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LVwG-2024/32/2459-5•LVwG T LVwG-2024/32/2459-5
LVwG-2024/32/2459-5Tribunale amministrativo regionale28 nov 2024
Baueinstellung<br/>Auslegung des Bescheidinhaltes<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde vom 07.08.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Z vom 11.07.2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Vorab ist festzuhalten, dass sich die nachstehend angeführten Grundstücke allesamt in der KG ***** befinden, weshalb in der Folge ein diesbezüglicher Hinweis unterbleibt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.07.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 dazu verpflichtet, sämtliche Baumaßnahmen im Bereich der neu errichteten Einfriedungsmauer auf dem Grundstück Gp. **1 unverzüglich einzustellen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die bestehende Einfriedungsmauer auf der Gp. **1 abgerissen worden sei und derzeit eine neue Einfriedungsmauer errichtet werde. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert neue Planunterlagen einzureichen, damit die geplante Bautätigkeit beurteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.08.2024 rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass ihm mit Baubescheid vom 17.01.2022, Zl. ***, die Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses auf der Gp. **1 erteilt worden sei. Die gegenständliche Naturstützmauer in Betonbauweise sei in dem Bauansuchen, inkl Baubeschreibung und Planunterlagen, ersichtlich. Des Weiteren habe vor der Bauausführung eine Begehung des Baugrundstückes durch den hochbautechnischen Sachverständigen und den Amtsleiter der Gemeinde Z stattgefunden. Es gehe aus dem Bauansuchen inkl. Baubeschreibung hervor, dass das Grundstück entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße eingefriedet sei. Zur Erschließung des Grundstückes wird diese Einfriedung in Teilen abgebrochen. Die Ausführung der neu zu errichtenden Stützmauer werde folglich gemäß den mit Bescheid vom 17.01.2022, Zl. ***1, genehmigten Planunterlagen ausgeführt.
Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes wurde verwaltungsgerichtlich der hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Zentrale Baudienste, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Insbesondere zu klären war die Frage auch hochbautechnischer Sicht, inwieweit sich die hier in Rede stehende Mauer tatsächlich auf die vom Beschwerdeführer angeführte Baubewilligung zurückführen lässt.
Am 20.11.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer, der Bürgermeister als belangte Behörde und der hochbautechnische Sachverständige im Behördenverfahren. In dieser Verhandlung wurde der hochbautechnische Amtssachverständige zu seinem Gutachten vom 07.10.2024 einvernommen.
II.Sachverhalt:
Aus Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 07.10.2024 ergibt sich wie folgt:
Wie dem vorliegenden behördlichen Baubewilligungsakt entnommen werden kann, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.01.2022, Zl ***1, Herrn AA die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Gp. **1 erteilt.
Im Befund dieses Bescheides vom 17.01.2022 wird das gegenständliche Bauvorhaben im Wesentlichen wie folgt beschrieben:
Neubau eines Wohnhauses auf der Grundparzelle **1, bestehend aus 2 Wohneinheiten mit zugeordneten PKW-Abstellplätzen (Garage, Carport und nicht überdachtem Stellplatz) und den Wohneinheiten zugeordneten Terrassen, Balkonen und Gartenbereichen.
Das Gebäude wird bis auf die Dachkonstruktion des Hauptgebäudes in Massivbauweise (Stahlbeton und Ziegelmauerwerk) errichtet. Die Dachkonstruktion des Hauptgebäudes wird in Holzbauweise ausgeführt. Für den Nebentrakt und die Garage kommt ein Flachdach in Massivbauweise zur Ausführung. Die Dachneigung des Giebeldaches beträgt 27 Grad. Das Grundstück ist derzeit entlang der gemeinsamen Grundgrenze zur Gemeindestraße eingefriedet.
