LVwG T LVwG-2024/20/1638-7

LVwG-2024/20/1638-7Tribunale amministrativo regionale8 gen 2025

Regest

Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br/>Ermittlung der Baumasse<br/>Begünstigung (Halbierung der Baumasse für landwirtschaftlich genutzte Gebäudeteile)<br/>Fischzucht ist landwirtschaftlicher Betrieb<br/>Gebäudenutzung<br/>Teilweise Stattgabe<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/1638-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.20.1638.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 23.05.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, GZl ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.11.2023, Zl ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag wie folgt neu festgesetzt:

Bauplatzanteil

2. 746,00 m² x€ 4,30 x 150 v,H € 17.711,70

Baumassenanteil

4. 073,61 m³x€ 4,30 x 70 v.H. € 12.261,57

Erschließungsbeitrag€ 29.973,27

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Abgabenbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.05.2023 genehmigte Bauvorhaben (Abbruch des Bestandsgebäudes sowie Neubau eines Wirtschaftsgebäudes des Fischzuchtbetriebes BB auf Grundstück Nr **1 einen Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in Höhe von insgesamt Euro 46.296,45 fest.

Die Abgabenbehörde ermittelte den vorgeschriebenen Abgabenbetrag wie folgt:

Bauplatzanteil:3.578,15 m² x € 4,30 x 150 v,H € 23.079,75

Baumassenanteil:7.713,19 m³ x € 4,30 x 70 v.H.€ 23.216,70

Erschließungsbeitrag€ 46.296,45

In der Bescheidbegründung wurde auf die für das Bauvorhaben erteilte Baubewilligung vom 17.05.2023 verwiesen. Es wurden auch für die Ermittlung des Erschließungsbeitrages maßgebliche Bestimmungen des TVAG angeführt. Es wäre eine Baumasse von 7.713,19 m3 neu geschaffen worden. Die Bauplatzgröße betrage 3.578,15 m².

Vor Erlassung des angefochtenen Ausgangsbescheides hat die Abgabenbehörde Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts Stellungnahmen des Amtes der Tiroler Landesregierung (Abteilung CC) sowie des Gemeindeverbandes eingeholt. Dabei ging es im Wesentlichen um die Anwendung begünstigender Abgabenvorschriften auf Grund der vom Beschwerdeführer angeführten landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes bzw von Gebäudeteilen.

Der Abgabenfestsetzungsbescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem das Objekt planenden Architekten Ziviltechniker DI DD am 11.12.2024 per Email zugestellt. Am 10.01.2024 wurde die vom Beschwerdeführer und vom Ziviltechniker unterfertigte Beschwerde bei der belangten Behörde persönlich abgegeben.

Mit der Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Flächenwidmung (gemäß § 44 des Tiroler Raumordnungsgesetzes) geltend, dass die als Bauplatzanteil zugrunde gelegte Fläche falsch berechnet worden sei. Es sei auch die Berechnung der Baumasse unrichtig, weil es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle und daher die (in § 9 TVAG vorgesehene) Begünstigung (Halbierung der Baumasse) anzuwenden sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde daraufhin direkt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sandte daraufhin die Beschwerde samt Akt mit Schreiben 01.03.2024 unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zurück.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol vom 15.04.2024 zur Gebühren- und Abgabenvorschreibung eingeholt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, GZ ***, gab der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerde teilweise Folge und berichtigte die Abgabenvorschreibung wie folgt:

Bauplatzanteil:2.746,00 m² x € 4,30 x 150 v,H € 17.711,70

Baumassenanteil:7.713,19 m³ x € 4,30 x 70 v.H.€ 23.216,70

Erschließungsbeitrag€ 40.928,40

Damit wurde der Bauplatzanteil verringert. Der Baumassenanteil wurde unverändert belassen. In der Begründung führte die Abgabenbehörde unter Verweis auf die eingeholten Stellungnahmen aus, dass sie nach wie vor der Auffassung sei, dass das gegenständliche Gebäude nicht als landwirtschaftliches Gebäude eingestuft werden könne. Hinsichtlich des Bauplatzanteiles habe man die Abstandsfläche und nicht die Verhältnismäßigkeitsformel herangezogen.

Nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2024 innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. In diesem führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgebäude um ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude iSd § 9 Abs 4 TVAG handeln würde. Die Nutzung erfolge im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und 3a GewO iVm der Urprodukteverordnung (Schlachten, Ausschroten etc der eigenen Fische sowie Herstellen eigener Getränke). Der Hofladen, der der Vermarktung der eigenen Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung diene, sowie der Buschenschankbetrieb wären als landwirtschaftliche Nebenbetriebe einzustufen.

Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 14.06.2024 wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt und dessen Zuständigkeit begründet. Diesem Schreiben war auch eine Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde vom 14.06.2024 angeschlossen. Parallel dazu wurden die Vorlageanträge und Beschwerden betreffend Bescheide der belangten Behörde, mit denen für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Wasseranschluss- und eine Kanalanschlussgebühr festgesetzt wurden, vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht ersuchte die Abgabenbehörde mit E-Mail 07.11.2024, eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung abzugeben und diesbezüglich näher angeführte Umstände bekanntzugeben. Mit Antwort-E-Mail vom selben Tag nahm die Abgabenbehörde darauf Bezug und führte dazu aus, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer als auch dem Architekten Ziviltechniker DI DD (der DI DD ZT GmbH) am 11.12.2024 per Email zugestellt und die Beschwerde am 10.01.2024 persönlich vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde abgegeben worden sei. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht eingebracht.

Am 26.11.2024 fand eine Verhandlung an Ort und Stelle statt. Daran nahmen der Beschwerdeführer und der Bürgermeister der Gemeinde Z teil. Auch DI DD, dessen Unternehmen das Bauvorhaben geplant hat, war anwesend. Im Zuge dieses Lokalaugenscheins wurde das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben besichtigt. Dabei erwies sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.

Mit Eingabe vom 03.12.2024 übermittelte die DI DD ZT GmbH eine adaptierte Baumassenberechnung, in welcher die Baumasse je nach Nutzung der einzelnen Gebäudeteile (landwirtschaftlich oder anderweitig genutzt) ermittelt wurde.

Diese Berechnung wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2024 den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Darüber hinaus wurden den Parteien mit einem Schreiben vom 11.12.2024 vorläufige Berechnungen der Erschließungsbeiträge übermittelt. Ergänzend wurde vom Verwaltungsgericht ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass aufgrund der Obst- und Gemüseproduktion sowie der Fischzucht ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Weiters wurde Folgendes angemerkt:

„Der Bauplatz ist aufgrund der Sonderflächenwidmung gemäß § 9 Abs 2 TVAG in der Weise zu ermitteln, dass die überbaute Fläche sowie eine Abstandsfläche gemäß § 6 TBO (3 m) zugrunde zu legen sind. Das in der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegte Flächenausmaß (2.746,00 m2) geht laut Äußerung von Ing. EE auf vom Ziviltechnikerbüro an die belangte Behörde übermittelte Unterlagen bzw Berechnungen zurück. Dieser Wert ist somit offenbar nicht mehr strittig.

In Bezug auf den Baumassenanteil sei festgehalten, dass die für den Erschließungsbeitrag nach dem TVAG zu ermittelnde Baumasse in gleicher Weise auch für die Wasseranschluss- bzw Kanalanschlussgebühr (Ergänzungsgebühren) heranzuziehen ist.

Gemäß § 9 Abs 4 TVAG ist die Baumasse bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen mit der Hälfte in Ansatz zu bringen. Nahezu gleichlautende Begünstigungen finden sich in den Gebührenordnungen der Gemeinde Z für Kanal und Wasser. Diese Begünstigungen gelangen (nur) dann zur Anwendung, wenn diese Gebäude bzw Gebäudeteile unmittelbar der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Die Ausgabe von Fischspeisen bzw Fischgerichten, dies verbunden mit einem entsprechenden Getränkeangebot, stellt keine der Fischzucht dienende Nutzung dar, sondern ist einer gastgewerblichen Tätigkeit gleichzustellen (vgl VwGH 20.09.1994, 94/05/0086).

