LVwG T LVwG-2021/47/1654-24; LVwG-2021/47/1655-24; LVwG-2021/47/1656-24

LVwG-2021/47/1654-24; LVwG-2021/47/1655-24; LVwG-2021/47/1656-24Tribunale amministrativo regionale20 dic 2024

Regest

Rot-Weiß-Rot-Karte Plus<br/>Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG<br/>Familienleben iSd Art 8 EMRK<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/47/1654-24; LVwG-2021/47/1655-24; LVwG-2021/47/1656-24

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2021.47.1654.24

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden der AA, geb am xx.xx.xxxx, StA Afghanistan, des BB, geb am xx.xx.xxxx, StA Afghanistan, und der CC, geb am xx.xx.xxxx, StA Afghanistan, allesamt vertreten durch DD, Adresse 1, **** Z, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2021, Zl ***, *** und ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern ist ihren Anträgen vom 09.01.2020 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 11.03.2025 zu erteilen.

2. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 53b AVG 1991 iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.10.2022, Zl LVwG-2021/47/1954-18, LVwG-2021/47/1955-18 und LVwG-2021/47/1956-18, mit Euro 118,50 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen öffentlichen Verhandlungen am 21.09.2022 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin AA (Erstbeschwerdeführerin) brachte bei der österreichischen Botschaft X am 09.01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein. Vertreten durch ihre Mutter AA brachten die zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder BB (Zweibeschwerdeführer) und CC (Drittbeschwerdeführerin) ebenso einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ am 01.09.2020 bei der österreichischen Botschaft X ein. Mit den Anträgen wurde eine Vollmacht des österreichischen Roten Kreuzes vom 09.01.2020, eine Kopie des Reisepasses der Antragsteller, die beglaubigte übersetzte Scheidungsurkunde der Erstbeschwerdeführerin vom 23.03.2020, eine Kopie des Reisepasses des EE (Zusammenführender), dessen Schulbesuchsbestätigung, dessen Meldebestätigung, sowie eine Auskunft des KSV 1870 vorgelegt.

Die Anträge der nunmehrige Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen und die belangte Behörde führte in der Bescheidbegründung aus, die Antragsteller seien die leibliche Mutter und die Geschwister des Zusammenführenden, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2019, Zl ***, gemäß § 3 AsylG der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Dessen Volljährigkeit sei bereits einige Monate vor diesem Erkenntnis, nämlich am 18.12.2018 eingetreten. Die verfahrensgegenständlichen Anträge seien am 09.01.2020 schriftlich bei der österreichischen Botschaft in X eingebracht worden. Eine Zuständigkeit zur Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz bestehe nicht und der Antrag sei fristwahrend am 19.01.2020 bei der österreichischen Botschaft X eingebracht worden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die familiäre Bindung zwischen den Zusammenführenden und den Antragstellern bereits während seines Aufenthalts zu Arbeitszwecken im Iran abgebrochen sei. Ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung sei daher nicht feststellbar, da die familiäre Bindung nicht durch die Flucht aus dem Iran nach Österreich, sondern bereits vorher durch Auswanderung zu Arbeitszwecken aus Afghanistan in den Iran abgebrochen sei. Eine Abkoppelung des Begriffes Familienangehöriger von der legalen Definition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG habe nicht erfolgen können, weshalb die Anträge abzuweisen waren.

