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LVwG-2024/15/1182-6•LVwG T LVwG-2024/15/1182-6
LVwG-2024/15/1182-6Tribunale amministrativo regionale13 gen 2025
Widerstreitverfahren<br/>Wasserkraftanlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC, vertreten durch DD, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 18.03.2024, Zl *** und ***, betreffend Widerstreitverfahren in Bezug auf Wasserkraftanlagen an der Leutascher Ache, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Widerstreit zwischen dem Vorhaben des Herrn AA mit der Bezeichnung „Revitalisierung Kleinwasserkraftwerk Leutasch“ und der CC mit der Projektbezeichnung „Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald“ dem Vorhaben der CC der Vorzug eingeräumt.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das wesentliche zusammengefasst zunächst bestritten wird, dass ein Widerstreit vorliegt. Durch § 17 Abs 2 WRG 1959 werde ermöglicht, die Bewilligung mit Bedingungen zu versehen, die – ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen – eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermögliche. Absatz 3 nehme darauf Bezug, dass nach Möglichkeit das vorhandene Wasser in der Art zu verteilen sei, dass alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche soweit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden könnten. Da die belangte Behörde nicht richtig überprüft habe, ob die Möglichkeit bestehe, dass allenfalls beide Projekte bei Setzung einer Bedingung nebeneinander bestehen könnten, sei der angefochtene Bescheid mangelhaft geblieben. Wenn die belangte Behörde diese Möglichkeit geprüft hätte, so die Beschwerdeführerin, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass beide Projekte bei Setzung einer Bedingung, nämlich der Beilleitung des bereits durch das Vorhaben AA abgearbeiteten Wassers in die Druckrohleitung zur weiteren Abarbeitung des Wassers in Mittenwald, nicht im Widerstreit stünden.
Weiters wurde vorgebracht, dass gemäß § 105 Abs 1 lit k WRG 1959 als Ausschlussgrund für eine wasserrechtliche Genehmigung eines Projekts gelte, wenn zum Nachteil des Innlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werde. Aus mehreren Feststellungen der beigezogenen Sachverständigen gehe hervor, dass ca 90% der gewonnenen Energie ins deutsche Netz und nur ca 10 % in das österreichische Netz eingespeist werden sollen. Der Bescheid gehe unrichtigerweise davon aus, dass aufgrund der wirtschaftlichen Anteile aus den im Ausland erzeugten 11,2 GWh ein Anteil von 1,3 GWh der Gemeinde Leutasch zustehe und daher dem Inland zu Gute komme. Selbst wenn der Bezug von 1,3 GWh für Österreich künftig gesichert sei, ändere dies nichts am Umstand, dass das gesamte zur Energiegewinnung benötigte Wasser zum Nachteil des Inlandes ins Ausland abgeleitet werden solle. Das Ausschlusskriterium des § 105 Abs 1 lit k WRG 1959 sei somit gegeben und sei es damit unzulässig, das Projekt der CC in das Widerstreitverfahren einzubeziehen.
Weiters wurde vorgebracht, dass nach der naturkundlichen Beurteilung das Projekt der CC nach der Gruppeneinteilung des Kriterienkataloges Wasserkraft in Tirol für den Fachbereich Naturschutz im roten Bereich (unattraktiv, sehr kritisch) liege. Es sei daher davon auszugehen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit für das Projekt unter Beachtung seiner Auswirkungen auf die Natur und Umwelt die Genehmigung versagt werden müsse.
Weiters wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben sei. Dazu wurde auf ein Vorverfahren beim zuständigen Bundesministerium verwiesen, in welchem das grundwasserwirtschaftliche Gutachten sowie das fischökologische Gutachten Mängel im Einreichprojekt der mitbeteiligten Partei aufgezeigt hätten. Diese Mängel seien nicht in den angefochtenen Bescheid eingeflossen.
Weiters wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach es bei der Widerstreitentscheidung nach § 17 Abs 1 WRG 1959 im Fall widerstreitender Kraftwerksprojekte weder allein, noch primär auf das Ausmaß der Energiegewinnung ankomme.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 19.11.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung wurden Amtssachverständige aus den Themenbereichen Wasserbau, Gewässerökologie, Naturschutz und Energiewirtschaft einvernommen.
II.Sachverhalt:
Die TIWAG Tiroler Wasserkraft AG betrieb an der Leutascher Ache unter Inanspruchnahme der erforderlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z ein Kraftwerk. Zwischenzeitlich wurde diese Anlage stillgelegt. Für eine mögliche Nachnutzung der Anlage bzw von Anlagenteilen liegen zwei Bewerbungen vor. So wurde mit Schreiben vom 15.01.2021 vom Beschwerdeführer um Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben Revitalisierung Kleinwasserkraftwerk Leutasch bei der Bezirkshauptmannschaft Z angesucht. Außerdem haben mit Eingabe vom 21.01.2021 die CC um Bewilligung einer Wasserkraftanlage im selben Bereich der Leutascher Ache angesucht. Beide Vorhaben nehmen jeweils den Gewässerabschnitt Flusskilometer 1,98 bis 2,34 an der Leutascher Ache in Anspruch. Die beiden Vorhaben lassen sich wie folgt beschreiben:
CC
Die Planung sieht vor, im Bereich der bestehenden Wasserfassung der TIWAG-Altanlage (erloschenes Wasserrecht) nach Abbruch der bestehenden Altanlagenteile eine neue Wasserfassung zu errichten. Die Wasserfassung besteht in einer Seitenentnahme mittels Coanda-Rechen und anschließendem Sandfang. Der daran anschließende ca. 1450m lange Triebwasserweg DN1400 wird in einem neu zu errichtenden Rohrstollen rechtsufrig der Leutascher Ache durch das Gebirge geführt. Das neu zu errichtende Krafthaus ist rechtsufrig der Leutascher Ache im Gemeindegebiet Mittenwald vorgesehen. Die Wasserrückgabe erfolgt bei Flkm 0,62 in die Leutascher Ache.
Die Anlage beansprucht somit die Gewässerstrecke von Flkm 0,62 bis 2,34 an der Leutascher Ache mit einer Konsenswassermenge von 3,1m3/s. Dabei wird über eine Fallhöhe von ca. 95m eine Engpassleistung von 2.430kW produziert. Das Regelarbeitsvermögen wird mit 11,7 GWh/a abgeschätzt. Die durch eine der vier vorgesehenen Turbinen prognostizierte Stromerzeugung von 1,3 GWh/a soll unmittelbar in das TINETZ Stromnetz in Tirol eingespeist werden.
Mittlerweile wurde die Wasserkraft Leutasch-Mittenwald GmbH gegründet, welche zukünftig als Konsenswerberin in Escheinung treten soll. Beteiligte Gesellschafter dieser GmbH sind die Gemeinde Leutasch mit 5 %, die JJ mit Sitz in Leutasch mit 9,7 %, der Markt Mittenwald mit 5 %, die GG mit Sitz in Mittenwald mit 20,4 % (wobei der Markt Mittenwald wiederum zu 51 % an der GG beteiligt ist), die CC mit 25,1 %, Herr EE mit 25,1 % und die FF mit Sitz in Y mit 9,7 %.
AA
Die Planung sieht vor, die alte Wasserfassung der TIWAG-Altanlage (erloschenes Wasserrecht) großteils neu zu errichten. In weiterer Folge sollen der von der Altanlage bestehende Triebwasserweg, ein abgedeckter Freispiegelkanal, der Entsander sowie das Wasserschloss grundlegend saniert bzw. neu errichtet werden. Die bestehende Druckrohrleitung wird mit anderer Dimension neu errichtet. Die bestehenden Turbinen werden generalüberholt und sollen wiederverwendet werden. Die Generatoren werden ausgetauscht. Das Krafthaus wird grundlegend an die Anforderungen angepasst (Abtrag der oberen 2 Geschoße und Umbauarbeiten). Die elektromaschinelle Ausrüstung wird erneuert.
Die Anlage beansprucht die Gewässerstrecke von Flkm 1,98 bis 2,34 an der Leutascher Ache mit einer Konsenswassermenge von 1,26m3/s. Dabei wird über eine Fallhöhe von 13m eine Engpassleistung von 129,7kW produziert. Das Regelarbeitsvermögen wird mit 1,05GWh/a abgeschätzt.
Auf Grund dieser Bewerbungen hat der Landeshauptmann von Tirol ein Widerstreitverfahren nach den Bestimmungen des WRG 1959 eingeleitet. Im Zuge des Verfahrens sind sodann Zweifel daran entstanden, ob im Lichte des § 99 Abs 1 lit a WRG 1959 der Landeshauptmann zur Durchführung des Verfahrens betreffend das Vorhaben der mitbeteiligten Partei zuständig ist oder aber ob im vorliegenden Fall von erheblichen Auswirkungen auf Gewässer in anderen Staaten auszugehen ist, was zu Folge des § 100 Abs 1 lit e WRG 1959 zur Zuständigkeit des Bundesministers führen würde. Das sodann vom Bundesminister durch Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Wasserbau, Grundwasserwirtschaft, Gewässerökologie und Fischökologie eingeleitete Verfahren hat ergeben, dass insbesondere auf Grund der grundwasserwirtschaftlichen und der fischökologischen Beurteilung von erheblichen Auswirkungen auf Gewässer in Deutschland auszugehen ist.
Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an den Landeshauptmann hat dieser die Akten des Verfahrens gemäß § 6 AVG an den Bundesminister weitergeleitet. Mit Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserkraft vom 12.12.2023 wurde der Landeshauptmann von Tirol sodann gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 zur Durchführung des vorliegenden Widerstreitverfahrens ermächtigt.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird festgehalten, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei dem Interesse einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft des genutzten Gewässerabschnittes besser entspricht, da beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine Fallhöhe von 95 m energiewirtschaftlich genützt wird und beim Vorhaben des Beschwerdeführers lediglich eine Fallhöhe von 13 m. Zum Ausbaugrad wird festgehalten, dass beim Vorhaben des Beschwerdeführers ein Ausbaudurchfluss von 1, 26m³ beabsichtigt ist, bei jenem der mitbeteiligten Partei von 3,1 m³. Weiters wird festgehalten, dass die Summe der Überschreitungstage, das sind die Tage, an denen nicht das gesamte Wasserdargebot genutzt werden kann, beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei bei 50 Tagen liegt und bei jenem des Beschwerdeführers bei 200 Tagen. Auch in Bezug auf weitere Parameter wie die Höhe-Länge Beziehung und die Effizient der Wasserbeanspruchung ergeben sich Vorteile für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei.
Betreffend die gewässerökologischen Auswirkungen wird festgehalten, dass hier dem Vorhaben des Beschwerdeführers der Vorzug einzuräumen ist. Anders als in Bezug auf wasserbautechnische und energiewirtschaftliche Gesichtspunkte ist eine geringere Verbauung und ein geringerer Wassereinzug sowie das Nichtausnützung der gesamten Fallhöhe in Bezug auf gewässerökologische Belange als vorteilhaft zu bezeichnen. Durch das Vorhaben des Beschwerdeführers sind deutlich geringere Beeinträchtigungen durch die kürzere Ausleitung und bessere Flussverhältnisse in der Übergangszeit in den Sommermonaten zu erwarten. Durch das Vorhaben des Beschwerdeführers ergeben sich somit insgesamt geringere gewässerökologische Beeinträchtigungen.
Anhaltspunkte dafür, dass es durch die Verwirklichung eines der beiden Vorhaben zur Verschlechterung des vorliegend guten Zustandes der Leutascher Ache kommen wird liegen nicht vor.
Dies gilt jedenfalls auch in Bezug auf naturschutzrechtliche Aspekte. Hier ist insbesondere festzuhalten, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers die Leutascher Klamm als solche nicht unmittelbar berührt, sohin im Klammbereich selbst eine Wasserentnahme nicht erfolgt. Andererseits wird durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei der Wasserdurchfluss im Klammbereich erheblich reduziert, was einerseits negative Auswirkungen auf den Erholungswert und das Landschaftsbild, andererseits auch in Bezug auf den Naturhaushalt durch den Wegfall bzw die Reduktion von Spritzwasser hat. Generell wird die Abteilung von Wasser aus naturkundefachlicher Sicht als sehr negativ beurteilt.
Betreffend energiewirtschaftliche Auswirkung wird festgehalten, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei mehr als das 10-fache an Energie produziert als jenes des Beschwerdeführers. Energiewirtschaftlich ist dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei aufgrund des mehr als 10-fachen an produzierter elektrischer Energie und den damit verbundenen positiven Folgen im Sinne des Klimaschutzes jedenfalls der Vorzug einzuräumen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf gewässerökologische sowie grundwasserwirtschaftliche Überlegungen nicht ausreichend konkretisiert sei, wir festgehalten, dass diese Fragen nach Ansicht des entscheidenden Gerichts für die Beurteilung des Widerstreits nicht entscheidungswesentlich sind. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die in einem allfälligen Bewilligungsverfahren zu klären sein werden. Für die Beurteilung der Frage, welches Vorhaben den öffentlichen Interessen besser entspricht, war eine entsprechende Antragsergänzung somit nicht erforderlich.
Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall das Entnahmebauwerk jeweils am selben Ort errichtet werden soll. Dies bedeutet, dass durch beide Projekte ein gleicher Abschnitt der Leutascher Ache in Anspruch genommen wird. Die vom Beschwerdeführer artikulierten technischen Überlegungen, dass beide Projekte dadurch nebeneinander verwirklicht werden könnten, in dem eine Einleitung des durch das Vorhaben des Beschwerdeführers abgearbeiteten Wasser in die Druckrohrleitung der mitbeteiligten Partei erfolgt, würde dazu führen, dass beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei bereits ein Teil der Fallhöhe durch das Vorhaben des Beschwerdeführers abgearbeitet worden wäre. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei könnte damit nicht wie beantragt realisiert werden, insbesondere könnte die beabsichtigte Energiemenge nicht erzielt werden. Diese technischen Überlegungen des Beschwerdeführers würden somit dazu führen, dass der Beschwerdeführer seinerseits sein Vorhaben vollumfänglich umsetzen könnte, während das Vorhaben der mitbeteiligten Partei dadurch im Umfang der bereits erfolgten Stromerzeugung durch den Beschwerdeführer verschlechtert würde. Außerdem müssten in diesem Fall wesentliche Anlagenteile (Wasserfassung, Ableitung und Krafthaus) doppelt ausgeführt werden. Zur Wertung dieses Vorschlags wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
III.Beweiswürdigung:
Die Anlagenbeschreibung ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich bei den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Bewerbungen insbesondere auf die nachstehenden Sachverständigengutachten, die auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung erörtert wurden:
1. Wasserbautechnische Beurteilung vom 13.09.2021:
„Mit den beiden zur Bewilligung eingereichten Kraftwerksanlagen „CC, Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald“ und „AA, Kleinkraftwerk Leutasch“ stehen 2 Anlagen in Widerstreit, da der Gewässerabschnitt Flkm 1,98 bis 2,34 an der Leutascher Ache bei beiden Anlagen in Anspruch genommen werden würde.
Anlagenbeschreibung (Zusammenfassung) „Kleinwasserkraftwerk Leutasch“
Die Planung sieht vor, die alte Wasserfassung der TIWAG-Altanlage (erloschenes Wasserrecht) Großteils neu zu errichten. In weiterer Folge sollen der von der Altanlage bestehende Triebwasserweg, ein abgedeckter Freispiegelkanal, der Entsander sowie das Wasserschloss grundlegend saniert bzw. neu errichtet werden. Die bestehende Druckrohrleitung wird mit anderer Dimension neu errichtet. Die bestehenden Turbinen werden generalüberholt und sollen wiederverwendet werden. Die Generatoren werden ausgetauscht. Das Krafthaus wird grundlegend an die Anforderungen angepasst (Abtrag der oberen 2 Geschoße und Umbauarbeiten). Die elektromaschinelle Ausrüstung wird erneuert.
