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LVwG-2024/40/2613-2•LVwG T LVwG-2024/40/2613-2
LVwG-2024/40/2613-2Tribunale amministrativo regionale11 dic 2024
Verbesserungsauftrag<br/>Bauanzeige<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (=belangte Behörde) vom 11.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang/Sachverhalt:
Mit Ansuchen vom 06.05.2024 zeigte AA (idF.: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde das Bauvorhaben „Errichtung einer Böschungsmauer und Geländeanpassung“ auf dem Gst. Nr. **1 KG Y unter Einreichung von Planunterlagen an.
Mit Schreiben vom 08.05.2024 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, die Böschungsmauer derart zu gestalten, dass der Wasserschieber, der Hydrant und die Laterne frei zugänglich bleiben und diesbezügliche adaptierte Planunterlagen vorzulegen.
In weiterer Folge reichte die Beschwerdeführerin am 14.05.2024 geänderte Planunterlagen bei der belangten Behörde nach. Festgehalten wird, dass bei den Schnitten in den Planunterlagen zwar die Höhe der Böschungsmauer eingetragen ist, nicht aber die Höhe der Absturzsicherung.
Mit E-Mail vom 22.05.2024 teilte der Vertreter der Landesstraßenverwaltung der belangten Behörde mit, dass der für eine Gehsteigerrichtung erforderliche Mindestabstand von 2,00 m ausgehend von der Böschungsmauer des Bauvorhabens zum Fahrbahnrand der L ** Adresse 2 nicht eingehalten werde. Ein geringerer Abstand würde die Schutzinteressen der Straße (möglicher Ausbau) beeinträchtigen und sei gesetzlich unzulässig. Außerdem würde die Sichtweite der bestehenden Zufahrt durch die Einfriedung stark eingeschränkt werden, was im Hinblick auf die Verkehrssicherheit unzulässig sei. Weiters fehle ein (notwendiges) Entwässerungskonzept für die Vorplatzgestaltung, welches nachzureichen sei. Außerdem sei betreffend die Zufahrt des Gebäudes in der Stellungnahme zum Bauvorhaben im Jahre 2021 (GZ ***) darauf hingewiesen worden, dass entgegen § 3 Abs 1 TBO 2022 keine rechtlich gesicherte Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche gegeben sei.
Am 26.08.2024 führte die belangte Behörde im Beisein des Vertreters der Landesstraßenverwaltung einen Ortsaugenschein am verfahrensgegenständlichen Grundstück durch. Das Ergebnis dieses Ortsaugenscheins wurde in einem vom Vertreter der Landesstraßenverwaltung an die belangte Behörde adressierten E-Mail vom 09.09.2024 dokumentiert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 12.09.2024, wurde der Beschwerdeführerin betreffend das angezeigte Bauvorhaben vom 06.05.2024 spruchgemäß aufgetragen wie folgt:
„Spruch
Die eingereichten Unterlagen sind im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 zu verbessern. Der Auftrag zur Verbesserung der eingereichten Unterlagen bezieht sich insbesondere auf folgende Punkte:
Mit Schreiben vom 22.05.2024 wurde der Mindestabstand der Böschungsmauer zum Fahrbahnrand mit 2,00 m festgelegt. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 26.08.2024 unter Beisein von Herrn CC und Frau DD wurde festgelegt, dass eine senkrechte Mauer in einem Abstand von 1,50 m ab der straßenseitigen Kante des neu verlegten Randsteines (=Grundgrenze) errichtet werden kann, sofern es die Sichtweiten beim Ausfahren aus der Zufahrt zulassen. Die Reduktion von 2,00 m ab Fahrbahnrand auf 1,50 m ab Grundgrenze ist aus Sicht der Landesstraßenverwaltung vertretbar, da damit ein möglicher Gehsteigausbau mit der erforderlichen Mindestbreite von 1,50 m noch gewährleistet ist.
Auf eine entsprechende Vorplatzgestaltung (Entwässerung) wird nochmals hingewiesen.
