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LVwG-2024/36/2250-5•LVwG T LVwG-2024/36/2250-5
LVwG-2024/36/2250-5Tribunale amministrativo regionale12 dic 2024
Freizeitwohnsitz<br/>Benützungsuntersagung<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des Ing. AA, **** Z, Adresse 1, vertreten durch die Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ing. AA gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 mit sofortiger Wirkung die weitere Benützung des Gebäudes mit der Adresse **** Z, Adresse 1, als Freizeitwohnsitz untersagt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.08.2007,Zl ***, wurde dem vom Ing. AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf **1 die Baubewilligung erteilt und das Gebäude errichtet.
Aufgrund einer eingelangten Anzeige, wurden dann ab dem 18.04.2023 zahlreiche Kontrollen zur Klärung der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes durchgeführt und erging dann dazu an den Beschwerdeführer auch das Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2024.
Seit dem 27.02.2024 ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Gebäude gemeldet.
Im Weiteren brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 29.02.2024 ein, in der ua ausgeführt wird, dass er, wenn es die Witterung erlaubt, gemeinschaftliche sportliche Aktivitäten in der Region unternehme (Schifahren, Skitouren, Golf, Radfahren, Wandern) und dort auch soziale Kontakte geknüpft habe, was in der Regel einiges an Zeit benötige und sei er daher deshalb nicht immer anzutreffen.
Zudem erfolgte am 19.03.2024 eine Besprechung ua im Beisein des Bürgermeisters der Gemeinde Z und dem Beschwerdeführer. Aus dem darüber erstatteten schriftlichen Aktenvermerk ergibt sich ua, dass die Frau des Beschwerdeführers aufgrund familiären Verbindungen in X lebt, sie aber auch öfter in Z ist. Der Beschwerdeführer wisse nun, dass es sich um eine Freizeitwohnsitznutzung gehandelt hat.
Mit Email vom 20.03.2024 ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgermeister der Gemeinde Z um Übermittlung einer Liste der Vereine in Z samt Ansprechpartner, um eine eventuelle Mitgliedschaft zu besprechen.
Von der belangten Behörde wurden dann nochmals bis zum 18.06.2024 Kontrollen beim verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführt.
Insgesamt wurden ca 150 Kontrollen durchgeführt, die auch schriftlich dokumentiert und dabei auch teilweise Lichtbilder angefertigt wurden. Nur bei ca 20 Kontrollen war entweder jemand anwesend bzw gab es Hinweise, dass seit der letzten Kontrolle Änderungen erfolgt sind.
Weiters wurde von der belangten Behörde der Wasserverbrauch der letzten Jahre erhoben und lag dieser in den Jahren 2019 bis August 2023 zwischen 10 m3 und maximal 17 m3 im Jahr.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.07.2024, Zahl ***, wurde dann dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mit der Adresse Adresse 1 in *** Z (auf **1) als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 untersagt.
Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde vom 19.08.2024 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Mit detaillierten Ausführungen wurde eine Verletzung des Art 6 EMRK sowie des Art 48 GRC geltend gemacht und dazu zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich völlig unzureichend in das gegenständliche Verwaltungsverfahren einbringen habe können und durch die Untersagung der Nutzung übermäßig belastet sei. Für die Beurteilung, ob es sich um einen Freizeitwohnsitz handelt, seien Prüfungen an Feiertagen bzw Brückentagen wohl ungeeignet. Es liege innerhalb der gewöhnlichen Lebenserfahrung, dass Personen an Feiertagen ihre Zeit nicht stets zu Hause verbringen. Ein Antreffen lasse sich so jedenfalls nicht feststellen. Die Prüfung sei daher unzureichend durchgeführt worden und zweckführende Maßnahmen zur Feststellung komplett unterlassen worden.