Dagegen richteten sich die rechtzeitigen Beschwerden vom 21.06.2021, in welchen auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die Abkoppelung des Begriffs des Familienangehörigen von seiner legalen Definition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben seien. Es handle sich bei dem Zusammenführenden um einen minderjährigen nach Österreich eingereisten Flüchtling, der während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erlangt habe und daher eine Familienzusammenführung nach dem AsylG nicht mehr möglich sei. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um die leibliche Mutter und die leiblichen Geschwister des Zusammenführenden. Ein von Art 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kindern könne nach ständiger Rechtsprechung des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Dies treffe zu, wenn jegliche Verbindung zwischen Familienangehörigen aufgelöst worden sei. Im gegenständlichen Fall habe es nur eine vorübergehende Kontaktunterbrechung gegeben, welche nicht als Auflösung jeglicher Verbindung zwischen Familienangehörgen gewertet werden könne. Darüber hinaus sei dies ja nicht freiwillig geschehen, sondern aufgrund der Flucht aus dem Iran. Der Kontaktabbruch sei auch in einem direkten Zusammenhang mit den Fluchtursachen des Zusammenführenden gelegen. Im Jahr 2019 habe es darüber hinaus eine Wiederherstellung des Kontaktes über eine in Vorarlberg lebende Verwandte gegeben. Seither halte der Zusammenführende fortan Kontakt zu den Beschwerdeführern und versuche alles, um die Familie wieder zusammenzuführen. Beantragt wurde den Beschwerden stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Mit Erkenntnis des Landeswaltungsgericht Tirol vom 07.09.2021, Zl LVwG-2021/47/1654-4, LVwG-2021/47/1655-4 und LVwG-2021/47/1656-4, wurden die verfahrensgegeständlichen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 27.07.2022, Zl Ra 2021/22/0209 bis 0211-13, wurde das Erkenntnis des Landeswaltungsgericht Tirol vom 07.09.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass revisionswerbende Parteien nicht als Familienangehörige im Sinn der Definition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG anzusehen sind. Das Verwaltungsgericht hat zwar anerkannt, dass eine Abkoppelung des in § 46 NAG verwendeten Begriffs der „Familienangehörigen“ von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG auch zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses geboten sein kann, es hat aber in seiner fallbezogenen Beurteilung lediglich einen aus Art 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug geprüft (und verneint). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung zudem fest, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin als Mutter des Zusammenführenden um eine Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades handelt und dass die Familienzusammenführung mit der Erstrevisionswerberin nach Art 10 Abs 3 lit a der Richtlinie 2003/86/EG zu gestatten ist, da es sich beim Zusammenführenden um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt. Dem Verwaltungsgerichthof zufolge ergeben sich daraus auch (mittelbare) Auswirkungen auf das Verfahren der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien. Zwar sind die Geschwister des Zusammenführenden unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sowie unabhängig von ihrem Alter bzw dem Alter des Zusammenführenden nicht nur nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG nicht als Familienangehörige zu qualifizieren, sondern zählen anders als die Mutter auch (von vornherein) nicht zu dem in Art 10 Abs 3 lit a der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Art 8 EMRK geboten wäre. Eine im Lichte von Art 8 EMRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien hätte aber für den Fall der positiven Erledigung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin nicht nur im Hinblick auf deren Bindungen zu ihrem zusammenführenden Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zur Mutter zu erfolgen. Vom Verwaltungsgericht ist nunmehr in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch die konkret zu erwartende Lebenssituation der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien in Afghanistan bei einem Wegzug ihrer Mutter zu berücksichtigen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten, die Einvernahme des Zusammenführenden als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einvernahme der Beschwerdefürhrer und des Zusammenführenden als Zeugen in einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. EE ist der volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin ist von ihrem Ehegatten geschieden und lebt mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in Afghanistan.

Der mittlerweile volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin, EE, verlies im Jahr 2014 Afghanistan, und zog mit seinem Onkel in den Iran. Dies erfolgte auf Anraten seiner Familie, um im Iran eine Anstellung zu finden und bessere Verdienstmöglichkeiten als in Afghanistan zu haben. Mit seiner Familie pflegte er während seines Aufenthalts im Iran nur telefonischen Kontakt. Besuche der Familie in Afghanistan faden nicht statt. Davor lebte der Zusammenführende mit seinen damals noch verheirateten Eltern und seinen Geschwistern auf dem Hof der Familie in Afghanistan zusammen und war nach dem Abschluss des Schulbesuchs auch auf diesem Bauernhof tätig.