In der aktuellen Baumassenberechnung des Ziviltechnikerbüros sollte darauf Bezug genommen und erfolgte eine dementsprechende Baumassenberechnung. Das Verwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Berechnung aus. Demnach dient eine Baumasse von 950.95 m3 von insgesamt 8.230,11 m3 neuer Baumasse nicht unmittelbar der landwirtschaftlichen Nutzung.

Das Verwaltungsgericht geht weiters davon aus, dass Kubatur entsprechend dem TVAG (insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 Abs 5 TVAG) ermittelt wurde. Demnach ist die Baumasse geschossweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt, die Dachkonstruktion jedoch wieder in die Berechnung einzubeziehen ist.“

Mit E-Mail vom 12.12.2024 wurde dazu von der Abgabenhörde ausgeführt, dass die vorläufige Berechnung der Baumasse für die Vorschreibung der Erschließungskosten bzw der Wasser- und Kanalanschlussgebühren von der Gemeinde überprüft worden sei und bestätigt werden könne. Das Flächenausmaß für den Bauplatzanteil, welches von DI DD ermittelt worden wäre, wäre bereits in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt worden. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Email vom 30.12.2024 mitgeteilt, dass die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen vom „Planer DI Hans-Peter DD“ bestätigt worden wäre und man sich dem anschließe.

II.Sachverhalt:

II.1.Allgemeines:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft „BB“ auf Gst Nr **1. Der Bauplatz umfasst eine Fläche von 5.269,00 m2.

II.2. Widmung:

Das Grundstück ist als Sonderfläche „Hofstelle mit Erhöhung der zulässigen Wohnnutzfläche gemäß § 44 (2) Tiroler Raumordnungsgesetz oder sonstiger Sonderbestimmung, insbesondere gemäß § 44 (11) [iVm § 43 (7) standortgebunden] gewidmet mit Festlegung Zähler 4 mit der Erläuterung Beherbergungsbetrieb mit 29 Betten sowie mit Fischteichen, Fischzucht und Verkaufsraum von Fischprodukten mit 40 Verabreichungsplätzen.

II.3. Baubewilligung:

Mit Bescheid der Gemeinde Z vom 22.05.2023, GZl ***, wurde dem Beschwerdeführer für das Bauvorhaben „Abbruch des Bestandsgebäudes sowie Neubau eines Wirtschaftsgebäudes des Fischzuchtbetriebes BB auf Grundstück Nr ***, die baubehördliche Bewilligung erteilt. Dieser Bewilligungsbescheid blieb unbekämpft und wurde im Juni 2023 rechtskräftig.

II.4. Altbestand und Bauvorhaben:

Auf dem Grundstück Nr **3 befanden und befinden sich ein Wohnhaus mit einer Nutzfläche von 413,29 m2 und einer Baumasse von 2.061,92 m3 sowie ein Hofladen mit einer Fläche von 23,43 m² und einer Baumasse von 70,12 m3. Das mit Bescheid vom 22.05.2023 genehmigte Bauvorhaben umfasste den Teilabbruch eines landwirtschaftlich genutzten Bestandsgebäudes (Stall- und Heustockgebäude) sowie den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes. Die Baumasse des landwirtschaftlich genutzten Altbestandes betrug 3.897,76 m3. Davon wurde ein Teil im Ausmaß von 1.821,49 m3 abgebrochen.

Beim Neubau handelt es sich um den Zubau eines großteils erdgeschossigen und geringfügig obergeschossigen Betriebsgebäudes zur Fischzucht mit Produktions-, Verkaufs- und Gasträumlichkeiten samt den erforderlichen Sanitär- und Nebenräumlichkeiten. Die Baumasse des Neubestandes beträgt 8.230,11 m3. Davon werden Räumlichkeiten im Ausmaß von 7.279,16 m3 unmittelbar für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Nach den von der Baubewilligung umfassten Plänen sind Räumlichkeiten im Ausmaß von 950,95 m3 für gastronomische Zwecke vorgesehen. Baubeginn war am 23.05.2023. Der Gastronomiebereich ist derzeit nicht ausgebaut. Es wird im Außenbereich saisonal ein Buschenschank betrieben.

