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LVwG-2024/50/2472-7•LVwG T LVwG-2024/50/2472-7
LVwG-2024/50/2472-7Tribunale amministrativo regionale21 gen 2025
Frage der Schuldfähigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.8.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1 auf € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) und die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 2 auf € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten für das behördliche Strafverfahren reduzieren sich somit auf insgesamt € 30,00 (jeweils € 15,00 zu Spruchpunkt 1 und 2). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu entrichten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.8.2024, ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:14.02.2023 (Datum der Kontrolle durch den Amtstierarzt)
Ort: **** Y, zu Stall umgebaute Garage auf Gst. Nr. **1, KG Y
Sie haben in der Zeit vor dem 14.02.2023 (Datum der Kontrolle durch den Amtstierarzt) das von Ihnen in einer umgebauten Garage auf Gst. Nr. **1, KG Y, in einer Box gehaltene Fohlen in dauernder Stallhaltung gehalten und entsprechende Bewegungsmöglichkeiten verweigert und hierdurch das gegenständliche Fohlen einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt und diesem dadurch Schmerzen, Leiden und/oder Schäden zugefügt.
2. Datum/Zeit:14.02.2023 (Datum der Kontrolle durch den Amtstierarzt)
Ort: **** Y, Koppel auf den Osten. Nr. **2,alle KG Y
Sie haben in der Zeit vor dem 14.02.2023 (Datum der Kontrolle durch den Amtstierarzt) Pferde auf der Koppel auf den Gsten. **2, alle KG Y, gehalten, obwohl kein geeigneter Unterstand sowie keine geeignete, ständig verfügbare Tränkeinrichtung vorhanden waren, wodurch den dort gehaltenen Pferden Schmerzen, Leiden und/oder Schäden erwachsen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 38 Abs. 1 Z1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 Tierschutzgesetz (TschG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
2. § 38 Abs. 1 Z1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z13 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
0 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€770,00“
Dagegen erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
„BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten.
Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Schuldfähigkeit / des Verschuldens des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hält es zwar für verfahrensrechtlich bedenklich, dass die von ihm angebotenen Zeugen allesamt von der Bezirkshauptmannschaft Z nicht gehört wurden. Letztlich wird der Beschwerdeführer aber die Einschätzungen des Amtssachverständigen/des Amtstierarztes in diesem Verfahren im Rahmen dieser Beschwerde nicht als falsch bezeichnen.
Der Beschwerdeführer hat es bislang vermieden, darüber öffentlich zu reden: Es liegt bei ihm eine psychische Erkrankung vor.
Tatsächlich war er in den Jahren 2018 und 2020 diesbezüglich in ärztlicher Behandlung.
Derzeit wird der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren in einem Verfahren am Landesgericht X, ***, abgeklärt.
In diesem Verfahren geht es darum, dass der Beschwerdeführer Herrn CC geklagt hat, dieser sei schuldig, in die Rückübertragung der ehemaligen Liegenschaften des Beschwerdeführer einzuwilligen. Es kam nämlich im März 2021 zur Unterfertigung eines fragwürdigen Schenkungsvertrag. Der Beschwerdeführer hat sich all seiner Liegenschaften begeben und im Gegenzug nur ein Wohnrecht erhalten.
Die Frage der Geschäftsfähigkeit beziehungsweise des Ausmaßes des Missverhältnisses der
Leistungen aus dem Vertrag zueinander ist das Hauptthema in dem Prozess.
Bislang fand eine Tagsatzung statt, in welcher mehrere Zeugen den schlechten Zustand des
Beschwerdeführer schilderten.
Erschwerend kommt hinzu, dass einige Monate nach Abschluss dieses Schenkungvertrages vom März 2021 der Beschwerdeführer mehr oder weniger von seinem Pferdestall auf Gst **3 vertrieben wurde und er seine Tiere dann im Bereich des Hauses Adresse 2 - durchaus provisorisch - unterbringen musste.
Tatsächlich hat das Gericht den Sachverständigen DD aus **** W bestellt, ein entsprechendes Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstatten.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers geht davon aus, dass nach Vorliegen dieses Gutachtens die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorgeworfenen Tatbestände vollkommen neu eingeschätzt werden muss.
Tatsächlich war nicht nur die Disposition- und Diskretionsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt, vielmehr wird sich aus dem Gutachten wohl ergeben, dass der Beschwerdeführer an gewissen Tagen sicherlich nicht in der Lage war, Tiere ausreichend zu versorgen, dies aber selbst nicht erkennen konnte.
Es kann sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht schuldfähig im Sinne des § 3 VStG war und insofern keine Strafbarkeit vorliegt.
