progetti
LVwG-2024/35/2988-3•LVwG T LVwG-2024/35/2988-3
LVwG-2024/35/2988-3Tribunale amministrativo regionale13 gen 2025
Übler Geruch<br/>Belästigung<br/>Betankung<br/>Pflanzenöl<br/>Frittieröl<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem BLRG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 44,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 12.11.2024, ***:
Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.9.2024 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer mittels Strafverfügung vom 7.10.2024, ***, eine Geldstrafe in Höhe von 220 € wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 1 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG).
Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht einen näher begründeten Einspruch.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 17.09.2024, 09:43 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2 von HNr. *** bis zum Bauhof Y HNr. ***
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***, ***
Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des Luftreinhaltegesetzes nicht nachgekommen, da zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort festgestellt wurde, dass Sie durch die Betankung ihres Fahrzeuges mit einem Alt-Frittieröl-Dieselgemisch und folglich während der Fahrt durch dessen Verbrennung - üblen Geruch verbreitet haben, obwohl Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 8 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Bundesluftreinhaltegesetz
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
0 Tage(n) 15 Stunde(n)
0 Minute(n)
Freiheitsstrafe von
Gemäß
§ 8 Abs. 1 Ziffer 1 Bundesluftreinhaltegesetz“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund der Anzeige der PI Y vom 28.09.2024 feststehe, da an den amtlichen Wahrnehmungen des beteiligten Polizeibeamten keinerlei Zweifel bestünden, während es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, dass das Tanken mit Pflanzenöl keinen Straftatbestand darstelle, lediglich eine persönliche Meinung ohne Beweiswert sei.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen wie folgt aus:
„Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dazu wurden im Einspruch keine Angaben gemacht und wurde daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.
Als Verschuldensgrad ist jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, da der Beschuldigte bereits mehrfach wegen diesem Verhalten angezeigt und auch bestraft wurde.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist als nicht unerheblich zu bewerten, zumal durchaus ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass es zu keiner Geruchsbelästigung durch das Lenken von Kraftfahrzeugen kommt und ordnungsgemäß entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften gehandelt wird.
Erschwerend sind die Vorstrafen und die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zu werten. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen ist die Geldstrafe am untersten Rand des Strafrahmens angesiedelt.
Zudem sprechen sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Überlegungen für die Verhängung einer Geldstrafe gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte soll durch die Verhängung der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten, sowie zur Einhaltung der Normen veranlasst werden.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn AA am 18.11.2024 zugestellt.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 26.11.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte und mit welcher die Aufhebung bzw Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt wurde, da der Vorwurf, er sei mit Pflanzenöl gefahren, nicht zutreffe.
Weiters wird begründend wie folgt ausgeführt:
„Auch ist der Bedienstete BB zu dem Zeitpunkt in Zivil bei der Trafik gestanden und konnte somit im Wohngebiet wo es öfter pommesgerüche geben kann, jenes gar nicht feststellen - wäre es eine offizielle Polizeikontrolle gewesen hätte ich auf sofortige Treibstoffentnahme durch den Zoll und Überprüfung durch die CC bestanden.
Somit ist der mir vorgeworfene Tatbestand in keiner Weise bewiesen, da er wiederum nur von Herrn BB welcher mittlerweise Bewiesenermassen etwas gegen mich Persönlich zu haben scheint, Behaubtet wird.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 9.1.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen nochmals bekräftigt und in welcher der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurde.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BLRG (§§ 2 und 8) lauten auszugsweise wie folgt:
„Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft
§ 2. (1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.
(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.“
„Strafbestimmungen
§ 8. (1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
1. gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vom Beschwerdeführer wird die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt und war vom Landesverwaltungsgericht daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale dieser Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Dies trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu.
Wenn vom Beschwerdeführer nämlich vorgebracht wird, dass die Verwendung eines Diesel-Pflanzenöl-Gemisches in Österreich keinen Straftatbestand darstellt, übersieht dieser, dass er im vorliegenden Fall gar nicht primär wegen der Verwendung eines solchen Gemisches, sondern deshalb bestraft wurde, weil er üblen Geruch verbreitet und dadurch Dritte beeinträchtigt und belästigt hat. Nach dem hier maßgeblichen § 2 Abs 2 BLRG besteht die jedermann treffende Verpflichtung, dass Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist – vermieden werden.
Für das Landesverwaltungsgericht besteht nun aber kein Zweifel, dass es durch den Beschwerdeführer einerseits zu einem solch belästigenden Geruch kam, und dass diese Belästigung andererseits vermeidbar gewesen wäre; dies unabhängig davon, welches Gemisch nun tatsächlich vom Beschwerdeführer getankt wurde.
Vom Meldungsleger wurde zunächst in der verfahrenseinleitenden Anzeige und sodann auch unter Wahrheitspflicht in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass er am angenommenen Tatort zur angenommenen Tatzeit üblen Geruch in einem nicht nur geringfügigen Ausmaß wahrgenommen hat.
