LVwG T LVwG-2024/49/2542-8

LVwG-2024/49/2542-8Tribunale amministrativo regionale28 nov 2024

Regest

Erschließungsbeitrag<br/>Stadel<br/>Feldstadel<br/>§47 TROG Widmung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/2542-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.2542.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 9.9.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.8.2024, ***, über die Beschwerde vom 9.7.2024 der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.6.2024, ***, betreffend die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.6.2024 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z als Abgabenbehörde AA (Beschwerdeführerin) einen Erschließungsbeitrag für das mit Baubescheid vom 4.6.2024, ***, genehmigte Bauvorhaben (Neubau eines Feldstadels auf GSt **1 in EZ ***, KG Z), in der Höhe von € 7.450,68 auf Basis einer Bauplatzgröße von 340 m² und einer Baumasse von 189 m³ vor.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen und zusammengefasst vor, nach den Begriffsbestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz 2011 gelte ein Stadel in Massivbauweise nicht als Gebäude und entstehe daher bei dessen Errichtung kein Abgabenanspruch. Der Gesetzgeber habe diese landwirtschaftlichen Gebäude von der Abgabepflicht ausgenommen, da ein Stadel in Massivbauweise auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG aufgrund seiner Lage und des Verwendungszweckes keinen nennenswerten Erschließungsaufwand verursache. Gemäß Baubewilligungsbescheid vom 4.6.2024 sei der Neubau eines Feldstadels zur Lagerung von Futtermittel auf einer Sonderfläche für land- oder forstwirtschaftliche Gebäude gemäß § 47 TROG mit der Festlegung „landwirtschaftlicher Lagerstadel“ genehmigt worden. Unzweifelhaft handle es sich um einen Stadel in Massivbauweise. Der Baubeschreibung sei zu entnehmen, der Stadel werde in Holzbauweise ausgeführt. Die Holzkonstruktion werde auf einer massiven Bodenplatte errichtet. Auf Grund der Bezeichnung im Baubescheid bzw der Festlegung des Verwendungszweckes handle es sich unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.4.2018, LVwG-2017/12/0420-8, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.10.2002, 2001/05/0752; 6.3.1990, 89/05/0168; 10.12.1962, 1128/62) um einen Stadel.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.8.2024 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, es bestehe kein Zweifel an der Qualifikation des Gebäudes als Stadel in Massivbauweise. Allerdings bestehe unter Verweis auf die Materialien zur Gesetzesnovelle LGBl Nr 82/2001 die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 4 TVAG lediglich zugunsten solcher Gebäude, die aufgrund ihrer Art und Lage typischerweise keinen ins Gewicht fallenden Erschließungsaufwand bewirken. Bei einer Nutzfläche von 100,40 m² könne eindeutig nicht von einem typischen landwirtschaftlichen Kleinbau bzw ortsüblichen Stadel gesprochen werden, von dem kein „nennenswerter Erschließungsaufwand“ zu erwarten sei, zumal landwirtschaftliche Kleinbauten in Z laut Aktenvermerk vom 9.6.2016 mit einer Maximalgröße von 8 m x 6 m, also 48 m², klar definiert seien. Des Weiteren werde in der Stellungnahme der Agrarbehörde, die im Zuge des Flächenwidmungsverfahrens eingeholt worden sei erläutert, es soll zukünftig auf reine Heuwirtschaft umgestellt werden, daher werde zusätzlicher Heulagerraum benötigt, sich die Hofstelle im beengten Ortsgebiet von Z befinde, dort kein geeigneter Bauplatz vorliege bzw der noch freie Raum zukünftig für den Zubau eines Laufstalles oder der Errichtung Laufhofes benötigt werde, infolge der Errichtung des neuen Gebäudes der Ankauf von Stroh LKW-weise im Herbst erfolgen könne, sohin Kosten eingespart werden können und aufgrund der vorgegebenen Raumhöhe eine Befahrung mittels Traktor und Frontlader ermöglicht werde. Somit stehe zweifelsfrei fest, der in der Beschwerde angeführte Stadel werde nicht nur zur Lagerung von Feldfrüchten verwendet, sondern werde auch von Fremdlieferanten angefahren und solle zur täglichen Hofbewirtschaftung dienen. Ebenso werde festgehalten, der Stadel befinde sich direkt an einer befestigten, asphaltierten Straße in unmittelbarer Nähe der Hofstelle und sei das Grundstück südseitig bereits straßenbauseitig erschlossen. Auf Grund der Tatsache, nur Gebäude, die aufgrund ihrer Lage in der freien Flur keinen nennenswerten Erschließungsaufwand verursachen, seien von Abgaben befreit, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, sei ein Erschließungsbeitrag zu verrechnen gewesen.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.

