LVwG T LVwG-2024/17/1774-1

LVwG-2024/17/1774-1Tribunale amministrativo regionale21 gen 2025

Regest

Feuerbeschau<br/>Vorschreibung<br/>feuerpolizeilicher Auftrag<br/>Brandmeldeanlage<br/>Brandbekämpfung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/17/1774-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.17.1774.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.06.2024, Zl ***, in einer Angelegenheit betreffend die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, in Folge der Beschwerde Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt:

„AA wird aufgetragen, binnen einer Frist von 6 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Erkenntnisses die im Gebäude **** Y **1 installierte automatische Brandmeldeanlage, in funktionsfähigen Zustand zu versetzen oder vollständig zu entfernen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.06.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer AA hinsichtlich des Gebäudes Y Nr **1 nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung unter anderem aufgetragen, die in diesem Gebäude befindliche automatische Brandmeldeanlage unverzüglich zu reparieren.

Gegen diesen feuerpolizeilichen Auftrag richtet sich die rechtzeitige Beschwerde mit welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die gegenständliche Brandmeldeanlage anlässlich der Wiedererrichtung des Hofes des Beschwerdeführers nach einem Brand im Jahr 1998 freiwillig durch den vormaligen Eigentümer des Hofes eingebaut worden sei. Im Baubescheid vom 16.04.1998 sei ein Einbau einer Brandmeldeanlage nicht vorgeschrieben worden. Des Weiteren könne eine Anordnung gemäß § 3 Feuerpolizeiordnung nur im Zuge der Errichtung von baulichen Anlagen erteilt werden, sodass nunmehr nicht die Installierung einer Brandmeldeanlage aufgetragen werden könne. Daher werde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 03.07.2024 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer der EZ ***1 Grundbuch ***** Y, in welcher Liegenschaft unter anderem das Grundstück **2 KG Y, vorgetragen ist. Auf diesem Grundstück befindet sich die Hofstelle mit der Anschrift **** Y Nr **1.

In diesem Gebäude wurde vom Voreigentümer eine automatische Brandmeldeanlage eingerichtet. Der Einbau dieser Brandmeldeanlage erfolgte durch den Voreigentümer aus eigenem Antrieb. Ein baubehördlicher Auftrag zur Errichtung dieser Brandmeldeanlage bestand nicht.

Am 09.01.2024 wurde vom Bürgermeister Gemeinde Y als Behörde nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 eine Feuerbeschau am Hof Y Nr **1 durchgeführt. Bei dieser Feuerbeschau waren ein Brandschutztechniker der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, ein Rauchfangkehrermeister, der Feuerwehrkommandant sowie eine Schriftführerin anwesend. Es wurde unter anderem festgestellt, dass die im Gebäude installierte automatische Brandmeldeanlage nicht funktionsfähig war. Dies wurde von einem brandschutztechnischen Sachverständigen als Mangel qualifiziert.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie aus dem offenen Grundbuch. Die Feststellung, dass sich im fraglichen Gebäude eine nicht funktionsfähige Brandmeldeanlage befindet, deckt sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

IV.Rechtslage:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 LGBl Nr 111/1998 idgF LGBl Nr 138/2019 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Feuerpolizeiliche Aufsicht

(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

[…]

§ 16

Umfang der Feuerbeschau

[…]

(3) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

(4) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,

a) ob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind;

b) ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt;

c) ob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind;

d) ob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden;

e) ob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden;

f) ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist;

g) ob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 5 sowie dem § 7 Abs. 4 entsprochen ist;

h) ob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen;

i) ob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind;

j) ob das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt.

[…]

§ 19

Behördliche Aufträge und Anordnungen

(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).

[…]“

V.Erwägungen:

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Frage zu klären, ob eine in einem der Feuerbeschau unterliegenden Bauwerk eingerichtete Brandmeldeanlage auch dann in funktionsfähigem Zustand zu sein hat, wenn diese weder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift noch aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde.

