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LVwG-2024/19/1578-7•LVwG T LVwG-2024/19/1578-7
LVwG-2024/19/1578-7Tribunale amministrativo regionale20 gen 2025
Verwertungspflicht<br/>Kraftfahrzeug<br/>Freibetrag<br/>Schonvermögen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB pA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.02.2024 bei der Gemeinde Z für sich und in Vertretung für ihre beiden minderjährigen Kinder DD, geboren am XX.XX.XXXX, und EE, geboren am XX.XX.XXXX, einen Antrag auf Mindestsicherung ein.
Mit Bescheid vom 26.03.2024, Zl ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 01.02.2024 bis 31.03.2024 und 01.04.2024 bis 31.05.2024 monatliche Grundleistungen der Mindestsicherung nach § 6 TMSG (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) und §§ 5 und 9 TMSG (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) zu.
Mit Anbringen vom 07.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder einen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherung und übermittelte der belangten Behörde, wie von dieser im Bescheid vom 26.03.2024 für eine Weitergewährung von Mindestsicherung aufgetragen, verschiedene Unterlagen, darunter einen Zulassungsschein für einen PKW der Marke FF, Model GG, zugelassen am 21.01.2016 auf die Beschwerdeführerin sowie einen Kaufvertrag vom 21.03.2024, wonach die Beschwerdeführerin einen gebrauchten, deutlich größeren PKW der Marke JJ, Model KK, um einen Kaufpreis von 7.800,00 Euro erworben hat.
Mit Bescheid vom 15.05.2024, Zahl ***, wies die belangte Behörde den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2024 auf (Weiter)Gewährung von Mindestsicherung gemäß § 2 Abs 1 lit a iVm § 15 Abs 5 und 6 TMSG ab. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines PKW der Marke JJ KK sei. Dieser sei als verwertbares Vermögen anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe am 21.03.2024 dieses Auto für einen Kaufpreis von 7.800,00 Euro erworben. Durch einen Verkauf dieses beweglichen Vermögens könnte die Beschwerdeführerin zumindest einige Zeit lang ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Verwertung sei der Beschwerdeführerin auch zumutbar, da der PKW weder berufsbedingt, noch aufgrund unzureichender Infrastruktur erforderlich sei. Ebenso wenig sei von einer Behinderung auszugehen. Ebenso lägen keine anderen besonderen Umstände vor, welche den Besitz eines PKW rechtfertigen. Das Vorliegen einer Notlage im Sinne des TMSG sei somit zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtskundigen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, welche die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.06.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorlegte. Am 23.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie Alleinerzieherin sei, derzeit Kinderbetreuungsgeld beziehe und gewillt sei, nach der Karenz wieder in das Arbeitsleben einzusteigen. Eine ersatzlose Veräußerung ihres Kraftsfahrzeuges würde eine Gefährdung der Überwindung ihrer Notlage bedeuten, da sie auf das Auto angewiesen sei. Ihr Arbeitsort liege in W. Von ihrem Wohnort Z nach W bestünde kein öffentliches Verkehrsmittel. Der Umweg über Y nach W sei nicht zumutbar. Zudem leide sie an Asthma und habe zwei Kleinkinder zu betreuen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Erreichung einer Apotheke oder von Kinder- und Lungenfacharzt mit zwei potentiell kranken Kindern sei ihr nicht zuzumuten.
Am 28.11.2024 brachte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Z einen neuen Antrag auf Mindestsicherung für sich und ihre minderjährigen Kinder ein. Mit Bescheid vom 18.12.2024, Zl ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 6 TMSG eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.11.2024 bis 31.12.2024 in der Höhe von 737,22 Euro und für den Zeitraum 01.01.2025 bis 28.02.2025 in der Höhe von 803,42 Euro zu. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.12.2024 zugestellt und blieb unangefochten.
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ihre Einkommens-, Vermögens- und Wohnsituation im Zeitraum Juni bis Oktober 2024 werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 84m2 an der Adresse 1 in **** Z. Der monatliche Mietzins beträgt 750,00, Euro, die monatliche Betriebs- und Heizkostenpauschale beträgt 410,00 Euro. Vom Vater ihrer Kinder ist die Beschwerdeführerin getrennt. Dieser besucht die gemeinsamen Kinder ca einmal in der Woche. Für ihre Mietwohnung erhält die Beschwerdeführerin eine monatliche Mietzinsbeihilfe in der Höhe von 100,00 Euro.