Im Iran wendete sich der Zusammenführende vom muslimischen Glauben, zu welchem er von seiner Familie in Afghanistan erzogen wurde, ab und begann die Kirche zu besuchen. Dies teilte er weder seiner Familie in Afghanistan noch seinem strenggläubigen Onkel im Iran mit. Zur Kirche ist der Zusammenführende über seinen Arbeitgeber gekommen. Aufgrund des Abfalls vom muslimischen Glauben und seiner Verfolgung flüchtete der Zusammenführende aus dem Iran. Während seiner Flucht im Jahr 2015 telefonierte er das letzte Mal vor der Kontaktwiederherstellung im Jahr 2019 mit seiner Mutter. Diese gab ihm damals bei dem Telefonat zu verstehen, dass er peinlich und eine Schande sei. Seine Mutter hat ihn am Telefon angeschrien und ihm mitgeteilt, dass sie aufgrund seines Verhaltens nicht mehr unter die Leute gehen könne. Dieses Telefonat im Jahr 2015 war der Letztkontakt des Zusammenführenden mit seiner Familie.

Am 18.12.2018 erreichte der Zusammenführende die Volljährigkeit und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2019, Zl ***, wurde ihm gemäß § 3 AsylG der Flüchtlingsstatus zuerkannt.

Ende 2019 ist der Zusammenführende über seine in Vorarlberg lebende Cousine wieder in Kontakt mit seiner Familie getreten. Durch die Cousine brachte er in Erfahrung, dass die Eltern geschieden sind. Der Grund dafür, weshalb nach dem Telefonat im Jahr 2015 kein Kontakt mehr mit der Familie in Afghanistan gepflegt wurde, war nach eigenen Angaben des Zusammenführenden, dass er sich nicht von seiner Mutter anschreien lassen wollte.

Die Beschwerdeführer hatten über einen Zeitraum von fast vier Jahren überhaupt keinen Kontakt zum Zusammenführenden. Erst Ende 2019 telefonierte er wieder mit seiner Mutter und hält jetzt, soweit es aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan möglich ist, regelmäßig telefonischen Kontakt mit der Familie. Die Beschwerdeführer möchten mit dem Zusammenführenden in Österreich wieder als Familie zusammenleben.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt derzeit mit ihren Kindern in Afghanistan. Beide Kinder sind auf die Unterstützung der Mutter angewiesen. Die Tochter (Drittbeschwerdeführerin) durfte als Mädchen die Schule nicht mehr besuchen. Sie darf auch keiner Beschäftigung nachgehen. Sie kann in Afghanistan alleine nicht für sich sorgen. Dem Sohn (Zweitbeschwerdeführer) war auch verwehrt die Schule weiter zu besuchen. Durch Aushilfstätigkeiten erzielt er ein geringes Taschengeld. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitet von zu Hause aus als Schneiderin. Finanziell wird die Familie derzeit vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin unterstützt.

Die Reisedokumente der Beschwerdeführer weisen eine Gültigkeit bis 11.03.2025 auf.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer und des Zusammenführenden ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten.

Die Angaben des Zusammenführenden, welcher wahrheitsbelehrt als Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen wurde, waren glaubwürdig und widerspruchsfrei. Die Angaben zur Flucht stimmten auch mit jenen Angaben, die er im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, überein. Der Zusammenführende hat außerdem glaubwürdig dargelegt, dass er nunmehr wieder einen regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie pflegt und in Österreich mit ihnen zusammenleben möchte.

Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer und insbesondere zu dem Umstand, dass die Kinder auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen sind ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigten und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBL I Nr 206/2021 (§ 2), BGBl I Nr 153/2022 (§ 20) und BGBl I Nr 67/2024 (§ 46), lauten auszugweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20.(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

„Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG ist Familienangehörigen von Drittstaaten ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs 2 AsylG nicht gilt.

Der Zusammenführende ist der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der leibliche Bruder des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Er ist als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen und ihm wurde nach Vollendung seines 18. Lebensjahres und sohin nach dem Erreichen der Volljährigkeit der Status als Asylberechtigter zuerkannt. Ein Verfahren gemäß § 34 AsylG steht den Beschwerdeführern nicht offen. Nach Rechtsprechung des VwGH hat in diesem Fällen eine Familienzusammenführung über das NAG 2005 zu erfolgen (VwGH 25.06.2019, Zl Ra 2018/19/0568 mwN).

Die Anträge sind sohin zulässig und die Antragstellung erfolgte rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Frist ab Zuerkennung des Asylstatus des Zusammenführenden.