Mit Schreiben vom 18.9.2024, ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die Abgabenbehörde mit E-Mail vom 9.10.2024 den Baubescheid vom 4.6.2024, ***, den Aktenvermerk vom 9.8.2006 betreffend „ortsübliche Städel gemäß § 41 Abs 2 TROG 2006“, die Stellungnahme der Agrarbehörde vom 5.2.2024, ***, und drei Lichtbilder vom noch nicht fertiggestellten Stadel mit Stand 9.10.2024. Ergänzend teilte die Abgabenbehörde mit, beim Stadel sei kein Strom-, Wasser- bzw Kanalanschluss vorgesehen.

Mit E-Mail vom 11.10.2024 teilte die Abgabenbehörde über weiteres Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, der südseitig am Stadel vorbeiführende asphaltierte Weg befinde sich auf dem GSt **2 in EZ ***, KG Z, öffentliches Gute der Gemeinde Z. Wegerhalter sei somit die Gemeinde Z.

Mit E-Mail vom 16.10.2024 teilte die Abgabenbehörde über weiteres Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, der Stadel befinde sich auf GSt **1, direkt am öffentlichen Gut und diene zukünftig der Bewirtschaftung des Bestandshofes auf GSt **3. Auf der Zufahrtsstraße zum Stadel herrsche Fahrverbot, mit der Ausnahme der landwirtschaftlichen Bringung. Der Stadel sei laut Schreiben zur Bewirtschaftung des Hofes notwendig und werde somit auch zur täglichen Bewirtschaftung genutzt, was bedeute, dieser Wegabschnitt werde um ein Vielfaches öfter mit schwerem Gerät befahren, wie es derzeit der Fall sei. Dies habe zur Folge, eine Sanierung werde früher notwendig. In diesem sehr schmalen Bereich vor den GSten **4 und **5 gäbe es immer wieder Probleme, wenn größere Geräte entlangfahren würden, da diese auf den Grünstreifen neben der Bahn ausweichen würden und somit die Asphaltdecke seitlich ausbreche. Dieser Bereich müsse bei einer höheren Verkehrsfrequenz entsprechend saniert werden, sodass entweder eine Befahrung des Banketts möglich werde, bzw müsse eine Verbreiterung der Asphaltdecke angedacht werden. Ebenso sei anzuführen, es sei wahrscheinlich, der Winterdienst müsse auf diesen Bereich ausgeweitet werden, wenn der Stadel für die tägliche Bewirtschaftung diene, denn somit werde dieser auch im Winter genutzt und zugefahren. Der Gesetzgeber gehe von einer typisierenden Betrachtung aus. Städel nach der Art und in der Lage des gegenständlichen Stadels würden – wie schon die obigen Ausführungen belegen – aber typischerweise einen erheblichen Erschließungsaufwand verursachen, sodass schon – abseits der konkreten Verhältnisse – typischerweise von einer Abgabenpflicht nach TVAG auszugehen sei.