Die Beschwerdeführerin war von 2010 bis 2019 Lehrling bzw Angestellte beim Oberlandesgericht Y und hat im Jahr 2019 während einer Bildungskarenz eine Ausbildung für die Kinderbetreuung im Kindergarten und Hort absolviert. Nach Abschluss der Bildungskarenz hat die Beschwerdeführer einen entsprechenden Berufswechsel vorgenommen und in der Kinderkrippe der Gemeinde W zu arbeiten begonnen. Die Beschwerdeführerin nimmt derzeit Elternkarenz bis zum zweiten Geburtstag ihres zweiten Kindes in Anspruch und bezieht Kinderbetreuungsgeld (in der Zeit vom 01.01.2024 bis 31.08.2025) in der Höhe von 18,13 Euro pro Tag sowie eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld (in der Zeit vom 06.03.2024 bis 05.03.2025) in der der Höhe von 6,06 Euro pro Tag. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in der Höhe von 737,80 Euro bezieht.
Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht den Kindergarten in Z. Es ist nunmehr geplant, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab September 2025 die Kinderkrippe besuchen wird und die Beschwerdeführerin ab Oktober 2025 wieder an ihren früheren Arbeitsplatz in der Kinderkrippe W zurückkehrt. Sollte dort ein Platz für ihre Tochter frei sein, würde diese die Kinderkrippe in W besuchen, sonst die Kinderkrippe in Z. Die Mutter der Beschwerdeführerin, die diese auch ab und zu bei der Kinderbetreuung unterstützt, wohnt in W.
Für ihre beiden Kinder erhält die Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von je 420,00 Euro.
Die Beschwerdeführerin leidet seit rund 10 Jahren an Asthma bronchiale, wendet deshalb eine Inhalationstherapie an und unterzieht sich etwa zwei bis drei Mal im Jahr einer Verlaufskontrolle bei einem Lungenfacharzt in Y.
Zwischen Z und Y besteht mehrfach am Tag eine öffentliche Verkehrsverbindung. Die Fahrzeit zwischen Z Dorf und der Haltestelle Y Hauptbahnhof beträgt 18 Minuten. Ebenso bestehen öffentliche Verkehrsverbindungen zwischen Y und W. Es liegen keine Gründe vor, welche es der Beschwerdeführerin unzumutbar oder unmöglich machen, für Arzt- und Apothekenbesuche und ihm Fall der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Gemeinde W öffentliche Verkehrsmittel zu nützen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Sparanlage in Form einer Lebensversicherung bei der LL mit Vertragsablauf am 01.08.2036, in die sie monatliche Raten in der Höhe von rund 28,00 Euro einbezahlt. Laut der dem Landesverwaltungsgericht Tirol über Aufforderung vorgelegten Versicherungspolizze beträgt zum Stichtag 01.09.2024 der Rückkaufswert inklusive Gewinnanteile 2.673,16 Euro, die garantierte Leistung bei Erleben 7.356,40 Euro und die garantierte Leistung bei Ableben (Prämienrückgewährung) 3.153,54 Euro.
Im September 2024 ist der Beschwerdeführerin der Klimabonus nach dem Klimabonusgesetz in der Höhe von 245,00 Euro zugeflossen. Der Klimabonus ihrer Kinder betrug jeweils 125,00 Euro. Aus dem Unterstützungsfonds der Arbeiterkammer Tirol erhielt die Beschwerdeführerin im Juni 2024 eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von 650,00 Euro und im November 2024 eine weitere in der Höhe von 531,23 Euro.
