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LVwG-2024/17/2438-2•LVwG T LVwG-2024/17/2438-2
LVwG-2024/17/2438-2Tribunale amministrativo regionale23 gen 2025
Doppelbestrafung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)
zu Recht
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2024, ***, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG behoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y 13.08.2024, ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) zusammengefasst zur Last gelegt, dass er unzulässigerweise das Top **1 und Top **2 des Wohnhauses mit der Adresse **** X, Adresse 2, auf Gst **3 KG *****, im Zeitraum vom 23.06.2022 bis zum 08.08.2022 (Spruchpunkt 1.) und im Zeitraum von 27.08.2022 bis zum 04.09.2022 (Spruchpunkt 2.) anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt habe. Eingangs wird bei diesen beiden Spruchpunkten jeweils zudem der Tatzeitraum 03.06.2022 bis zum 22.06.2022 angeführt, dies nach dem gegenständlichen Akteninhalt offenkundig auf einem Versehen beruhend.
Dadurch habe er jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 und Abs 3 iVm § 13 TROG 2022 begangen.
Hinsichtlich dieser beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 zu beiden Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunde) auferlegt.
Zudem wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten (10% der jeweils verhängten Geldstrafe) in der Höhe von insgesamt Euro 800,00 festgesetzt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12.09.2024 zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser führte er jeweils mit näherem Vorbringen unter anderem insbesondere zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder jeweils 6 Straferkenntnisse wegen der Vermietung des gegenständlichen Objektes ergangen seien. Die vorgeworfene Vermietung sei, allerdings als fortgesetztes Delikt bzw. Dauerdelikt anzusehen. Das Vorliegen eines solchen habe zur Folge, dass mit dem ersten Straferkenntnis vom 27.06.2024, ***, welches dem Beschwerdeführer am 03.07.2024 zugestellt worden sei, sämtliche vorgeworfene Tathandlungen bis zum 03.07.2024 erledigt seien. Er könne daher für die gegenständlich vorgeworfenen Tatzeiten nicht nochmals zur Verantwortung gezogen werden.
II.Sachverhalt:
Das Grundstück Gst **3 KG ***** steht je zur Hälfte im ideellen Miteigentum des Beschwerdeführers und seines Bruders.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 23.02.2022, ***, wurde ua auch dem gegenständlichen Beschwerdeführer die weitere Nutzung der Wohnungen Top **1 und Top **2 des Objekts mit der Adresse **** X, Adresse 2, auf Gst **3 KG *****, gemäß § 46 Abs 6 lit c und g TBO 2022 für touristische Zwecke und als Freizeitwohnsitz untersagt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist noch nicht abgeschlossen.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er im Zeitraum von 23.01.2022 bis 01.02.2022 das Top **1 und Top **2 des Objekts mit der Adresse **** X, Adresse 2 auf Gst **3 KG ***** anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt hat.
Über den Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am 03.07.2024.
Im Verfahren aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/17/1961-10, der Tatzeitraum auf 25.01.2022 bis 01.02.2022 eingeschränkt, im Übrigen dieses Straferkenntnis unter Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat, der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm bestätigt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2024, ***, wurden dem Beschwerdeführer ebenfalls hinsichtlich der Wohnungen Top **1 und Top **2 des Objekts mit der Adresse **** X, Adresse 2 auf Gst **3 KG ***** die gleichen Verwaltungsübertretungen (anderen zur Nutzung als Freizeitwohnsitz zu Verfügung gestellt) in Spruchpunkt 1. für den Tatzeitraum 23.06.2022 bis zum 08.08.2022 und in Spruchpunkt 2. für den Zeitraum von 27.08.2022 bis zum 04.09.2022 vorgeworfen.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter am 19.08.2024 zugestellt.
Im Zeitraum von 23.01.2022 bis 05.10.2022 wurden dem gegenständlichen Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Überlassung der beiden Wohnungen Top **1 und Top **2 als Freizeitwohnsitz jeweils mit unterschiedlichen Tatzeiträumen in mehreren Straferkenntnissen zur Last gelegt (vgl dazu die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2024, ***, vom 04.07.2024, Zl ***, vom 31.07.2024, ***, vom 12.08.2024, Zl ***, und vom 13.08.2024, ***).
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der den genannten behördlichen Akten einliegenden Schriftstücke treffen.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Rechtslage:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idgF BGBl I Nr 34/2024:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
V.Erwägungen:
1. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip.
Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103; ua).
2. Bei der Verwaltungsübertretung nach nunmehr § 13a lit a TROG 2022 handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl zur geltenden und auch zur inhaltsgleichen vormaligen Rechtslage: VwGH 06.05.2023, Ra 2023/06/0199; VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026, ua).
3. Dazu ergibt sich zur Funktion des Tatzeitraums für die Verfolgung von Dauerdelikten und die zeitliche „Erfassungswirkung“ von behördlichen Straferkenntnissen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes:
Beim Dauerdelikt sind tatbildgemäße Einzelhandlungen so lange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu belegen, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (vgl. VwGH 27.01.2011, 2010/09/0243, mwN).
Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines Dauerdeliktes daher das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte (vgl. VwGH 14.12.2009, 2006/10/0250; VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0186; uva).
4. Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt dann nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (vgl VwGH 14.10.1983, 83/04/0090, VwGH 17.01.1984, 83/04/0137; ua).
Dies gilt umsomehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131; ua).
5. Für den konkreten Fall ergibt sich daher Folgendes:
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er im Zeitraum von 23.01.2022 bis 01.02.2022 die Wohnungen Top **1 und Top **2 des Objektes in **** X, Adresse 2, auf Gst **3 KG ***** anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt hat.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit 03.07.2024 zugestellt und ist damit an diesem Tag ihm gegenüber erlassen worden.
Zwischenzeitlich wurde aufgrund einer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/17/1961-10, der Tatzeitraum auf den 25.01.2022 bis 01.02.2022 eingeschränkt, im Übrigen das Straferkenntnis unter Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat, der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm bestätigt.
Dies bedeutet, dass bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses vom 27.06.2024, Zl ***, das dem Beschuldigten am 03.07.2024 zugestellt wurde, alle gleichen Tathandlungen, die bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses gesetzt wurden, abgegolten sind.
6. Bezogen auf das Straferkenntnis vom 27.06.2024, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer ua weiters mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis vom 13.08.2024, ***, ebenfalls hinsichtlich der Wohnungen Top **1 und Top **2 des Objekts mit der Adresse **** X, Adresse 2 auf Gst **3 KG ***** die gleichen Verwaltungsübertretungen in Spruchpunkt 1. für den Tatzeitraum 23.06.2022 bis zum 08.08.2022 und in Spruchpunkt 2. für den Tatzeitraum von 27.08.2022 bis zum 04.09.2022 zur Last gelegt. Eingangs wird zu diesen beiden Spruchpunkten zudem jeweils der Tatzeitraum 03.06.2022 bis 22.06.2022 angeführt.
Nachdem sohin die nunmehr gegenständlich vorgeworfenen Übertretungen Tatzeiträume betreffen, die vor der Erlassung des Straferkenntnis vom 27.06.2024, Zl *** (03.07.2024) gesetzt wurden, liegen im gegenständlichen Fall unzulässige Doppelbestrafungen vor, da im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis die Tatzeiträume 23.06.2022 bis 08.08.2022 und 27.08.2022 bis 04.09.2022 unzulässigerweise nochmals bestraft wurden.
Dies gilt im Übrigen auch für den zu diesen beiden Spruchpunkten jeweils eingangs zudem angeführten Tatzeitraum 03.06.2022 bis zum 22.06.2022.
Dazu ist daher nur noch der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass aufgrund des gegenständlich gegebenen Aufhebungsgrundes eine Konkretisierung gemäß § 44a Z 1 VStG der beiden Spruchpunkte des bekämpften Straferkenntnisses sowie ein näheres eingehen darauf in vorliegenden Fall nicht geboten war.
7. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG ist die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Ein verfassungsrechtliches Verfolgungshindernis stellt auch das sog. Doppelbestrafungsverbot dar (vgl Kneihs in VStG, Raschauer/Wessely (Hrsg), zu § 45 VStg, Rz 7) .
8. Zusammengefasst ergibt sich daher im vorliegenden Fall, dass aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen war.
9. Im Übrigen würde es zum gleichen Ergebnis führen, würde man in Anbetracht der Überlassung der Wohnungen als Freizeitwohnsitz an offenkundig ständig wechselnde Personen nicht von einem Dauerdelikt, sondern von einem fortgesetzten Delikt ausgehen.
Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076; uva).
Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst.
Auch im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind daher durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten.
Maßgebend ist ebenfalls der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).
10. Unter dieser Betrachtungsweise ergibt sich somit im gegenständlichen Fall, dass die Einzeltathandlungen (jeweilige Vermietung an jeweils andere Personen zur Nutzung als Freizeitwohnsitz) eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit aufweisen.
Die vorgeworfenen Tatzeiten ergeben im konkreten Fall zudem einen zeitlich erkennbaren Zusammenhang.
Zudem ist ein Gesamtkonzept hinsichtlich der monierten Überlassungen ersichtlich, werden die Überlassungen der gegenständlichen Wohnungen im Zeitraum von 25.01.2022 bis 05.10.2022 mit unterschiedlich langen Einzeltathandlungen doch mehrmals vorgeworfen.
Dies bedeutet, dass hinsichtlich der konkreten einzelnen Überlassungen an jeweils andere Personen auch unter der Annahme eines fortgesetzten Delikts, ebenfalls alle Einzeltathandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024, ***, das dem Beschwerdeführer am 03.07.2024 zugestellt wurde, abgegolten wären.
Da die gegenständlich vorgeworfenen Übertretungen vor dieser Bescheiderlassung (03.07.2024) gesetzt wurden, läge auch in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da die Einzeltathandlungen betreffend die Zeiträume 23.06.2022 bis 08.08.2022 und 27.08.2022 bis 04.09.2022 unzulässigerweise nochmals bestraft wurden.
Auch bei dieser Betrachtung wäre daher das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auch auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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