Der Beschwerdeführer habe stets die vorgesehene Freizeitwohnsitzabgabe als ausschließliche Gemeindeabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz - TFLAG abgeführt. Bei den an den Beschwerdeführer übersandten Zahlungsanweisungen sei der Verwendungszweck FZW Steinberg angeführt gewesen und sei dadurch beim Beschwerdeführer das berechtigte Vertrauen geweckt worden, dass die bisherige Nutzung des Wohnsitzes rechtskonform sei. Der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seines Lebensinteresses nach ADRESSE 1, A-**** Z verlegt und vermehrt Kontakt mit seinem Wohnumfeld aufgenommen und an altersgerechten gemeinsamen Aktivitäten teilgenommen und sonstige Anknüpfungspunkte in der Region gefunden. Auch sei der Ankauf von Inventar und die Intensivierung der Pflege des gegenständlichen Haushalts erfolgt, um diese nach seinen privaten Vorlieben auszugestalten. So habe dieser unter anderem die Küche und den Wohn- und Essbereich entsprechend gestaltet (wirtschaftliche Gesichtspunkte), schon um seinen sittlichen Pflichten zu erfüllen bzw um seinen privaten/familiären Verpflichtungen nachzukommen. Zudem schütze nach der Rechtsprechung des VfGH das Grundrecht auf Gleichheit vor überschießenden Eingriffen durch den Gesetzgeber.
Da der im vorgelegten Akt einliegende bekämpfte Bescheid nicht unterfertigt war und dem Akt auch nicht zweifelsfrei entnommen werden konnte, an wen die Zustellung erfolgte bzw ob ein allfälliger Zustellmangel iSd § 9 Abs 3 Zustellgesetz geheilt wäre, erging im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.09.2024.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2024 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass ihr am 06.09.2024 der bekämpfte Bescheid vom Beschwerdeführer im Original übergeben wurde und wurde dieser dem Landesverwaltungsgericht als Beilage ergänzend vorgelegt.
Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 20.11.2024 eine Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie deren jeweiligen Vertretern durchgeführt.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegt Akt, insbesondere der durchgeführten Kontrollen und der erhobenen Verbrauchsdaten, sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)“
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl VwGH 11.12.2002, 2002/12/0264; VwGH 12.12.2001, 2000/03/0135; VwGH 15.10.2003, 2003/08/0062; ua).
Diese Rechtsprechung gilt auch für die durch die Novelle BGBl I Nr 10/2004 geschaffene Rechtslage, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt.
Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides eine dem § 18 Abs 2 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl VwGH 15.10.2003, 2003/08/0062; VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022; ua).
2. Da der im vorgelegten Akt einliegende gegenständlich bekämpfte Bescheid nicht unterfertigt war, erging daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.09.2024, um zunächst zu klären, ob im gegenständlichen Einparteienverfahren ein vom Genehmigenden unterfertigtes bzw entsprechend amtssigniertes Exemplar der gegenständlich bekämpften Erledigung zugestellt wurde.
Anderenfalls wäre die gegenständliche Erledigung als Nichtbescheid zu qualifizieren und die vorliegende Beschwerde dagegen aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2024 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht der dem Beschwerdeführer zugestellte bekämpfte Bescheid im Original vorgelegt und weist dieser eine Originalunterschrift des Genehmigenden auf.
3. Hinsichtlich der Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides hat sich weiters Folgendes ergeben:
Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Aus der im gegenständlichen Verfahren bei der belangten Behörde eingebrachten Vollmachtsbekanntgabe vom 29.02.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Versendung der bekämpften Bescheides bereits anwaltlich vertreten war.
4. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Wird an den Vertretenen selbst zugestellt, statt an dessen Vertreter, und tritt auch keine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz ein, wäre diese Zustellung unwirksam und damit ein Bescheid, der auch keinem weiteren Bescheid-Adressanten rechtswirksam zugestellt wurde, damit nicht erlassen.