Als die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf Mindestsicherung am 08.02.2024 einbrachte, gehörte ihr ein Kraftfahrzeug der Marke FF Model GG, Baujahr 2016. In der Zeit bis zum Antrag vom 07.05.2024 auf Weitergewährung der Mindestsicherung verkaufte die Beschwerdeführerin dieses Kraftfahrzeug für 6.800,00 Euro. Mit diesem Erlös kaufte die Beschwerdeführerin am 21.03.2024 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke JJ, Model KK, um einen Kaufpreis von 7.800,00 Euro. Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis des alten Kraftfahrzeuges und dem Kaufpreis des „neuen“ Kraftfahrzeuges in der Höhe von 1.000,00 Euro hat die Beschwerdeführerin von ihrem Vater ausgeliehen. Als Grund für den Verkauf ihres „alten“ Kraftfahrzeuges und den Kauf des „neuen“ Kraftfahrzeuges gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf ein größeres Auto aus Praktikabilitätsgründen umgestiegen sei. Der FF GG sei für sie, ihre zwei Kleinkinder und den Hund zu klein gewesen. Der Wert des „neuen“ gebrauchten Kraftfahrzeuges ist für den gegenständlichen Zeitraum mit rund 7.800,00 Euro zu veranschlagen.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den (unbedenklichen) Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2024 und den vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin:
Der erste Antrag der Beschwerdeführerin, eingebracht am 08.02.2024, sowie der darüber absprechende Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2024, Zl ***, das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 07.05.2024, mit dem die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder einen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherung beantragte, der angefochtene Bescheid vom 15.05.2024, Zahl ***, und die gegenständliche Beschwerde liegen im von der belangten Behörde vorgelegten bzw dem bei dieser vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Akt ein.
Dass die Beschwerdeführerin am 28.11.2024 einen neuen Antrag auf Mindestsicherung bei der Gemeinde Z einbrachte und die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18.12.2024, ***, Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.11.2024 bis 28.02.2025 zuerkannte, folgt aus dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde über Nachfrage übermittelten Antrag und Bescheid sowie einer telefonischen Auskunft, eingeholt bei der belangten Behörde.
Dass die Beschwerdeführerin an Asthma leidet, wurde von dieser ebenfalls nachvollziehbar vorgebracht und mit einem fachärztlichen Schreiben nachgewiesen. Dass es ihr möglich ist, die jährlichen zwei bis drei Verlaufskontrollen beim Lungenfacharzt in Y mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Sie hat vielmehr dargelegt, dass es schlicht praktischer sei, diese Wege mit dem Auto zu bewerkstelligen, da sie zwei Kleinkinder mit dabei hätte. Die Feststellungen betreffend die öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen Z, Y und W folgen aus den im Internet abrufbaren Verkehrsverbindungen des Verkehrsverbund Tirol (VVT). Der Fahrplan wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Die Feststellung, dass keine Gründe vorliegen, welche es der Beschwerdeführerin unzumutbar oder unmöglich machen, für Arzt- und Apothekenbesuche und ihm Fall der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Gemeinde W öffentliche Verkehrsmittel zu nützen, folgt bereits aus dem in diesem Zusammenhang einzigen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass es für sie praktischer sei, (Arzt)Termine in Y mit dem Auto wahrzunehmen statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, da sie immer ihre zwei Kinder mit dabei habe.
Die Feststellungen betreffend den Verkauf ihres alten Kraftfahrzeuges der Marke FF GG und den Kauf des „neuen“ gebrauchten Kraftfahrzeuges der Marke JJ KK folgen aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und dem von dieser vorgelegtem und im Akt der belangten Behörde einliegenden Kaufvertrag. Beim Wert des Kraftfahrzeuges war vorliegend von dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaufpreis auszugehen, da diese das Kraftfahrzeug unmittelbar vor dem Antrag auf Weitergewährung bzw dem angefochtenen Bescheid zu diesem Preis gekauft hat. Von diesem Wert ist auch die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid ausgegangen. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Zum Verkauf ihres „alten“ Kraftfahrzeuges erläuterte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass dieses für sie, ihre beiden Kleinkinder und den Hund zu klein gewesen sei und dass sie schon länger die Anschaffung eines größeren Autos geplant hätte.
Die Feststellungen betreffend die Erlebensversicherung der Beschwerdeführerin folgen aus deren eigenen Angaben in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Mindestsicherung vom 08.02.2024 in Zusammenschau mit dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 03.12.2024 vorgelegten Informationsschreiben der LL vom September 2024 betreffend die Lebensversicherung „***“ der Beschwerdeführerin zur Polizzennummer ***.
