LVwG T LVwG-2024/47/2657-17

LVwG-2024/47/2657-17Tribunale amministrativo regionale26 nov 2024

Regest

Aufenthaltsbewilligung<br/>Student<br/>Kein dauerhafter Hinderungsgrund<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/2657-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.2657.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 25.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 05.09.2023 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung - Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 05.09.2023 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Student“ samt Beilagen ein. Mit dem Antrag legte sie eine Studienbestätigung der Universität Y vor. Zudem wurden Lohn-/Gehaltszettel für die Monate Juni, Juli und August 2023 dem Antrag beigelegt, ebenso eine Kopie der eCard der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 06.09.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem Antrag gemäß § 64 Abs 1 NAG nicht stattzugeben, da die erforderliche ECTS-Punkteanzahl nicht erbracht worden sei.

Mit Stellungnahme vom 11.09.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich im Juli 2022 für den Masterstudiengang „Gender, Kultur und Sozialer Wandel“ eingeschrieben habe. Sie habe dem Studium auf Deutsch schwer folgen können und sich dann erneut zu einem Deutschkurs und zum Vorstudienlehrgang angemeldet. Nach Erreichen des Nivea B2 werde sie sich wieder als ordentliche Studentin im Masterstudiengang „Gender, Kultur und Sozialer Wandel“ einschreiben. Außerdem gebe es Überschneidungen der Vorlesungszeiten und der Arbeitszeiten.

Mit Schreiben vom 22.09.2023 teilte die zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit, dass sie unter einer bipolaren Störung leide, welche es ihr verunmögliche, sich zu konzentrieren und das Studium voranzutreiben. Sie nehme online psychotherapeutische Hilfe in der Z in Anspruch und habe sich die entsprechenden Medikamente verschreiben lassen. Vorgelegt wurde die Ambulanzkarte der CC vom 14.09.2023 sowie ein Schreiben eines Specialist Clinical Psychologist vom 15.09.2023.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass ein nicht bloß vorübergehender Hinderungsgrund vorliege, welcher zur Erfolgslosigkeit des Studiums geführt habe. Prüfungen im Ausmaß der erforderlichen ECTS-Punkte seien nicht abgelegt worden.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 23.10.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Ein von der belangten Behörde einzuholendes psychiatrisches Gutachten hätte hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin lediglich vorübergehend am Studienerfolg gehindert gewesen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des Bescheides der belangten Behörde und die Stattgabe des Antrages der Beschwerdeführerin, in eventu die Aufhebung des Bescheides.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30.10.2024 Kontoauszüge vorgelegt und es wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass sie die die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 4 NAG erfülle und eine Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auch im Hinblick auf Art 21 Abs 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 unverhältnismäßig wäre.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 07.11.2024 wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass sich die negative Entscheidung auf den nicht vorhandenen Studienerfolgsnachweis stütze.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, das amtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2024, Zl *** (OZ 5), einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 6), die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 7), die Einsichtnahme in eine Bestätigung des Studienerfolgs der Universität Y vom 06.03.2024 (Beilage A zu OZ 7), die Einsichtnahme in die Kontoauszüge (OZ 10) einen Strafregisterauszug (OZ 12) und einen Sozialversicherungsauszug (OZ 13 und OZ 17).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Z Staatsbürgerin. Sie ist am XX.XX.XXXX in X, Z, geboren. Sie ist in der Z aufgewachsen und hat dort nach dem Schulabschluss mit der allgemeinen Hochschulreife das Bachelorstudium Translationswissenschaften erfolgreich absolviert.

Der Beschwerdeführerin wurde am 02.03.2022 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger“ erteilt. Sie absolvierte ein freiwilliges Jahr im Rahmen eines europäischen Projekts in U und arbeitete zu dieser Zeit in W.

