LVwG T LVwG-2024/49/0559-5

LVwG-2024/49/0559-5Tribunale amministrativo regionale10 dic 2024

Regest

Parteistellung<br/>Antragseinschränkung<br/>Zuständigkeit<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/0559-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.0559.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seinen Richter Dr. Außerlechner anlässlich der Beschwerde vom 20.2.2014 des Mag. AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei Land Tirol, CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 22.1.2014, *** betreffend die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz,

zu R E C H T:

1. Aus Anlass der Beschwerde vom 20.2.2014 wird aufgrund der Antragseinschränkung vom 5.12.2024 die im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 22.1.2014, ***, erteilte Straßenbaubewilligung im Umfang der Teilflächen der Grundstücke Nr **1, KG Y; **2, KG Y; Nr **3, KG Y; Nr **4, KG Y; Nr **5, KG Y; Nr **6 (vormals EZ **7), KG X und Nr **8, KG X, ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

den B E S C H L U S S:

1. Die Beschwerde vom 20.2.2014 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.1.2014 erteilte die belangte Behörde dem Land Tirol, CC (Antragstellerin), im Spruchpunkt I. die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Gehweg X bis Y Seidemann“ im Zuge der L 11 Xer Straße von km 6,80 bis km 7,40 unter Zugrundelegung des straßenrechtlichen Einreichprojektes vom 23.8.2013 nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II. festgelegten Auflagen.

Mit Schriftsatz vom 20.2.2014 erhob der Beschwerdeführer als vom Bauvorhaben betroffener Eigentümer der Grundstücke Nr **3, KG Y, und Nr **4, KG Y, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 20.4.2015, LVwG-2014/33/0721-5, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde vom 20.2.2014 als unbegründet ab.

Mit Erkenntnis vom 25.1.2018, Ra 2015/06/0127-5, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 20.4.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

Mit Erkenntnis vom 25.8.2021, LVwG-2014/33/0721-14, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde vom 20.2.2014 nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wiederum als unbegründet ab.

Mit Erkenntnis vom 19.10.2023, Ra 2021/06/195-7, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 25.8.2021 neuerlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

Mit Schriftsatz vom 5.12.2024, LuR-L ***, schränkte die Antragstellerin ihren ursprünglichen und dem angefochtenen Bescheid vom 22.1.2014 zugrundeliegenden Antrag vom 20.9.2013, VuS-L ***, ein, indem die Teilflächen der Grundstücke Nr **1, KG Y; **2, KG Y; Nr **3, KG Y; Nr **4, KG Y; Nr **5, KG Y; Nr **6 (vormals EZ **7), KG X und Nr **8, KG X, nicht mehr beansprucht werden und nur mehr der Gehweg westlich des Grundstücks Nr **9, KG Y, bis Baulosende (laut Einreichprojekt) zur Ausführung gelange und der diesbezügliche Antrag aufrecht bleibe. Die Antragstellerin führte begründend aus, auch mit der erfolgten Antragseinschränkung könne für diesen Abschnitt eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssicherheit, vor allem für Fußgänger, erreicht werden.

Mit E-Mail vom 6.12.2024 teilte die straßenbautechnische Amtssachverständige über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, das durch die Antragseinschränkung verbleibende Projekt sei geeignet vom Verkehr, für den sie gewidmet sei, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und entspreche den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Insbesondere könne festgehalten werden, durch die Projektänderung werde dennoch der Bestand verbessert und die Sicherheit der Fußgänger wesentlich erhöht. Die allgemeinen im § 37 Abs 1 lit a, b und c Tiroler Straßengesetz angeführten Erfordernisse seien aus straßenbautechnischer Sicht erfüllt.

Mit E-Mail vom 9.12.2024 teilte die belangte Behörde zur Antragseinschränkung vom 5.12.2024 und zur straßenbautechnischen Stellungnahme vom 6.12.2024 mit, der Antragsabänderung werde zugestimmt und wie die straßenbautechnische Amtssachverständige festhalte, werde durch die Projektänderung der Bestand verbessert und somit die Sicherheit der Fußgänger erhöht. Aus Sicht der belangten Behörde liege die Umsetzung des abgeänderten Bauvorhabens im öffentlichen Interesse.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt und ist unstrittig.

III.Erwägungen

Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Mit Erkenntnis vom 19.10.2023, Ra 2021/06/195-7, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 25.8.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Das gegenständliche Bewilligungsverfahren ist damit aufgrund der Beschwerde vom 20.2.2014 wiederum nicht rechtskräftig abgeschlossen. Aus diesem Grund ist die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5.12.2024 erfolgte Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 20.9.2013, VuS-L ***, grundsätzlich zulässig. Unter Verweis auf die straßenbautechnische Stellungnahme vom 6.12.2024 ist der ursprüngliche Antrag vom 20.9.2013 trennbar und erweist sich dieser Antrag auch unter Einbeziehung der Antragseinschränkung vom 5.12.2024 als gemäß § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz genehmigungsfähig.

Aufgrund der erfolgten Antragseinschränkung vom 5.12.2024 sind die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr **3, KG Y und Nr **4, KG Y, nicht mehr vom Bauvorhaben betroffen.

Es war folglich aufgrund der Antragseinschränkung vom 5.12.2024 die mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.1.2014 erteilte Straßenbaubewilligung im Umfang der Teilflächen der Grundstücke Nr **1, KG Y; **2, KG Y; Nr **3, KG Y; Nr **4, KG Y; Nr **5, KG Y; Nr **6 (vormals EZ **7), KG X und Nr **8, KG X, ersatzlos zu beheben (Erkenntnis) und die Beschwerde vom 20.2.2014 mangels Parteistellung, da die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr **3, KG Y und Nr **4, KG Y, nicht mehr vom Bauvorhaben umfasst sind (§ 43 Tiroler Straßengesetz), als unzulässig zurückzuweisen (Beschluss).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unter Verweis auf § 24 Abs 2 Z 1 und Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.