Auch in einem solchen Fall wäre eine Beschwerde ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
5. Aus dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22.07.2024, GZ ***, und dem weiteren Inhalt des von der belangten Behörde übermittelten Aktes hat sich nicht zweifelsfrei ergeben, an welche Adresse dieser Bescheid versendet wurde.
Am Rückschein findet sich zur Angabe der Empfängerin nur der handschriftliche Vermerk „Nachberger“.
Aus dem Rückschein ergibt sich, dass eine Hinterlegung dieses Schriftstückes erfolgt ist.
6. Im gegenständlichen Fall war daher weiters zunächst zu klären, ob der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin oder aber dem Beschwerdeführer direkt (durch Hinterlegung) zugestellt wurde.
7. Gemäß 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz kann ein allfälliger Zustellmangel infolge der Zustellung an die Partei selbst statt an deren Vertreter nur dann heilen, wenn dem (Rechts)Vertreter der vollständige Bescheid auch tatsächlich und im Original zukommt.
Eine Weiterleitung des Bescheides von der Partei an den Rechtsvertreter zB per Email oder eine Weitergabe des Bescheides nur in Kopie heilt diesen Zustellmangel nicht (vgl VwGH 16.09.2009, 2006/05/0080; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082; uva).
Mit Schriftsatz vom 06.09.2024 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass ihr am 06.09.2024 der bekämpfte Bescheid vom Beschwerdeführer im Original übergeben wurde und wurde dieser dem Landesverwaltungsgericht von ihr auch ergänzend vorgelegt.
Der hinsichtlich des bekämpften Bescheides gegenständlich gegebene Zustellmangel (Zustellung an Partei selbst statt an deren Rechtsvertreter) ist sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz am 06.09.2024 geheilt.
8. Im Einparteienverfahren - wie auch dem gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren - ist eine verfrüht eingebrachte Beschwerde im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann saniert, wenn die Partei den Bescheid bereits kennt und im Zeitpunkt der Entscheidung über das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der Bescheid ihr gegenüber bereits rechtswirksam erlassen worden ist (vgl VwGH 04.06. 1987, 86/02/0198, VwGH 29.03.2001, 2001/06/0004; ua).
Hat daher - wie auch im gegenständlichen Fall erfolgt - der Bescheidadressat gegen einen (zB wegen eines Zustellmangels) noch nicht wirksam erlassenen Bescheid, dessen Inhalt er kennt, Beschwerde erhoben, darf die vorzeitig eingebrachte Beschwerde nicht mehr zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber die Zustellung des Bescheides (etwa auch durch Heilung des Zustellmangels) bereits wirksam vollzogen ist.
9. In inhaltlicher Hinsicht ist zum gegenständlich erteilten baupolizeilichen Auftrag auszuführen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude um keinen zulässigen Freizeitwohnsitz handelt, was im Übrigen vom Beschwerdeführer im Weiteren auch gar nicht bestritten wird, weshalb darauf nicht im Detail einzugehen war.
Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass er stets die Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) abgeführt habe und bei den Zahlungsanweisungen der Verwendungszweck „FZW Steinberg“ angeführt gewesen sei und daher beim Beschwerdeführer das berechtigte Vertrauen geweckt worden sei, dass die bisherige Nutzung des Wohnsitzes rechtskonform gewesen sei, konnte diesem Vorbringen im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren, in dem auf den Baukonsens und nicht auf das Verschulden abzustellen ist, keine Relevanz zukommen, weshalb auch darauf in dieser Entscheidung nicht weiter im Detail einzugehen war.
10. Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
11. Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge (zB auch Benützungsuntersagungen) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).
12. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 (arg: “… als Freizeitwohnsitz… verwendet …“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts bzw beim Bau eines Gebäudes und die ursprünglich künftig beabsichtigte Nutzung (zB später in der Pension) nicht abzustellen ist, sondern die tatsächliche Nutzung im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung wesentlich ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ursprünglich geplant war, dass nach seiner Pensionierung er und seine Ehefrau gemeinsam in das gegenständliche Gebäude ziehen, jedoch seine Ehefrau aufgrund des Anfang 2024 geborenen Enkelkindes in X verblieben ist, um in der Nähe der Tochter und des Enkelkindes zu sein, konnte dem Umstand dieser geänderten Lebensumstände keine Relevanz zukommen.
13. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
14. Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngeren Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.
Liegt die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
15. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer seit 1990 bis zu seiner Pensionierung am 01.10.2022 beruflich im W tätig war. Er ist dann noch ca 1 Jahr, allerdings nur noch wenig, für seinen früheren Dienstgeber tätig gewesen, wenn dies erforderlich war.
Er hat mit seiner Frau sowie mit seinen Kindern - bis zum Auszug der Kinder - gemeinsam an der Adresse 3 in **** X im Familienwohnhaus gelebt und ist auch von dort aus in die Arbeit ins W gefahren.
In X war er auch für 3 Perioden im Gemeinderat tätig.
Daraus ergibt sich sohin ganz eindeutig, dass der Mittelpunkt der beruflichen und privaten Lebensbeziehungen in dieser Zeit nicht in Steinberg in Rofan gewesen ist.
16. Im Zeitraum vom 18.04.2023 bis zum 18.06.2024 wurden mehr als 150 schriftlich dokumentierte Kontrollen beim verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführt und dabei auch teilweise Lichtbilder angefertigt. Nur bei ca 20 Kontrollen war entweder jemand anwesend oder gab es Hinweise, dass seit der letzten Kontrolle Änderungen erfolgt sind.
Die durchgeführten Kontrollen sind auch zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten erfolgt, sodass dem diesbezüglichen Vorbringen (ungeeignete Wahl der Kontrolltage) keine Berechtigung zugekommen ist.
Auch wenn vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht wurde, dass er zB aufgrund sportlicher Aktivitäten oder Urlaubsabwesenheiten nicht angetroffen werden konnte, so spricht doch der Umstand, dass bei ca 150 Kontrollen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beim verfahrensgegenständlichen Gebäude nur bei ca 20 Kontrollen entweder jemand anwesend war oder es Hinweise gab, dass seit der letzten Kontrolle Änderungen erfolgt sind, nicht für eine regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers im verfahrensgegen-ständlichen Gebäude.
17. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass er seit der Meldung des Hauptwohnsitzes im verfahrensgegenständlichen Gebäude dort nun fix wohne, ist dazu weiter Folgendes auszuführen:
Seit dem 27.02.2024 ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Gebäude gemeldet und mit Nebenwohnsitz an der Adresse des Familienwohngebäudes des Beschwerdeführers Adresse 3 in **** X.
18. Hinsichtlich der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ergibt sich nach wie vor, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in Z liegt, sondern zweifelsfrei nach wie vor in X ist. Dort lebt seine Ehefrau, mit der er seit fast 40 Jahren verheiratet ist, noch immer im Familienwohnhaus des Beschwerdeführers. Sein Sohn wohnt ebenfalls in X. Seine Tochter mit Familie und samt Anfang 2024 geborenem Enkelkind leben nur ca 5 km entfernt von X entfernt in V.
Zu Z, das von X ca 40 km entfernt ist, hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Verhandlung keinen familiären Bezug.
Auch von seinen Freunden lebt nur einer in Z.
19. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebracht, hat, dass es nunmehr zwei Haushalte gebe, jenen seiner Frau in X und seinen im verfahrensgegenständlichen Gebäude, in dem ihn seine Familie besucht, sind diesem Vorbringen - neben der durchgeführten Kontrollen - weiters die Verbrauchsdaten entgegenzuhalten.
Wie dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit bekannt ist, beträgt der Wasserverbrauch durchschnittlich ca 130 Liter pro Person und Jahr. Damit ergibt sich ein Wasserverbrauch von fast 50m3 pro Person im Jahr.