Mit E-Mail vom 12.11.2024 führte die Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zu den Stellungnahmen der Abgabenbehörde vom 9.10.2024, 11.10.2024 und 16.10.2024 im Wesentlichen aus, wie auf den von der Gemeinde Z übermittelten Fotos erkennbar sei, werde der Stadel zur Zwischenlagerung von Heu- und Strohballen genutzt, die auf den selbstbewirtschafteten Flächen produziert werden würden. Dies entspreche dem Verwendungszweck des Baubescheides und der Widmung des Grundstückes als Sonderfläche gemäß § 47 TROG mit der Festlegung „landwirtschaftlicher Lagerstadel“. Städel würden typischerweise zur Zwischenlagerung von Feldfrüchten verwendet, für die in Wirtschaftsgebäuden des Hofverbandes nicht ausreichend Platz vorhanden sei. Wie es für typische Städel üblich sei, würden beim gegenständlichen Stadel keine Anschlüsse an Ver- und Entsorgungsleitungen bestehen. Der agrarfachliche Sachverständige schreibe in seiner Stellungnahme vom 5.2.2024, infolge der Errichtung des neuen Gebäudes könne der Ankauf von Stroh LKW-weise im Herbst erfolgen. Dazu sei festhalten, das für die Mutterkuhhaltung benötigte Stroh stamme von den selbstbewirtschafteten Getreideflächen. Im Jahr 2024 seien ca 0,9 ha Weizen angebaut worden. Das auf diesen Flächen anfallende Stroh sei im heurigen Jahr teils im Wirtschaftsgebäude Adresse 2 und teils im Feldstadel untergebracht worden. Die im Wirtschaftsgebäude der Hofstelle „BB“ untergebrachte Strohmenge reiche für den heurigen Winter aus. Das gleiche gelte für die Heuernte, die in Form von Rundballen sowohl im Wirtschaftsgebäude als auch im gegenständlichen Feldstadel eingelagert worden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, ein täglicher Futtertransport werde zwischen der Hofstelle und dem Feldstadel durchgeführt. Vielmehr werde nachdem die Heu- und Strohvorräte bei der Hofstelle aufgebraucht seien, Heu und Stroh aus dem Feldstadel entnommen und der Vorrat wieder aufgefüllt. Von einem erhöhten Erschließungsaufwand, der durch den Feldstadel verursacht werde, könne daher nicht gesprochen werden. Die Beanspruchung der öffentlichen Verkehrsflächen stehe ursächlich nicht mit der Errichtung des Feldstadels im Zusammenhang, in dem die Ernte zwischengelagert werde. Die Benützung der Gemeindewege hänge von der Erntemenge ab und nicht davon, ob eine Zwischenlagerung erfolge. Einen erhöhten Erschließungsaufwand für die Gemeinde sei daher nicht erkennbar. Die Aussage der Gemeinde Z, wonach dieser Abschnitt um ein Vielfaches öfter mit schwerem Gerät in Folge der Errichtung des Feldstadels benutzt werde, sei nicht nachvollziehbar. Der öffentliche Weg diene in erster Linie der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen. Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens seien 5 % der Fläche an die Gemeinde zur Errichtung von Straßen entschädigungslos abgetreten worden. Es sei demnach bereits ein nicht unerheblicher Beitrag der Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen durch die Abtretung der Grundstücksflächen für die Gemeindestraßen erfolgt. Auf den mitübermittelten Bildern sei der Stadel zu sehen. Neben dem allgemeinen Fahrverbot (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Bringung) sei auf dem Foto zu erkennen, die Gemeinde Z informiere darüber, auf der Gemeindestraße, die zum Feldstadel führt, werde kein Winterdienst durchgeführt. Da der Feldstadel nicht täglich angefahren werde, sei eine Ausweitung des Winterdienstes nicht erforderlich. Eine tägliche Zufahrt im Winter sei weder mit dem Traktor noch mit einem anderen Kraftfahrzeug notwendig. Im Notfall könne der Stadel im Winter mit einem Traktor, der mit Schneeketten ausgestattet sei, erreicht werden, auch wenn der Gemeindeweg nicht geräumt sei. Eine Mehrbelastung entstehe für die Gemeinde dadurch nicht. Die Gemeinde Z bleibe einen konkreten Nachweis des durch den Stadel verursachten Erschließungsaufwandes schuldig. Wohl deshalb, weil kein zusätzlicher ins Gewicht fallender Aufwand anfalle. Beim gegenständlichen Stadel handle es sich damit sowohl nach der Bezeichnung im Bescheid und entsprechend des Verwendungszweckes der Sonderflächenwidmung um einen Stadel in Massivbauweise iSd § 2 Abs 4 lit b TVAG. Der Stadel werde in typischerweise für die Zwischenlagerung von Feldfrüchten verwendet.

Mit E-Mail vom 15.11.2024 erstattete die Abgabenbehörde im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.11.2024 eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich für die belangte Behörde lediglich, offenbar erfolge gegenwärtig kein (nennenswerter) Ankauf und Zu- bzw Abtransport von eingelagertem Stroh. Aufgrund des beantragten und bewilligten Verwendungszwecks könne jedoch eine Lagerung von diversen landwirtschaftlichen Gerätschaften, Materialien und Vorräten jederzeit zulässigerweise erfolgen. Ausschließlich auf der Grundlage dieser abstrakten Möglichkeit der Nutzung der bewilligten baulichen Anlage auf der Sonderfläche gemäß § 47 TROG 2022 habe jedoch die Beurteilung der Abgaben gemäß dem TVAG erfolgen müssen, demzufolge es abstrakt auf den typischerweise mit derartigen Gebäuden einhergehenden Erschließungsaufwand ankomme. Inwiefern im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens eine Flächenabtretung ins öffentliche Gut erfolgt sei oder der Umstand, es erfolge kein permanenter Winterdienst, seien im Lichte der Regelungen des TVAG irrelevant. Vielmehr komme es auf den Errichtungs- und Erhaltungsaufwand der betreffenden (Straßen-)Flächen an, der insbesondere bei Benützung mit schwerem landwirtschaftlichen Gerät typischerweise hoch sei.