Die Feststellungen betreffend den Bezug des Klimabonus sowie der Unterstützungen durch die Arbeiterkammer Tirol folgen aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den diesbezüglich mit Eingabe vom 03.12.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Nachweisen. Mit dieser Eingabe hat die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Nachweis (Mitteilung der BVAEB über die Ansprüche auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vom 18.03.2024) betreffend den Bezug von Kinderbetreuungsgeld samt Beihilfe vorgelegt.
Die Feststellungen zur Wohnsituation und den monatlichen Miet- und Betriebskosten folgen aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Mietvertrag.
III.Rechtslage:
1. Das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(…)
§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(…)
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(…)
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
(…)
d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(…)“
2. Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG), BGBl I Nr 41/2019 idF BGBl I Nr 144/2024, lautet auszugsweise:
„Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
§ 7.
(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(…)
(4) Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG), die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG und der Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG sind nicht anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG keiner Anrechnung unterliegen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.
(…)
(8) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass das Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt,
1. wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte;
2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen); insoweit kann die Landesgesetzgebung hinsichtlich solcher Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs weiterhin zu gewähren sind, die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorsehen;
3. soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt (Schonvermögen).
(…)“
IV.Rechtliche Beurteilung:
1. Vorweg ist zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens festzuhalten, dass Adressatin des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ausschließlich die Beschwerdeführerin ist. Sie wird mit Vor- und Zunamen im Kopf- bzw Adressfeld des angefochtenen Bescheides genannt, sowie nochmals mit Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum in der Betreffzeile. Im Spruch des Bescheides wird ebenfalls nur die Beschwerdeführerin genannt und ausgesprochen, dass dem „Anbringen auf Weitergewährung der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, (…) am 07.05.202, (…) nicht stattgegeben und dieses gemäß § 2 Abs. 1 lit. a (TMSG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1, 5 und 6 abgewiesen (wird).“ Begründet wird dies von der belangten Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin über verwertbares Vermögen in Form eines Kraftfahrzeuges, das nicht vom Verwertungsverbot des § 15 Abs 5 lit d TMSG erfasst sei, verfüge. In der Zustellverfügung wird ausschließlich die Beschwerdeführerin angeführt (zur Kenntnis auch noch die Gemeinde Z). Weder im Kopf, noch im Spruch, noch in der Begründung noch in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides wird auf die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Daraus folgt, dass die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin nicht Adressaten des Bescheides sind und dass die belangte Behörde über (allfällige) Ansprüche der Kinder der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat. Im Lichte dessen fehlt es dem Landesverwaltungsgericht Tirol an der Zuständigkeit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch über (allfällige) Mindestsicherungsansprüche der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin abzusprechen. Wie in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin klargestellt, hat diese mit dem Verlängerungsantrag vom 07.05.2024 – wie bereits mit dem Antrag vom 09.02.2024 (vgl im Antragsformular die Ausführung „Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich in Vertretung der unter Punkt VII.a) genannten Personen die Mindestsicherung auch für diese mitbeantrage.“ sowie die gemachten Angaben in Punkt VII.a) betreffend ihre beiden Kinder) – die (Weiter)Gewährung von Mindestsicherung auch für ihre minderjährigen Kinder beantragt. Gesonderte Bescheid für ihre Kinder wurden der Beschwerdeführerin laut Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht zugestellt. Folgedessen blieben die Anträge der beiden minderjährigen Kinder auf Weitergewährung von der belangten Behörde unerledigt.
In zeitlicher Hinsicht ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Zeitraum von Juni 2024 bis Oktober 2024. Dies folgt zum einen daraus, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.03.2024, ***, rechtskräftig über den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin bis zum 31.05.2024, abgesprochen hat, und zum anderen daraus, dass die Beschwerdeführerin am 28.11.2024 einen neuen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat und die belangte Behörde folge dessen, mit Bescheid vom 18.12.2024, Zl ***, über den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum November 2024 bis Feber 2025 rechtskräftig abgesprochen hat.