Zur Erschließung des Grundstückes wird diese Einfriedung in Teilen abgebrochen. Die Wohnung Top 2 wird an der Nordseite des Grundstückes erschlossen. Die Erschließung der Top 1 im Untergeschoss erfolgt über die Südseite. Das Untergeschoss sowie der Nebentrakt im Erdgeschoss erhält im Wesentlichen eine Vollwärmeschutzfassade. Teilweise wird aber auch eine hinterlüftete Holzfassade ausgeführt. Im Erd- und Obergeschoss des Hauptgebäudes werden die Fassaden als hinterlüftete Blechfassadenkonstruktion ausgeführt, welche in das Giebeldach übergehen.
Der Baubewilligung aus dem Jahr 2022 liegen die von Herrn Architekt BB, Z, verfassten Einreichpläne sowie der von der CC, Y, verfasst Lageplan gemäß § 31 TBO 2022, zu Grunde.
Aus der Grundrissdarstellung „Untergeschoss“ der von Herrn BB, Z, verfassten Einreichpläne – Plan Nr. *** vom 04.10.2021 – zeigt sich eine Stützmauerkonstruktion, welche sich vom westlich gelegenen freien Treppenaufgang im unmittelbaren Anschluss an der Grundstücksgrenze zu Grundstück **2 bis zur Treppe beim Eingangsbereich zu Wohnung Top *** erstreckt.
Diese Stützmauerkonstruktion mit einer Stärke von 20 cm (ohne Natursteinvormauerung) bildet zum Einem die Begrenzung zum Zufahrtsbereich zu dem auf Grundstück **2 bereits befindlichen Wohngebäude und zum Anderem die Begrenzung zur unmittelbar an dem vom Bauvorhaben Grundstück **1 vorbeiführenden öffentlichen Straße (Gst. **3). Überdies soll über diese angesprochene Mauerkonstruktion eine entsprechende Ausbildung einer Gartenfläche sowie Terrassen an der Süd-, Südwest- und Südostseite des auf Grundstück **1 genehmigten Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten ermöglicht werden.
Diese Stützmauerkonstruktion, welche mehrfach abgewinkelt projektiert wurde, wurde auch als neue Stützmauer in den Planunterlagen – Plan Nr. *** vom 04.10.2021 – bezeichnet, welche auch mit einer Absturzsicherung ausgestattet werden soll, die bis auf eine Höhe von +1,01 m über FFB geführt werden soll.
Im Zusammenhang mit diesem angegebenen Wert von +1,01 ist festzuhalten, dass der Wert nicht korrekt angegeben wurde bzw. irreführend ist, zumal derartige Angaben in den Einreichunterlagen immer bezogen auf ±0,00 zu treffen sind, welcher im gegenständlichen Fall auf einer absoluten Höhe von 996,0 m projektiert wurde. Dieser Wert liegt auf dem fertigen Fußbodenniveau des Erdgeschosses, welches sich höher als die Oberkante der Absturzsicherung befindet, weshalb sich hier ein Minuswert ergeben müsste.
Der richtig anzusetzende Wert von -2,04, bezogen auf die Oberkante Absturzsicherung, zeigt sich aus der Schnittführung 1 sowie der Ansicht Süd.
Aus der Grundrissdarstellung „Untergeschoss“ der von Herrn BB, Z, verfassten Einreichpläne – Plan Nr. *** vom 04.10.2021 – zeigt sich überdies, dass die neu geplante Stützmauer inklusive Absturzsicherung die gegenüber der öffentlichen Straße (Gst. **3) festgelegte Baufluchtlinie in einem Abstand von 1,0 m sowie die ebenfalls festgelegte Baufluchtlinie in einem Abstand von 3,00 m zur Straßenfluchtlinie überschreitet und in einem Teilbereich (südöstlich) auf einer Länge von 4,28 m sogar bis unmittelbar an die Straßenfluchtlinie geführt wird.
Dieser Bereich erstreckt sich südwestlich vom Zufahrtsbereich zu dem auf Grundstück **2 befindlichen Wohnhaus bis zum Zufahrtsbereich des auf Gst. **1 projektierten Carport.