II.5. Art des Betriebes:

Auf der Liegenschaft wird die „Fischzucht BB“ mit einer jährlichen Produktionsmenge von ca 100 t betrieben. Weiters wird dort Obst- und Gemüsebau mit einer Produktionsmenge von 100 t betrieben. Das Obst und das Gemüse stellen die Grundlage für die Eigenerzeugung von Getränken (Fruchtsäften) dar. Die aus den landwirtschaftlichen Betriebszweigen gewonnenen Urprodukte werden im Wirtschaftsgebäude auf Gst Nr **1 be- und verarbeitet. Dazu befinden sind im Außenbereich sich ua fünf Fischteiche und Flächen zur Obstproduktion. Der Verkauf der selbst erzeugten landwirtschaftlichen Urprodukte bzw Be- und Verarbeitungserzeugnisse erfolgt im Hofladen. Der Beschwerdeführer erzielt in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ist pauschalierter Landwirt.

II.6. Bauplatz, Baumassen (Neubau und Abbruch Altbestand):

II.6.1.Bauplatzanteil:

2. 746,00 m² (überbaute Fläche samt Abstandsfläche gem § 9 Abs 2 TVAG iVm § 6 TBO)

II.6.2. Baumassenanteil:

Neuerrichtung:

Baumasse neu insgesamt8.230,11 m3

davon gewerblich genutzt 950,95 m3, davon 100 % 950,95 m3

davon lw genutzt 7.279,16 m3, davon 50 %3.639,58 m3

Baumasse nach TVAG neu 4.590,53 m3

Abgebrochener Altbestand:

Baumasse (lw genutzt)1.033,84 m3, davon 50 %, somit abzüglich516,92 m3

Baumassenerhöhung:4.073,61 m3

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt und den Ermittlungen vor Ort im Zuge des Lokalaugenscheins sowie der von der DI DD ZT GmbH durchgeführten ergänzenden Berechnungen. Die für das Bauvorhaben maßgeblichen Daten bzw Maße in Bezug auf das Gebäude bzw das Grundstück sind durch die Einreichpläne dokumentiert. Die Art der Nutzung des Gebäudes bzw der Gebäudeteile stützt sich ebenfalls auf die Einreichpläne und die Ermittlungen vor Ort im Rahmen des Lokalaugenscheines.

Die nunmehr zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen und Berechnungen der Abgaben wurden den Parteien nach der Durchführung der Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Seitens der Parteien wurden dagegen keine Einwände erhoben.

IV.Rechtsgrundlagen

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabenabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 173/2021 (§ 2), LGBl Nr 144/2018 (§ 9) bzw LGBl Nr 173/2021 (§ 11)

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a)der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen,

[…]

(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

[…]

§ 9

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

[…]

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.“

V.Rechtliche Erwägungen:

In Bezug auf den Bauplatzanteil folgte die belangte Behörde den Einwendungen in der Beschwerde (es wurde auf die Flächenwidmung gemäß § 44 des Tiroler Raumordnungsgesetzes und Ansatz der überbauten Fläche samt Abstandsfläche verwiesen) und trug dem in der Beschwerdevorentscheidung Rechnung. Strittig ist im gegenständlichen Fall insbesondere die Frage, inwieweit in Bezug auf das gegenständliche mit Bescheid vom 22.05.2023 bewilligte Bauvorhaben hinsichtlich der Baumasse die Begünstigung des § 9 Abs 4 zweiter Satz TVAG zur Anwendung gelangt. Nach dieser Bestimmung ist die Baumasse bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen nur zur Hälfte anzurechnen.

Zur Beurteilung dieser Frage war zunächst zu klären, inwieweit im gegenständlichen Fall überhaupt ein land- bzw forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Die belangte Behörde hat sich dabei auf von ihr eingeholte Stellungnahmen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, bzw des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft, sowie des Tiroler Gemeindeverbandes gestützt und das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw einer dementsprechenden Nutzung verneint.

