LVwG T LVwG-2024/17/2389-2

LVwG-2024/17/2389-2Tribunale amministrativo regionale10 dic 2024

Regest

Wiederherstellungsauftrag<br/>Nachträgliches Bauansuchen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/17/2389-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.17.2389.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin AA beantragte mit Schreiben vom 12.08.2024 und 13.08.2024 gleichlautend beim Bürgermeister der Gemeinde Z (belangte Behörde) die Aussetzung des Verfahrens *** gemäß § 46 Abs 3 letzter Satz Tiroler Bauordnung 2022 bis zur Entscheidung über ein von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebrachtes Bauansuchen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2024, wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensaussetzung gemäß § 46 Abs 3 TBO 2022 als unzulässig zurück.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin in welcher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 21.06.2024 im Postweg durch einen Planer ein neues Bauansuchen einbringen habe lassen. Es sei daher jedenfalls zweckmäßig und verfahrensökonomisch, das Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands auszusetzen bzw. mit einer Vollstreckung zuzuwarten; dies um kostenintensive Rückbaumaßnahmen zu vermeiden zumal das nachträglich gestellte Bauansuchen genehmigungsfähig sei.

II.Sachverhalt:

1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter anderem Eigentümerin von *** Mindestanteilen (***) an EZ Gst. **1, GB ***, Z ist. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an der hier gegenständlichen Wohnung Adresse 1 untrennbar verbunden.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022, ***, (Spruchpunkt I.) wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Wohnung Adresse 1, **** Z, die Herstellung des der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2003, ***, entsprechenden Zustands gem. § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen. Für die Erfüllung dieses Auftrages wurde eine Frist von sechs Monaten festgesetzt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.01.2024, Zl LVwG-2022/31/2630-14, wurde eine Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig eine neue Erfüllungsfrist bis 30.04.2024 festgelegt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.03.2024, Zl Ra 2024/06/0026-6, wies dieser die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 02.01.2024 erhobene außerordentliche Revision zurück.

3. Der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gem. § 46 Abs 1 TBO 2022 vom 07.09.2022, ***, ist folglich rechtskräftig. Das diesem Wiederherstellungsauftrag zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren ist ebenso wie die daran anschließenden gerichtlichen Verfahren abgeschlossen.

4. Mit Eingaben vom 12. und 13.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin jeweils gleichlautend die Aussetzung des Verfahrens der belangten Behörde zu ***, gem. § 46 Abs 3 letzter Satz TBO 2022.

Dieser Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bezieht sich auf das gegen die Beschwerdeführerin geführte, abgeschlossene Verfahren betreffend den Auftrag der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gem. § 46 Abs 1 TBO 2022 hinsichtlich der Wohnung Adresse 1, **** Z.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde. Die aus dem Akteninhalt getroffenen Feststellungen weichen nicht von jenen der Erstbehörde ab und wurden diese auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 sowie des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 idgF LGBl. Nr 73/2024 (TBO 2022):

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]

(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

[…]“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 88/2023, (VwGVG):

„Verhandlung

§ 24

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Vorab ist festzuhalten, dass der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf den Umfang der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde beschränkt ist. Im Gegenstandsfall ist somit zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin, mit welchem die Aussetzung eines Verfahrens nach § 46 Abs 1 TBO 2022 gestützt auf § 46 Abs 3 TBO 2022 begehrt wurde, rechtmäßig war.

In der Beschwerde wird das baupolizeiliche Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2022 missverständlich als „Verfahren über Wiederherstellung des vorigen Stands“ bezeichnet; es ergibt sich jedoch aus dem Kontext, dass von der Beschwerdeführerin damit das baupolizeiliche Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (und nicht ein allfälliger Wiedereinsetzungsantrag gem. § 71 AVG 1991) gemeint ist.