Aus der Grundrissdarstellung „Untergeschoss“ der von Herrn BB, Z, verfassten Einreichpläne – Plan Nr. *** vom 04.10.2021 – ist zudem zu entnehmen, dass Teilbereiche – dies im Bereich der auf Untergeschossebene projektierten Zufahrt zum Carport – der entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken **1 und **3 bestehenden Begrenzungsmauer (Höhe 50 cm) abgetragen werden sollen.
Dies, um eine entsprechende Zufahrt von der öffentlichen Straße aus (Gst. **3) zu dem auf Grundstück **1 projektierten und genehmigten Carport auf Niveau des Untergeschosses zu ermöglichen.
Dieser angedachte Abtrag zeigt sich aus der in der Grundrissdarstellung „Untergeschoss“ der von Herrn BB, Z, verfassten Einreichpläne – Plan Nr. *** vom 04.10.2021 – gewählten diesbezüglichen Farbgebung im Sinn der Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit b der Bauunterlagenverordnung 2024 – abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung).
Auch im Befund des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.01.2022, Zl. 1319/12/2021, findet sich diesbezüglich nachstehender Hinweis:
„Das Grundstück ist derzeit entlang der gemeinsamen Grundgrenze zur Gemeindestrasse eingefriedet. Zur Erschließung des Grundstückes wird diese Einfriedung in Teilen abgebrochen.“
Ein derartiger Teilabbruch zeigt sich auch aus der Grundrissdarstellung „Erdgeschoss“ der von Herrn BB, Z, verfassten Einreichpläne – Plan Nr. *** vom 04.10.2021, wobei dies allerdings den nördlichen Teil betrifft, wodurch eine Zufahrt zu der auf dieser Geschossebene geplanten Garage sichergestellt werden soll.
Auch aus den Ansichtsdarstellungen „West", „Süd" und „Ost" der von Herrn BB, Z, verfassten Einreichpläne – Plan Nr. *** vom 04.10.2021 – zeigt sich diese oben angesprochene Mauer (Stützmauer mit aufgesetzter Absturzsicherung) wieder, welche sich, wie ebenfalls bereits erwähnt, vom westlich gelegenen freien Treppenaufgang bis zur Treppe beim Eingangsbereich zu Wohnung Top 2, erstreckt.
Aus der Ansichtsdarstellung „Süd“ ergeben sich dabei im Wesentlichen nachstehende Höhen von West nach Ost und ausgehend vom relevanten Bezugsgelände vor Bauführung:
Geländehöhe
OK Mauer
OK
Absturzsicherung
Höhe bezogen auf Maueroberkante
Höhe bezogen auf
Absturzsicherung
3,25
3,05
2,04
0,20
1,21
5,00
3,05
2,04
1,95
2,96
4,59
3,05
2,04
1,54
2,55
4,15
3,05
2,04
1,10
2,11
In der antragsgegenständlichen Baubeschreibung zum Baubewilligungsbescheid vom 17.01.2022 findet sich wie folgt:
„… Das Grundstück ist derzeit entlang der gemeinsamen Grundgrenze zur Gemeindestraße eingefriedet.
Zur Erschließung dieses Grundstückes wird diese Einfriedung in Teilen abgebrochen. …“
Dem vorliegenden behördlichen Akt ist zu entnehmen, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.07.2024, Zl. *** Herr AA nunmehr gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 verpflichtet wurde, sämtliche Baumaßnahmen im Bereich der neu errichteten Einfriedungsmauer auf der Gp. **1 unverzüglich einzustellen.
III.Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den logischen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung, Zentrale Baudienste, im Gutachten vom 07.10.2024 und seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024. Weiters aus dem Baubewilligungsbescheid vom 17.01.2022, Zl. ***, selbst, und den Verwaltungsakten, insbesondere aus den Einreichplänen des BB, Z, und der der Baubeschreibung zum Baubewilligungsbescheid 2022.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) LGBl Nr. 44/2022 lautet:
„§ 42
Mängelbehebung, Baueinstellung
[…]
(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
a) bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
b) bei
1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder
2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre,
die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige ausgeführt wird.