Mit E-Mail vom 26.11.2024 führte die Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 15.11.2024 aus, mit der Festlegung des § 2 Abs 2 lit b TVAG sei ein Ausnahmetatbestand geschaffen worden, der an den Baubescheid anknüpfe. Wenn die Abgabenbehörde die Erläuternden Bemerkungen heranziehe, um zu begründen, dass ein Abgabenanspruch im konkreten Fall bestehe, stelle dies eine überschießende Auslegung der Regelung dar, zumal der abgabenrechtliche Sachverhalt an Hand des Baubescheides zu beurteilen sei. In den Erläuternden Bemerkungen sei die Befreiung damit begründet worden, die aufgezählten landwirtschaftlichen Gebäude würden typischerweise keinen nennenswerten Erschließungsaufwand verursachen. Wenn die Abgabenbehörde der Meinung sei, aus den Erläuternden Bemerkungen wäre abzuleiten, im Einzelfall sei zu prüfen, ob ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 lit b TVAG vorliege, obwohl dies laut Baubewilligung klar ersichtlich sei, wäre die gesetzliche Regelung hinfällig. Beim gegenständlichen Stadel handle es sich nach der Bezeichnung im Bescheid und entsprechend des Verwendungszweckes der Sonderflächenwidmung um einen Stadel in Massivbauweise im Sinn des § 2 Abs 2 lit b TVAG. Der Stadel werde in typischerweise für die Zwischenlagerung von Feldfrüchten verwendet.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie dem Tiroler Rauminformationssystem – Tiris.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des GSt **1 in EZ ***, KG Z.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 4.6.2024, ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde der Beschwerdeführerin für den Neubau eines Feldstadels auf dem GSt **1 die baurechtliche Bewilligung.

Laut Baubeschreibung im Bescheid vom 4.6.2024 und den Angaben auf den einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plänen vom 24.1.2024 der CC GmbH, Adresse 3, **** Y, ist der Verwendungszweck des Feldstadels „Lagerung von Futtermittel“.

Der Feldstadel weist eine verbaute Grundfläche von 9,00 m x 12,00 m, sohin 108 m² auf und wurde auf einer massiven Bodenplatte mit einer Holzkonstruktion und einer Dacheindeckung mit Trapezblech errichtet. Der Feldstadel verfügt über keinen Strom-, Wasser- und Kanalanschluss und ist ca 6 m nördlich der asphaltierten Straße (GSt **2 in EZ ***, Öffentliches Gut) und ca 40 m östlich außerhalb der geschlossenen Ortschaft situiert.

„Bild anonymisiert“

Stand: 9.10.2024

Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z ist das GSt **1 als Freiland gemäß § 41 TROG 2022 und darin im Südosten eingebettet als Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen gemäß § 47 TROG 2022 für einen landwirtschaftlichen Lagerstadel mit einer maximalen Bruttogrundfläche von 110 m² ausgewiesen.

„Bild anonymisiert“

Der Feldstadel wurde auf der gemäß § 47 TROG 2022 ausgewiesenen Teilfläche des GSt **1 errichtet. Die Widmung gemäß § 47 TROG 2022 erfolgte, da der Stadel aufgrund seiner Größe wegen Überschreitung der Ortsüblichkeit (vgl Aktenvermerk vom 9.8.2006) im Freiland nicht errichtet werden konnte und eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit vorliegt (siehe Stellungnahme der Agrarbehörde vom 5.2.2024).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.6.2024 schrieb die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin aufgrund des erfolgten Baubeginns einen Erschließungsbeitrag für das mit Baubescheid vom 4.6.2024 genehmigte Bauvorhaben in der Höhe von € 7.450,68 auf Basis einer Bauplatzgröße von 340 m² und einer Baumasse von 189 m³ vor.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt sowie dem Auszug aus dem Tiroler Rauminformationssystem – Tiris und steht daher unbestritten fest.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren für die vorliegende Entscheidung keine diesbezüglichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht.