Die Geldstrafen sind in allen Punkten in jedem Fall wesentlich zu hoch ausgefallen.
Der Beschwerdeführer stellt daher folgende
ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht wolle das Vorliegen des Sachverständigengutachtens im Zivilverfahren des Landesgericht X abwarten und sodann das angefochtene Strafkenntnis dahingehend abändern, als die verhängten Geldstrafen entweder vollkommen aufgehoben oder jeweils stark reduziert werden.
Vorgelegt werden folgende Urkunden:
• Klage des Beschwerdeführers
• Protokoll der ersten Verhandlung
• Entlassungsbericht V
• Arztbrief Juni 2020 U
• Arztbrief August 2020 U
RA BB für AA
RA BB für AA“
Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Prim. DD als nichtamtlicher Sachverständigen mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrisches Gutachtens betreffend Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt beauftragt.
Mit Gutachten vom 1.1.2025 kam der Sachverständige zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:
„Unter Verweis auf das eigene Gutachten zu *** für das Landesgericht X vom 01.01.2025 (siehe Aktenlage) zur Frage der Geschäftsfähigkeit am 11.03.2021 wird ausgeführt, dass bei dem Beschwerdeführer (Proband AA, geb. XX.XX.XXXX) zu den genannten Zeitpunkten (am 14.02.2023 und am 15.05.2023) eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne einer höhergradigen, bereits länger anhaltenden, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einschränkenden affektiven Erkrankung im Sinne einer Bipolar-Il-Störung vorbestanden hat.“
Das Gutachten wurde den beteiligten Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden. Keine Partei beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Zum Tatzeitpunkt und Tatort (Spruchpunkt 1) hat der Beschwerdeführer ein Fohlen in einer Box und damit in dauernder Stallhaltung gehalten. Entsprechende Bewegungsmöglichkeiten wurden verweigert und das gegenständliche Fohlen war einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt. Dadurch wurde diesem Schmerzen, Leiden und/oder Schäden zugefügt.
Zum Tatzeitpunkt und Tatort (Spruchpunkt 2) hat der Beschwerdeführer Pferde auf der Koppel gehalten, obwohl kein geeigneter Unterstand, sowie keine geeignete ständig verfügbare Tränkeinrichtung vorhanden war. Dadurch sind diesen Schmerzen, Leiden und/oder Schäden erwachsen.
Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne einer höhergradigen, bereits länger anhaltenden, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einschränkenden affektiven Erkrankung im Sinne einer Bipolar-Il-Störung.
III.Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich bereits aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Akt, insbesondere aus dem amtstierärztlichem Gutachten vom 16.2.2023 und dem eingeholten neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 1.1.2025.
,Überdies führte der Beschwerdeführer in seiner ua Beschwerde aus:
„Letztlich wird der Beschwerdeführer aber die Einschätzungen des Amtssachverständigen/des
Amtstierarztes in diesem Verfahren im Rahmen dieser Beschwerde nicht als falsch bezeichnen“
IV.Erwägungen:
Spruchpunkt 1:
Gemäß § 5 Abs 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Nach § 5 Abs 2 Z 10 TSchG verstößt gegen Abs 1 insbesondere, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Gemäß Anlage 1 Ziffer 2.2.4. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, ist als Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden unteranderem mehrmals wöchentlich eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.
In dem der Beschwerdeführer das Fohlen in einer Box gehalten hat und daher einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt war, wurde die Übertretung somit objektiv verwirklicht.
Spruchpunkt 2:
Gemäß § 5 Abs 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Nach § 5 Abs 13 TSchG verstößt gegen Abs 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Gemäß Anlage 1 Ziffer 2.6 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 sind die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können.
In dem keine geeignete, ständig verfügbare Tränkeinrichtung vorhanden war, wurde die Übertretung somit objektiv verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschwerdeführer in beiden Fällen nicht gelungen, weshalb die Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht feststehen.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Erschwerend war nichts zu werten. Als Mildernd wurde von Seiten der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit nach dem Tierschutzgesetz gewertet.
Als mildernd muss jedoch die Tatsache gewertet werden, dass zum Tatzeitpunkt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne einer höhergradigen, bereits länger anhaltenden, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einschränkenden affektiven Erkrankung im Sinne einer Bipolar-Il-Störung vorbestanden hat (vgl. § 3 Abs 2 VStG 1991).
Dies hat sich während des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergeben.
Aufgrund der obigen Ausführungen erscheinen daher die herabgesetzten Strafen unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe als angemessen im Sinne des § 19 VStG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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