Die Anlage beansprucht die Gewässerstrecke von Flkm 1,98 bis 2,34 an der Leutascher Ache mit einer Konsenswassermenge von 1,26m3/s. Dabei wird über eine Fallhöhe von 13m eine Engpassleistung von 129,7kWproduziert. Das Regelarbeitsvermögen wird mit 1,05GWh abgeschätzt.
Anlagenbeschreibung (Zusammenfassung) „Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald“
Die Planung sieht vor, im Bereich der bestehenden Wasserfassung der TIWAG-Altanlage (erloschenes Wasserrecht) nach Abbruch der bestehenden Altanlagenteileeine neue Wasserfassung zu errichten. Die Wasserfassung sieht eine Seitenentnahme mittels Coanda-Rechen und anschließendem Sandfang vor. Der daran anschließende ca. 1450m lange Triebwasserweg DN1400 wird in einem neu zu errichtenden Rohrstollen rechtsufrig der Leutascher Ache durch das Gebirge
geführt. Das neu zu errichtende Krafthaus ist rechtsufrig der Leutascher Ache im Gemeindegebiet Mittenwald vorgesehen. Die Wasserrückgabe erfolgt bei Flkm 0,62 in die Leutascher Ache.
Die Anlage beansprucht somit die Gewässerstrecke von Flkm 0,62 bis 2,34 an der Leutascher Ache mit einer Konsenswassermenge von 3,1m3/s. Dabei wird über eine Fallhöhe von ca. 95m eine Engpassleistung von 2.430kW produziert. Das Regelarbeitsvermögen wird mit 11,7GWh abgeschätzt.
4. :nicht angeführte fremde Rechte
Eine Nachschau in TIRIS am 09.09.2021 ergab keine aus wasserbautechnischer Sicht relevanten betroffenen fremde Rechte.
Zu b) Gegenstand des Widerstreits
1. besteht eine generelle Unvereinbarkeit mit § 105 WRG 1959?
Aus wasserbautechnischer Sicht besteht grundsätzlich keine Unvereinbarkeit mit öffentlichen Interessen, wobei darauf hingewiesen wird, dass im Falle der Anlage „Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald" die Wasserfassung auf österreichischem und das Krafthaus auf deutschem Staatsgebiet zu liegen kommen. Hinsichtlich §105 Abs.1 k) wird hier jedoch keine Beurteilung abgegeben.
2. a.Bei welchem Vorhaben sind geringere Beeinträchtigungen im Sinne der Aufzählung in §105 WRG 1959 zu erwarten?
Grundsätzlich handelt es sich bei beiden Anlagen um Wasserkraftwerke im Laufbetrieb zur Erzeugung elektrischer Energie. Die Anlagen unterscheiden sich insbesondere in ihrem Ausbaugrad und der genützten Gewässerstrecke und somit auch des genützten energetischen Potentials des Gewässerabschnittes. Eine Beurteilung bzw. eine Gegenüberstellung der Anlagen hinsichtlich des
Maßes der Beeinträchtigung erfolgt in Pkt. 3.
In wieweit eine grenzüberschreitende Nutzung des energetischen Potentials gewertet wird, erscheint fachlich als nicht relevant.
2. b.Bei welchem Vorhaben wird der Altbestand mehr ausgenutzt und wie ist dies auswirkungstechnisch zu beurteilen? Bei welchem Vorhaben wird die in Anspruch genommene Wasserkraft hinsichtlich des in Anspruch genommenen Zwecke besser/vollständiger genutzt
Die Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald stellt im Wesentlichen eine gesamte Neuanlage dar. Die Wasserfassung wird an gleicher Stelle wie die bestehende Altanlage, jedoch neu errichtet. Der Altbestand, für den grundsätzlich letztmalige Vorkehrungen gem. WRG 1959 vorzusehen sind, wird somit im Wesentlichen nicht verwendet, muss zum Großteil jedoch abgetragen werden (sofern nicht in den letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben) da Bereiche der Planung den Altbestand überlagern.
Das Kleinwasserkraftwerk Leutasch sieht im Wesentlichen eine Revitalisierung des Altbestandes vor. Die bestehenden Altanlagenteile befinden sich jedoch nicht mehr in einem guten Zustand bzw. entsprechen zum Großteil auch nicht mehr dem Stand der Technik. Der Verhandlungsschrift vom 29.08.2019 „Gemeinde Leutasch, Wasserkraftanlage zum Betrieb E-Werkes auf BP .344 KG Leutasch“ kann der Beurteilung des wasserbautechnischen ASV entnommen werden „...Die Anlage stellt sich insgesamt in einem desolaten Zustand dar. ... Die gesamten Betonanlagen weisen mehr oder weniger oberflächlich Betonschäden auf, lokal sind diese Betonschäden auch massiv.“ Demnach ist davon auszugehen, dass alle bestehenden Anlagenteile einer umfangreichen Revision zu unterziehen bzw. neu zu errichten sind. Eine Anpassung an den Stand der Technik ist jedenfalls erforderlich und macht umfangreiche Umbaumaßnahmen erforderlich. Auswirkungen auf die Umwelt durch Sanierungsmaßnahmen sind demnach über die gesamte Länge der Altbestandsanlage zu erwarten.
Hinsichtlich der Beurteilung der möglichst vollständigen Ausnutzung in Anspruch genommenen Wasserkraft wird auf die Einschätzung „Potentialnutzungsgrad“ und „Ausbaugrad“ nach dem Kriterienkatalog Wasserkraft Tirol weiter unten verwiesen.
3. : Welchen (allgemeinen) Nutzen weisen die jeweiligen Vorhaben aus fachlicher Sicht auf? Wie sind diese zu gewichten?
Im Folgenden wird auf die einzelnen Beurteilungspunkte des Kriterienkatalogs Wasserwirtschaft Tirol für den Fachbereich Wasserwirtschaft eingegangen. Die Beurteilungspunkte decken sich im Wesentlichen mit den Beurteilungskriterien des österreichischen Wasserkatalogs. Eine separate Beurteilung nach dem österreichischen Wasserkatalog erfolgt daher nicht. Ergänzend wird angemerkt, dass bereits 2013 eine Beurteilung nach dem Kriterienkatalog Wasserkraft für die (damals noch in leicht abgewandelter Form vorgelegte) „Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald" erfolgte (Schreiben LADStv-823-AM/5-2013).
-Potentialnutzungsgrad; In welchem Ausmaß und auf welche Art und Weise erfolgt die Inanspruchnahme des vorhandenen Potentials des Gewässers?
Die Leutascher Ache fließt im Bereich der geplanten Anlagen durch die Leutaschklamm. Der Bereich ist gekennzeichnet durch hohes Gefälle und damit einhergehend einem hohen energetischen Potential zur Nutzung für die Wasserkraft. Beide geplanten Anlagen fassen im Bereich des Klammeingangs an einer optimalen Stelle das Wasser der Leutascher Ache um im Anschluss daran das hohe Gefalle im Bereich der Klamm energetisch zu nutzen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist der Abschnitt der Klamm an der Leutascher Ache ein sehr geeigneter Abschnitt zur energetischen Nutzung der Wasserkraft.
Das Kleinwasserkraftwerk Leutasch beabsichtigt die obersten 13m Fallhöhe im Eingangsbereich der Klamm zu nutzen. Der verbleibende Höhenunterschied zu den in Summe ca. 100m Höhenunterschied der Klamm vom Klammein- bis zum Klammausgang wird energetisch nicht genutzt. Es liegen auch keine Pläne für die energetische Nutzung des verbleibenden Klammbereichs vor.
Die Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald beabsichtigt eine Fallhöhe von ca. 95m energiewirtschaftlich zu nutzen. Somit wird nahezu das gesamte durch den Höhenunterschied der Klamm vorhandene energetische Potential genutzt.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft des genutzten Gewässerabschnitts im Sinne von §105 Abs 1. i) WRG 1959 anzustreben. Die geplante Anlage Kleinwasserkraftwerk Leutasch nutzt nur einen Teil des in diesem Bereich vorhandenen Potentials. Eine zusätzliche Anlage unterhalb der geplanten Rückgabe des Kleinwasserkraftwerks Leutasch ist aktuell nicht vorgesehen.
Demnach ist die geplante Anlage Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald in diesem Punkt besser geeignet die motorische Kraft des Gewässerabschnitts möglichst vollständig wirtschaftlich zu nutzen.
-Speicherungsgrad; In welchem Ausmaß bzw. wird das ankommende Wasserdargebot gespeichert?
Beide Anlagen sehen keine Speicherung des ankommenden Wassers vor und haben die gleiche geplante Wasserfassungsstelle. Sie sind somit als gleichwertig zu beurteilen.
-Anlagencharakteristik, Ausbaugrad, In welchem Verhältnis steht der Ausbaudurchfluss zum mittleren Jahresabfluss im Gewässer? Wie stellt sich die Überschreitungsdauer dar?
Das Kleinwasserkraftwerk Leutasch weist einen Ausbaudurchfluss von 1,26m3/s auf.
Die Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald weist einen Ausbaudurchfluss von 3,1 m /s auf.
Die Leutascher Ache weist lt. KK am Pegel Mittenwald/Leutasch ein MQ von 3,57m3/s auf. In Gegenüberstellung mit dem Ausbaugrad der geplanten Anlagen zeigt sich, dass die Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald mit einem Verhältnis Qa/MQ=3,8/3,57-1,06 gegenüber dem Kleinwasserkraftwerk Leutasch mit einem Verhältnis Qa/MQ=1,26/3,57=0,35 unter Anwendung der im Kriterienkatalog angeführten Bewertung deutlich besser bewertet wird.
Ein weiterer Indikator der Bewertung ist die Summe der Überschreitungstage, das heißt der Tage, an denen nicht das gesamte Wasserdargebot (unter Berücksichtigung von Pflichtwasserabgaben) genutzt werden kann.
Bei der Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald eine Überschreitungsdauer von 50 Tagen ermittelt, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine optimale energetische Nutzung sicherstellt.
Beim Kleinwasserkraftwerk Leutasch liegt die Überschreitungsdauer unter Berücksichtigung des bereits erhöhten Sommersockels der Pflichtwasserabgabe von 1500l/s bei ca. 200 Tagen. Somit kann im Schnitt an zumindest 200 Tagen im Jahr das energetische Potential der Leutascher Ache im beanspruchten Gewässerabschnitt nicht vollständig genutzt werden. Der gewählte Ausbaugrad erscheint demnach aus wasserwirtschaftlicher Sicht als deutlich zu gering angesetzt und nutzt somit aus wasserwirtschaftlicher Sicht die motorische Kraft der Leutascher Ache im beanspruchten Gewässerabschnitt nicht möglichst vollständig aus.
-Anlagencharakteristik, Höhe-Länge Beziehung
Beim Kleinwasserkraftwerk Leutasch ergibt sich ein Verhältnis Fallhöhe (Hb) / Länge Triebwasserweg (L) = 13/345 = 3,8%.
Bei der Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald ergibt sich ein Verhältnis Fallhöhe (Hb) / Länge
Triebwasserweg (L) = 95/1530 = 6,2%.
Die Auswertung ergibt, dass die Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald ein besseres Verhältnis aufweist. Die Länge wurde ab der Entnahme bis zur Turbine angesetzt. Bei beiden Anlagen wird über den jeweils beanspruchten Gewässerabschnitt der bestehende Höhenunterschied im Wasserspiegel im Sinne der Höhe-Länge Beziehung in hohem Maße genutzt.
-Effizienz der Gewässerbeanspruchung
Arbeitsbezogene Effizienz der Gewässerbeanspruchung. - Es wird die beanspruchte Gewässerstrecke in Bezug zur Jahresenergieproduktion gesetzt. Je kleiner die beanspruchte Gewässerstrecke pro GWh ist, desto besser die Beurteilung.
Kleinwasserkraftwerk Leutasch:
beanspruchte Gewässerlänge: 360m, Jahresenergieproduktion: 1,05GWh
= 360/1,05 = 342,9m/GWh
Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald:
beanspruchte Gewässerlänge: 1720m, Jahresenergieproduktion: 11,7GWh
= 1720/11,7= 145,8m/GWh
Die Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald weist somit eine deutlich bessere arbeitsbezogene Effizienz der Gewässerbeanspruchung auf.
Leistungsbezogene Effizienz der Gewässerbeanspruchung. - Es wird das Verhältnis der Länge der beanspruchten Gewässerstrecke und der gesicherten Leistung (Leistung, die im abflussschwächsten Monat noch garantiert werden kann) herangezogen. Je kleiner der Wert desto besser die Beurteilung.
Kleinwasserkraftwerk Leutasch:
beanspruchte Gewässerlänge: 360m, gesicherte Leistung: 0,08 MW = 360/0,08*1000 = 4,5km/MW
Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald:
beanspruchte Gewässerlänge: 1720m, gesicherte Leistung: den Unterlagen nicht entnehmbar.
Aufgrund der fehlenden Information zur Leistung im abflussschwächsten Monat kann hier keine
Auswertung gemacht werden. Die fehlende Auswertung verunmöglicht jedoch nicht eine qualitative Gesamtbewertung.
-Auswirkungen auf die Hochwassersituation
Beide Anlagen haben ähnliche Wasserfassungskonzepte und sehen keine zusätzlichen Hochwasserruckhalteräume vor. Es ist demnach von keinem Hochwasserrückhalt bzw. auch von keinen negativen Auswirkungen auf den Hochwasserrückhalt auszugehen. Beide Anlagen sind somit gleich zu bewerten.
-Veränderung des Gefährdungspotentials
Es ist durch die Anlagen mit keiner wesentlichen Änderung des Gefährdungspotentials zu rechnen. Beide Anlagen sind als gleichwertig zu beurteilen.
-Einfluss auf den Feststoffhaushalt
Es ist bei beiden Anlagen mit keinem wesentlichen Einfluss auf den Feststoffhaushalt zu rechnen. Sie sind als gleichwertig zu beurteilen.
-Auswirkungen auf die Immissionssituation
Es sind keine bekannten Emissionen in die geplante Entnahmestrecke bekannt. Somit sind beide Anlagen als gleichwertig zu beurteilen
-Einfluss auf das Grund- und Bergwasser
Es ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf das Grund- und Bergwasser zu rechnen. Im Bereich der Wasserfassungen befand sich die letzten Jahrzehnte bereits eine Wasserfassung ähnlichen Aufbaus.
Sonstiges:
Fragestellungen hinsichtlich der Nutzung der generierten Energie sowie Einspeisung ins öffentliche Netz werden hier nicht beantwortet, da sie fachlich besser von einem Energietechnischen ASV beantwortet werden können.
Zusammenfassung:
Zusammenfassend ist unter Anwendung der Kriterien sowie der Bewertung des Kriterienkatalogs Wasserkraft Tirol sowie unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen gern. WRG 1959 und des Stands der Technik dem „Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald“ aus wasserbautechnischer Sicht der Vorzug zu geben.“
Festgehalten wird, dass betreffend das Kriterium Anlagencharakteristik und Ausbaugrad beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei im Gutachten des Amtssachverständigen statt dem Faktor 3,1 der Faktor 3,57 angewendet wurde. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen würde allerdings eine Richtigstellung nicht zu einer grundlegend anderen Bewertung führen, der Faktor 2-3 zu Gunsten des Vorhabens der mitbeteiligten Partei ändert sich dadurch nicht.