Dass dieser Geruch vom Fahrzeug des Beschwerdeführers verursacht wurde, ist insofern nachvollziehbar, als vom Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen Einspruch inzident zugestanden wurde, bis 11.5.2024 tatsächlich auch Pflanzenöl getankt zu haben, er dies auch im Rahmen der durchgeführten Verhandlung nochmals bestätigte, und da laut Aussagen des Meldungslegers beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon einmal ein Altöl-Diesel-Gemisch sichergestellt werden konnte. Die Rechtfertigung, dass der starke Pommesgeruch auch von anliegenden Wohnungen stammen könnte, erscheint vor diesem Hintergrund wenig glaubwürdig, und wurde auch vom Meldungsleger - darauf in der Verhandlung vom 9.1.2025 angesprochen - klar zum Ausdruck gebracht, dass er sehr wohl unterscheiden könne zwischen dem Geruch beim Frittieren und dem Geruch beim Verbrennen eines solchen Öls bei einem Fahrzeug. Dies umso mehr, als vom Polizeibeamten auch festgestellt wurde, dass sich der üble Geruch über eine relativ lange Strecke entlang der Adresse 2 hinzog, die mit der damaligen Fahrtstrecke des Beschwerdeführers übereinstimmte.
Im vorliegenden Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es für den Meldungsleger als einem unter Diensteid stehenden Organ keinen Grund gibt, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu belasten. Vielmehr ist ein unter Diensteid stehender Meldungsleger verpflichtet, wahrheitsgetreu und emotionslos den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen und auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.
In der durchgeführten Verhandlung konnten vom Landesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass der Meldungsleger aus persönlichen Gründen etwas gegen den Beschwerdeführer haben könnte und es nur deshalb zur Anzeige gekommen ist. Vielmehr wurde anhand einer vorlegten Auflistung der Polizeiinspektion Y dargelegt, dass es wegen der gegenständlichen Thematik auch von anderen Polizisten zu Beanstandungen kam.
Dem Meldungsleger der Polizeiinspektion Y als Organ der Straßenaufsicht ist auch aufgrund seiner Ausbildung zuzubilligen, objektiv einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt feststellen und die anzeigegegenständlichen Daten richtig erheben zu können. Sowohl der Tatort als auch die Tatzeit und die wahrgenommene Tathandlung wurden in der verfahrenseinleitenden Anzeige exakt bezeichnet. Dem Beschwerdeführer ist es mit seiner Beschwerde nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit dieser Anzeige zu begründen. Im Hinblick auf die exakten Angaben in der gegenständlichen Anzeige und aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass dem meldungslegenden Polizeibeamten bei Erstellung dieser Anzeige ein Irrtum unterlaufen sein könnte, geht das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die von den Aussagen des einvernommenen Polizeibeamten abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen anzusehen sind und dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung tatsächlich verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Dem Beschwerdeführer ist es im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich – wie oben dargelegt zu Unrecht – davon ausgegangen sein sollte, dass die Verwendung von Pflanzenöl für sein Fahrzeug zulässig ist, ist maßgeblich, dass gemäß § 5 Abs 2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wäre eine allfällige Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Strafbarkeit seines Verhaltens jedenfalls verschuldet zustande gekommen, da er – wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt wurde – in der Vergangenheit schon wegen desselben Verhaltens angezeigt und bestraft wurde. Die von der belangten Behörde angenommene grobe Fahrlässigkeit liegt somit jedenfalls vor, wobei aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sogar vorsätzliches Verhalten anzunehmen ist. Die festgestellten Umstände sprechen eindeutig und unzweifelhaft dafür, dass es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich hielt, durch die nicht korrekte Betankung seines Fahrzeuges die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu begehen, und sich damit abfand, womit die Voraussetzungen für zumindest bedingten Vorsatz gegeben sind.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das BLRG sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 3.630,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00, sohin im Ausmaß von nur ca. 6,1 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur gering ist.
Auch ansonsten liegen keine Gründe für eine Unangemessenheit der von der belangten Behörde gewählten Strafhöhe vor.
Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal die im gegenständlichen Fall missachtete Pflicht zur Reinhaltung der Luft zu Beeinträchtigungen und Belästigungen der Bevölkerung durch üble Gerüche führte.
Auch die Intensität war nicht gering, zumal vom Meldungsleger glaubwürdig geschildert wurde, dass im gegenständlichen Fall ein ganzer Straßenzug über längere Zeit stank.
Dafür, dass das mit zumindest grober Fahrlässigkeit angenommene Verschulden im vorliegenden Fall besonders gering gewesen bzw erheblich hinter dem typischen Schuldgehalt der angenommenen Übertretung zurückgeblieben wäre, fehlen – wie oben dargelegt - jegliche Anhaltspunkte.
Was die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, ist maßgeblich, dass dieser zwar laut eigenen Angaben nur über eine relativ geringe monatliche Pension verfügt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Anbetracht eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Hauses aber dennoch nicht so unterdurchschnittlich sind, dass damit eine Herabsetzung der verhängten Strafe begründet werden könnte.
Dies insbesondere auch, da dem Beschwerdeführer einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen erschwerend anzurechnen sind, während etwaige Milderungsgründe für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich sind.
Insgesamt war die vorliegende Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.