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LVwG-2024/29/2924-8•LVwG T LVwG-2024/29/2924-8
LVwG-2024/29/2924-8Tribunale amministrativo regionale12 gen 2025
Gesamtschuldner<br/>Ermessen der Behörde zu begründen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 24.07.2024, ***, betreffend Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), nach durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X wurde (im zweiten Rechtsgang) dem Beschwerdeführer gegenüber als Eigentümer des Objektes Adresse 3, **** X, die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2022 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 110,18 m² mit Euro 840,00 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass das Objekt kein Freizeitwohnsitz und er nicht Eigentümer, sondern Pächter des Objektes sei und sei die von der Behörde festgesetzte Abgabe verfassungswidrig. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid zu beheben in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 04.10.2024, ***, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Beschwerdeführer als verfügungsberechtigten Inhaber des gegenständlichen Objektes gegenüber die Freizeitwohnsitzabgabe festgesetzt wurde.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt LVwG-2024/49/1224. Am 12.12.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit dem Vertreter des Beschwerdeführers erörtert wurde. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen, ebenso war kein Vertreter der Abgabebehörde anwesend.
II.Sachverhalt:
Beim Objekt Adresse 3, **** X, GStNr. **1 und **2, KG *****, handelt es sich um einen bewilligten Freizeitwohnsitz (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 03.10.2013, ***). Das Objekt steht seit dem Jahr 2013 im Eigentum von CC und wurde mit Bestandsvertrag vom 25.04.2019 für den Zeitraum 25.04.2019 bis 31.12.2048 an DD verpachtet (GB-Auszug vom 28.11.2024).
Mit Mietvertrag vom 01.06.2019 wurde das Objekt Adresse 3, **** X, an den Beschwerdeführer sowie seine Gattin EE vermietet, wobei das Mietverhältnis mit Mietvertrag vom 07.01.2022 bis 31.12.2031 verlängert wurde (Mietvertrag vom 07.01.2022).
Die Freizeitwohnsitzabgabe für das verfahrensgegenständliche Objekt wurde nur dem Beschwerdeführer, nicht jedoch seiner Ehegattin gegenüber für das Jahr 2022 festgesetzt. Eine Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe der Ehegattin des Beschwerdeführers gegenüber erfolgte aus dem Grund nicht, als der Abgabenbehörde bis zur Übermittlung des Mietvertrages vom 07.01.2022 am 27.12.2024 durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht bekannt war, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführer Mieterin des Objektes war.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, insbesondere dem eingeholten Grundbuchsauszug sowie dem vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Mietvertrag vom 07.01.2022. Dass die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe lediglich gegenüber dem Beschwerdeführer und nicht auch dessen Ehegattin gegenüber erfolgte, zumal der Abgabenbehörde nicht bekannt war, dass auch die Ehegattin Mieterin des gegenständlichen Objektes war, wurde über entsprechende Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol von der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 09.01.2025 mitgeteilt. Es wurde ausgeführt, dass bis dato lediglich bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Verfügungsberechtigter und somit Abgabenschuldner im Sinne des TFWAG sei, weshalb es auch keine Überlegungen gegeben habe, die Ehegattin heranzuziehen.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Freizeitwohnsitzabgabegesetzes – TFWAG, LGBl 79/2019 idF 115/2021, lauten wie folgt:
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(…)
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, lauten wie folgt:
§ 6
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
§ 20
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.“
§ 93
(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; (…)
V.Erwägungen:
Gemäß § 5 Abs 1 TFWAG entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich der Freizeitwohnsitzabgabe abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen jeweils mit Beginn des Kalenderjahres.
Nach § 3 Abs 1 TFWAG ist Abgabenschuldner grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Abweichend davon ist, wenn ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für den längeren Zeitraum als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen ist, der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner.
Das verfahrensgegenständliche Objekt Adresse 3 in **** X wurde bereits seit dem Jahr 2019 an den Beschwerdeführer sowie seine Gattin untervermietet. Der Beschwerdeführer sowie seine Gattin als Mieter sind sohin Verfügungsberechtigte über den gegenständlichen Freizeitwohnsitz und sohin auch grundsätzlich beide Abgabenschuldner der Freizeitwohnsitzabgabe.
Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses, bei dem – wie auch gegenständlich gegeben - zwei Schuldner ein und dieselbe Leistung schulden, liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Auswahlermessen der Abgabenbehörde (VwGH 17.11.1993, 93/17/0084; uva). Es liegt daher im Ermessen der Behörde, ob sie die Abgabenfestsetzung und Vorschreibung nur an einen der Gesamtschuldner, und an welchen konkreten Gesamtschuldner richten will, oder an mehrere Gesamtschuldner oder überhaupt an alle Gesamtschuldner (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099; ua).
Anders als nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, wonach die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers liegt, liegt es im Abgabenrecht sohin im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; VwGH 30.01.2007, 2004/17/0096, vgl Ritz, BAO5, § 6, Rz 6).
Die Behörde muss daher, wenn sie bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses nicht alle Gesamtschuldner in Anspruch nehmen will, eine Ermessensentscheidung treffen (VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; VwGH 23.05.2012, 2008/17/0115).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (sogenannte Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei sowie dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Bei der Ermessensübung sind das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Auch wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabenpflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar ist, wäre doch ein allenfalls gegebenes Innenverhältnis für die Ermessensübung von Bedeutung (vgl Ritz, BAO6, § 6, Rz 8 ff).
Wird bei einem Gesamtschuldverhältnis nur einer von mehreren Gesamtschuldnern von der Abgabenbehörde in Anspruch genommen, so ist eine diesbezüglich erfolgte Ermessensentscheidung von der Abgabenbehörde entsprechend zu begründen (VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Dabei hat eine solche zwingend gebotene Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 21.02.2007, 2002/17/0355; Ritz, BAO6, § 20, Rz 13 und § 21 BAO).
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X wird nicht begründet, warum die Freizeitwohnsitzabgabe nur gegenüber dem Beschwerdeführer und nicht auch seiner Ehegattin vorgeschrieben wurde.
Dies ist festgestellter Maßen dem Umstand geschuldet, als der Abgabenbehörde nicht bekannt war, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers Mieterin des Objektes ist, weshalb der Ausgangsbescheid nur den Beschwerdeführer ergangen ist.
Folglich ist seitens der belangten Behörde in Bezug auf die Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gar keine Ermessenentscheidung erfolgt und belastet dieser Umstand den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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