LVwG T LVwG-2024/31/2941-5

LVwG-2024/31/2941-5Tribunale amministrativo regionale21 gen 2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Tatsächliche Verwendung<br/>Wertanlage<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/2941-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.31.2941.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, I-***** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.11.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung wegen unzulässiger Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Strafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 25.10.2023, ***, wurde ua dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 als Hälfteeigentümer des Objektes X in **** X die Benützung dieses Gebäudes als Freizeitwohnsitz untersagt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 22.8.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, ihm werde zur Last gelegt, das Gebäude in X , **** X, im Zeitraum vom 4.12.2015 bis zumindest 25.10.2023 in unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz verwendet und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 begangen zu haben. Das gegenständliche Gebäude werde vom Beschwerdeführer seit 4.12.2015 nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern nur fallweise während des Urlaubes, der Ferien oder zu zeitweiligen Erholungszwecken benützt. Der Beschwerdeführer wurde deshalb von der belangten Behörde aufgefordert sich binnen zwei Wochen ab der Zustellung des Schreibens zu rechtfertigen.

Mit Schreiben vom 25.9.2024 replizierte der nun rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer das Objekt nur fallweise während des Urlaubes, den Ferien oder zur zeitweiligen Erholungszwecken benütze, unrichtig sei. Tatsächlich nutze er das Objekt nämlich gar nicht. Er habe es seinerzeit als Wertanlage in der Absicht erworben, es instand zu setzen und auszubauen. Die Sanierung des Hauses sei dann aufgrund der Covid Pandemie unterblieben. Die belangte Behörde sei dem Beschwerdeführer in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit betreffend eine andere Liegenschaft im Gemeindegebiet unterlegen. Das gegenständliche Verfahren müsse als Trotz- und Racheaktion hierauf verstanden werden. Selbst die von der Gemeinde durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass das Objekt nicht genutzt worden sei. So sei etwa im fraglichen Zeitraum kein Wasser verbraucht worden, die Kanalanlage nicht genützt worden und die Restmüllsäcke nicht abgeholt worden. Es werde daher ersucht, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Mittels Eingabe vom 2.10.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung ergänzend vor, dass das Objekt X seit einigen Jahren gar nicht mehr frostsicher beheizt werde und die Wasserleitungen stillgelegt worden seien. Das Haus sei seit dessen Anschaffung durch den Beschwerdeführer tatsächlich nicht bewohnt worden.

In einem Nachhang zu dieser Stellungnahme wurde durch diverse Fotos belegt, dass eine Unbewohnbarkeit des Objektes und somit eine Untauglichkeit zur Verwendung als Freizeitwohnsitz gegeben sei.

Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.11.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer wörtlich nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:4.12.2015-25.10.2023

Ort:**** X, X

Sie haben im Zeitraum vom 4.12.2015 bis zumindest 25.10.2023 einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude in X , **** X (***), als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt. Das gegenständliche Gebäude wird von Ihnen seit 4.12.2015 nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, benützt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 63/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 4.000,-

1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 63/2023“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Objekt seit dem Erwerb durch den Beschwerdeführer diesem zu keinem Zeitpunkt der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient habe. Die Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.10.2023 gemäß § 46 TBO 2022 untersagt worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das lediglich als Wertanlage erworbene Objekt nie bewohnt worden sei, käme keine Berechtigung zu. Maßgeblich sei allein, ob die gegenständliche Liegenschaft der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene und als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen diene. Da dieser Umstand nicht gegeben sei, liege eine Nutzung der Liegenschaft als Freizeitwohnsitz vor.

In der fristgerecht gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung das Strafverfahren aufgrund des bereits im behördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens einzustellen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Grundstücke *** und .*** KG X. Auf diesen Grundstücken befindet sich das Wohnhaus mit der Anschrift X , **** X. Der Vertrag über den Liegenschaftskauf wurde am 4.12.2015 unterfertigt.

Im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes befand sich das Haus in einem baufälligen Zustand.

Der Beschwerdeführer erwarb die Liegenschaft in der Absicht, das darauf befindliche, baufällige Wohnhaus auszubauen und instandzusetzen. Die Instandsetzung des Wohnhauses unterblieb bis dato.

Nicht festgestellt werden konnte, ob das Wohnhaus seit Erwerb durch den Beschwerdeführer von ihm oder anderen Personen genutzt wurde. Diesbezügliche Feststellungen sind dem Akt nicht zu entnehmen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt der belangten Behörde.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus jenem Akt. Die Feststellung zum Zustand des Wohnhauses war aufgrund der eindeutigen und aussagekräftigen Lichtbilder im Nachhang zur ergänzenden Stellungnahme vom 2.10.2024 zu treffen.

Mangels einschlägiger Beweisergebnisse konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das Objekt im relevanten Zeitraum als Unterkunft zu Erholungszwecken genutzt hat. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach das gegenständliche Objekt als Leerstand zu qualifizieren sei, konnte somit nicht entgegengetreten werden.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG unterbleiben.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LBGl Nr 43/2022, zuletzt geändert durch LGBl Nr 73/2024 (TROG 2022), lauten:

„§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]

§ 13a Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b) einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c) einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt. […]“

Die relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl Nr 34/2024 (VStG), lautet:

„§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; […]“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde stellt im Straferkenntnis vom 7.11.2024 zutreffend fest, dass für das gegenständliche Objekt baurechtlich lediglich eine behördliche Bewilligung zur Nutzung zu Wohnzwecken und somit als Hauptwohnsitz vorliegt.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 handelt.

Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor, die in Rede stehenden Grundstücke befinden sich in der Widmungskategorie „Wohngebiet“.

Im Übrigen wird selbst vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass das in Rede stehende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Zutreffend führt die belangte Behörde auch aus, dass das Objekt dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der Befriedigung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diente.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, das Objekt nicht als Hauptwohnsitz genutzt zu haben. Er brachte vielmehr vor, das baufällige Objekt rein als Wertanlage erworben zu haben. Es sei leer gestanden und demnach nicht genutzt worden, seitdem er es erworben habe. Klärungsbedürftig ist also, ob der Leerstand eines Objektes eine unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz darstellt.

§ 13 Abs 1 TROG 2022 definiert Freizeitwohnsitze nach seinem eindeutigen Wortlaut als „Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die […] zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“

Auch die mit jener Norm korrespondierende Strafbestimmung des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022, welche die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis anwendet, stellt auf das Verwenden (!) oder Überlassen eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ab.

Der objektive Tatbestand jener Strafbestimmung ist also nur dann erfüllt, wenn das Objekt tatsächlich genutzt beziehungsweise verwendet wird.

Die belangte Behörde schlussfolgert aus dem Umstand, wonach das gegenständliche Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient, dass das Objekts vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 4.12.2015 bis 25.10.2023 in unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz verwendet wurde. Diese Schlussfolgerung fußt auf der rechtlichen Erwägung, wonach Eigentum an einer Liegenschaft, welche nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird, in jedem Fall eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung impliziere. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass bereits mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.5.2024 völlig zutreffend ausgeführt wurde, dass eine Verwaltungsübertretung (noch) nicht gegeben ist, wenn eine rechtskräftige Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz vorliege, jedoch niemand in der Wohnung angetroffen worden sei, nicht schlüssig.

Die belangte Behörde verkennt dabei, dass das Leerstehenlassen eines Objektes keine Verwendung im Sinne des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 darstellt. In Folge dieser unzutreffenden Erwägung unterließ es die Behörde im Ermittlungsverfahren Beweise gegen die Annahme des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und durch Lichtbilder belegten Leerstandes aufzunehmen. Dies könnte etwa durch Objektkontrollen, Verbrauchserhebungen oder Befragungen der Nachbarn zu bewerkstelligen sein.

Im gegenständlichen Fall liegen keine Beweise vor, welche eine Nutzung beziehungsweise Verwendung des Objektes als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer suggerieren würden. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wandte sich der erkennende Richter per E-Mail vom 2.1.2025 an die belangte Behörde und erkundigte sich, wie die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gelangte, dass ein Freizeitwohnsitz vorliege.

Seitens der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass amtliche Wahrnehmungen aus einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck die tatsächliche Verwendung des Objektes als Freizeitwohnsitz nahelegen würden. Der dabei zitierte Akt des Landesgerichtes W zu Zahl *** ist aber weder im behördlichen Akt des gegenständlichen Verfahrens enthalten, noch nimmt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses in irgendeiner Art und Weise Bezug auf diesen Akt oder allfällige andere Urkunden.

Es wäre an der belangten Behörde gelegen, jene Beweise und Wahrnehmungen, welche die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales der unzulässigen Verwendung eines Wohnsitzes zu Erholungszwecken zu tragen vermögen, konkret in der Begründung des Straferkenntnisses anzuführen.

Ein Mangel der Bescheidbegründung kann nicht durch Ausführungen der belangten Behörde im Verfahren vor dem VwG (etwa durch einen Nachtrag) behoben werden (vgl VwGH 28. 3. 1985, 83/06/0010; 25. 9. 1990, 86/07/0237; 19. 2. 2004, 2003/20/0502; 30. 1. 2014, 2011/05/0008; VwSlg 18.856 A/2014; VfSlg 10.057/1984; 13.166/1992; VfGH 9. 6. 2004, B 1510/03; aA offenbar noch VwSlg 6022 A/1963). Diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei der Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl VwGH 4. 10. 1991, 91/18/0161) und die Notwendigkeit bzw Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das VwG abzuschätzen. Jedoch hat die belangte Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG die Möglichkeit, im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides in der Beschwerdevorentscheidung zu korrigieren (vgl VwGVG § 14 Rz 49 ff, insb Rz 74).

Der Einstellungsgrund des § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist verwirklicht, wenn die Tat nicht erwiesen werden kann, also wenn die vorliegenden Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl VwSlg 15.295 A/1999; VwGH 22. 2. 2006, 2005/17/0195; 10. 12. 2021, Ra 2020/17/0115; 4. 3. 2022, Ra 2020/02/0213), oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo).

Die Bestrafung ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Dies betrifft zunächst die faktische Tatbegehung also die Frage, ob der Beschuldigte das inkriminierte Verhalten gesetzt hat oder nicht. Der Nachweis der Tatbegehung muss sich aber auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen; ist eines nicht erfüllt oder nicht nachweisbar, so kann dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden (B. Kneihs in N. Raschauer/W.Wessely (Hrsg) VStG § 45 Rz 5).

Erlässt die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen; die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen (vgl etwa VwGH 21. 8. 2017, Ra 2016/08/0119; 23. 2. 2023, Ra 2021/05/0063; s dazu näher § 50 VwGVG Rz 1; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 45 Rz 1 und 2).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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