2. In der Sache betreffend die gegenständlich zu prüfenden Ansprüche der Beschwerdeführerin selbst auf Leistungen nach dem TMSG kommt auch das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass es sich beim Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin um bewegliches Vermögen iSd § 15 Abs 6 TMSG handelt, dessen Wert mit 7.800,00 Euro im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG, dieser lag im Jahr 2024 bei 5.779,2 Euro, überschritten hat.
In der Beschwerde stützt sich die Beschwerdeführerin allerdings auf § 15 Abs 5 lit d TMSG und brachte dazu vor, dass eine (ersatzlose) Veräußerung ihres Fahrzeuges eine Gefährdung der Überwindung ihrer Notlage bedeuten würde, da sie auf das Auto angewiesen sei. Sie wolle nach der Karenz wieder an ihren früheren Arbeitsplatz in der Kinderkrippe in W zurückkehren. Direkte öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnort Z nach W würden jedoch nicht bestehen und ein Umweg über Y sei nicht zumutbar. Zudem leide sie an Asthma und habe zwei Kleinkinder zu betreuen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Erreichung einer Apotheke oder von Kinder- und Lungenfacharzt mit zwei potentiell kranken Kindern sei ihr ebenso nicht zuzumuten. Eine Verpflichtung zur Verwertung des Fahrzeuges bestünde sohin in Anwendung des § 15 Abs 5 lit d TMSG nicht.
Mit diesem Vorbringen vermochte die Beschwerdeführerin jedoch das Vorliegen der Ausnahme von der Verwertungspflicht hinsichtlich ihres Kraftfahrzeuges nach § 15 Abs 5 lit d TMSG nicht darzutun. Zwar leidet die Beschwerdeführerin an Asthma und ist daher zwei bis dreimal im Jahr zur Kontrolle bei einem Lungenfacharzt in Y. Es sind jedoch keine Gründe hervorgekommen, warum die Beschwerdeführerin diese Arztbesuche nicht durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – solche verkehren regelmäßig und mehrmals täglich zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin Z und Y bei einer Fahrdauer von 18 Minuten – absolvieren könnte. Hindernisse in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurden von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin führte dazu lediglich aus, dass sie immer – auch bei Terminen beim Lungenfacharzt in Y – zwei Kleinkinder mit dabei habe; sie nehme daher lieber das Auto, da dies für sie einfacher sei. Besondere Umstände iSd § 15 Abs 5 lit d TMSG, die ein Kraftfahrzeug für die Beschwerdeführerin erforderlich machen, sind damit jedoch nicht zu erkennen. Weder liegt bei der Beschwerdeführerin (oder einer ihrer Kinder) eine Behinderung vor, noch ist die Infrastruktur – dies insbesondere vor dem Hintergrund der Anbindung an den öffentlichen Verkehr durch eine zwischen Y und Z regelmäßig verkehrende Busverbindung – als unzureichend zu qualifizieren. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die in der Beschwerde angesprochene medizinische Versorgung der Kinder der Beschwerdeführerin. Wie in der Beschwerde selbst dargelegt, befindet sich in der Nachbargemeinde V eine Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin, welche zwei Mal in der Woche auch in der Gemeinde Z eine Ordination betreibt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass – falls medizinisch begründet – auch die Möglichkeit von Hausbesuchen besteht. Zudem steht in Tirol der kostenlose Service der telefonischen Gesundheitsberatung 1450 sowie in Notfällen die Versorgung bzw der Transport mit dem Rettungsdienst zur Verfügung. Besondere Umstände im Sinne des § 15 Abs 5 lit d TMSG, die der Verwertung des Kraftfahrzeuges entgegenstünden, sind im Hinblick auf die in der Gemeinde Z mit zwei Kleinkindern wohnende Beschwerdeführerin daher insgesamt nicht erkennbar.
Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach der Elternkarenz (in der mündlichen Verhandlung präzisiert, ab Oktober 2025, das bedeutet einen Monat nach dem zweiten Geburtstag ihrer Tochter) wieder ihre Arbeitstätigkeit in der Kinderkrippe in der Gemeinde W aufnehmen möchte, um ihre aktuelle Notlage zu überwinden. Da vom Wohnort Z kein öffentliches Verkehrsmittel nach W verkehre, sei sie auf ein Auto angewiesen. Der Umweg über Y nach W mit Bus und Bahn sei nicht zumutbar. Eine Unzumutbarkeit eines „Umweges“ über Y von Z nach W ist allerdings vorliegenden nicht zu erkennen. Wie bereits dargelegt, besteht eine Busverbindung zwischen Z und Y. Ebenso besteht eine Bus- und Bahnverbindung zwischen Y und W. Der Weg vom Wohnort der Beschwerdeführerin, Z, zu ihrem Dienstort in W erfordert ein einmaliges Umsteigen in Y. Die gesamte Fahrtdauer beträgt bei der schnellsten Verbindung rund 30 Minuten. Eine solche Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln von zu Hause zum Dienstort erscheint jedenfalls zumutbar zu sein. Zudem war die Beschwerdeführerin von 2010 bis 2019 Lehrling bzw Angestellte beim Oberlandesgericht Y und hat im Jahr 2019 während einer Bildungskarenz eine Ausbildung für Kinder im Kindergarten und Hort absolviert, sodass ein Wechsel in einen Kindergarten oder Hort, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Beschwerdeführerin schneller erreichbar wäre, wie zB in Y, nach der Elternkarenz auch in Betracht käme. Im Lichte dessen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass das Kraftfahrzeug für die Beschwerdeführerin weder aktuell noch im Anschluss an die Elternkarenz berufsbedingt erforderlich ist und das Überwinden der Notlage durch den Verkauf des Kraftfahrzeuges nicht gefährdet ist.
Bei Berücksichtigung der dargelegten Umstände des vorliegenden Einzelfalles hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid somit zu Recht das Vorliegen der Ausnahme von der Verwertungspflicht in Bezug auf das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin nach § 15 Abs 5 lit d TMSG verneint.
3. Ausgehend von einem Wert des Kraftfahrzeuges von 7.800,00 Euro und dem im Jahr 2024 geltenden Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG in der Höhe von 5.779,20 Euro unterlag dieses auch nicht dem „zeitlichen“ Verwertungsverbot des § 15 Abs 6 TMSG, da der Wert des Kraftfahrzeuges den Freibetrag überstieg. Somit traf die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Verwertung ihres Kraftfahrzeuges und des Einsatzes des daraus erzielten Erlöses vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung nach § 15 Abs 1 TMSG. Eine Einschränkung dahingehend, wonach im Fall einer Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen nach § 15 Abs 6 TMSG ein bestimmter Freibetrag zu gewähren ist, welcher vom Hilfesuchenden nach der Verwertung nicht einzusetzen ist, ist dem Wortlaut des TMSG nicht zu entnehmen.
§ 7 Abs 8 Z 3 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes verpflichtet jedoch die Länder dazu, „dass das Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt, soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt (Schonvermögen).“ 2024 betrug dieses Schonvermögen 6.934,80 Euro (der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende entsprach im Jahr 2024 1.155,80 Euro, ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG abzüglich Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 5,1%; vgl dazu Erläuterungen, 514 der Beilagen XXVI.GP, Regierungsvorlage, zu § 5).
In diesem Zusammenhang ist im gegenständlichen Fall zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert inklusive Gewinnanteil zum Stichtag 01.09.2024 in der Höhe von 2.673,16 Euro verfügt. Die Lebensversicherung der Beschwerdeführerin ist eine Erlebens- und Ablebensversicherung. Da es sich auch um eine Erlebensversicherung handelt und die Laufzeit so bemessen ist (Ablaufdatum 01.08.2036), dass der Erlebensfall typischerweise eintritt, ist die Lebensversicherung der Beschwerdeführerin als Sparprodukt zu werten (vgl VwGH 28.05.2019, Ro 2018/10/0033; LVwG Vorarlberg 25.10.2019, LVwG-340-30/2017-R11). Dieser Betrag ist daher als „Ersparnisse“ iSd § 15 Abs 5 lit e TMSG zu qualifizieren und somit auch nach dem TMSG von der Verwertungspflicht ausgenommen. Insoweit entspricht das TMSG der soeben dargelegten grundsatzgesetzlichen Bestimmung.