Am 30.09.2022 wurde ihr von der belangten Behörde erstmalig ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“, gültig bis 30.09.2023 erteilt. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag wurde von ihr am 05.09.2023 bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Beschwerdeführerin ist als ordentliche Studierende des Masterstudiums „Gender, Kultur und Sozialer Wandel“ seit dem Wintersemester 20022/2023 gemeldet. Zudem ist sie als außerordentliche Studierende der Universitätslehrgangs „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ gemeldet. Sie hat am 08.02.2024 die Prüfungen „UE Deutsch für das Studium I: a“ im Ausmaß von 6 ECTS-Anrechnungspunkten mit „sehr gut“ und am 13.02.2024 die Prüfung „UE Deutschkurs I (B1/B1+): a“ im Ausmaß von 15 ECTS- Anrechnungspunkten mit „befriedigend“ positiv absolviert. Diese Prüfungen sind im Studienerfolgsnachweis keinem Curriculum nicht zugeordnet.

Die Beschwerdeführerin ist mit Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2 gemeldet. Die Kosten für die Wohnung in der Höhe von Euro 308,00 im Monat bezahlt der Freund der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin ist laufend bei der ÖGK selbstversichert.

Im Jahr 2023 war die Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde V als Kinderbetreuerin beschäftigt und hat monatlich im Durchschnitt ca. € 1.100,- ins Verdienen gebracht. Diese Beschäftigung im Ausmaß von 16 Stunden war mit dem Studium nicht mehr vereinbar, weshalb die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit aufgegeben hat. Aktuell erzielt die Beschwerdeführerin unregelmäßige Einkünfte aus einer Tätigkeit als „Tiersitterin“. Finanziell unterstützt wird sie von Ihrer Mutter, welcher die Kosten für die Therapie bezahlt und von ihrem Freund, welcher unter anderem für die Wohnkosten der Beschwerdeführerin aufkommt. Die Beschwerdeführerin ist derzeit auf Arbeitssuche, um wieder ein regelmäßiges eigenes Einkommen für die Finanzierung des Studiums zu erzielen.

Nach dem Studium möchte die Beschwerdeführerin in U mit weiblichen Flüchtlingen arbeiten.

Die Beschwerdeführerin verfügt – aufgeteilt auf zwei Konten – über ein Vermögen von Euro 13.700,00. Das Konto der Beschwerdeführerin bei der DD, IBAN: ***, weist per 01.10.2024 einem Kontostand von Euro 13.000,74 und das Konto bei der EE, IBAN: ****, einen Kontostand per 01.10.2024 in Höhe von Euro 707,01 auf.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer depressiven Störung. Von einer bipolaren Störung ist nicht auszugehen. Ihre Symptome lassen auf eine Krankheit aus dem depressiven Formenkreis schließen. Bei einer depressiven Störung lässt sich nicht voraussagen, ob und wann es zu einer erneuten depressiven Episode kommt und wir schwer diese sein wird. Es kann auch über mehrere Jahre eine Symptomfreiheit bestehen. Bei der Beschwerdeführerin sind bereits mehrere depressive Episoden aufgetreten, zuletzt im Herbst 2022. Sie wurde immer wieder und wird auch nach wie vor medikamentös behandelt. Zudem ist die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung. Im Jänner 2024 hat die Beschwerdeführerin keine Symptome einer schweren Depression mehr aufgewiesen. Es ist von einem Therapieerfolg auszugehen.

Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hat diese temporärer an der Erbringung des geforderten Studienerfolgs gehindert. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich um einen dauerhaften Zustand handelt, zumal eine derartige Erkrankung episodisch verläuft. Die Beschwerdeführerin wird in der Lage sein, einen Studienerfolg zu erreichen. Mit rechtzeitigen Präventionsmaßnahmen wird es ihr auch möglich sein, zu verhindern, erneut in eine schwere depressive Phase zu gleiten.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen U Reisepass mit einer Gültigkeit bis 13.08.2031.

Der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin weist keine Eintragung auf.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zum derzeitigen Einkommen und zum Vermögen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die vorgelegten unbedenklichen Bankunterlagen und die diesbezüglich glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziert und von wem sie Unterstützung erhält.

Die Feststellungen zum Einkommen im Jahr 2023 ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensnachweisen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar warum ihr temporär die Erbringung eines Studienerfolgs nicht möglich war und dass sie jetzt medikamentös gut eingestellt ist und wieder Kurse an der Universität besuchen kann.