Die Bestimmung in § 46 Abs 1 NAG stellt auf den Begriff Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 NAG ab. Ein Familienangehöriger nach dieser Bestimmung ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie). Die Beschwerdeführer fallen als Mutter und Geschwister des Zusammenführenden nicht unter den Begriff Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann es geboten sein, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff „Familienangehörige“ von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Eine Abkoppelung ist dem Erkenntnis des VwGH vom 27.07.2022, Zl Ra 2021/22/0209 bis 0211-13, zufolge auch in gegenständlichem Fall vorzunehmen.

Hinsichtlich der Mutter des Zusammenführenden (Erstbeschwerdeführerin) hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Familienzusammenführung nach der Richtlinie 2003/86/EG) zu gestatten ist (27.07.2022, Zl Ra 2021/22/0209 bis 0211-13, RZ 13). Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer war nunmehr im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch Art 8 EMRK geboten ist. Bei dieser Prüfung ist einerseits die Bindung zum zusammenführenden Bruder und andererseits – im Fall der positiven Erledigung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin –die Bindung zur Mutter zu berücksichtigen.

In gegenständlichem Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Zusammenführende mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in den Iran jedenfalls ein Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK geführt hat. Die Beschwerdeführer lebten mit dem Zusammenführenden in Afghanistan bis zum Jahr 2014 als Familie zusammen. Der Zusammenführende lebt seit 2015 in Österreich und das Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK wurde aber spätestens im Jahr 2015 unterbrochen und erst vier Jahre später durch ein Telefonat wiederaufgenommen. Die Wiederaufnahme des Kontaktes im Jahr 2009 und der nunmehr regelmäßige – sofern mögliche – telefonische Kontakt zwischen dem Zusammenführenden und den Beschwerdeführern führt aus Sicht des erkennenden Gerichts zu einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Das familiäre Band zwischen dem Zusammenführenden und den Beschwerdeführern wurde zwar zwischenzeitlich unterbrochen, es wurde daran aber wieder angeknüpft und das fortgesetzte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass eine engen persönlichen Beziehung zwischen den Zusammenführenden und den Beschwerdeführern besteht.

Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist – wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.07.2022, Zl Ra 2021/22/0209 bis 0211-13 (RZ 14) ausgeführt hat – die konkret zu erwartende Lebenssituation der Kinder in Afghanistan bei einem Wegzug ihrer Mutter zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat das das fortgesetzte Beweisverfahren hervorgebracht, dass die Kinder der Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen sind. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die enge Bindung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin zu ihrer Mutter, welche bei einem Wegzug der Mutter aus Afghanistan stark beeinträchtigt wäre, und, dass die beiden Kinder, welche nach wie vor auf die Unterstützung der Mutter angewiesen sind, auf sich allein gestellt wären, sind die beantragten Aufenthaltstitel im Lichte von Art 8 EMRK zu erteilen und die Familienzusammenführung nach Art 10 Abs 3 lit a der Richtlinie 2003/86/EG zu gestatten.

Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist auszuführen, dass nach der Judikatur des EuGH bei Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der Familienzusammenführung nach Art 10 Abs 3 lit a der RL 2003/86/EG die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie ortsübliche Unterkunft, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung oder feste und regelmäßige Einkünfte verlangt werden darf (EuGH 30.1.2024, Rs C-560/20).

Aus alledem ergibt sich, dass für sämtliche Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG erfüllt sind. Erteilungshindernisse sind keine hervorgekommen.

Gemäß § 20 Abs 1 NAG werden befristete Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Weisen die Reisedokumente aber nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, so ist der Aufenthaltstitel entsprechend dem Reisedokument zu befristen. In gegenständlichem Fall weisen die Reisedokumente der Beschwerdeführer eine Gültigkeitsdauer bis 11.03.2025 auf. Aus alle dem ergibt sich, dass den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel entsprechend der Bestimmung im § 20 Abs 1 NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis 11.03.2025 zu erteilen ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zu einer Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren mit Gebührennote von 21.09.2022 geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.10.2022, Zl LVwG-2022/47/1654-18, LVwG-2022/47/1655-18 und LVwG-2022/47/1656-18, wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von Euro 118,50 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Den Beschwerdeführern, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die verfahrenseinleitenden Anträge gestellt haben, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amtswegen zu tragen wären.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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