation werden die nunmehr beabsichtigten vorab beschriebenen Maßnahmen unter dementsprechender Zuordnung gemäß den planungstechnischen Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2024 planlich dargestellt. Dies ergibt sich aus der plantechnischen Beurteilung der Projektierung durch den verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen. Widersprüche bzw Fehlerhaftigkeiten in plantechnischer Hinsicht wurden beschwerdeführerseits auch gar nicht vorgebracht bzw gar nicht behauptet.

Werden gegenüber der genehmigten Beachvolleyballanlage im Jahre 2015 ohne Konsens vorgenommene Änderungen, wie etwa in die Mindestabstandsfläche ragende Erweiterung der Spielfläche eingewendet, kommt es aber auf solcherart konsenslos vorgenommene Bauführungen vorliegend nicht an, wären solche konsenslose Bauführung vielmehr Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags gewesen, wurden diese Bauführungen jedoch infolge ihrer Konsenslosigkeit nicht rechtlicher Bestand, auf welchen eine weiterführende Bauplanung planungstechnisch abzustellen wäre.

Die mit Bescheid 1997 genehmigte Einfriedung – Sockelmauern samt darauf errichtetem Maschendrahtzaun inklusive angebrachtem Ballfangnetz -, ist in ihrem trennbaren rechtlichen und bautechnischen Bestand erhalten geblieben. Durch konsenslos vorgenommene Bauführungen wie auch durch den vorgehaltenen Abbruch der Beachvolleyballanlage selber ging deren trennbare rechtliche und bautechnische Existenz nicht unter. Aufbauend auf diesen rechtlichen Bestand sind die nunmehrigen Bauführungen – sachverständig festgestellt und auch unwidersprochen geblieben – planungstechnisch geplant.

8. Zutreffend erkennen die Beschwerdeführerinnen fehlendes subjektiv-öffentliches Mitspracherecht in Bezug auf Relevanzen von Wasserschongebieten, wasserrechtlichen- und wildbach- und lawinentechnischen Notwendigkeiten sowie das Vorhandensein von Parkplätzen und sanitären Einrichtungen.

9. Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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