2. Naturkundefachliche Beurteilung vom 08.11.2021:
„Die TIWAG Tiroler Wasserkraft AG betrieb das KW Leutasch (Postzahl 3/56 des Wasserbuches, Verwaltungsbezirk X). Zwischenzeitlich wurde die Anlage stillgelegt bzw. der TIWAG Tiroler Wasserkraft AG von der zuständigen Behörde letztmalige Vorkehrungen aufgetragen. Es gibt nunmehr zwei Interessenten für eine Nachnutzung der Anlage bzw. von Anlageteilen.
Projekt AA (KKW Leutasch)
Mit Schreiben vom 15.01.2021 hat Herr AA, vertreten durch LL, um Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben „Revitalisierung Kleinwasserkraftwerk Leutasch GP.344, KG Leutasch“ angesucht
Projekt CC (Wasserkraftanlage Leutascher Ache)
Mit Eingabe vom 21.01.2021 haben die CC um Bewilligung einer Wasserkraftanlage angesucht. Das geplante Wasserkraftwerk würde den Abfluss der Leutascher Ache von der Wasserfassung des ehemaligen TIWAG Kraftwerkes bis zum Talboden in Mittenwald (D), unweit des Ausganges der Leutaschklamm nutzen.
Mit Schreiben vom 13.07.2021, *** u. ***, wurde die Abt. Umweltschutz unter Bereitstellung digitaler Unterlagen um Zuteilung an einen Sachverständigen ersucht.
Mit den Schreiben vom 03.08.2021, *** u. ***, und vom 10.09.2021, *** u. ***, wurde die Abt. Umweltschutz über weitere digitale Unterlagen informiert. Die Gefertigte wurde per E-Mail vom 21.10.2021 seitens der Leitung des Naturkundereferates um Bearbeitung der gegenständlichen Angelegenheit ersucht.
Bezugnehmend auf das Schreiben vom 13.07.2021, *** u. ***, erfolgt nachstehend eine Gegenüberstellung der zwei Projekte aus naturkundefachlicher Sicht.
Naturkundefachliche Stellungnahme
Per E-Mail vom 03.11.2021 wurde ein Zugang zu den in der gegenständlichen Angelegenheit eingegangenen Schreiben und Unterlagen über die T-Box ermöglicht. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind für eine naturkundefachliche Gegenüberstellung der Projekte im Rahmen des Widerstreitverfahrens ausreichend. Für eine Gutachtenserstellung im Rahmen eines etwaigen Bewilligungsverfahrens können weitere Unterlagen aus naturkundefachlicher Sicht erforderlich sein.
2. Gegenständliche Kraftwerksprojekte
A. Projekt AA (Beschreibung in *** u. *** vom 13.07.2021)
Nach Erlöschen der Berechtigung der TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG mit 23.04.2015 und Einstellung des Betriebes wird mit dem gegenständlichen Projekt nunmehr eine Revitalisierung der alten Anlagen(teile) verfolgt. Es ist geplant die bestehenden Bauteile großteils weiter zu verwenden. Die Fassung soll großteils neu hergestellt werden. Beim bestehenden Krafthaus sollen die oberen zwei Stockwerke abgetragen und in die Maschinen- und Technikräume im Untergeschoß eine Wasserkraftanlage nach dem Stand der Technik eingebaut werden. Die vorhandenen zwei Francis-Spiralturbinen sollen komplett überholt und dann weiterbetrieben werden. Die Generatoren sollen durch neue ausgetauscht werden.
Der Triebwasserweg. ein abgedeckter OW-Kanal. der Entsander und das Wasserschloss sollen nach Bedarf saniert bzw. je nach Bedarf neu erstellt werden. Sämtliche Stahlwasserbauten würden neu hergestellt und großteils automatisiert werden. Die bestehende Druckleitung ST DN 700 würde gegen eine Druckleitung ST DN 900 ausgetauscht werden.
Die Energiefortleitung soll auch künftig über Mittelspannung 10 kV zur Luftleitung der TIWAG erfolgen.
Darüber hinaus würde die gesamte elektrotechnische Ausstattung (Mess-, Steuer- und Regeltechnik) neu hergestellt werden.
Aus der energiewirtschaftlichen Berechnung ist ersichtlich, dass bei einer maximalen Ausbauwassermenge Qa von 1260 l/s eine maximale Leistung von 129,7 kW und ein Regelarbeitsvermögen/Jahr von 1053742.9 kWh/a angestrebt wird.
Die beantragte Ausbauwassermenge des Projektes AA beträgt 1,26 m’/s, die Restwasserabgabe an der Wasserfassung soll im Sommer (Mai-August) 1,5 m3/s und im Winter (September-April) 0,839 m3/s betragen. Die Länge der Ausleitungsstrecke würde mit ca. 360 m gegenüber dem ehemaligen TIWAG-Kraftwerk unverändert bleiben.
Kenndaten des Einreichprojektes von AA
Wasserfassung: Seitenauszug mit Stauklappe
bei fkm 2,33, 1020 müA, E = 109 m²
Krafthaus
rechtsufrig
Turbinenachse auf 1011 müA
Triebwasserrückgabe auf 1006 müA bei flkm 1,97
Ausbauwassermenge
1,26 m3/s (Überschreitungsdauer ca 200 Tage)
Ausbauleistung
129,7 kW
Regelarbeitsvermögen/Jahr
1053742,9 kWh/a
Länge der Restwasserstrecke
ca. 360 m
Länge Oberwasserkanal; Länge Druckrohrleitung/Durchmesser
OWK: 256 m, DRL ca 15 m/DN 900
Dotierwasservorschlag laut Projekt
September-April: 839 l/s
Mai-August: 1500 l/s
B. Projekt der CC
Das geplante Wasserkraftwerk würde den Abfluss der Leutascher Ache von der stillgelegten Wasserfassung des TIWAG Kraftwerkes bis zum Talboden in Mittenwald (D), unweit des Ausganges der Leutaschklamm, nützen. Die Wasserfassung soll erneuert und eine Kiesgasse mittels Fischbauchklappe hergestellt werden. Nach dem seitlichen Einlauf wird das Triebwasser über einen Coandarechen entsandet. Die Druckrohrleitung wird auf der gesamten Länge von ca. 1460 m in einem Rohrstollen geführt. Das Krafthaus sowie die Rückleitung des Unterwassers in die Leutascher Ache werden im Gemeindegebiet von Mittenwald (D) errichtet.
Die beantragte Ausbauwassermenge des Projektes der CC beträgt 3,1 m3/s. Die Dotierwasserabgabe soll im Jänner und Februar 850 l/s betragen und im restlichen Jahr soll ein Sockel von 800 l/s plus ein dynamischer Anteil von 10 % (1. März bis 15. April und 16. Sept. - 31. Dez) bzw 25 % (16 April bis 15. Sept.) des natürlichen Abflusses abgegeben werden. Die geplante Ausleitungsstrecke erstreckt sich mit einer Länge von ca. 1,71 km über das ehemalige TIWAG-Kraftwerk hinausgehend über die gesamte Leutaschklamm.
Kenndaten des Einreichprojektes der CC
Wasserfassung: Seitenentnahme mit Fischbauklappe und Coandarechen
bei flkm 2,33, 1020 müA, E = 109 m²
Krafthaus
rechtsufrig in Mittenwald (D)
Turbinenachse auf 924,9 müA,
Triebwasserrückgabe auf 921 müA bei ca flkm 0,62
Ausbauwassermenge
3,10 m3/s (Überschreitungsdauer ca 50 Tage)
Ausbauleistung
2,43 MW
Regelarbeitsvermögen (mit Ausfällen)
11,7 Mio. kWh (davon 1,3 Mio. kWh Jahreseinspeisung in Verteilernetz der TINETZ)
Länge der Restwasserstrecke
ca. 1,71 km, davon ca. 1,61 km in Österreich
Länge der Druckrohrleitung, Durchmesser
Schrägstollen: ca 1450 m, DN 1400
Dotierwasservorschlag laut Projekt
Jänner-Februar 850 l/s
01. März – 15. April: 800 l/s + 10% von Qnat
16. April – 15. Sept.: 800 l/s + 25% von Qnat
16. Sept. – 31. Dez.: 800 l/s + 10% von Qnat
3. Naturkundefachliche Merkmale des Projektgebietes
Laut Naturschutzplan der Fließgewässerräume Tirols1 (NPFG) liegt die Wasserfassung des ehemaligen KWs der TIWAG am Ende eines sehr erhaltenswürdigen und empfindlichen Gewässerabschnittes der Leutascher Ache (vgl. Abb. 1, rosa Markierung). Die Lage der Wasserfassung würde bei beiden Projekten unverändert bleiben. Während das Projekt AA die ehemalige Ausleitungsstrecke des TIWAG-Kraftwerkes beanspruchen würde (vgl. Markierung der Anlage in Abb. 1), erstreckt sich das Projekt der CC über die gesamte Leutaschklamm bis nach Deutschland (Krafthausstandort).
Aktuell ist keine hydrologische Belastung innerhalb des Projektgebietes gegeben, da das KW der TIWAG nicht mehr in Betrieb ist. Das morphologisch hochwertige Projektgebiet ist aus naturkundefachlicher Sicht als sehr erhaltenswürdig mit sehr hoher Bedeutung einzustufen.
Bachaufwärts der Wasserfassung sind u.a. die Biotoptypen Gehölzfreie Au (WWG), Grauerienau (WWAG) und Purpurweidenau (WWWP) ausgewiesen. Durch die Baumaßnahmen wird der Biotoptyp WWG betroffen sein.
Rechtsufrig können sich kleinräumig stehende Gewässerflächen ausbilden, die potentielle Laichhabitate geschützter Amphibienarten (z.B. Grasfrosch, Erdkröte) darstellen. In der Flachstrecke bachaufwärts der Wasserfassung wurde laut den vorgelegten Unterlagen die geschützte Koppe festgestellt, laut tirisMaps nützt auch der stark gefährdete Gänsesäger diesen Gewässerabschnitt.
Die Leutaschklamm stellt einen naturnahen und artenreichen Biotopkomplex dar. An die steilen Felswände der Klamm schließen Nadel- und Mischwälder an. Im Bericht Gewässerökologie und Naturkunde, MM, wird für das Projektsgebiet das Vorkommen von geschützten und gefährdeten Pflanzenarten angegeben. Die Schluchtstrecke ist durch Steige erschlossen (Wasserfallsteig, Koboldpfad, Klammgeistweg). Die morphologisch hochwertige Schluchtstrecke, geprägt von natürlichen Kaskaden, Gumpen und Abstürzen sowie einem 23 m hohen Wasserfall, ist für die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert von sehr hoher Bedeutung.
4. Naturkundefachliche Gegenüberstellung der Kraftwerksprojekte
Die Gegenüberstellung der gegenständlichen Projekte erfolgt nachstehend entsprechend dem Ersuchen vom 13.07.2021, *** u. *** Punkt c) auf Basis der Vorgaben des Kriterienkataloges Wasserkraft in Tirol2 (KK) für den Fachbereich Naturschutz. Das zu erwartende Ausmaß von Beeinträchtigungen naturkundefachlicher Schutzgüter wird dadurch in einer definierten Grobprüfung zusammenfassend dargestellt. Der im o.a. Ersuchen erwähnte österreichische Wasserkatalog bezieht sich v.a. auf gewässerökologische Kriterien und wird hier nicht behandelt.
Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol: Einstufung des Projektes von Herrn AA (KKW Leutasch)
Kriterium
trifft zu
Einstufung
Kommentare
ja
0 bis 5
nein
NATURSCHUTZ
Artenschutz
2
Beeinträchtigung von Einzelindividuen von Arten, die in Österreich oder Tirol als gefährdet gelten (RLÖ, RLT: VU)
Lebensraumschutz
2
hohe Beeinträchtigung des gefährdeten Lebensraumtyps „gestreckter Gebirgsbach“ (RKÖ: VU) und geringe bis mittlere Beeinträchtigung der stark gefährdeten (RLÖ, EN) Biotoptypen „schotter- und Sanbank der Fließgewässer“ (vegetationslos oder mit Pioniervegetation)
Naturhaushalt
1
teilweise (hydrologische) Beeinträchtigung eines natürlichen/naturnahen Naturhaushaltes (Anm: KW der TIWAG ist nicht mehr in Betrieb)
Landschaftsbild /Erholungswert
2
eine morphologisch hochwertige, landschaftlich reizvolle Strecke wird durch die Restwasserführung abgewertet; Belastungen durch Anlagenteile; mäßiger Ausbaugrad
Naturräumliche Bedeutung
1
sehr erhaltenswürdig/ sehr hohe Bedeutung außerhalb von Schutzgebieten
Sensible Gewässertypen
nein
Empfindliche/einzigartige Gewässerstrecken
nein
Beeinflussung dürfte sich gegenüber dem Bestand nicht vergrößern
Schutzgebiete/Gewässerschutzzonen
nein
Wenn kein Kriterium mit 0 Punkten bewertet ist, ergibt sich die Grundbewertung für den Fachbereich Naturschutz gern. Punkt 111.2.5.2. Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol“ durch eine einfache Mittelung der Bewertungen. Die Grundbewertung für den Fachbereich Naturschutz beträgt daher 1,6 Punkte. Der laut Kriterienkatalog bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigende Klimaschutzbonus ist bei diesem Projekt sehr gering und erhöht die Bewertung nicht relevant. Das Projekt AA liegt nach der Grobeinteilung des Kriterienkataloges Wasserkraft in Tirol (vgl. Symbolfarben Grün, Gelb, Rot) für den Fachbereich Naturschutz damit im „gelben“ Bereich (bedingt attraktiv, kritisch)
Kriterium
trifft zu
Einstufung
Kommentare
ja
0 bis 5
nein
NATURSCHUTZ
Artenschutz
2
Beeinträchtigung von Einzelindividuen von Arten, die in Österreich oder Tirol als gefährdet gelten (RLÖ, RLT: UV)
Lebensraumschutz
2
hohe Beeinträchtigung des gefährdeten Lebensraumtyps „gestreckter Gebirgsbach“ (RKÖ: VU) und geringe bis mittlere Beeinträchtigung der stark gefährdeten (RLÖ, EN) Biotoptypen „schotter- und Sanbank der Fließgewässer“ (vegetationslos oder mit Pioniervegetation)
Naturhaushalt
1
teilweise (hydrologische) Beeinträchtigung eines natürlichen/naturnahen Naturhaushaltes
Landschaftsbild /Erholungswert
1
landschaftlich hochwertige, zugängliche Klammstrecke mit Wasserfall; sehr hoher Erholungswert des Projektgebietes; Vorbelastungen untergeordnet; Abwertung durch starke Abflussreduktion
Naturräumliche Bedeutung
1
sehr erhaltenswürdig/ sehr hohe Bedeutung außerhalb von Schutzgebieten
Sensible Gewässertypen
ja
0
Wasserfall betroffen
Empfindliche/einzigartige Gewässerstrecken
nein
Beeinflussung dürfte sich gegenüber dem Bestand nicht vergrößern
Schutzgebiete/Gewässerschutzzonen
nein
Wenn ein Kriterium mit 0 Punkten bewertet ist, bekommt der Fachbereich Naturschutz gern. Punkt III.2.5.2 Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol in der Grundbewertung 1 Punkt. Der laut Kriterienkatalog bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigende Klimaschutzbonus beträgt nach der Berechnungsmethode des KK bei diesem Projekt unter 0,1. Das Projekt der CC liegt nach der Grobeinteilung des Kriterien kataloges Wasserkraft in Tirol (vgl. Symbolfarben Grün, Gelb, Rot) für den Fachbereich Naturschutz damit fn „roten“ Bereif (unattraktiv, sehr kritisch).