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (vgl VwGH 24.03.1983, 81/06/0162).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.07.2024, Zl. ***, aufgetragen sämtliche Baumaßnahmen im Bereich der neu errichteten Einfriedungsmauer auf der Gp. **1 einzustellen. Begründet wurde dies erkennbar damit, dass für diese neu errichtete Einfriedungsmauer kein Baukonsens bestehen soll.
Insofern ist gegenständlich zu klären, ob mit der Baubewilligung aus dem Jahr 2022, deren Inhalt laut Spruch die eingereichten Bauunterlagen sind, auch die hier in Rede stehende Stützmauer bewilligt wurde.
Liegt eine Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung im Baubewilligungsbescheid und der zeichnerischen Darstellung in den genehmigten Bauplänen vor, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die verbale Beschreibung des Baubewilligungsbescheides maßgeblich ist (vgl VwGH 27.08.2014, 2013/05/0191 ua).
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass ein solcher Zweifel hier nicht vorliegt. Der Abriss der bisher bestehenden Einfriedungsmauer und die Neuerrichtung einer Einfriedungsmauer sind von der der Baubewilligung 2022 umfasst. So ist bereits im Befund dieses Baubescheides erwähnt, dass zur Erschließung des Grundstückes die Einfriedung in Teilen abgebrochen wird. Weiters ist die errichtete Mauerkonstruktion in der Grundrissdarstellung „Untergeschoss“ im Plan Nr. *** vom 04.10.2021 sowie in der Schnittdarstellung im Plan Nr. *** vom 04.10.2021 unzweifelhaft entsprechend ersichtlich und ausgewiesen.
Dies wird auch durch den Umstand untermauert, dass – wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zutreffend ausführte - die Errichtung von Terrassenanlagen, wie sie in den Einreichplänen dargestellt sind, zwischen der Stützmauer und dem Gebäude ohne die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer so gar nicht möglich wäre. Die angedachten Höhen wären nämlich unter Voraussetzung des Bestandsmauerwerkes in dieser Form nicht ausführbar, da diese Aufschüttungen höher ausfallen als der ursprüngliche Bestand.
Der hochbautechnische Sachverständige hat im Zuge des Baubewilligungsverfahren dem gegenständlichen Bereich in den Einreichplänen aufgrund der Baubeschreibung eine nicht so hohe Aufmerksamkeit beigemessen (vgl hierzu seine Ausführungen in der Verhandlungsschrift). Es zeigt sich jedoch im Zusammenhang mit der Garage (diese wird in der antragsgegenständlichen Baubeschreibung ausdrücklich genannt), dass nicht ausschließlich die Baubeschreibung hierfür maßgeblich war, überragt doch die Garage im Eckbereich die 1m-Abstandslinie zum Straßengrundstück.
Aufgrund der eindeutigen Darstellungen in den Einreichplänen kann die antragsgegenständliche Baubeschreibung nicht dazu führen, das im Ergebnis vor keiner Baubewilligung der gegenständlichen Mauer auszugehen ist. Vielmehr wäre im Ermittlungsverfahren betreffend die Baubewilligung 2022 allenfalls darauf hinzuweisen gewesen, dass raumordnungsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, um dem Bauwerber die Möglichkeit einzuräumen, seinen Bauantrag entsprechend abzuändern.
Die gegenständliche Einfriedungsmauer ist von der Baubewilligung vom 17.01.2022 umfasst. Folglich war der angefochtene Bescheid, mit dem die Einstellung der Bauarbeiten an dieser Mauer verfügt wurde, ersatzlos zu beheben.
Der belangten Behörde bleibt es mit Blick auf die Baubewilligung aus dem Jahr 2022 unbenommen, allenfalls einen Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 66 TBO 2022 bei der Aufsichtsbehörde Geltend zu machen (vgl § 68 Abs 4 Z 4 AVG).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ein Zweifel im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor. Im Übrigen stellt die Beurteilung, inwieweit die gegenständliche Einfriedungsmauer von der Baubewilligung vom 17.01.2022 umfasst ist, eine Einzelfallbetrachtung dar. Schon aus diesem Grund kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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