IV.Rechtsgrundlagen

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz 2011 (TVAG), LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 3/2024:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a) der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegen,

(…)

(4) Nicht als Gebäude gelten:

(…)

b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Freiland,

(…)

(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

(…)

Erschließungsbeitrag

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.

(…)

§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(…)

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

(…)

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“

V.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 7 Abs 1 TVAG werden Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.

Gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG gelten unter anderem Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Freiland nicht als Gebäude (§ 2 Abs 3 TVAG) und ist folglich hierfür die Entrichtung eines Erschließungsbeitrags nicht vorgesehen.

Strittig ist die Frage, ob der verfahrensgegenständliche Stadel unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 4 lit b TVAG fällt oder nicht.

Hierzu ist zunächst auf § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, als Vorgängerbestimmung zu § 2 Abs 4 lit b TVAG zu verweisen, wonach Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser, auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässige Gebäude und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 nicht als Gebäude gegolten haben und damit von der Entrichtung eines Erschließungsbeitrages ausgenommen waren.

Mit Gesetz LGBl Nr 82/2001 wurde § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz wie folgt abgeändert:

„Nicht als Gebäude gelten:

a) Städel und Bienenhäuser im Sinne des § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland;

b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 oder im Freiland;

c) bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 und Folientunnels im Sinne des § 2 Abs. 17 der Tiroler Bauordnung 1998."

Die Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz führten zur Änderung des § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz auszugweise aus:

„A.

Allgemeines

(…)

Nach § 2 Abs. 3 zweiter Satz sind unter anderem Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser vom Gebäudebegriff nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ausgenommen, wodurch diese nicht der Abgabenpflicht unterliegen. In der Vergangenheit wurde verschiedentlich versucht, vor allem über eine unzulässig weite Auslegung des Begriffes der Städel auch sonstige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude der Abgabenpflicht zu entziehen. Es soll daher nunmehr durch eine ausdrückliche Verweisung auf § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 eindeutig klargestellt werden, dass nur typische landwirtschaftliche Kleinbauten nicht abgabenpflichtig sind, und zwar unter der weiteren Voraussetzung, dass sie im Freiland gelegen sind. Auf diese Weise werden nur Gebäude, die aufgrund ihrer Lage in der freien Flur keine nennenswerte Erschließungslast verursachen, abgabenbefreit.

In gleicher Weise sollen Gebäude auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 künftig nicht wie bisher allgemein von der Abgabenpflicht ausgenommen werden. Auch hier soll diese Ausnahme nur mehr zugunsten solcher Gebäude bestehen, die aufgrund ihrer Art und Lage typischerweise keinen ins Gewicht fallenden Erschließungsaufwand bewirken. Die Abgabenfreiheit soll künftig aber auch bei Baumaßnahmen an entsprechenden älteren Gebäuden im Freiland zum Tragen kommen, die dort aufgrund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des damaligen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGB1. Nr. 81/1993, errichtet wurden.

(…)

Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art. I Z. 1 (§ 2 Abs. 3):

Der zweite Satz dieser Bestimmung regelt, welche Objekte vom Gebäudebegriff nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ausgenommen sind, was zur Folge hat, dass diese keiner Abgabenpflicht nach diesem Gesetz unterliegen. Bisher waren Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser ohne weitere Einschränkungen vom Gebäudebegriff ausgenommen. Wie oben unter Punkt A.l bereits dargelegt, soll durch die nunmehrige Bezugnahme auf § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 und durch die Einschränkung auf im Freiland gelegene Objekte erreicht werden, dass nur typische landwirtschaftliche Kleinbauten in der freien Flur abgabenbefreit sind. Als solche Kleinbauten gelten demnach ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche.