Laut Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol (Kapitel III.1.5) ist dieses Ergebnis (Anm: wenn ein oder mehrere Fachbereiche im „roten“ Bereich liegen) wie folgt zu interpretieren: „Das Projekt hat ohne Modifikationen und/oder zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen kaum Chancen auf Genehmigung und wird nicht zur Weiterverfolgung, allfälligen Genehmigung bzw. Umsetzung empfohlen“. Es wird darauf hingewiesen, dass die Betroffenheit eines Wasserfalls durch Maßnahmen nicht ausgeglichen werden kann, eine diesbezügliche Ausgleichsmöglichkeit sieht der Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol daher nicht vor.
Zusammenfassende Gegenüberstellung
Die aus naturkundefachlicher Sicht stärkere Belastung durch das Projekt der Gemeindewerke GarmischPartenkirchen gegenüber dem Projekt AA ergibt sich v.a. aufgrund der deutlich längeren Ausleitungsstrecke (fast 5-fach), die eine natürliche, landschaftlich hochwertige und für den Erholungswert bedeutende Schluchtstrecke (Leutaschklamm) umfasst, aufgrund der Betroffenheit des „Sensiblen Gewässertyps Wasserfall“ sowie aufgrund der wesentlich höheren Ausbauwassermenge (ca. 2,5 fache Menge). Aus naturkundefachlicher Sicht würde das Projekt der CC starke Beeinträchtigungen von Schutzgütern (v.a. Landschaftsbild/Erholungswert, natürlicher Lebensraum Fließgewässer, Naturhaushalt) hervorrufen.
Eine relevante Sensibilität ist auch betreffend die geplante Ausleitungsstrecke des Projektes AA gegeben, da die Ausleitungsstrecke morphologisch hochwertig (vgl. Foto 2) und aktuell auch hydrologisch unbelastet ist (das ehemalige KW der TIWAG ist nicht mehr in Betrieb). Die Eingriffsintensität ist aufgrund der deutlich niedrigeren Ausbauwassermenge und der wesentlich kürzeren Projektstrecke jedoch geringer. Der zentrale Bereich der Leutaschklamm und der Wasserfall sind nicht betroffen.“
3. Gewässerökologische Beurteilung vom 10.12.2021:
„Gewässerökologische Beurteilung:
Zu a) Allgemeines
1. :Sind die beigebrachten Unterlagen für eine vergleichende Beurteilung ausreichend?
Die übermittelten Unterlagen sind für eine vergleichende Beurteilung im Sinne des Widerstreitverfahrens ausreichend. Die beiden sich im Widerstreit befindlichen Anlagen sind ausreichend genau beschrieben.
2. :Sind zusätzliche Sachverständige zu den im Verteiler genannten Sachverständigen erforderlich?
Siehe dazu die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen NN vom 13.09.2021, ZI. ***.
3. :technischer Kundmachungsentwurf
Siehe dazu die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen NN vom 13.09.2021, ZI. ***
Zu b) Gegenstand des Widerstreits
1. :besteht eine generelle Unvereinbarkeit mit §105 WRG 1959?
Aus gewässerökologischer Sicht besteht grundsätzlich keine Unvereinbarkeit mit öffentlichen Interessen, wobei hinsichtlich des §105 Abs.1 m) hier jedoch keine Beurteilung abgegeben wird.
2. a:Bei welchem Vorhaben sind geringere Beeinträchtigungen im Sinne der Aufzählung in §105 WRG 1959 zu erwarten?
Grundsätzlich handelt es sich bei beiden Anlagen um Wasserkraftwerke im Laufbetrieb zur Erzeugung elektrischer Energie. Die Anlagen unterscheiden sich insbesondere in ihrem Ausbaugrad und der genützten Gewässerstrecke. Eine Beurteilung bzw. eine Gegenüberstellung der Anlagen hinsichtlich des Maßes der Beeinträchtigung erfolgt in Pkt. 3.
2. b. Bei welchem Vorhaben wird der Altbestand mehr ausgenutzt und wie ist dies auswirkungstechnisch zu beurteilen? Bei welchem Vorhaben wird die in Anspruch genommene Wasserkraft hinsichtlich des in Anspruch genommenen Zwecke besservollständiger genutzt
Hierbei handelt es sich aus Sicht des Unterfertigten um keine gewässerökologische Fragestellung. Es wird auf die die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen NN vom 13.09.2021, ZI. ***
3. : Welchen (allgemeinen) Nutzen weisen die jeweiligen Vorhaben aus fachlicher Sicht auf? Wie sind diese zu gewichten?
Im Folgenden wird auf die einzelnen Beurteilungspunkte des Kriterienkatalogs Wasserwirtschaft Tirol für den Fachbereich Gewässerökologie eingegangen. Die Beurteilungspunkte decken sich im Wesentlichen mit den Beurteilungskriterien des österreichischen Wasserkatalogs. Eine separate Beurteilung nach dem österreichischen Wasserkatalog erfolgt daher nicht. Weiters werden auch nur jene Beurteilungspunkte des Kriterienkatalogs Wasserwirtschaft Tirol für den Fachbereich Gewässerökologie angeführt, die durch die ggst. Vorhaben betroffen sind.
Hinsichtlich dem Kriterium „Morphologie (typspez. Seltenheit)“ ergibt sich sowohl für das KW Leutasch (es liegt eine Strukturgüte 1 auf mind. 0,5 km Gewässerlänge vor) als auch für das Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald (es liegt die Strukturgüte 1 auf mind. 1 km Gewässerlänge vor) eine Einstufung dieses Kriteriums mit „sehr sensibel“.
Das Kriterium „Gewässersondertypen - Typspez. Ausprägung“ wird aufgrund der betroffenen Kaskadenstrecke durch das KW Leutasch mit „sensibel“ beurteilt. Dem gegenüber liegt die geplanten Ausleitungstrecke durch das Projekt Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald in einer Klammstrecke, wodurch dieses Kriterium mit „sehr sensibel“ zu beurteilen ist.
Ausgleichsmaßnahmen
Im Bericht Gewässerökologie und Naturkunde zum Projekt Wasserkraftwerk Leutasch - Mittenwald vom 24.07.2021 ergänzt vom 28.08.2021 wird im Kapitel 6.7 angeführt, dass im Zuge der Projektrealisierung geprüft bzw. angestrebt wird, die bestehende Wasserfassung in der Leutascher Ache (Ausleitung Mühlkanal) in Mittenwald fischpassierbar zu machen, um künftig eine Durchgängigkeit von der Isar bis in die Leutascher Klamm zu erzielen. Festzuhalten ist jedoch, dass sowohl im Technischen Bericht als auch in den vorliegenden Planunterlagen diese Ausgleichsmaßnahme nicht beschrieben bzw. planlich dargestellt wurde. Eine Beurteilung ist daher aus fachlicher Sicht nicht möglich, womit auch diese angedachte Ausgleichsmaßnahme keine Berücksichtigung in der Beurteilung gemäß Kriterienkatalogs Wasserwirtschaft Tirol für den Fachbereich Gewässerökologie fand.
Im vorliegenden Projekt KW Leutasch sind keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Somit treffen für die Grundbewertung des KW Leutasch im gegenständlichen Projektgebiet für die Leutascher Ache ein sehr sensibles und ein sensibles Kriterium zu, wobei für das Kriterium „Morphologie“ die mittlere Wertung (**) und für das Kriterium „Gewässersondertyp- typspezifische Ausprägung“ die geringste Wertung () anzusetzen ist. Dies führt insgesamt zu einer Vergabe von 3,5 Punkten ().
Für das Vorhaben Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald treffen im gegenständlichen Projektgebiet für die Leutascher Ache zwei sehr sensible Kriterien zu, wobei für das Kriterium „Morphologie“ die mittlere Wertung (**) und für das Kriterium „Gewässersondertyp- typspezifische Ausprägung“ die geringste Wertung () anzusetzen ist. Dies führt insgesamt zu einer Vergabe von 2 Punkten ()
(*) ... Die Grundbewertung erfolgte für beide im Widerstreit befindlichen Anlagen ohne „Klimaschutzbonus“
Beurteilung der Auswirkungen auf weitere Schutzinteressen
Länge der Restwasserstrecke
Wie aus den Unterlagen hervorgeht, ist durch das KW Leutasch eine Gewässerstrecke von 360 m betroffen und durch das Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald eine Gewässerstrecke von 1720 m. Somit ergibt sich durch das Vorhaben „Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald“ fast eine 5-fach längere Ausleitungstrecke als durch das Vorhaben KW Leutascher.
Abflussverhältnisse in der Restwasserstrecke
Ein weiterer Indikator der Bewertung ist die Summe der Überschreitungstage, das heißt der Tage, an denen nicht das gesamte Wasserdargebot (unter Berücksichtigung von Pflichtwasserabgaben) genutzt werden kann.
Bei dem Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald wurde eine Überschreitungsdauer von 50 Tagen ermittelt, beim KW Leutasch liegt die Überschreitungsdauer unter Berücksichtigung des bereits erhöhten Sommersockels der Pflichtwasserabgabe von 15001/s bei ca. 200 Tagen. Somit wird im Schnitt an zumindest 200 Tagen im Jahr das Wasserdargebot der Leutascher Ache durch das KW Leutasch nicht vollständig in dem beanspruchten Gewässerabschnitt genutzt, was mit einer den natürlichen Verhältnissen, entsprechend besseren Abflussdynamik in der Restwasserstrecke verbunden ist.
Somit sind durch das KW Leutasch deutlich geringere Beeinträchtigungen durch die kürzere Ausleitungstrecke und der besseren Abflussverhältnisse in der Übergangszeit (Frühjahr und Herbst) und in den Sommermonaten zu erwarten.
Zusammenfassend sind aus gewässerökologischer Sicht vor dem Hintergrund der verbleibenden (Rest-) Belastungen durch das Vorhaben KW Leutasch geringere gewässerökologische Beeinträchtigungen gegeben als durch das Vorhaben Wasserkraftwerk Leutasch-Mittenwald. Dies spiegelt sich auch in der gewässerökologischen Gesamtbeurteilung der jeweiligen Kraftwerksanlagen durch den Kriterienkatalog Wasserwirtschaft Tirol und den Auswirkungen auf weitere Schutzinteressen wider.“
Die Feststellung, dass es wahrscheinlich bei Verwirklichung keines der beiden Vorhaben zur Verschlechterung des im vorliegenden Fall guten Zustandes der Leutascher Ache kommen wird, ergibt sich aus den Ausführungen des gewässerökologischen Sachverständigen bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung. So hat dieser ausgeführt, dass nach einer Schnellprüfung die diesbezüglichen Ausführungen im Projekt der mitbeteiligten Partei plausibel sind.
4. Energiewirtschaftliche Beurteilung vom 24.01.2022:
„Befund
A)Vorhaben AA, Kleinwasserkraftwerk Leutasch
Das Vorhaben von Herrn AA, Kleinwasserkraftwerk Leutasch, weist folgende Eckdaten auf:
Typ: Ausleitungskraftwerk
Ausbauwassermenge: 1,26 m3/s
Bruttofallhöhe: 13m
Turbinen: 2 Francis-Spiralturbinen
Jahresarbeitsvermögen (RAV): 1,05 GWh
Engpassleistung: 129,7 kW
Länge der beanspruchten Gewässerstrecke: ca. 0,36 km (erhoben mittels Tiris-Maps - Wasserrückgabe bei Fluss-km 1,97, Wasserfassung bei Fluss-km 2,33 km)
Dotationswassermenge:
Genutzte mittlere Jahreswasserfracht1: 37 Mio m3
Genutzte Wasserfracht für Jänner und Dezember insges.: 5,6 Mio m3
Überschreitungsdauer (Anzahl der Tage an denen das Wasserdargebot abzgl. der Dotationswassermenge zumindest den Ausbaudurchfluss erreicht): ca. 240 Tage
Länge der Netzanschlussleitung: Nutzung der bestehenden Freileitung
Umsetzung des Projektes: Bestehende Bauwerksteile des bestehenden Kraftwerkes sollen großteils weiterverwendet werden (mit Sanierungen und partiellen Neubauten). Die Wasserfassung soll großteils neu errichtet werden, beim derzeit noch bestehenden Krafthaus sollen die oberen 2 Stockwerke abgetragen werden. Die 2 Francis-Spiralturbinen sollen überholt, die Generatoren und die gesamte elektrotechnische Ausstattung erneuert werden. Die bestehende 10kV Energiefortleitung (Freileitung) der TINETZ soll weiterverwendet werden.
B)CC, Wasserkraftanlage „Leutasch-Mittenwald“
Das Vorhaben der CC, Wasserkraftanlage „Leutasch-Mittenwald“ weist folgende Eckdaten auf:
Typ: Ausleitungskraftwerk
Ausbauwassermenge: 3,1 m3/s
Bruttofallhöhe: 93,2 m (Peltonturbine), 96,1 m (Francisturbine)
Turbinen: 2 x Francisturbine, 2 x Peltonturbine
Jahresarbeitsvermögen (RAV): 11,7 GWh
Engpassleistung: 2430 kW
Länge der beanspruchten Gewässerstrecke: ca. 1,75 km
Investitionskosten: 13,0 Mio€
Dotationswassermenge:
Jänner - Februar: 850 l/s
1. März - 15. April: 800 l/s + 10% von Qnat
16. April - 15. September: 800 l/s + 25% von Qnat
16. September — 31. Dezember: 800 l/s + 10% von Qnat
Genutzte mittlere Jahreswasserfracht: 57,3 Mio m3
Genutzte Wasserfracht für Jänner und Dezember insges.4: 5,1 Mio m3
Überschreitungsdauer (Anzahl der Tage an denen das Wasserdargebot abzgl. der Dotationswassermenge zumindest den Ausbaudurchfluss erreicht): 50 Tage
Länge der Netzanschlussleitung: ca. 800m (zur Übergabestation der KEW Mittenwald) Einspeisung: Netzebene 5
1,3 GWh Verteilernetz TINETZ (Österreich), Länge Netzanschlussleitung 1,55 km
10,2 GWh Verteilernetz der KEW (Deutschland), Länge Netzanschlussleitung 1,05 km
Umsetzung des Projektes: Neubau. Die Wasserfassung wird sich am Standort der bestehenden aufgelassenen Wasserfassung des TIWAG Kraftwerkes befinden. Der Triebwasserweg besteht über die gesamte Länge aus einer in einem bergmännisch ausgebrochenen Stollen auf Rohrsatteln gelagerten Druckrohrleitung aus GFK Rohren (glasfaserverstärkten Kunststoffrohren). Das neue Krafthaus wird in Mittenwald, unweit des Klammausganges, errichtet. Derzeitiger Antragsteller sind derzeit die CC.
Gem. Schreiben der CC vom 19.07.2021 sollen 1,3 GWh/a in das Leutascher Stromnetz eingespeist werden (der Turbinensatz wird von 3 auf 4 Turbinen erweitert - Variante 2).
Beurteilung
Vorbemerkungen:
a)im Vorhaben von AA sind keine Investitionskosten angeführt. In einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren ist üblicherweise eine solche Angabe nicht erforderlich. Um aber jedoch die Kriterien nach dem Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol" vollständig auswerten zu können, wurden diese anhand von Angaben in der Literatur5 abgeschätzt:
Spezifische Kosten pro kW: 0 - 1MW: 1827 - 5094 EUR/kW (0,9 Quantil)
Abgeschätzte Investitionskosten für das Vorhaben -129,7 kW: 240 000 - 660 000 EUR
b)Im Vorhaben der CC ist die genutzte Wasserfracht bzw. erzeugte Energie nicht nach den einzelnen Monaten aufgeschlüsselt. Da die Wasserfassung der widerstreitenden Vorhaben in etwa am gleichen Ort zu liegen kommen wird, wurde die genutzte Wasserfracht für die Monate Jänner und Dezember anhand des angenommenen Wasserdargebotes im Projekt AA herangezogen und unter Berücksichtigung der Dotationswassermenge die genutzte Wasserfracht dieser Monate abgeschätzt.
