LVwG T LVwG-2023/27/2372-5

LVwG-2023/27/2372-5Tribunale amministrativo regionale2 dic 2024

Regest

Doppelbestrafung<br/>Schulpflichtverletzung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/27/2372-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.27.2372.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Schlupflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 04.05.2023 -23.05.2023

Ort: **** X, Adresse 2, Mittelschule X

Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass der/die Schüler(in) BB, geb. am xx.xx.xxxx seiner/ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der (die) Schüler(in) ist zum Besuch der Mittelschule X, Adresse 2, **** X verpflichtet und ist vom

a. 04.05.2023, 05.05.2023 und 08.05.2023

b. 09.05.2023 bis 11.05.2023

c. 12.05.2023,15.05.2023 und 16.05.2023

d. 17.05.2023, 22.05.2023 und 23.05.2023

unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2. Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflicht-gesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 484,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem ausgeführt, dass nicht zweimal in derselben Sache bestraft werden kann.

II.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Erziehungsberechtigten des Schülers BB, geb am xx.xx.xxxx im Zeitraum 27.01.2023 – 14.04.2023 unterlassen zu haben dafür zu sorgen, dass der Schüler seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal der Schüler zum Besuch der Mittelschule X, in **** X, Adresse 2, verpflichtet ist und vom

a) 27.01.2023 bis 31.01.2023

b) 01.02.2023 bis 03.02.2023

c) 06.02.2023 bis 08.02.2023

d) 09.02.2023 bis 20.02.2023

e) 21.02.2023 bis 23.02.2023

f) 24.02.2023 bis 28.02.2023

g) 01.03.2023 bis 03.03.2023

h) 06.03.2023 bis 08.03.2023

i) 09.03.2023 bis 13.03.2023

j) 14.03.2023 bis 16.03.2023

k) 17.03.2023 bis 21.03.2023

I) 22.03.2023 bis 24.03.2023

m) 27.03.2023 bis 29.03.2023

n) 30.03.2023 bis 11.04.2023

o) 12.04.2023 bis 14.04.2023

dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***).

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 29.06.2023 zugestellt (Zustellnachweis vom 29.06.2023). Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol inhaltlich bestätigt, es erfolgte (lediglich) eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe (LVwG-2023/13/2134-4).

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.08.2023 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Strafakt und dem Akt LVwG-2023/27/2372 sowie dem diesem Akt zu Grunde liegenden Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***, insbesondere den in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln. Der Sachverhalt konnte sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtliche Beurteilung:

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung zu folgen ist.

Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2021/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur; VwGH 25.10.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18.09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden behördlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 02.07.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 8304/0090; E 17.01.1994, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 04.05.2023 bis 23.05.2023 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer jedoch bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend den Schüler BB bestraft, das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2023 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit (Schulpflichtverletzung [zumindest] seit 27.01.2023) des Beschwerdeführers sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 29.06.2023 umfasst und kann der Beschwerdeführer wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.

Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, der vom 04.05.2023 bis 23.05.2023 reicht, umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***, umfasst ist, weshalb eine neuerliche Bestrafung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.