Zwar war es in der Vergangenheit auch hinsichtlich der auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässigen Gebäude zum Teil strittig, ob solche Gebäude generell abgabenbefreit sind, oder – wie dies in der Spruchpraxis der Landesregierung als Vorstellungsbehörde angenommen wurde – nur unter der Voraussetzung, dass sie auf einer entsprechenden Sonderfläche gelegen sind. Diese Streitfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof im letzteren Sinn entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Auslegung im Wesentlichen damit, dass diese ausgehend von der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zu einer sachgerechten Lösung führt. Demnach werden entsprechende Gebäude nämlich nur in jenen Bereichen des Gemeindegebietes von der Abgabenpflicht befreit, in denen üblicherweise eine extensivere Verkehrserschließung vorliegt (vgl. VwGH vom 23.10.2000, ZI. 99/17/0370 und vom 24.10.2000, ZI. 99/17/0387). Der nunmehrige Gesetzeswortlaut trägt dieser Rechtsprechung besser als bisher Rechnung, indem statt auf die Zulässigkeit der Gebäude ausdrücklich auf deren Lage abgestellt wird. Ergänzend dazu werden den Gebäuden auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 entsprechende Gebäude im Freiland gleichgestellt, was darin begründet ist, dass die hier in Betracht kommenden Arten von Gebäuden nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1994 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des damaligen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994) im Freiland errichtet werden durften. Diese Gebäude unterscheiden sich von vergleichbaren neueren Gebäuden auf Sonderflächen nach § 47 leg.cit. nicht hinsichtlich des Erschließungsaufwandes, sondern nur hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Errichtung. Es schiene daher eine abgabenrechtliche Diskriminierung solcher Gebäude im Falle von Baumaßnahmen, die raumordnungsrechtlich keine nachträgliche Widmung des Bauplatzes als eine entsprechende Sonderfläche erfordern, nicht gerechtfertigt. Nach § 42 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 ist nämlich ein Zubau zu land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Freiland unter der Voraussetzung zulässig, dass dieser betriebswirtschaftlich erforderlich ist. Nach § 42 Abs. 3 (in der Fassung der ebenfalls vorliegenden Regierungsvorlage zu einer 5. Raumordnungsgesetz-Novelle: Abs. 5) leg.cit. ist auch ein Wiederaufbau im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung möglich, ohne dass es dazu einer Sonderflächenwidmung nach § 47 leg.cit. bedarf. Eine Einschränkung war im gegebenen Zusammenhang aber hinsichtlich der Art der für eine Abgabenbefreiung in Betracht kommenden Gebäude zu treffen. § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zählt die auf Sonderflächen nach dieser Bestimmung in Betracht kommenden Gebäude nur demonstrativ auf, was nach der Widmungspraxis der vergangenen Jahre dazu geführt hat, dass auf solchen Sonderflächen etwa auch Stallgebäude, größere landwirtschaftliche Betriebsmittelgaragen oder vereinzelt auch Schlachthöfe errichtet wurden. Anders als die im § 47 leg.cit. ausdrücklich genannten Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise befinden sich diese Arten von Gebäuden typischerweise nicht in disloziert gelegenen Gebieten mit einer nur extensiven Verkehrserschließung, weshalb eine abgabenrechtliche Privilegierung derselben über die zugunsten landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude allgemein bestehende Hälfteregel des § 9 Abs.3 zweiter Satz hinaus nicht weiter gerechtfertigt scheint. In diesem Sinn soll die Abgabenfreiheit künftig nur mehr für die im § 47 leg.cit. ausdrücklich angeführten Gebäude bestehen.“

Intention des Gesetzgebers in Bezug auf die Änderung des § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz mit dem Gesetz LGBl Nr 82/2001 war es, künftig eine klare Definition von Gebäuden im landwirtschaftlichen Bereich durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen im Tiroler Raumordnungsgesetz und damit eine Klarstellung vorzunehmen, für welche aufgrund ihrer Art und Lage typischerweise kein ins Gewicht fallender Erschließungsaufwand entstehen. Demzufolge ging der Gesetzgeber davon aus und stellte klar, insbesondere typische landwirtschaftliche Kleinbauten, bspw ortsübliche Städel in Holzbauweise im Freiland (§ 41 Abs 2 TROG) oder auch Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen gemäß § 47 TROG sollen weiterhin von einer Abgabenpflicht ausgenommen bleiben, da solche Gebäude dem Grunde nach bereits aufgrund ihrer Art und Lage typischerweise keinen ins Gewicht fallenden Erschließungsaufwand bewirken. Zuvor waren auf Sonderflächen gemäß § 47 TROG generell alle dort zulässigen bzw gewidmeten Gebäude von einer Abgabenpflicht ausgenommen. Insofern erfolgte durch die neue Bestimmung des § 2 Abs 3 zweiter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz eine Einschränkung und damit Befreiung von der Abgabenpflicht nur mehr hinsichtlich bestimmter Gebäude auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG. Daraus folgt, handelt es sich nach seinem Verwendungszweck um einen Stadel auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG iSd § 2 Abs 4 lit b TVAG, so ist dieser dem Grunde nach bereits von der Entrichtung eines Erschließungsbeitrags befreit, da ein solcher aufgrund seiner Art und Lage typischerweise keinen ins Gewicht fallenden Erschließungsaufwand – aus Sicht des Gesetzgebers, wie zuvor ausgeführt – bewirkt.