Nach § 16 Abs 4 lit i Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 sind selbsttätige Brandmeldeanlagen im Rahmen der Feuerbeschau dahingehend zu prüfen, ob sie sich in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand befunden. Eine Differenzierung dahingehend, dass diese Überprüfung nur für verpflichtend einzurichtende Brandmeldeanlagen zu erfolgen hätte, besteht nach dieser Gesetzesbestimmung nicht.

Brandmeldeanlagen dienen im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung der Brandbekämpfung, zumal durch solche Anlagen selbsttätig eine Alarmierung erfolgt, was zu einem rascheren Entdecken eines Brandes führen kann, sodass Brandbekämpfungsmaßnahmen früher eingeleitet werden können. Besteht eine solche Brandmeldeanlage, die jedoch wie im Gegenstandsfall nicht funktionsfähig ist, so handelt sich dabei um einen Zustand der im Sinne des § 16 Abs 3 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 die Brandbekämpfung oder Durchführung von Rettungsarbeiten erschwert oder verhindert, da die Feuerwehr erst später von einem Brand erfahren könnte als dies bei einer funktionierenden Brandmeldeanlage der Fall wäre.

Dabei ist auch die Überlegung miteinzubeziehen, dass eine nicht funktionsfähige Brandmeldeanlage den unrichtigen Eindruck erwecken kann, im Falle eines Brandes würde selbsttätig eine Alarmierung erfolgen. Eine nicht funktionierende Brandmeldeanlage vermittelt somit einen falschen Eindruck von Sicherheit. Auch dies kann zu einer verzögerten Wahrnehmung eines Brandes und damit zu einer verzögerten Brandbekämpfung führen. Eine nicht funktionsfähige Brandmeldeanlage stellt sohin einen Zustand dar, der im Sinn des § 2 Abs 1 Feuerpolizeiordnung 1998 die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann.

Der Beschwerde war daher im Ergebnis der Erfolg zu versagen, da der angefochtene Auftrag der belangten Behörde grundsätzlich zu recht erging. Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid auf § 19 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, sodass das Argument ins Leere geht, eine solche Vorschreibung sein gem. § 3 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 nur bei der Errichtung eines Gebäudes zulässig.

Im Zuge der Beschwerdeentscheidung musste jedoch der in Beschwerde gezogene Spruchbestandteil des Bescheides der belangten Behörde abgeändert werden, da für das in Rede stehende Gebäude des Beschwerdeführers weder eine gesetzliche noch eine bescheidmäßige Verpflichtung für die Errichtung einer Brandmeldeanlage besteht. Es muss daher dem Beschwerdeführer überlassen bleiben, ob er die installierte Brandmeldeanlage wieder in funktionsfähigen Zustand versetzt, oder diese zur Gänze entfernt. Beides dient der Herbeiführung eines Zustandes, der entweder die Brandbekämpfung durch die wiederhergestellte Funktionsfähigkeit einer Brandmeldeanlage erleichtert, oder aber durch die Entfernung der Brandmeldeanlage unrichtige Annahmen zum Vorhandensein eines automatisierten Brandalarms vermeidet. Insgesamt dient daher der angefochtene feuerpolizeiliche Auftrag in der nunmehr vom Landesverwaltungsgericht abgeänderten Form der Beseitigung von Zuständen, die die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können. Da für die Umsetzung behördlicher Aufträge dem Verpflichteten eine für die Umsetzung des Auftrags angemessene Frist einzuräumen ist, wurde diese vom Landesverwaltungsgericht gleichfalls festgesetzt.

Eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gem. § 24 Abs 1 VwGVG entfallen, da eine solche nicht beantragt wurde und auch in einer allfälligen Verhandlung keine weitere Klärung des ohnehin aus dem Akteninhalt ausreichend ersichtlichen Sachverhalts zu erwarten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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