Die hinsichtlich der genannten Punkte verbesserten Planunterlagen sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides neuerlich bei der Baubehörde einzureichen. Wird diesem Auftrag innerhalb der genannten Frist nicht entsprochen, ist das Bauansuchen durch die Baubehörde zurückzuweisen.“
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.09.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, eine zulässige Beschwerde, worin sie vorbringt wie folgt:
„Mit rechtskräftigem Baubescheid vom 12.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Genehmigung des Um- und Zubaus des bestehenden Wohnhauses samt Neubau einer Garage und Neubau einer überdachten Zufahrt auf GSt. **1 der KG Y bewilligt. Das Bauvorhaben wurde ordnungsgemäß ausgeführt und abgeschlossen.
Mit Bauanzeige vom 06.05.2024 zeigte die Beschwerdeführerin das Vorhaben der Errichtung einer Böschungsmauer samt Geländeanpassung unter Venvendung des Formulars für eine Bauanzeige und Anschluss der Bauunterlagen in zweifacher Ausfertigung an. Mit E-Mail vom 08.05.2024 forderte die Baubehörde die Beschwerdeführerin auf, die Böschungsmauer so zu gestalten, dass Hydrant, Wasserschieber und Laterne frei zugänglich bleiben und wurden hierzu entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt. Demgemäß überarbeitete die Beschwerdeführerin die Pläne gemäß der Vorgabe und wurden diese wiederum in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde am 14.05.2024 eingebracht.
Mit E-Mail vom 23.05.2024 übermittelte die Baubehörde der Beschwerdeführerin „zu eurer Information“ ein Schreiben der Landesstraßenverwaltung, wonach diese dem geplanten Bauvorhaben aus näher genannten Gründen nicht zustimmen könne. Sonstige Weiterungen haben sich diesbezüglich nicht ergeben und hat die Baubehörde insbesondere weder einen schriftlichen Bescheid erlassen noch einen Verbesserungsauftrag erteilt. Im Rahmen eines persönlichen Gespräches teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde vielmehr mit, dass sie keine Änderungen an ihren Plänen vornehmen wird.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihrer eingereichten Unterlagen aufgetragen und dazu begründend vorgebracht, dass es sich bei der Eingabe vom 06.05.2024 um ein „Bauansuchen” handeln würde und zwar zur „beabsichtigten baupolizeilichen Überprüfung“. Diese Ansicht ist falsch und handelt es sich ohne jeden Zweifel um eine Bauanzeige.
Die Errichtung von Stützmauern und Einfriedungen stellt ein Vorhaben dar, das nach § 28 Abs. 2 lit. b TBO lediglich einer Bauanzeige und nicht eines Bauansuchens bedarf, selbiges gilt für die angezeigte Geländeanapassung. Es handelte sich sohin nicht um ein Bauansuchen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorgelegen hätte, wäre die Baubehörde nach § 30 Abs. 3 TBO verpflichtet gewesen, die Bewilligungspflicht der Bauanzeige binnen zwei Monaten nach Vorliegen der Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Dies hätte sohin spätestens per 14.07.2024 erfolgen müssen.
Da weder ein solcher Bescheid ergangen ist, noch ein Bescheid über die Abweisung der Bauanzeige innerhalb derselben zweimonatigen Frist, noch eine Untersagung der Ausführung erfolgte, tritt die Rechtsfolge des § 30 Abs. 4 TBO ein, dass das Bauvorhaben ausgeführt werden darf. Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages fehlt es sohin an jeglicher rechtlicher Grundlage und ist der Bescheid ersatzlos zu beheben.“
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Mittlerweile stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.10.2022, Zl ***, fest, dass die Ausführung des Bauvorhabens „Errichtung einer Böschungsmauer und Geländeanpassung“ auf dem Gst. Nr. **1 KG Y einer Bewilligung bedarf. Das dazugehörige Beschwerdeverfahren wird beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Zl LVwG-2024/48/2889 geführt und ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und ist unstrittig. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2023, lauten:
„§ 30.
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 57/2018 lauten wie folgt:
„§ 13.