Durch diese Vorgangsweise wird das Kriterium „Beitrag zur Versorgungssicherheit“ (Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol“) bzw. das Kriterium „Versorgungsqualität (Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen - Wasser nutzen) für beide Vorhaben anhand eines gleichen Wasserdargebots ermittelt.
Bewertung nach dem Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol6:
Kurzerläuterungen der Kriterien (im Detail wird auf den Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol verwiesen).
A) Kriterium „Technisch-wirtschaftliche Aspekte“
Das Kriterium wurde zur Darstellung der energiewirtschaftlichen (monetären) Attraktivität eines Vorhabens geschaffen. Hierfür wurden die für die technische Nutzbarmachung eines Wasserkraftpotenzials erforderlichen monetären Aufwendungen (ökonomische Effizienz) als Investitionskosten in Verhältnis auf das Jahresarbeitsvermögen gesetzt.
Im Kriterienkatalog ist hierzu angeführt: D/e Bewertung der energiewirtschaftlichen Attraktivität eines Wasserkraftwerks stellen die systemtechnischen Eigenschaften, wie z.B. Abflussmenge, Gefälle, ableitbares Jahresarbeitsvermögen, installierbare Kraftwerksleistung oder Entfernung zwischen Entnahme und Rückgabepunkt wesentliche Randbedingungen dar. Allerdings kann daraus keine unmittelbare Aussage zur energiewirtschaftlichen Attraktivität einer Gewässerstrecke oder eines konkreten Projekts abgeleitet werden. Sinnvollerweise sind die systemtechnischen Eigenschaften mit den zur Nutzbarmachung eines Wasserkraftpotenzials erforderlichen Investitionen in Beziehung zu setzen.
Weiters ist im Kriterienkatalog im Abschnitt „Beitrag zur Versorgungssicherheit“ zur kostengünstigen Stromversorgung angeführt:
Wird Versorgungssicherheit im Sinne von „Energie zu Preisen, die sich die Verbraucher leisten können verstanden, dann würde der Ausbau der Wasserkraft hierzu einen Beitrag leisten, wenn dadurch nachhaltig die Strompreise für den Verbraucher gesenkt werden können. Allerdings sind die Effekte auf den Strompreis durch eine zusätzliche Nutzung von Wasserkraftpotenzialen nicht eindeutig quantifizierbar.
B) Kriterium „Effizienz der Energieproduktion“
Dieses Kriterium bewertet die für die Stromerzeugung beanspruchten Gewässerabschnitte (technische Effizienz) anhand des Verhältnisses des Jahresarbeitsvermögens zur Länge der in Anspruch genommenen Gewässerstrecke (km).
Im Kriterienkatalog ist hierzu angeführt: Durch den Bezug der Energieproduktion einer Anlage zur Wasserkraftnutzung auf die Länge der beanspruchten Gewässerstrecke können mögliche Nutzungen in energiewirtschaftlicher Hinsicht sowohl alleine gut bewertet als auch gut miteinander verglichen werden. Bei gleichem Jahresarbeitsvermögen würde eine längenmäßig weniger beeinflusste Gewässerstrecke ein höheres Erzeugungspotenzial pro Kilometer bewirken und somit zu einer energiewirtschaftlich „effizienteren“ Nutzung führen als eine längenmäßig stärker beeinflusste Gewässerstrecke.
Wenn eine Bewertung im Fachbereich Wasserwirtschaft vorgenommen wird, so soll dieses Kriterium nicht berücksichtigt werden um eine Doppelbewertung zu vermeiden (siehe hierzu auch die Ausführungen im Kriterienkatalog).
C) Kriterium „Beitrag zur Versorgungssicherheit“
Mit diesem Kriterium wird der mögliche Beitrag des Laufkraftwerkes zur gesicherten Deckung der Jahreshöchstlast auf Grund der dargebotsabhängigen und damit saisonal z. T. stark schwankenden Erzeugung dargestellt.
Dieses Kriterium ist im Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol“ gleich dem Kriterium „Versorgungsqualität“ im Österreichischen Wasserkatalog „Wasser schützen - Wasser nutzen“ definiert. Weitere Erläuterungen werden in den Erläuterungen des Kriteriums Versorgungsqualität im Österreichischen Wasserkatalog „Wasser schützen - Wasser nutzen“ gemacht.
D) Kriterium „Klimaschutz“
Das Kriterium bewertet die im konventionellen Kraftwerkspark langfristig vermiedenen spezifischen Treibhausgasemissionen (CO2- Äquivalentemissionen).
Weitere Erläuterungen werden in den Erläuterungen des Kriteriums Klimaschutz im Österreichischen Wasserkatalog „Wasser schützen - Wasser nutzen“ gemacht. Hingewiesen wird, dass im Tiroler Kriterienkatalog die spezifischen Treibhausgasemissionen bewertet werden, während im Österreichischen Wasserkatalog die zu Menge (ktoco2eq) der vermiedenen Treibhausgasemissionen als Kriterium herangezogen wird.
E) Netzwirtschaftliche Aspekte
Dieses Kriterium bewertet den für die Einbindung einer Wasserkraftanlage erforderlichen Aufwand im Stromnetz anhand des Verhältnisses „Länge der Netzanschlussleitung“ zum „Jahresarbeitsvermögen“.
Zu diesem Kriterium ist im Kriterienkatalog angeführt: Zum einen kann die Einbindung neuer Wasserkraftanlagen in Abhängigkeit von der Entfernung zum geeigneten Netzverknüpfungspunkt sowie der Art der Einbindung (Kabel oder Freileitung) einen mehr oder weniger großen Aufwand darstellen. Zum anderen können neue Wasserkraftwerke sowohl einen positiven a/s auch negativen Effekt auf das zur Ableitung der erzeugbaren elektrischen Energie notwendige Stromnetz haben. Durch eine dezentrale Erzeugung können Netzausbaumaßnahmen vermieden und schwache Netzbereiche gestützt werden. Es kann aber auch durch eine zusätzliche Erzeugung ein Netzausbau erforderlich werden, wenn keine Verbraucher in unmittelbarer Umgebung vorhanden sind oder das bestehende Netz zu schwach ist.
F) Zusatzeffekte/Synergien
Dieses Kriterium soll folgende Zusatzeffekte berücksichtigen:
Beeinflussung anderer Wasserkraftwerke
Synergien mit bestehenden Anlagenkomponenten
Fähigkeit zur Bereitstellung von Regelenergie
Zusätzliche Nutzung als Pumpspeicher
Beitrag zu lokalen/regionalen Energieprogrammen - Sicherung bilanzieller Unabhängigkeit
Unterstützung übergeordneter verkehrspolitischer Ziele durch Bereitstellung von Fahrstrom für Schienen- oder Straßenfahrzeuge
Der Punktewert der einzelnen Kriterien wurde entsprechend dem Tiroler Kriterienkatalog vergeben. Die Gewichtung wurde so vorgenommen, wie sie in der Vergangenheit bei der Beurteilung von Wasserkraftprojekten für das Fachgremium Wasserkraft angewendet wurden, wenn Nutzungsinteressierte für eine Bewertung an das Amt der Tiroler Landesregierung herangetreten sind. Die Bewertung erfolgte dabei mit Berücksichtigung des Umstandes, dass eine wasserwirtschaftliche Bewertung vorgenommen wird - keine Berücksichtigung des Kriteriums „Effizienz der Energieproduktion“.
Die Summe der Wertungspunkte ergibt eine energiewirtschaftliche Gesamtbewertung (anhand eines Punktewertes) nach dem Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol.
Bewertung der Projekte nach dem Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol“:
Projekt AA, Kleinwasserkraftwerk Leutasch:
Kriterien
Punkte
Wertungs-anteile7
Wertungs-punkte
Kommentare
0 bis 5
0 bis 100%
0 bis 5
Energiewirtschaft
Technisch wirtschaftliche Aspekte
5
25%
1,25
0,23 bis 0,63 €/kWh
Effizienz der Energieproduktion
2
0%
0
1,05 GWh/0,36 km = 2,9 GWh/km
Beitrag zur Versorgungssicherheit
5
30%
1,5
2,8 Mio m3/3,083 Mio m3 = 0,91
Klimaschutz
5
1,25
938 gCO2eg/kWh
Netzwirtschaftliche Aspekte
5
0,25
Nutzung bestehender Netzanschluss
Zusatzeffekte /Synergien
0
0
Klimaschutzbonus
0,01
Summe
4,26
Projekt CC, WKW „Leutasch-Mittenwald“:
Kriterien
Punkte
Wertungs-anteile7
Wertungs-punkte
Kommentare
0 bis 5
0 bis 100%
0 bis 5
Energiewirtschaft
Technisch wirtschaftliche Aspekte
4
25%
1
1,11€/kWh
Effizienz der Energieproduktion
3
0%
0
11,7 GWh/1,75 = 6,7 GWh/km
Beitrag zur Versorgungssicherheit
4
30%
1,2
2,55 Mio m3/4,775 Mio m3 = 0,53
Klimaschutz
4
25%
1,25
510 gCO2eg/kWh
Netzwirtschaftliche Aspekte
4
5%
0,2
2,6/11,7 GWh = 0,22 km/GWh; Einspeisung Netzebene 5
Zusatzeffekte /Synergien
0
15%
0
Derzeitiger Antragsteller CC
Klimaschutzbonus
0,098
Summe
3,74
Bewertung nach dem Österreichischen Wasserkatalog Wasser schützen - Wasser nutzen9:
Kurzerläuterungen der Kriterien (im Detail wird auf den Österreichischen Wasserkatalogs „Wasser schützen - Wasser nutzen“ verwiesen):
A) Kriterium: „Versorgungssicherheit“:
In der Energiestrategie Österreich wird die Versorgungssicherheit als eines der primären Ziele genannt, wobei zwischen einer kurz- und einer langfristigen Ausprägung unterschieden wird. Während langfristig eine zu stark ausgeprägte Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern, Lieferländern oder Transportrouten vermieden werden soll, um damit die Sicherstellung ausreichend verfügbarer Energie zu garantieren, zielt die kurzfristige Dimension der Versorgungssicherheit darauf ab, dass Energie jederzeit in gleich guter Qualität und Quantität an den Orten zur Verfügung steht, wo sie gebraucht wird. Vor diesem Hintergrund wird für die weitere Beurteilung der energiewirtschaftlichen Eigenschaften von Wasserkraftanlagen zwischen den Kriterien Versorgungssicherheit (Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern) und Versorgungsqualität (Beitrag zur Systemstabilität und sicheren Lastdeckung) unterschieden. Das Kriterium Versorgungssicherheit wird dabei durch die Indikatoren Erzeugungsmenge (Lauf- und Speicherkraftwerke) sowie Herstellung Eigenversorgung (nur für Laufkraftwerke relevant) charakterisiert. Eine Bewertung erfolgt anhand des Indikators Erzeugungsmenge. Im Kriterienkatalog sind zur Beurteilung folgende Intervallgrenzen angeführt:
Tabelle 10-3:Intervallgrenzen zur Beurteilung des Indikators Erzeugungsmenge für Lauf- und Speicherkraftwerke
Indikator
Einheit
gering
mittel
hoch
Erzeugungsmenge (RAV)
[GWh/a]
5
5-50
50
B) Kriterium „Versorgungsqualität“
Grundsätzlich muss der Kraftwerkspark eines Versorgungsgebiets in der Lage sein, die auftretende Last unter Berücksichtigung ggf. bestehender Netzrestriktionen sowie von Schwankungen auf der Erzeugungs- und Verbraucherseite jederzeit zuverlässig zu decken. Wasserkraftanlagen tragen dann zur Gewährleistung einer hohen Versorgungsqualität bei, wenn sie einerseits zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast (November/Dezember) verfügbar sind und andererseits ihre Erzeugung flexibel an die schwankende Nachfrage bzw. fluktuierende Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie anpassen können.
Im Kriterienkatalog wird zwischen Lauf- und Speicherkraftwerken unterschieden. Für Laufkraftanlagen erfolgt die Beurteilung anhand des Indikators Erzeugungscharakteristik.
Das Kriterium Versorgungsqualität wird für dieses Vorhaben anhand des Indikators „Erzeugungscharakteristik" abgeleitet, da es sich um ein Ausleitungs- (Lauf-)kraftwerk handelt.
Laufkraftwerke können in Abhängigkeit von ihrer Erzeugungscharakteristik einen Beitrag zur gesicherten Deckung der Jahreshöchstlast leisten. Dieser Beitrag wird auf Grund der dargebotsabhängigen und damit saisonal z. T. stark schwankenden Erzeugung unter der installierten Engpassleistung liegen. Im Gegensatz zu Speicherkraftwerken, die auf Grund des begrenzten Speichervolumens nur für eine bestimmte Zeit betrieben werden können, sind Laufkraftwerke in der Lage, auch über einen längeren Zeitraum zur Deckung der Nachfrage beizutragen. Die Beurteilung des Kriteriums Versorgungsqualität erfolgt für Laufkraftanlagen anhand des Beitrags zur gesicherten Leistung zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast. Der Zeitpunkt der Jahreshöchstlast war in Österreich in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils in den Monaten Dezember oder Jänner. Für die Beurteilung des Indikators Erzeugungscharakteristik einer Laufkraftanlage wird daher das Verhältnis des mittleren monatlichen Regelarbeitsvermögens (RAV) der Monate Dezember und Jänner zum mittleren monatlichen RAV des Gesamtjahres herangezogen [(RAVDez+RAVJän)/2) / (RAVJahr/12)].
Im Kriterienkatalog sind zur Beurteilung folgende Intervallgrenzen angeführt
Tabelle 10-6:Intervallgrenzen zur Beurteilung des Indikators Erzeugungscharakteristik für Laufkraftwerke
Indikator
Einheit
gering
mittel
hoch
Erzeugungscharakteristik
[-]
0,35
0,35-0,65
0,65
C) Kriterium „Klimaschutz“:
Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien substituiert konventionelle Erzeugung in kohle-, gas- oder ölbefeuerten Kraftwerken, wodurch auch der Wasserkraft ein entsprechendes CO2-Vermeidungspotenzial angerechnet werden kann. Zusätzlich können durch Speicherkraftwerke weitere Klimaschutzpotenziale gehoben werden, wenn bspw. die Integration der fluktuierenden Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie unterstützt wird.
Indikator CO2-Vermeidung
Durch den Neubau eines Wasserkraftwerks wird die Stromerzeugung des sog. Grenzkraftwerks verdrängt, d. h. im „letzten“ Kraftwerk, das zur Deckung der Nachfrage gerade noch eingesetzt werden muss. Durch ein zusätzliches Wasserkraftwerk werden also bestehende Kraftwerke weniger häufig eingesetzt. Auf Grund der unterschiedlichen saisonalen und tageszeitlichen Stromnachfrage sowie Verfügbarkeiten der einzelnen Kraftwerke (Wind-, Wasser- und solares Dargebot; Revisionen und Ausfälle von Anlagen) ändert sich dabei das Grenzkraftwerk kontinuierlich - im westeuropäischen Regionalmarkt kann das Grenzkraftwerk z. B. ein deutsches Steinkohlekraftwerk, ein holländisches Gaskraftwerk oder ein Wiener Ölkraftwerk sein. Mittel- und langfristig wird diesem sog. Merit-Order-Effekt jedoch die „allgemeine“ Kapazitäts- und Technologieentwicklung im konventionellen Kraftwerkspark überlagert, so dass sich beim Ausbau der österreichischen Wasserkraft der konventionelle Kraftwerkspark anders entwickeln wird als ohne diesen Ausbau. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Laufkraftwerke andere konventionelle Technologien verdrängen werden als Speicherkraftwerke. Damit kann grundsätzlich zwischen kurz- und langfristigen CO2-Vermeidungseffekten unterschieden werden10.
