LVwG T LVwG-2024/29/3035-2

LVwG-2024/29/3035-2Tribunale amministrativo regionale18 dic 2024

Regest

neuerliche Entscheidung in selber Sache<br/><br/><br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/3035-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.3035.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner aufgrund des Vorlageantrages des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, in der Beschwerdesache gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024, AZ ***, betreffend Einwendungen gegen die Rückstandsausweise vom 27.04.2023,

zu Recht:

1. Die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 22.11.2024, AZ ***, mit welcher der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben wurde, wird aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Unter Zugrundelegung mehrerer Rückstandsausweise wurde von der Gemeinde Z beim Bezirksgericht X gegen den Beschwerdeführer aufgrund ausständiger Abgabenbeträge von gesamt Euro 13.141,05 s.A. Exekution beantragt und die Exekution zu GZ *** in der Folge bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z aufgrund der ausgestellten Rückstandsausweise den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gleichzeitig erhob er gegen die Rückstandsauweise Einspruch.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 30.10.2023 (ohne Geschäftszahl) wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Der daraufhin erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab die Bürgermeisterin der Gemeinde Z mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2024, AZ ***, keine Folge. Die Beschwerdevorentscheidung lautet bis zum Spruch wie folgt:

„AA

zHd. RA BB

Adresse 2

**** Y

Beschwerde gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 30.10.2023

Beschwerdevorentscheidung

AZ:***

Z,30.01.2024

BESCHEID

(Beschwerdevorentscheidung)

Spruch

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z entscheidet gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB gegen den Bescheid vom 30.10.20223, in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folg:

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.“

Nachdem aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 22.03.2024, ***, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung den vorigen Stand wird das unzulässig zurückgewiesen.“ In der Beschwerde wurde in der Begründung unter anderem ausgeführt, dass über die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand erhobenen Einwendungen (Einspruch) von der Abgabenbehörde noch abzusprechen sein wird. Das Erkenntnis ist am 26.03.2024 in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge wurden mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024, AZ ***, die Einwendungen des Abgabepflichtigen AA gegen die Rückstandsausweise der Gemeinde Z vom 27.04.2023, GZ ***, in Höhe von Euro 13.141,05, gemäß §§ 12, 13 AbgEO iVm §§ 198 ff, 229 und 238 BAO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Sodann erließ die Bürgermeisterin der Gemeinde Z datiert mit 22.11.2024, GZ ***, eine Beschwerdevorentscheidung, welche bis zum Spruch lautet wie folgt:

„AA

zHd. RA BB

Adresse 2

**** Y

Beschwerde gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 30.10.2023

Beschwerdevorentscheidung

AZ:***

Z,22.11.2024

BESCHEID

(Beschwerdevorentscheidung)

Spruch

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z entscheidet gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB gegen den Bescheid vom 30.10.20223, in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folg:

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.“

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die Beschwerde vom 25.08.2024 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024 Bezug genommen und erfolgten Ausführungen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt ***. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.

II.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Verfahrensgang, welcher gleichzeitig den verfahrenswesentlichen Sachverhalt darstellt, ergibt sich zur Gänze aus dem Behördenakt sowie dem Akt ***.

III.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nummer 194/1961 idF BGBl I Nr 113/2024 lauten wie folgt:

„§ 93.

(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

9. Beschwerdevorentscheidung

§ 262.

(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a)wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

[…]

IV.Erwägungen:

Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.07.2023 hat der Beschwerdeführer sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt als auch Einwendungen gegen die Rückstandsausweise der Gemeinde Z vom 27.04.2023 erhoben. Das Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.03.2024, ***, seit 26.03.2024 rechtskräftig abgeschlossen.

Anhängig ist noch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Abweisung der Einwendungen gegen die Rückstandsausweise mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024. Über diese Beschwerde hat die Abgabenbehörde noch mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen und wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2024 erlassen, aufgrund welcher nunmehr der Vorlageantrag gestellt wurde.

Auch wenn der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen ist, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2024 abgesprochen werden sollte, ist festzuhalten, dass gemäß dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Spruches der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2024 (neuerlich) über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 30.10.2023 in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024, mit welchem die Einwendungen gegen die Rückstandsausweise abgewiesen wurden, entschieden wurde.

Lässt aber der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keinen Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (VwGH 19.03.2001, 2001/17/0038, 0039, 18.06.2001, 2001/17/0044). Aufgrund des eindeutigen Spruches der Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 22.11.2024 war im Sinne der Rechtsprechung des VwGH die Begründung der Beschwerdevorentscheidung folglich nicht als Auslegungsbehelft heranzuziehen, sondern allein auf den Inhalt des Spruches der Beschwerdevorentscheidung abzustellen.

Zumal das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits seit 26.03.2024 rechtskräftig abgeschlossen ist und sich die Beschwerde vom 25.08.2024 eindeutig gegen die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024 erfolgte Abweisung der Einwendungen gegen die Rückstandsauweise richtet, hat die Abgabenbehörde zu Unrecht erneut über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2023 in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2024 abgesprochen, weshalb diese ersatzlos zu beheben war. Gemäß § 264 Abs 7 BAO scheidet durch diese Aufhebung der Vorlageantrag vom 29.11.2024 (automatisch) aus dem Rechtsbestand aus.

Zumal entgegen der Bestimmungen des § 262 BAO im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024 noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, ist die Behörde in der Folge gehalten, mittels Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 25.08.2024 abzusprechen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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