Bei der Qualifizierung eines Gebäudes als Stadel ist insbesondere auf dessen Verwendungszweck abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich diesbezüglich in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen mit der Definition eines Stadels und stellte dabei auf den jeweiligen Verwendungszweck und die Errichtung auf einer gemäß § 47 TROG gewidmeten Sonderfläche ab:

VwGH 23.10.2000, 99/17/0370:

Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 3 zweiter Satz Tir VerkehrsaufschließungsabgabenG 1998 ist auf die auf Sonderflächen nach § 47 des Tir ROG 1997 zulässigen Gebäude nur dann anwendbar, wenn das Gebäude auch auf der Sonderfläche errichtet wurde (Hinweis E 24.1.2000, 99/17/0387).

VwGH 7.10.2010, 2009/17/0176:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt bei der Auslegung des Begriffes "Stadel" der Verwendungszweck eine entscheidende Rolle; dies muss – nach der Wortinterpretation – auch für einen Stadel in Massivbauweise gelten. Dieser Verwendungszweck wurde aber im Zuge des Bauverfahrens mit "Lagergebäude für landwirtschaftliche Geräte" wiedergegeben. Eine Nutzung für die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten entspricht aber nach dem Dargelegten nicht dem Begriff eines "Stadels".

VwGH 15.3.2012, 2011/17/0139:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem auch von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis vom 7. Oktober 2010, Zl. 2009/17/0176, ausgesprochen hat, spielt bei der Auslegung des Begriffes "Stadel" der Verwendungszweck eine entscheidende Rolle. Es kann nun dahinstehen, ob die kombinierte Verwendung eines Gebäudes zur Lagerung von Futtermitteln (als Stadel) und zur (zeitweisen) Unterbringung von Vieh (Feldstall) im Hinblick auf § 2 Abs. 3 lit. b TVAAG zulässig wäre oder ob eine derartige Kombination – wie dies die belangte Behörde vertrat – bereits eine Subsumtion unter die genannte Ausnahmebestimmung unzulässig machen würde. Im hier zu beurteilenden Fall hat nämlich der Beschwerdeführer unstrittig nach dem Inhalt des Baubewilligungsbescheides das Gebäude eingeteilt als "Futtermittellager, Einstellfläche für landwirtschaftliche Geräte, Lager und Feldstall". Eine "Einstellfläche für landwirtschaftliche Geräte" aber entspricht – wie der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom 7. Oktober 2010 bereits dargelegt hat – nicht dem Begriff des "Stadels" und – wie hier zu ergänzen ist – auch nicht dem des "Feldstalls".

Der verfahrensgegenständliche Feldstadel ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund seines im Rahmen der Baubewilligung festgelegten Verwendungszwecks „Lagerung von Feldfrüchten“ als „Stadel“ zu qualifizieren. Der Stadel wurde zudem auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG errichtet. Damit liegt der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 4 lit b TVAG vor. Aufgrund der Ausnahme eines Stadels auf einer Sonderfläche gemäß § 47 TROG dem Grunde nach, ist es in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die vorigen Ausführungen auch nicht maßgeblich, dass der verfahrensgegenständliche Stadel im Nahbereich einer asphaltierten Straße und des Siedlungsgebietes liegt.

Die Abgabenbehörde schrieb der Beschwerdeführerin den Erschließungsbeitrag für den verfahrensgegenständlichen Feldstadel mit dem laut Baubewilligung festgelegten Verwendungszweck aufgrund des Vorliegens des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs 4 lit b TVAG daher zu Unrecht vor. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird angemerkt, aufgrund den von der Abgabenbehörde übermittelten Lichtbildern mit Stand 9.10.2024 läge es an der Baubehörde zu beurteilen, ob allenfalls eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes (§ 28 Abs 1 lit c TBO 2022) vorliegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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