Da es sich beim Verkehrserschließungsbeitrag, welcher als Kostenersatz gegenüber Kommunen für die Herstellung von Verkehrsinfrastruktur dient, um eine Abgabe handelt, ist zur Beurteilung, inwieweit (überhaupt) ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ein Rückgriff auf die steuerliche Einordnung nach (grundlegenden) Abgabenvorschriften angezeigt. Gemäß in § 21 Einkommensteuergesetz ist die Einkunftsart „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ näher umschrieben. Unter Ziffer 3 leg.cit. finden sich dabei Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie der Bienenzucht. Der landwirtschaftliche Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft umfasst die erwerbsmäßige Erzeugung von Brütlingen, Setzlingen und Speisefischen sowie die Fischzucht zur Herstellung von Ködern zur Fütterung anderer Fische. Mangels Einschränkung auf bestimmte Fischarten oder Erzeugnisse umfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff dabei den Verkauf sämtlicher selbstgezüchteter und aufgezogener Fischarten. Ein gewerblicher Fischhandel liegt dann vor, wenn der Einkaufswert der zugekauften Fische unter Berücksichtigung sämtlicher fremder weiterveräußerter Erzeugnisse nachhaltig die Grenze von 25 % des Umsatzes aus dem Fischereibetrieb übersteigt.

Die Fischzucht zählt als planmäßige Erzeugung von Fischen mit Hilfe der Naturkräfte zur Land- und Forstwirtschaft; die Fischzucht muss nicht in einem Wasser erfolgen, das mit dem Naturboden in Verbindung steht, sie kann auch in Aquarien oder anderen künstlichen Behältern (Fischkalter) erfolgen [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 21, Tz 56 und die dort zitierte Judikatur (19. Lieferung - 1.2.2017)]

Gemäß § 22 Abs 3 UStG 1994 ist als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

Ausgehend davon stellt sich daher der Betrieb des Beschwerdeführers, in welchem im Wesentlichen Obst und Gemüse angebaut und vertrieben sowie Fischzucht betrieben werden, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb dar (vgl VwGH 30.10.2003, 99/15/0186; 20.04.1995, 92/06/0036).

Die hier in Rede stehende Begünstigung des § 9 Abs 4 zweiter Satz TVAG erstreckt sich nicht auf alle Gebäude bzw Gebäudeteile. Vielmehr kommt eine Begünstigung (Halbierung der Baumasse) nur dort in Betracht, wo Gebäude bzw Gebäudeteile unmittelbar land- und/oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Es kommt daher maßgeblich auf den Verwendungszweck an, wobei auf der Hand liegt, dass etwa Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, von dieser Begünstigung nicht erfasst sind.

Ebenso sind Gebäude bzw Gebäudeteile, die in einer Art genutzt werden, die einer (gast-) gewerblichen Tätigkeit gleichkommt, nicht begünstigt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ausgesprochen, dass etwa die Zubereitung selbstgezüchteter Fische und das Anbieten von Fischspeisen bzw Fischgerichten verschiedenster Art, auch verbunden mit einem entsprechenden Getränkeangebot, keine der Fischzucht dienende Nutzung mehr darstellt, sondern einer gastgewerblichen Tätigkeit gleichkommt (vgl Erk 20.09.1994, 94/05/0086).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auf die Nutzung des Gebäudes bzw der Gebäudeteile, wie sie sich aus den Einreichplänen, die in die Baubewilligung eingeflossen sind, ergibt, abzustellen und die Baumasse in Bezug auf die nicht unmittelbar dem Obst- bzw Gemüseanbau bzw der Fischereizucht dienenden Räumlichkeiten gesondert zu ermitteln und von der Begünstigung auszunehmen war.

Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht zur Neuberechnung der Baumasse aufgefordert. In der Folge wurden diese Berechnungen durch den für den Beschwerdeführer tätigen Ziviltechniker durchgeführt. Die sich daraus ergebenden Berechnungen wurden den Parteien nochmals mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und so akzeptiert.

In Bezug auf den Gastronomiebereich, der 40 Verarbeitungsplätze betrifft, liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb bzw keine landwirtschaftliche Nutzung vor, sodass diesbezüglich die Baumassenbegünstigung nicht zum Tragen kommen kann.

Es ergibt daher insgesamt folgende Berechnung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG:

Bauplatzanteil

2. 746,00 m² x € 4,30 x 150 v,H € 17.711,70

Baumassenanteil

4. 073,61 m³ x€ 4,30 x 70 v.H. € 12.261,57

Erschließungsbeitrag € 29.973,27

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Hinweis:

Festgesetzte Abgabenbeträge sind bei der Behörde einzubezahlen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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