Aus den von der belangten Behörde erhobenen Verbrauchsdaten des Wasserverbrauchs der letzten Jahre ergibt sich in den Jahren 2019 bis 2023 im gegenständlichen Wohngebäude ein Wasserverbrauch von jährlich nur zwischen 10 m3 bis 17 m3.
Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht wurde ergänzend ua auch der Wasserverbrauch im Zeitraum von 02.08.2023 bis 01.08.2024 von 28 m2 vorgelegt.
Auch wenn sich unbestrittenermaßen der Wasserverbrauch in den letzten zwei Jahren gesteigert hat, so liegt dieser jedoch - auch bei sparsamem Wasserverbrauch und Abwesenheiten aufgrund von Urlauben und der Duschmöglichkeiten zB im Golfclub - noch immer deutlich unter dem durchschnittlichen Jahresverbrauch einer Person.
Zudem ist hinsichtlich des Wasserverbrauches auch noch zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich um ein Haus mit Garten handelt und der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass er im gegenständlichen Haus zudem auch Besuch von seiner Familie hat.
20. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er kochen gelernt habe und er im verfahrensgegenständlichen Gebäude sogar eine Waschmaschine habe, so ist es aufgrund des vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig, dass im gegenständlichen Gebäude eine vollwertige Haushaltsführung erfolgt, sondern dies wohl nach wie vor nur im ca 40 km entfernten Familienwohnhaus durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgen wird (zB gemeinsame Wäsche für 2 Personen usw).
Aus dem Wasserverbrauch bestätigt sich daher auch keinesfalls die Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Ehefrau regelmäßig bei ihm in Z sei.
Ergänzend wird dazu noch angemerkt, dass der Beschwerdefüher zudem erst ca 10 Tage vor der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht bei der Gemeinde Z für einen Biomüllcontainer angefragt hat.
21. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch glaubhaft vorgebracht hat, dass er kein „Vereinsmeier“ ist. Umso mehr verwundert, dass er sich nach Beginn des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens extra beim Bürgermeister nach Vereinen erkundigt hat und kann das nur so gewertet werden, dass dies im Hinblick auf das gegenständlichen Verfahren (Verdacht der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung) erfolgt ist.
22. Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude dem zwischenzeitlich nicht mehr berufstätigen Beschwerdeführer dennoch nach wie vor nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und ein deutliches Übergewicht der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nach wie vor in X und V gegeben ist, und nicht in Z.
Aus dem - wenn auch in den letzten zwei Jahren - etwas gestiegenen Wasserverbrauch ergibt sich im Übrigen auch keine Bestätigung des von Beschwerdeführers vorgebrachten geänderten Sachverhalts aufgrund seiner Pensionierung.
Dem Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren und zudem ergänzend durch die Möglichkeit der Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht auch jedenfalls ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu äußern.
23. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das behördliche und verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren sohin zusammengefasst ergeben, dass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer gegeben war und daher die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz von der Baubehörde zu Recht ergangen ist.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war die gegenständlich konkret erteilte Benützungsuntersagung sofort mit Rechtskraft vollstreckbar.
Da im gegenständlichen Fall eine Nutzung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz - wie bereits vorstehend ausgeführt - zu keiner Zeit zulässig war, war daher durch das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 ergänzend mit sofortiger Wirkung zu untersagen.
24. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Höchstgerichte aufgrund der bereits seit den 1990er Jahren in Tirol bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz mit dieser Thematik vielfach befasst waren.
Dazu kann insbesondere auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH verwiesen werden, in denen ua auch die europarechtliche Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGHs bereits mehrfach bestätigt wurde (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
Auch der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei der Regelung von Freizeitwohnsitzen und zur Raumordnungskompetenz des Landesgesetzgebers gesehen (vgl VfSlg. 17.976/2006; uva).
Es konnte daher auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Bedenken keine Berechtigung zukommen.
25. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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