Im Kriterienkatalog sind für dieses Kriterium folgende Intervallgrenzen angeführt:
Tabelle 10-8:Intervallgrenzen zur Beurteilung des Indikators CO2-Vermeidung für Lauf- und Speicherkraftwerke (bezogen auf ca 5.000 Volllaststunden)
Indikator
Einheit
gering
mittel
hoch
CO2-Vermeidung
[ktCO2eg]
3
3-30
30
CO2- Äquivalentemissionen bei Volllaststunden 4.000 h/a:
CO2eq-Emissionen = -0,0531 *Vollaststunden+615,8
CO2- Äquivalentemissionen bei Volllaststunden s 4.000 h/a:
CO2eq-Emissionen = 0,1304*Vollaststunden - 118,0
D) Kriterium Technische Effizienz
Das Kriterium setzt sich aus den Indikatoren „Netzanbindung“, „Potenzialnutzung“ und „Ausbaugrad zusammen.
D1) Technische Effizienz - Indikator „Netzanbindung
Der Indikator Netzanbindung ist ein Indikator innerhalb des Kriteriums „Technische Effizienz“ und wird aus dem Verhältnis des Jahresregelarbeitsvermögens zur Länge der Netzanschlussleitung abgeleitet.
Im Kriterienkatalog sind für dieses Kriterium folgende Intervallgrenzen angeführt:
Tabelle 10-9:Intervallgrenzen zur Beurteilung des Indikators Netzanbindung für Lauf- und (Pump-)Speicherkraftwerke
Indikator
Einheit
gering
mittel
hoch
Netzanbindung
[GWh/km]
1,67
1,67-2,50
2,50
D2) Technische Effizienz - Indikator „Potentialnutzung":
Die Nutzung eines vorhandenen Wasserkraftpotenzials durch ein konkretes Projekt sollte grundsätzlich möglichst vollständig erfolgen. Die Anforderung an eine „optimale“ Potenzialnutzung bezieht sich dabei sowohl auf die unmittelbar in Anspruch genommene Gewässerstrecke als auch das übergeordnete Einzugsgebiet, d. h. es sollte ein realistisch in Frage kommender größerer Ausbau nicht be- bzw. verhindert werden. Der Indikator Potenzialnutzung bewertet anhand einer qualitativen Charakterisierung, in welchem Ausmaß das Potenzial des beanspruchten Gewässers genutzt wird.
Dieses Kriterium wird im Folgenden nicht ausgewertet, da im Widerstreitverfahren zu klären ist, welches Vorhaben das Potenzial eines Gewässers „optimaler“ nutzt.
D3) Technische Effizienz - Indikator „Ausbaugrad“
Neben der Frage, ob ein vorhandenes Wasserkraftpotenzial durch eine konkrete Anlage auch tatsächlich genutzt wird, ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht von Relevanz, inwieweit eine beabsichtigte Inanspruchnahme des Gewässers den grundlegenden wasserbaulichen Erfahrungswerten für eine ausgewogene und wirtschaftliche Bemessung entspricht Zur Beurteilung dieser wasserwirtschaftlichen Anforderung wird der Indikator Ausbaugrad definiert, der insbesondere anhand des Verhältnisses Ausbaudurchfluss zu mittlerem Abfluss des Gewässers, des spezifischen Ausbaudurchflusses oder der sog. Überschreitungsdauer quantifiziert werden kann. Bei der Anwendung des Kriterienkatalogs wird dabei die Überschreitungsdauer zur Quantifizierung des Ausbaugrads gewählt. Diese gibt die Zahl der Tage an, an denen das tatsächliche Wasserdargebot abzüglich Dotierwasser zumindest den Ausbaudurchfluss erreicht bzw. diesen überschreitet.
Im Kriterienkatalog sind für dieses Kriterium folgende Intervallgrenzen angeführt:
Tabelle 10-11:Intervallgrenzen zur Beurteilung des Indikators Ausbaugrad für Laufkraftwerk
Indikator
Einheit
gering
mittel
hoch
Ausbaugrad Laufkraftwerk ohne Ausleitung
[Tage]
100
100-60
60
Ausbaugrad Laufkraftwerk ohne Ausleitung
[Tage]
150
150-100
100*
Die Gewichtung der einzelnen Kriterien erfolgte nach der Kriterienliste im Wasserkatalog, wobei für eine Wertung „gering“ 0 Punkte, eine Wertung „mittel“ 0,5 Punkte und eine Wertung „hoch“ 1 Punkt vergeben wurde.
Die Summenwert der gewichteten Wertungspunkte ergibt eine energiewirtschaftliche Gesamtbewertung (anhand eines Punktewertes) nach dem Österreichischen Wasserkatalog Wasser schützen - Wasser nutzen.
Bewertung der Projekte nach dem Österreichischen Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen:
Projekt AA, Kleinwasserkraftwerk Leutasch:
Kriterien
Wertung
Gewichtung
Kommentare
Energiewirtschaft
Versorgungssicherheit
gering
100
0
1,05 GWh/a
Versorgungsqualität
hoch
100
1
2,8 Mio m3 / 3,083 Mio m3 = 0,91
Klimaschutz
gering
100
0
938 gCO2eg/kWh * 10-3*1,05 =0,98 ktoco2eg
Technische Effizienz
Netzanbindung
hoch
10
0,1
Nutzung bestehender Netzanschluss
Potenzialnutzung
60
nicht ausgewertet, da im Widerstreitverfahren zu klären ist, welches Vorhaben das Potenzial eines Gewässers „optimaler“ nutzt
Ausbaugrad
gering
30
0
ca. 240 Tage
Summe
1,1
Projekt CC, WKW „Leutasch-Mittenwald“
Kriterien
Wertung
Gewichtung
Kommentare
Energiewirtschaft
Versorgungssicherheit
mittel
100
0,5
1,17 GWh/a
Versorgungsqualität
mittel
100
0,5
2,55 Mio m3/ 4.775Mio m3 = 0,53
Klimaschutz
mittel
100
0,5
510 gCO2eg/kWh * 10-3 * 11,7 = 5,97 ktoco2eg
Technische Effizienz
Netzanbindung
hoch
10
0,1
11,7 GWh/2,6 km = 4,5 GWh/km
Potenzialnutzung
60
nicht ausgewertet, da im Widerstreitsverfahren zu klären ist, welches Vorhaben das Potenzial eines Gewässers „optimaler“ nutzt
Ausbaugrad
hoch
30
0,3
50 Tage
Summe
1,9
Beantwortung der Fragestellungen:
A) Allgemeines
1. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die beigebrachten Unterlagen für eine vergleichende Beurteilung ausreichen. Kann eine Vollständigkeit gemäß § 103 WRG 1959 bzw. §104 WRG 1959 bestätigt werden? Wenn nein, welche Informationen sind nachzureichen?
2. Sind aus Ihrer Sicht weitere als die im Verteiler genannten Sachverständigen/Stellen beizuziehen?
3. Sie werden ersucht einen technischen Kundmachungsentwurf zu erstellen und hiebei insbesondere auf widerstreitende Planungen und Rechte einzugehen.
4. Es wird gebeten, allfällige nicht im Projekt angeführte fremde Rechte darzustellen.
Für eine vergleichende elektrotechnische/energiewirtschaftliche Bewertung sind die Unterlagen gemäß § 103 WRG 1959 bzw. § 104 WRG 1959 ausreichend. Einzelne fehlende Detailangaben (Investitionskosten, monatliche Wasserfracht) konnten aus der Literatur oder aus dem widerstreitenden Projekt für eine plausible Ermittlung der Kriterien ermittelt werden.
Die Beiziehung weiterer Sachverständiger als die im Verteiler angeführten erscheint aus fachlich/elektrotechnischer Sicht nicht notwendig.
Hinsichtlich Kundmachungsentwurf wird auf den Befund verwiesen, aus welchem die relevanten Sachverhalte entnommen werden können.
Wesentliche nicht im Projekt angeführte fremde Rechte, welche einen Ausschlusskriterium eines Projektes darstellen würden, konnten aus elektrotechnischer Sicht nicht festgestellt werden.
B) Zum Gegenstand des Widerstreits:
1. Sind beide Vorhaben in das Widerstreitverfahren einbeziehbar? Dies insofern, als dass keine generelle Unvereinbarkeit mit § 105 WRG 1959 bzw. den darin beschriebenen öffentlichen Interessen vorliegt?
2. Bei welchem Vorhaben sind geringere Beeinträchtigungen im Sinne der Aufzählung in §105 WRG 1959 bzw. generell auf Dritte zu erwarten?
Zu § 105 Abs. (1) lit. k) WRG 1959 - Ableitung des Wassers ins Ausland zum Nachteile des Inlandes
Ob beim Vorhaben der CC Wasser „zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll“ kann ausgeführt werden:
Beim Vorhaben der CC wird die Leutascher Ache auf österreichischem Staatsgebiet gefasst und auf deutschem Staatsgebiet das Wasser für eine Energieerzeugung abgearbeitet. Dabei wird die Leutascher Ache ca. bei Fluss-km 2,33 (Höhe des Betriebswasserspiegels 1018,1m) gefasst, bei Fluss-km 0,72 (Höhe 929,5m) verlässt der Fluss das österreichische Staatsgebiet und bei Fluss-km 0,62 erfolgt auf deutschen Staatsgebiet Wasserrückgabe (die Höhe der Turbinenachsen beträgt im Maschinenbaus: Pelton 924,9 m, Francisturbine im Mittel 922,1m).
Der Anteil der Bruttofallhöhe auf österreichischem Staatsgebiet beträgt somit 88,6m von insgesamt 93,2 m (Peltonturbine) und 96,1 m (Francisturbine) d.h. ca. 95% bzw. 92% der gesamten Bruttofallhöhe. Die Bruttofallhöhe ist bei einer gegebenen Wassermenge in etwa proportional zur erzeugbaren Energiemenge.
Demgegenüber ist gem. Vorhaben der CC Wasser eine Einspeisung der elektrischen Energie von 1,3 GWh (d.h. ca. 11% des Regelarbeitsvermögens) in das österreichische Netz vorgesehen.
Diese Unverhältnismäßigkeit der Fallhöhe auf österreichischem Staatsgebiet im Verhältnis zur Einspeisung der erzeugten elektrischen Energie in das österreichische Netz bzw. Beteiligung österreichischer Gebietskörperschaft(en) könnte als „Nachteil des Inlandes“ durch die Ableitung des Wassers ins Ausland gewertet werden.
Dieser Nachteil könnte durch entsprechende Vereinbarungen behoben werden, sofern diese Unverhältnismäßigkeit in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren festgestellt wird. Ob tatsächlich ein Nachteil vorliegt, stellt aus Sicht des Unterfertigenden keine Fachfrage dar.
Zu § 105 Abs. (1) lit. i) WRG 1959 - Erfordernis der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft
Das Vorhaben AA weist einen Ausbaugrad (Anm.: Anzahl der Tage an, an denen das tatsächliche Wasserdargebot abzüglich Dotierwasser zumindest den Ausbaudurchfluss erreicht bzw. diesen überschreitet) von ca. 240 Tagen auf. Dieser Wert wurde bei der Ermittlung eines Indikators des Österreichischen Wasserkataloges ermittelt und deutet darauf hin, dass mit diesem Vorhaben die in Anspruch genommene Wasserkraft nicht möglichst vollständig wirtschaftlich ausnutzt wird. Die Klärung dieser Frage fällt allerdings in die fachliche Zuständigkeit des im Verfahren beigezogenen wasserwirtschaftlichen Sachverständigen.
Da beide mögliche Beeinträchtigungen unterschiedliche öffentlichen Interessen in § 105 WRG berühren und zudem unklar ist, ob diese tatsächlich zutreffen, kann fachlich keine Abwägung getroffen werden.
3. Bei welchem Vorhaben wird der Altbestand mehr ausgenutzt und wie ist dies auswirkungsmäßig zu beurteilen? Bei welchem Vorhaben wird die in Anspruch genommene Wasserkraft hinsichtlich des in Anspruch genommenen Zweckes besser/vollständiger ausgenutzt?
Bei beiden Vorhaben soll die elektrotechnische Ausrüstung im Wesentlichen erneuert werden.
4. Welchen (allgemeinen) Nutzen weisen die Jeweiligen Vorhaben aus Ihrer fachlichen Sicht auf? Wie sind diese in einer Gegenüberstellung zu gewichten?
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang
Ausmaß, Grad und Struktur der Energieausnützung von Wasserkraftanlagen;
Effizienz der Wassernutzung; (mit § 105 WRG 1959 in Verbindung stehend) ein negativer Einfluss auf das Grundwasser und die Umwelt und dessen Ausmaß;
ob bzw. in welchem Ausmaß ein Kraftwerksvorhaben der Einspeisung in das öffentliche Netz oder bloß der Deckung des Eigenbedarfes dienen soll;
welcher Art des Bedarfes damit gedeckt werden soll (unmittelbar gegeben oder erst künftig auftretend)
Überdies ist auch auf die maßgeblichen Parameter und Richtlinien laut Kriterienkatalog einzugehen. Siehe hiezu lit. C. nachfolgend
C) Kriterienkatalog Wasserkraft/österreichischer Wasserkatalog:
Die Beurteilung im jeweiligen Fachbereich ist bei den betreffenden Kriterien laut Kriterienkatalog Wasserkraft in Zusammenschau mit dem österreichischen Wasserkatalog einzugehen.
Die Beantwortung dieser Fragestellungen erscheint einerseits anhand der energiepolitischen Ziele Tirols (damit verbunden auch die energiepolitischen Ziele Österreichs) und andererseits anhand einzelner Kriterien des Tiroler Kriterienkatalogs und des Österreichischen Wasserkataloges möglich.
Beiträge der beiden Vorhaben zu den energiepolitischen Zielen Tirols
Das Land Tirol hat zur Erreichung der energiepolitischen Ziele (Energieeinsparung/Energieeffizienz, Umwelt- und Klimaschutz, sichere und eigenständige Energieversorgung, Förderung des Wirtschaftsstandorts) auf dem Gebiet der Stromerzeugung das Ziel gesetzt, die Stromerzeugung aus heimischen Ressourcen zu forcieren und auszubauen. Am 25.03.2011 wurden von der Tiroler Regierung für die nächsten 25 Jahre - das heißt bis zum Jahr 2036 - 2.800 GWh/a als Ausbauziel für die Wasserkraftnutzung beschlossen. Dieses Ziel dient auch der Zielerreichung der österreichischen energiepolitischen Ziele, wonach bis zum Jahr 2030, zur Erlangung einer bilanziellen Stromautonomie Österreichs, die Stromerzeugung aus Wasserkraft um 5000 GWh/a ausgebaut werden soll.
Gem. „Statusbericht Tiroler Energiemonitoring 2020“11 ist zur Zielerreichung der energiepolitischen Ziele Tirol nach wie vor ein Bedarf an einem Ausbau der Wasserkraft gegeben. Um das beabsichtigte Ausbauziel bis zum Jahr 2036 erreichen zu können, sind über die bekannten bzw. sich bereits in Planung befindlichen Wasserkraftprojekte weitere Kraftwerksprojekte mit einem Regelarbeitsvermögen von in Summe rund 500 GWh/a erforderlich.
Das Vorhaben AA weist eine Energieerzeugung von 1,05 GWh auf, beim Vorhaben der CC ist eine Einspeisung von 1,3 GWh in das Elektrizitätsnetz Tirols geplant.
Das Vorhaben der CC würde somit mehr zur Zielerreichung der energiepolitischen Ziele Tirols beitragen.