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 30 TBO 2022 hat die Behörde für ein angezeigtes Bauvorhaben nach Einlangen der vollständigen Bauanzeige innerhalb von zwei Monaten die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens festzustellen oder bei einem der in § 34 Abs 3 TBO 2022 geregelten Versagungsgründen festzustellen, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungspflichtig ist.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen die Behörde Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung des Anbringens. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im gegenständlichen Fall zeigte die Beschwerdeführerin am 06.05.2024 bei der belangten Behörde das Bauvorhaben „Errichtung einer Böschungsmauer und Geländeanpassung“ auf dem Gst. Nr. **1 KG Y an. Nach Einlangen der Anzeige führte die belangte Behörde Ermittlungen durch, wobei sie ua zu dem (vorläufigen) Ergebnis gelangte, dass das Bauvorhaben in dieser Form aufgrund von Widersprüchen zur TBO 2022 nicht durchführbar (bzw. bewilligungsfähig) sei. Trotz festgestellter Widersprüche zu den einschlägigen Bestimmungen der TBO 2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid aufgetragen, die von ihr aufgezeigten Mängel zu beheben und geänderte Planunterlagen vorzulegen. Offensichtlich vertrat die belangte Behörde die Ansicht, es habe sich bei den von ihr aufgelisteten Mängel um verbesserungsfähige Mängel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG gehandelt.
Zu den inhaltlichen Voraussetzungen für einen Verbesserungsauftrag ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs 3 AVG eine Behörde nur dann nach § 13 Abs 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinn des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz (oder Verordnung) geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist (mit Bescheid) zurückgewiesen wird (VwGH 05.05.2023, Ra 2023/09/0022; vgl. auch VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, jeweils mwN). Nicht verbesserungsfähig im Sinn des § 13 Abs 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (VwSlg 16.614 A/2005). Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel im Sinne des Abs 3 (Götzl in Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG (2024) § 13 AVG Rz 6 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Im gegenständlichen Fall trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Verbesserung von Mängeln auf, die keine verbesserungsfähigen Mängel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG sind. Nämlich stehen die von der belangten Behörde aufgezeigten Mängel einer inhaltlich positiven Erledigung des Ansuchens entgegen und sind somit einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich. Richtigerweise hätte die belangte Behörde, sofern sie der Ansicht wäre, das Vorhaben sei im Sinn des § 28 Abs 1 TBO 2022 bewilligungspflichtig oder aufgrund eines Versagungsgrundes nach § 34 Abs 4 TBO 2022 nicht bewilligungsfähig, mittels Feststellungsbescheid nach § 30 TBO 2022 vorgehen müssen. Die Bewilligungspflicht des Vorhabens stellte die belangte Behörde schließlich trotzdem mit dem - in diesem Beschwerdeverfahren nicht prüfungsgegenständlichen - Bescheid vom 14.10.2022, Zl ***, fest. Unabhängig der von der belangten Behörde - fälschlicherweise - als verbesserungsfähig eingestuften Mängel übersah die belangte Behörde jedoch, dass ein Verbesserungsauftrag seinem Wesen nach eine Verfahrensanordnung darstellt (so auch explizit VwGH 30.10.2008, 2007/0075) und erst die Nichtbefolgung eines (zulässigen) Verbesserungsauftrages binnen einer gesetzten und angemessen Frist die Behörde zu einer Zurückweisung des Ansuchens mit verfahrensrechtlichen Bescheid berechtigt. Dennoch hat die belangte Behörde von amts wegen – ähnlich eines baupolizeilichen Auftrages – der Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihres Ansuchens mittels (Leistungs-)Bescheid aufgetragen. Die belangte Behörde bediente sich somit einem falschen Verwaltungshandeln, wodurch sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftete.
Im gegenständlichen Verfahren kann also dahingestellt bleiben, ob die Planunterlagen der Beschwerdeführerin einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG aufweisen oder aber das angezeigte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin nach § 28 TBO 2022 bewilligungspflichtig ist bzw. diesem ein Versagungsgrund nach § 34 Abs 4 TBO 2022 entgegensteht, da der Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2024 in jedem Fall seiner gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben.
Anzumerken ist zuletzt, dass die von der Beschwerdeführerin zuletzt eingereichten Planunterlagen nicht vollständig und somit mangelhaft iSd § 13 Abs 3 AVG sind, da die Höhe der projektierten Absturzsicherung zur Straße hin nicht eingezeichnet wurde. Obgleich dieser (verbesserungsfähige) Mangel von der belangten Behörde bis jetzt nicht aufgegriffen wurde, wäre sie in diesem Umfang zu einem Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG berechtigt gewesen.
Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte trotz eines darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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