2. Erstmals in der Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin nun auf eine Aussetzung der Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrags der belangten Behörde vom 07.09.2022, ***, Bezug. Ein allfälliger Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrags war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens bei der belangten Behörde. Ein solcher Antrag war bei der belangten Behörde nicht gestellt worden und hat diese daher über eine Aussetzung der Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrags nicht entschieden. Die Frage der Vollstreckbarkeit des Wiederherstellungsauftrags kann daher auch nicht zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden.

3. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12./13.08.2024 stützt sich auf § 46 Abs 3 letzter Satz TBO 2022 und begehrt damit die Aussetzung des Verfahrens zur Erlassung eines bescheidmäßigen Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands hinsichtlich der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Wohnung. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entschieden. Dieser Bescheid vom 13.08.2024 ist somit Gegenstand des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht.

4. Das Verfahren zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags nach § 46 Abs 1 TBO 2022 wurde mit Bescheid vom 07.09.2022, ***, rechtskräftig abgeschlossen. § 46 Abs 3 TBO 2022 sieht vor, dass die Baubehörde mit der Einleitung eines Verfahrens über die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands (§ 46 Abs 1 TBO 2022) zuwarten kann, wenn nachträglich ein Bauansuchen bzw. eine Bauanzeige eingebracht wird. Wurde das Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2022 bereits eingeleitet, so kann die Behörde im Fall des nachträglichen Einbringens eines Baugesuchs bzw. einer Bauanzeige bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber das Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2022 aussetzen.

Eine Regelung, wie im Falle eines bereits abgeschlossenen Verfahrens nach § 46 Abs 1 TBO 2022 vorzugehen ist, ist in § 46 Abs 3 TBO 2022 nicht enthalten. Es fehlt somit eine Rechtsgrundlage für das von der Beschwerdeführerin begehrte „Aussetzen“ des baupolizeilichen Verfahrens. Das Aussetzen eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens scheidet nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch schon begrifflich aus. Unter dem Aussetzen eines Verfahrens ist ein vorläufiges Unterlassen des Weiterführens eines noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Ein abgeschlossenes Verfahren kann nicht mehr ausgesetzt werden. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin somit bereits aus diesem Grund rechtmäßig zurückgewiesen.

5. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 46 Abs 3 letzter Satz TBO 2022 vorgesehenen Aussetzen des Verfahrens lediglich um eine der Baubehörde eingeräumte Möglichkeit handelt. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Baubehörde das baupolizeiliche Verfahren zu unterbrechen, weil der Betroffene ein Bauansuchen bzw. eine Bauanzeige eingebracht hat; es besteht auch weder ein gesetzlicher Anspruch noch ein Antragsrecht des vom baupolizeilichen Verfahren Betroffenen auf Aussetzung des Verfahrens. Ein Antrag auf Aussetzung eines baupolizeilichen Verfahrens erweist sich auch aus diesem Grund als unzulässig (Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung 20223, S 855ff mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

6. Die von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren angesprochene Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages ist nicht im Verfahren nach § 46 TBO 2022 zu klären. Selbst ein rechtskräftiger Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist nach der Judikatur nicht vollstreckbar, wenn und solange ein Verfahren zur baurechtlichen Sanierung anhängig ist (VwGH v. 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Daraus ergibt sich wiederum, dass die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten schmälert.

7. Angesichts dessen konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Eine weitere Erörterung der Rechtssache hätte zur Klärung der gegenständlichen Rechtsfragen nicht beigetragen, zumal auch im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin keine Rechte aberkannt wurden, welche sie nicht ohnehin zulässiger Weise in einem allfälligen Verwaltungsvollstreckungsverfahren geltend machen könnte. Die Zurückweisung eines gesichert unzulässigen Antrags in einem Bauverfahren begründet keine Verhandlungspflicht im Sinn des § 24 Abs 4 VwGVG. Aus diesem Grund widerspricht der Entfall der mündlichen Verhandlung auch nicht der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. der Charta der Grundrechte der europäischen Union.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere ergibt sich aus der zitierten Literaturstelle, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von den dort zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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