Darstellung der Vorteile im allgemeinen Interesse anhand einzelner Kriterien des Tiroler Kriterienkatalogs und des Österreichischen Wasserkataloges
Eine strikte Anwendung des Kriterienkatalogs „Wasserkraft in Tirol“ und des „Österreichischen Wasserkatalog Wasser schützen - Wasser nutzen“ zeigt zunächst ein scheinbar widersprüchliches Ergebnis. Während der Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol“ das Vorhaben AA in der Gesamtschau höher bewerten würde, würde das Vorhaben der CC bei Anwendung des „Österreichischen Wasserkatalogs“ eine bessere Bewertung erlangen.
Eine nähere Betrachtung zeigt, dass das Vorhaben AA durch den geringer Ausbaugrad des Kleinwasserkraftwerkes bessere Bewertungen gern. Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol“ erhält (ein geringerer Ausbaugrad bedingt geringere Investitionskosten je erzeugter kWh, einen höheren Wert Versorgungsqualität und einen größeren Wert für die langfristig vermiedenen spezifischen Treibhausgasemissionen aufgrund geringer Erzeugungsschwankungen zwischen den Wintermonaten und den restlichen Monaten des Jahres) als das Vorhaben der CC. Ein zu geringer Ausbaugrad würde jedoch einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft (§ 105 Abs. (1) lit. i) WRG 1959) entgegenstehen.
Der „Österreichische Wasserkatalog“ hingegen lässt die Größe der Jahresenergieerzeugung und die Menge der vermiedenen Treibhausgasemissionen mehr in die Bewertung eines Vorhabens einfließen, da mit der „Größe“ eines Vorhabens mengenmäßig mehr Vorteile im Allgemeinen Interesse zu erwarten sind. Zudem erscheint das Kriterium „Technisch-wirtschaftliche Aspekte“ des Tiroler Kriterienkatalogs im Widerstreitverfahren hinterfragungswürdig, da in Genehmigungsverfahren die Investitionskosten eines Vorhabens nur schwer zu plausibilisieren sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Preis für eine kWh erzeugten Strom über den Stromhandel mit elektrischer Energie bestimmt wird (Merit-Order-Effekt12). Dieses Kriterium „Technisch-wirtschaftliche Aspekte“ stellt daher im Wesentlichen die wirtschaftliche Attraktivität eines Vorhabens bei einem erwartenden Strompreis für einen Projektwerber dar und scheint dadurch wenig geeignet für die Bewertung von Projekten im Widerstreitverfahren zu sein.
Aus Sicht des Unterfertigenden ist daher der „Österreichische Wasserkatalog“ besser geeignet die Vorteile im allgemeinen Interessen darzustellen. Hier zeigt sich, dass das Vorhaben der CC mehr Vorteile im Hinblick auf Versorgungssicherheit und Klimaschutz bringt. Zu bemerken ist allerdings, dass der „Österreichische Wasserkatalog“ darauf abzielt, dass das gesamte Regelarbeitsvermögen (GWh) eines Wasserkraftwerkes in das österreichische Stromversorgungsnetz einspeist wird. Aber auch wenn der „Österreichische Wasserkatalog“ alleine mit der in das Tiroler Stromnetz geplanten Stromeinspeisemenge von 1,3 GWh angewendet würde, sind mehr Vorteile im allgemeinen Interessen zu erwarten. Zudem ist zu bemerken, dass Klimaschutz ein überregionales Interesse darstellt.
Zusammenfassend weist aus Sicht des Unterfertigenden das Vorhaben der CC aus energiewirtschaftlicher Sicht mehr Vorteile im allgemeinen Interesse auf.
Betreffend das Beweisthema Fischökologie wird festgehalten, dass diese Frage im vorliegenden Widerstreitsverfahren nicht abschließend zu klären war. Dennoch wird festgehalten, dass der gewässerökologische Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt hat, dass das Projekt der Beschwerdeführerin zu geringen Beeinträchtigungen in Bezug auf die Gewässerökologie führen würde, als jenes der mitbeteiligten Partei, zumal beim Projekt der Beschwerdeführerin zwar Kaskadenstrecken betroffen sind, nicht allerdings der als höherwertig zu beurteilende Klammbereich. Hintergrund dafür ist, dass der Klammtyp wesentlich seltener ist, als eine kaskadenförmig ausgeprägte Gewässerstrecke. Weiters wird festgehalten, dass der gewässerökologische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angeführt hat, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Versagungskriterium nach § 104a WRG 1959 vorliegt. So ist davon auszugehen, dass der gute Zustand erhalten bleibt. Ein sehr guter Zustand liegt nicht vor.
Weiters wird festgehalten, dass von den Amtssachverständigen in ihren Gutachten wiederholt auf den Kriterienkatalog Wasserkraft Tirol verwiesen wurde. Die Amtssachverständigen haben allerdings anlässlich ihrer mündlichen Einvernahmen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, dass durch diesen Kriterienkatalog lediglich ein abstecken des Untersuchungsrahmens erfolgt, eine inhaltliche Bindung für die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ist dadurch allerdings nicht erfolgt.
Aus naturkundefachlicher Sicht wird weiters ergänzt, dass nach einer Grobeinschätzung durch die Amtssachverständige die Flora-Habitat Richtlinie sowie die Vogelschutzrichtlinie der Umsetzung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei nicht grundsätzlich entgegenstehen.
Wasserfassung wurde festgehalten, dass Bachaufwärts sehr wohl ein Biotoptyp vorhanden ist, der einen FFH Erlebnisraum darstellt, das sind die vegetationslosen Schotterflächen bachaufwärts. Aufgrund der vorliegenden Antragsunterlagen wurde allerdings davon ausgegangen, dass ein Rückstau zu den Anlagen nicht in dem Ausmaß bestehen, dass eine Beeinträchtigung dieser Lebensräume erfolgt. Diese Frage wäre allerdings im anschließenden Genehmigungsverfahren abschließend zu klären. Dies gilt allerdings für beide Vorhaben gleicher Maßen. Es verbleibt somit, dass durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei ein eigenständiger, in der österreichischen roten Liste ausgewiesener Biotoptyp, nämlich die Klamm beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung ergibt sich einerseits im Hinblick auf die Schutzguterholungswerte und Landschaftsbild, andererseits durch die Reduktion des Spritzwassers und dadurch den Wassersprühnebel, was Auswirkungen auf die angrenzende Vegetation haben wird. Diese Auswirkungen sind insbesondere im Hinblick auf die Biologie nicht kompensier bar. Unabhängig von einer allfälligen farblichen Markierung im Sinne des Kriterienkataloges Wasserkraft wird daher festgehalten, dass beim Vorhaben der Beschwerdeführerin von mittelstarken Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes auszugehen ist, beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei von starken Beeinträchtigungen.
Zusammenfassend wäre daher aus naturkundefachlicher Sicht dem Vorhaben der Beschwerdeführerin der Vorrang einzuräumen, ob gleich es sich auch bei diesem Vorhaben nicht von vorneherein um eine unproblematische im Sinne des Naturschutzes handelt, zumal auch hier eine hochwertige Flussstrecke, nämlich ein kaskadenförmiger Bereich der Leutascher Ache, erfasst wird.“
Die mit den Vorhaben befassten Amtssachverständigen haben bei ihrer Einvernahme anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass die jeweilige Bezugnahme auf Kriterienkataloge lediglich zur Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes hergestellt wurde. Dass diese Abgrenzung unrichtig oder unvollständig wäre, wurde von keiner Partei vorgebracht. Eine inhaltliche Bindung in der Beurteilung an diese Kriterienkataloge wurde von allen Sachverständigen ausdrücklich verneint.
Diese Gutachten wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 mündlich erörtert. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch wurde deren Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit behauptet.
IV.Rechtslage:
WRG 1959
„Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.
(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die – ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen – eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a)mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b)mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).
Öffentliche Interessen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
Widerstreitverfahren
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auch auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
(3) Als Ansuchen im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt auch ein Vorhaben, für welches die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wurde (§ 5 Abs. 3 UVP-G 2000). Sofern in einem solchen Genehmigungsantrag Unterlagen für die Genehmigung nach den wasserrechtlichen Vorschriften fehlen, hat die Behörde – sofern dies nicht gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 erfolgt – dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages um die für die Beurteilung des Widerstreits erforderlichen Unterlagen aufzutragen.
(4) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LBGl Nr 73/2024:
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a)wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b)wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(1a) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 1b, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Abs. 1 lit. b und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.
(1b) Die Landesregierung kann mit Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 1a festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b)für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
c)für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25a Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung über
a)die neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,
b)die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder
c)die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,
mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.
(2b) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Kapazität von mindestens 5 MW und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 2c und ausgenommen in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13 und 21 und im Geltungsbereich einer Verordnung nach § 27 Abs. 4, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses nach Abs. 2 lit. c Z 2 und von einer überragenden Bedeutung dieses langfristigen öffentlichen Interesses auszugehen.
(2c) Die Landesregierung kann durch Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 2b festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,
b)für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und
c)für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7
darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. a dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. g von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach § 21 Abs. 1, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht. Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen V lit. b und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 3 lit. a auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.“
V.Erwägungen:
Zunächst wird festgehalten, dass zuständige Behörde zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens betreffend das Vorhaben der mitbeteiligten Partei zu Folge des § 100 Abs 1 lit e WRG 1959 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist. Zuständige Behörde für das Vorhaben des Beschwerdeführers ist hingegen gemäß §98 Abs 1 WRG 1959 die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies führt gemäß § 101 Abs 2 WRG 1959 zur Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung des vorliegenden Widerstreitverfahrens. Dieser hat allerdings mit Schreiben vom 12.12.2023 von seiner ihm gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 zuständigen Kompetenz zur Delegation des Verfahrens an den Landeshauptmann Gebrauch gemacht, weshalb die belangte Behörde zur Durchführung des Verfahrens zuständig war.
Soweit vom Beschwerdeführer überhaupt bezweifelt wird, dass ein Widerstreit zwischen seinem Vorhaben und jenem der mitbeteiligten Partei vorliegt wird zunächst auf seinen eigenen Antrag zur Durchführung eines Widerstreits vom 08.07.2021 verwiesen.
In der Sache wird unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen darauf hingewiesen, dass von beiden Vorhaben ein und derselbe Abschnitt der Leutascher Ache beansprucht wird. Auch das Einleitungsbauwerk befindet sich an derselben Stelle. Insbesondere aus dem wasserbautechnischen Gutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass beide Vorhaben nicht parallel zueinander verwirklicht werden können.
Ein Widerstreit iSd § 17 WRG 1959 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (VwGH 19.11.2009, 2007/07/0156). Der Vorschlag des Beschwerdeführers, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei derart abzuändern, dass das bereits von ihr abgearbeitete Triebwasser nach der Rückgabe bei ihrem Krafthaus über eine Beileitung wiederum der Druckleitung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei zugeführt werden soll, ändert am Vorliegen eines Widerstreits nichts: So würde ein derartiger Vorgang zu einer Behinderung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei führen, da in diesem Fall der energiewirtschaftliche Ertrag ihres Vorhabens geringer wäre. Insofern ist auch auf Grundlage dieses Vorschlags jedenfalls von einem Widerstreit im Sinne des § 17 Abs 1 WRG 1959 auszugehen.
Der vom Beschwerdeführer avisierte Vorschlag zielt somit vielmehr auf eine Aufteilung des Wassers iSd § 17 Abs 3 WRG 1959 ab, die nur dann vorzunehmen ist, wenn eine Beurteilung nach § 17 Abs 1 WRG 1959 nicht möglich ist, die Vorhaben somit im Hinblick auf die damit verbundenen öffentlichen Interessen gleichwertig sind. Davon kann allerdings aus den noch anzuführenden Überlegungen nicht ausgegangen werden.
Auch eine Vorschreibung von Bedingungen iSd § 17 Abs 2 WRG, die entsprechend dem Schrifttum auch bereits im Widerstreitverfahren möglich ist (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG3, K11 zu § 17 WRG 1959) scheidet im vorliegenden Fall aus, da die zweckmäßige Ausführung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei im durch den Antrag ausgedrückten Willen nicht mehr möglich wäre. Der Vorschlag des Beschwerdeführers zielt somit darauf ab, dass er sein Vorhaben zur Gänze verwirklichen kann und die mitbeteiligte Partei damit verbunden auf eine Energieausbeute im Umfang seines Vorhabens verzichten soll. Dieses Ergebnis würde somit zum vollen Obsiegen des Vorhabens des Beschwerdeführers führen.
Damit wird der durch § 17 Abs 2 WRG 1959 gezogene Rahmen aber jedenfalls überspannt. Die in § 17 Abs 2 WRG 1959 angesprochenen Beschränkungen oder Bedingungen können somit nicht dahingehend verstanden werden, dass bei deren Anordnung der beantragte Zweck des Vorhabens des bevorzugten Unternehmens, der in der Erzeugung einer bestimmten Menge Energie gelegen ist, nicht mehr erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des VwGH zur Frage der Zulässigkeit von Auflagen zu verweisen, wonach Auflagen das Vorhaben nur soweit modifizieren dürfen, dass dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (vgl zum Verfahren nach der GewO 1994 VwGH 16.06.1976; Stolzlechner/Wendl/Berthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4, RZ 347, 9.3; zur Unzulässigkeit von Nebenbestimmungen nach dem WRG 1959, die nicht mehr in den Rahmen des Projekts einzufügen wären oder diesem widersprächen VwGH 28.07.1994, 91/07/0021; Bumberger/Hinterwirth, WRG3, E39 zu § 111 WRG 1959).
Das Verwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die in § 17 Abs 2 WRG 1959 angesprochenen zeitlichen Beschränkungen und Bedingungen nicht zur Vorschreibung einer Projektänderung eines der vom Widerstreit betroffenen Vorhaben berechtigt, die zu einer wesentlich geringeren Energieausbeute des Vorhabens führen würde. Zudem hat die mitbeteiligte Partei in ihrer Replik auf die Beschwerde zutreffend ausgeführt, dass bei Umsetzung dieses Vorschlages wesentlich stärkere Beeinträchtigungen des Naturraumes erfolgen würden, weil in diesem Fall mehrere Anlagenteile (insbesondere Wasserfassung, Ableitung und Krafthaus) doppelt ausgeführt werden müssten, dies ohne dass damit öffentlichen Interessen besser gedient wäre.
Soweit in der Beschwerde die Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen des Projekts der mitbeteiligten Partei behauptet wird, wird die Judikatur des VwGH in Erinnerung gerufen, wonach bei widerstreitenden Bewerbungen um eine Wassernutzung es für die Einleitung des Widerstreitverfahrens nicht erforderlich ist, dass die widerstreitenden Bewerbungen bereits allen Erfordernissen des § 103 WRG entsprechen, doch muss es sich um zulässige Bewerbungen handeln, aus denen die Projektabsichten klar erkennbar sind (VwGH 26.02.1991, 90/07/0112).
Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Ob dieses tatsächlich in der beantragten Form konsensfähig ist, ist hingegen nicht im Widerstreitverfahren, sondern in einem anschließenden Genehmigungsverfahren zu klären: das Widerstreitverfahren nach § 109 WRG ist ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren (vgl VwGH 11.09.1997, 97/07/0061). Damit sind somit Projektausführungen zu Fragen, die weder die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens betreffen, noch zur Klärung der Frage erforderlich sind, was die konkreten Projektabsichten sind und somit welches der widerstreitenden Vorhaben dem öffentlichen Interesse besser dient, in diesem Verfahren noch nicht erforderlich.
Die Frage der Grund- und Bergwassersituation stellt fallbezogen keine Zulässigkeitsfrage dar. Auch ist diese Frage zur Klärung des Widerstreits im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Die Klärung dieser Frage bleibt somit dem konkreten Bewilligungsverfahren vorbehalten.