Das trifft jedoch in einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen des § 15 Abs 5 und 6 TMSG nicht zu, weil demnach nur in Bezug auf Ersparnisse im Sinn des § 15 Abs 5 lit e TMSG ein Verwertungsverbot bis zur Höhe eines Freibetrages von 5.779,20 Euro vorgesehen ist, nicht aber für das gesamte nach diesen Bestimmungen zu verwertende bewegliche Vermögen (also einschließlich des nach § 15 Abs 6 TMSG ebenso zu verwertenden beweglichen Vermögens). Die Bestimmungen des § 15 TMSG 5 und 6 TMSG sind aber in der vorliegenden Fallkonstellation einer grundsatzgesetzkonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass jener Teil des grundsatzgesetzlich normierten Schonvermögens, der nicht schon durch die vorhandenen Ersparnisse (in der Höhe von 2.673,16 Euro), die auch landesgesetzlich durch den Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG vor Verwertung geschützt sind, konsumiert ist, bei der Bemessung der Verpflichtung zur Verwertung nach § 15 Abs 6 TMSG durch Abzug berücksichtigt wird, sodass der Beschwerdeführerin im Ergebnis insgesamt das grundsatzgesetzlich vorgesehene Schonvermögen verbleibt.
Folglich ist vom potentiellen Verwertungserlös des Kraftfahrzeugs in Höhe von 7.800,00 Euro in grundsatzgesetzkonformer Anwendung des Ausführungsgesetzes lediglich der um das restliche grundsatzgesetzliche Schonvermögen von 4.261,64 Euro (Schonvermögen nach SH-GG 6.934,80 Euro minus 2.673,16 Euro Ersparnisse aus der Erlebensversicherung) verminderte Betrag in Höhe von 3.538,36 Euro als einzusetzendes Vermögen in Ansatz zu bringen.
4. Auch wenn – bei grundsatzgesetzkonformer Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs 5 und 6 TMSG – im Ergebnis nur dieser Betrag der Einsatz- bzw Verwertungspflicht nach § 15 Abs 1 TMSG unterliegt, übersteigt er vorliegend dennoch den Bedarf der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum:
Im gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum (Juni bis Oktober 2024) hat die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in der Höhe von 737,80 Euro (Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 18,13 Euro plus Beihilfe in der Höhe von 6,06 Euro pro Tag x 30,5). Ausgehend von den Miet- und Betriebskosten in der Höhe von 1.160,00 Euro ist der Höchstsatz für Wohnkosten für drei Personen im Bezirk X in der Höhe von 976,00 Euro in Anschlag zu bringen und davon die monatliche Mietzinsbeihilfe in der Höhe von 100,00 Euro abzuziehen. Der Drittelanteil der Beschwerdeführerin beträgt sohin 292,00 Euro. Der Bedarf der Beschwerdeführerin für Wohnen und Lebensunterhalt (der Richtsatz beträgt 866,88 Euro im Jahr 2024) beträgt sohin 1.158,88 Euro und abzüglich ihres Einkommens aus dem Kinderbetreuungsgeld 421,08 Euro im Monat. Im September 2024 ist der Beschwerdeführerin der Klimabonus in der Höhe von 245 Euro zugeflossen. Dieser ist der Beschwerdeführerin als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen. Der Mindestsicherungsbedarf der Beschwerdeführerin im Zeitraum Juni bis Oktober 2024 beträgt somit insgesamt 1.860,40 Euro (421,08 mal 5 minus 245).
Der der Beschwerdeführerin bei einer Verwertung ihres Kraftfahrzeuges zuzüglich ihrer Ersparnisse insgesamt einzusetzende Betrag in der Höhe von 3.538,36 Euro – bei gleichzeitigem Verbleib eines Schonvermögens in der Höhe von 6.934,80 Euro – reichte somit zur Deckung ihres eigenen Mindestsicherungsbedarfs in den verfahrensgegenständlichen Monaten aus.
Im Ergebnis war daher die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Abschließend wird nochmals auf die obigen Ausführungen hingewiesen, wonach mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht über die Mindestsicherungsansprüche der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin abgesprochen worden ist, sodass deren Ansprüche auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein konnten. Sollte die belangte Behörde in der Zwischenzeit über deren Ansprüche noch nicht entschieden haben, wären deren Anträge in Bezug auf den Zeitraum Juni bis Oktober 2024 noch unerledigt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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