LVwG T LVwG-2022/28/2654-18

LVwG-2022/28/2654-18Tribunale amministrativo regionale19 dic 2024

Regest

Zurückweisung der Beschwerde<br/>Zustellung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/2654-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.28.2654.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Herrn BB, Adresse 2, ***** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.06.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis vom 08.06.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:24.09.2021, 09:00 Uhr

Ort:**** W, Adresse 3

Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 4, ***** Z (D),diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.

Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Arbeitsvertrag/Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Lohnaufzeichnungen

1. Arbeitnehmer/in: DD

Geb: xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Deutschland

Tätigkeit: Zimmermann

Arbeitsantritt: mind. seit 24.09.2021

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** W, Adresse 3,

Kontrolle am 24.09.2021

2. Arbeitnehmer/in: EE

Geb: xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Deutschland

Tätigkeit: Zimmermann

Arbeitsantritt: mind. seit 24.09.2021

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** W, Adresse 3,

Kontrolle am 24.09.2021

3. Arbeitnehmer/in: FF

Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: Deutschland

Tätigkeit: Zimmermann

Arbeitsantritt: mind. seit 24.09.2021

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** W, Adresse 3,

Kontrolle am 24.09.2021

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutsch oder englisch (im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32), nicht vorgelegt

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des Konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge für das/die Monat(e): nicht vorgelegt

3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt nicht vorgelegt

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

1. § 28 Zif. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 3.000,00

30 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minuten (n)

§ 28 erster Strafsatz Lohn- und

Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.300,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

II.Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.03.2023, Zl LVwG-2022/28/2654-1, wurde zunächst der Beschwerde Folge gegeben, wogegen jedoch seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung Revision erhoben wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.06.2024, Zl Ra 2023/11/0056-12, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufgehoben.

Im fortgeführten Verfahren wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.10.2024 durchgeführt. Bei dieser Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers einvernommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab unter anderem zu Protokoll, dass sie beim seinerzeitigen Postpartner ein Straferkenntnis ausgehändigt bekommen hat. Dieses ausgehändigte das Straferkenntnis betraf den Akt LVwG-2022/27/1905. Gegen dieses Straferkenntnis zum Akt 2022/27/1905 wurde sodann Beschwerde erhoben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat bei der Abholung beim Postpartner in Deutschland definitiv nur ein Straferkenntnis ausgehändigt bekommen und zwar das Straferkenntnis zum vorab angeführten Akt.

Erst Ende August ist der nunmehrige Vertreter aufgrund von Telefonaten darauf gekommen, dass das gegenständliche Straferkenntnis nie dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Das Original des Straferkenntnisses aus dem Verfahren 2022/28/2654 hat der Beschwerdeführer daher nie erhalten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat lediglich eine Kopie erhalten und zwar von der Verwaltungsbehörde per Email im August 2022. Der Beschwerdeführer selbst hat sodann vom Vertreter auch nur eine Kopie des gegenständlichen Straferkenntnisses erhalten.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass weder der Vertreter des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer selbst nie das Original des gegenständlichen Straferkenntnisses erhalten hat, ergibt sich aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage der einvernommenen Zeugin GG bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.10.2024. Weiters ergibt sich diese Feststellung aus dem Emailverkehr im verwaltungsbehördlichen Akt. Die Aussagen der einvernommenen Zeugin waren für das Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Die Rechtswirkungen der Zustellung an den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung ein. Weder der Beschwerdeführer selbst noch der Vertreter des Beschwerdeführers haben je das Original des gegenständlichen Straferkenntnisses erhalten. Eine Heilung eines Zustellmangels tritt jedoch nur dann (und erst dann) ein, wenn das Original des Dokuments dem Zustellbevollmächtigten oder den Beschwerdeführer selbst tatsächlich zugekommen ist. Hat der Zustellbevollmächtigte oder der Beschwerdeführer selbst lediglich eine Kopie des Dokuments erhalten, ist der Zustellmangel hingegen nicht gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz geheilt.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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