Zur Frage der Fischökologie wird auf die Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen verwiesen. Demnach wäre aus gewässerökologischen Gründen ohnedies das Vorhaben des Beschwerdeführers zu bevorzugen, wozu auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen wird. Von einer Verschlechterung des vorliegend guten Zustandes des Gewässers wird bei keinem der widerstreitenden Vorhaben ausgegangen. Somit verbleiben auch in diesem Zusammenhang Fragen, die im Genehmigungsverfahren zu klären sind, nicht aber im Widerstreitverfahren.
Beide widerstreitenden Vorhaben waren somit zur Klärung der Frage, welches der Vorhaben dem öffentlichen Interesse besser dient, ausreichend bestimmt.
Soweit im Rechtsmittel vorgebracht wird, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei dem öffentlichen Interesse insoweit widerspreche, dass zum Nachteil des Inlands Wasser in das Ausland abgeleitet werden soll (§ 105 Abs 1 lit k WRG 1959) wird zunächst auf das Schrifttum verwiesen, wonach nicht jede Ableitung von Wasser ins Ausland zur Versagung der Bewilligung führt, sondern nur eine solche, die sich für den inländischen Wasserhaushalt als nachteilig erweist (vgl Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02, Rz 19 zu § 105 WRG 1959). Eine derartige nachteilige Auswirkung auf den inländischen Wasserhaushalt konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.
Das im Rechtsmittel vorgebrachte Argument, dass der Ausschlussgrund nach § 105 Abs 1 lit k WRG 1959 deswegen vorliege, weil die Energiegewinnung vollständig in Deutschland erfolge, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Zwar kann auf Grundlage dieser Bestimmung wohl eine Priorisierung eines tatsächlichen inländischen Bedarfs für die Nutz- und Trinkwasserversorgung vorgenommen werden, die für sich nicht dem Unionsrecht widerspricht (vgl dazu ebenfalls Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02, Rz 19 zu § 105 WRG 1959). Ein derartiger Bedarf ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei der Frage der Erzeugung von Energie ist im Unterscheid zum Bedarf für die Nutz- und Trinkwasserversorgung keine sachliche Notwendigkeit erkennbar, die der Abarbeitung von in Österreich gefasstem Wasser im Ausland entgegenstünde. Hier handelt es sich vielmehr um ein wirtschaftliches Interesse an der Energieerzeugung und nicht um eine Deckung eines inländischen Bedarfs. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil Sachverhaltsmomente, die auf einen konkreten lokalen Bedarf der erzeugten Energie, die nicht aus einem bestehenden Energienetz befriedigt werden könnten, nicht vorliegen. Überdies ist bereits durch das Projekt der mitbeteiligten Partei vorgesehen, dass die durch eine der vier Turbinen vorgesehene Stromerzeugung im Umfang von ca 1,3 GWh/a unmittelbar in das österreichische Stromnetz eingespeist werden soll. Durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei wird somit mehr Strom unmittelbar in das österreichische Stromnetz eingespeist als durch das Vorhaben des Beschwerdeführers überhaupt produziert werden kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Stromnetz in Tirol und im süddeutschen Bereich nicht physikalisch getrennt ist. Insofern trägt im Hinblick auf den bestehenden europäischen Energieverbund das Vorhaben der mitbeteiligten Partei genauso zur Netzstabilität im Inland bei.
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen vielmehr auch auf Grund unionsrechtlicher Überlegungen erhebliche Bedenken dahingehend, dass ein Versagungsgrund des Vorhabens der mitbeteiligten Partei auf Grundlage des § 105 Abs 1 lit k WRG 1959 bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist die in Art 28 ff AEUV normierte Warenverkehrsfreiheit in den Blick zu nehmen. So sind nach der Rechtsprechung des EuGH Waren im Sinne der Art 28 ff AEUV alle beweglichen körperlichen Güter, die einen Geldwert haben und Gegenstand wirtschaftlicher Transaktionen sein können (EuGH 10. 12. 1968, C-7/68, Kommission/Italien; vgl auch Reinisch in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 28 AEUV, RZ 11).
Zwar besteht soweit ersichtlich keine explizite Judikatur des EuGH dazu, dass auch Wasser in einem Bach als Ware in diesem Zusammenhang bezeichnet werden kann, dennoch wäre die unionsrechtliche Zulässigkeit eines innerstaatlichen generellen Verbots der Entnahme von Wasser aus einem Fließgewässer zur Abarbeitung in einem anderen Mitgliedsstaat der Union schwer nachvollziehbar, soweit nicht ein nachvollziehbares öffentliches Interesse an der Energiegewinnung im Inland iS einer konkreten Bedeckung eines nicht auf vernünftige andere Art zu befriedigenden Bedarfs vorliegt. Da es sich im vorliegenden Fall rein um ein wirtschaftliches Interesse an der Energiegewinnung handelt, kann somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts § 105 Abs 1 lit k WRG 1959 nicht als Hinderungsgrund für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei herangezogen werden.
Im Lichte der Vorgaben des § 105 Abs 1 WRG 1959 zeigt sich vielmehr, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei dem Interesse nach § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 wesentlich besser entspricht: So ergibt sich aus den Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass beim Vorhaben des Beschwerdeführers Zweifel an der möglichst vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft bestehen. So beträgt der Wassereinzug beim Vorhaben des Beschwerdeführers lediglich 1,26 m³, während das Vorhaben der mitbeteiligten Partei einen Wassereinzug an der gleichen Stelle im Umfang von 3,1 m³ vorsieht. Das Vorhaben des Beschwerdeführers nutzt zudem nur eine Fallhöhe von 13 m, jenes der mitbeteiligten Partei durch Einbeziehung der Klamm eine von ca 95 m. In diesem Zusammenhang hat der wasserbautechnische Amtssachverständigen auch festgestellt, dass beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei lediglich an 50 Tagen das vorhandene Wasser nicht vollständig genutzt werden kann (sog. Überwassertage), was aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine optimale energetische Nutzung sicherstellt. Auf der anderen Seite weist das Vorhaben des Beschwerdeführers 200 Überwassertage aus. Aus diesen Gründen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige auch festgestellt, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers nur einen Teil des vorhandenen Potentials zur Gewinnung von Energie nutzt, während beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei das vorhandene energetische Potential nahezu zur Gänze genützt wird.
Auch die Kriterien Verhältnis Fallhöhe zur Länge des Triebwasserweges sowie arbeitsbezogene Effizienz der Gewässerbeanspruchung (iS der beanspruchten Gewässerstrecke in Bezug zur Jahresenergieproduktion) spricht für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei.
Somit wird durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei einerseits der Leutascher Ache eine wesentliche größere Menge an Wasser zur Nutzung entzogen, andererseits kann durch die Einbeziehung des Klammbereichs eine wesentlich höhere Fallhöhe zur Energiegewinnung genutzt werden. Durch die größere Wassermenge und die höhere Fallhöhe potenziert sich somit die zu erzeugende Energie beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei im Verhältnis zu jenem des Beschwerdeführers um das mehr als 10fache. Damit entspricht das Vorhaben der mitbeteiligten Partei dem öffentlichen Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft zweifelsfrei wesentlich besser als jenes des Beschwerdeführers.
Durch diese wesentlich höhere Energiemenge entspricht das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aber auch dem Interesse des Klimaschutzes wesentlich besser als jenes des Beschwerdeführers. Zumal die Auswirkungen des Klimawandels nur grenzübergreifend verstanden werden können ist es in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob die Energie aus Wasserkraft in Österreich oder in Deutschland gewonnen wird.
Andererseits ist das Vorhaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf Aspekte der Gewässerökologie und des Naturschutzes zu bevorzugen: Umgekehrt zur Fragestellung in wasserbautechnischer und energiewirtschaftlicher Sicht sind mit einer geringeren Ausbauwassermenge und einer kürzeren Entnahmestrecke wesentlich geringere negative Auswirkungen auf ökologische Belange verbunden. Auch ist beim Vorhaben des Beschwerdeführers der Klammbereich als besonders seltener und damit wertvoller Bereich nicht betroffen. Durch den Entzug von Wasser der Leutascher Ache im Klammbereich wird nicht nur der Erholungswert und das Landschaftsbild beeinträchtigt, auch kommt es durch die Reduktion von Spritzwasser zu einer Beeinträchtigung der anliegenden Vegetation durch eine Reduktion des Sprühnebels. Allerdings ist auch vom Vorhaben des Beschwerdeführers der sensible Gewässertyp „Kaskadenstrecke“ betroffen. Insgesamt ist aber jedenfalls das Vorhaben des Beschwerdeführers aus gewässerökologischen und aus naturschutzrechtlichen Interessen zu bevorzugen.
Zu den naturschutzrechtlichen Interessen, die im Widerstreitverfahren berücksichtigt werden können (vgl VwGH 10.04.1990, 86/07/0038) ist allerdings auch auf die letzte Novelle des TNSchG 2005 zu verweisen. So spricht § 19 Abs 1 lit a TNSchG 2005 ausdrücklich davon, dass für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen ist. Damit bringt der Naturschutzgesetzgeber zum Ausdruck, dass die Erzeugung von erneuerbarer Energie im sehr hohen öffentlichen Interesse gelegen ist. Es liegt auf der Hand, dass das öffentliche Interesse mit dem Ausmaß an erzeugter Energie gewichtiger wird.
Der Landesgesetzgeber hat mit dieser Bestimmung durch die Novelle LGBl 73/2024 nach den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes über Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung zum Zweck der Erleichterung des Ausbaus von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erstes Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz) unter anderem auch die Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zuletzt geändert durch die Rl 2023/2413 (in Folge kurz: RED III Rl) umgesetzt.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes und den Erläuterungen ergibt sich, dass über die Umsetzung der RED III Rl hinaus generell auch in Bezug auf nicht vom Unionsrecht erfasste naturschutzrechtliche Tatbestände dem Ausbau erneuerbarer Energie ein überragendes öffentliches Interesse zukommt.
Zwar bezwecken diese Regelungen nach den Erläuterungen dabei vornehmlich eine Erleichterung des Ausbaus der erneuerbaren Energie zur Erreichung der Energieautonomie in Tirol und den damit verbundenen Klimaschutzüberlegungen. Dies bedeutet allerdings nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht, dass einem Vorhaben wie jenem der mitbeteiligten Partei, bei dem die Energiegewinnung in Deutschland und nicht in Tirol erfolgt, nicht ebensolche Interessen zukommen können. Der Gesetzgeber hat mit dieser Novelle vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass dem Ausbau erneuerbarer Energie generell ein sehr hohes öffentliches Interesse zukommt. Es liegt dabei auf der Hand, dass das öffentliche Interesse mit dem Umfang an erzeugter Energie steigt, einer höherer Energieproduktion somit stärkere Interessen zukommen als einer vergleichsweise geringeren Energieproduktion. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist dabei auch zu berücksichtigen, dass bei Verwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei projektgemäß mehr elektrische Energie unmittelbar in das Energienetz in Tirol eingespeist werden soll als durch das Vorhaben des Beschwerdeführers erzeugt werden kann.
Insofern zeigen diese Überlegungen des Naturschutzgesetzgebers, dass bei einer Abwägung der verletzten Interessen des Naturschutzes mit jenen, die für die Verwirklichung eines beantragten Projekts sprechen, der möglichst hohen Erzeugung erneuerbarer Energie ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse zukommt. Zwar erfolgt durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes als durch jenes des Beschwerdeführers, gleichzeitig kommt aber auch dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei auch ein wesentlich größeres öffentliches Interesse im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes zu. Diese Überlegungen sind genauso in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Die RED III Rl wurde bisher soweit ersichtlich noch nicht im Bundesrecht umgesetzt. Dass die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energie auch nach bundesrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Interesse gelegen ist kann allerdings beispielsweise nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) nicht strittig sein. Auch wurde ein entsprechendes öffentliches Interesse in der Judikatur des VwGH wiederholt betont (vgl etwa VwGH 14.07.2011, 2010/10/0011; 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).
Von der mitbeteiligten Partei wurde im Verfahren vorgebracht, dass die RED III Rl mangels fristgerechter Umsetzung im österreichischen Recht unmittelbar anwendbar sei. Unmittelbar anwendbar sind Rl- Vorschriften dann, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen und die Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert ist (vgl grundsätzlich VwGH 23.10.1995, 95/10/0108). Es kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts dahin gestellt bleiben, ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf die RED III Rl tatsächlich erfüllt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus dieser Richtlinie ein sehr starkes öffentliches Interesse am Ausbau erneuerbarer Energiequellen ergibt, dies einerseits zur Reduktion der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und damit von geopolitischen Ereignissen, andererseits zur Erreichung international statuierter Klimaziele. Diese Interessen gelten nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts unabhängig davon, ob die RED III Rl unmittelbar anwendbar ist oder nicht. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht jedenfalls fest, dass der weitere Ausbau der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in einem sehr hohen öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein in einem Widerstreit behangenes Vorhaben, das mehr als das 10fache an elektrischer Energie erzeugt als das gegnerische Projekt, entspricht diesem Interesse jedenfalls weit besser.
Soweit im Verfahren weiters auf die Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie hingewiesen wurde, wird mit Blick auf die in Art 3 Abs 1 dieser Verordnung statuierte Vorzugsregel bei der Abwägung von Interessen im Vollzug von Unions-Umweltrecht festgehalten, dass diese Bestimmung nach ihrem Artikel 10 nicht mehr in Geltung steht. Zwar wurde durch die Verordnung (EU) 2024/223 eine zeitliche Ausdehnung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2577 vorgenommen, Art 3 Abs 1 dieser Verordnung wird davon allerdings nicht erfasst. Die als „EU-NotfallVO“ bezeichnete Verordnung hat somit für das vorliegende Verfahren keine unmittelbare Bedeutung. Dass aber auch aus dieser Norm der politische Wille einer Priorisierung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energie ableitbar ist, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ebenso offensichtlich.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei durch seine vielfach höhere Energiegewinnung gegenüber dem Vorhaben des Beschwerdeführers eindeutig dem öffentlichen Interesse besser dient. Das Vorhaben des Beschwerdeführers widerspricht zudem dem in § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 statuierten öffentlichen Interesse der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft. Die deutlich bessere Bewertung des Vorhabens des Beschwerdeführers in gewässerökologischer Sicht und aus Sicht des Naturschutzes ändert an der Gesamtbewertung nichts. Aus diesem Grund war die Feststellung der belangten Behörde zu bestätigen. Da somit eine Beurteilung im Sinne des § 17 Abs 1 WRG 1959 vorgenommen werden konnte verbleibt für eine Aufteilung des Wassers nach § 17 Abs 3 WRG 1959 kein Raum.
Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass über die tatsächliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei in wasser- und insbesondere naturschutzrechtlicher Sicht die zuständigen Behörden zu entscheiden haben werden. Sollte sich im nunmehr durchzuführenden Genehmigungsverfahren ergeben, dass das Vorhaben wasserrechtlich nicht bewilligt werden kann, würde die vorliegende Entscheidung gemäß § 109 Abs 4 WRG 1959 außer Kraft treten. Gleiches würde gelten, wenn das Vorhaben bei Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung mangels Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nicht fristgerecht umgesetzt werden kann.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt: Einerseits ist soweit ersichtlich weder durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, wie weit die in § 17 Abs 2 WRG 1959 normierten zeitlichen Beschränkungen oder Bedingungen reichen können, insbesondere ob durch eine Adaption des Vorhabens der mitbeteiligten Partei wie vom Beschwerdeführer beantragt der dafür gesetzlich vorgesehene Rahmen überschritten wird oder nicht. Andererseits ist durch die Judikatur auch nicht geklärt, wann von einer für das Inland nachteiligen Ableitung von Wasser in das Ausland auszugehen ist. Auch dabei lässt sich dem Gesetz nicht zwingend das im vorliegenden Erkenntnis vertretene Verständnis entnehmen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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