Die Amtssachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2024, Zl ***, schlüssig und widerspruchsfrei das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin dargelegt und auch im Rahmen ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass es sich um keinen dauerhaften Zustand handelt.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 67/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“

„Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“

Die wesentlichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005, idF BGBl. II Nr 55/2024, lauten auszugsweise wie folgt.

„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§8.

(…)

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

(…)“

Die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr 120/2002, idF BGBl I Nr 50/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Einteilung des Studienjahres

§ 52. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

(2) An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (§ 35a) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

(3) An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.“

„Zeugnisse

§ 74. (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;

2. die Matrikelnummer;

3. den Familiennamen und die Vornamen;

4. das Geburtsdatum;

5. die Bezeichnung des Studiums;

6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

7. das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;

9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 93/2021)

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

(7) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.“

IV.Erwägungen:

Verfahrensgegenständlich ist der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.09.2023 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Student“. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass sie gemäß § 64 Abs 1 NAG den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht habe.

Dient der Aufenthalt eines Drittstaatsgehörigen der Durchführung eines ordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs 2 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder pädagogischen Hochschule erbringt.

Zu beurteilen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Studienerfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr (VwGH 20.08.2023, 2022/22/0028), welches von 01.10.2023 bis 30.09.2024 dauerte.

Gemäß § 8 Z 8 lit b NAG-DV ist im Falle eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung vorzulegen. Die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg ist – wie sich aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergibt – in § 8 Z 8 lit b NAG-DV nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt (VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0124; 19.05.2021, Ra 2020/22/0159).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2022 im Masterstudium „Gender, Kultur und Sozialer Wandel“ an der Universität Y inskribiert ist und bei der Antragstellung nicht die erforderlichen 16 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz nachgewiesen und daher keinen Studienerfolgsnachweis der Universität nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbracht hat. Erst im Rechtsmittelverfahren wurde von der Beschwerdeführerin ein Nachweis über zwei erfolgreich absolvierte Deutschprüfungen im Ausmaß von insgesamt 21 ECTS-Anrechnungspunkten vorgelegt, welche sie im Rahmen des Vorstudienlehrgangs zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung positiv absolviert hat, vorgelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind (VwGH 27.04.2017, Ra 2017/22/0052 mwN).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die beiden von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfungen laut Studienerfolgsnachweis zwar im Rahmen des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang Vorbereitung der Ergänzungsprüfung, absolviert wurden, aber keinem Curriculum zuzuordnen sind.

Es ist sohin zu prüfen, ob hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 64 Abs 2 NAG für die Erteilung des Aufenthaltstitels ohne Vorliegen eines Studienerfolgsnachweises erfüllt sind.

Nach § 64 Abs 2 NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs 2 NAG stellen gesundheitliche Probleme oder länger andauernde Erkrankungen dar. Es kann nur von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund die Rede sein, wenn dieser nicht dauerhaft ist. Konnte wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht werden, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinn des § 64 Abs 2 leg cit nicht die Rede sein (VwGH 31.07.2019, Ra 2019/22/0145).

Selbst wenn die Beschwerdeführerin den notwenigen Studienerfolg für das jüngst abgelaufene Studienjahr nicht nachzuweisen vermag, sind bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels jedenfalls die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es um verhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben (mangelnder Nachweis des Studienerfolgs) einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl VwGH 03.06.2020, Ra 2020/22/0044; 15.09.2020, Ra 2020/22/0173). Eine Einzelfallabwägung wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt, da die Verhältnismäßigkeit lediglich mit dem von ihr angenommenen nicht bloß vorübergehenden Hinderungsgrund zur Erlangung eines Studienerfolgs, begründet wurde.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel vorgebracht, dass sie wegen einer psychischen Erkrankung vorübergehend an der Erzielung eines Studienerfolgs gehindert war.

Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch eine depressive Störung, welche episodisch verläuft, vorübergehend an der Erbringung eines Studienerfolgs gehindert war und keine dauerhafter Hinderungsgrund vorliegt. Es liegt sohin ein bloß vorübergehender Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 2 NAG vor, welcher der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar ist. Bei Vorliegen eines solchen vorübergehenden Hinderungsgrundes kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ iSd § 64 Abs 1 NAG sind sohin erfüllt.

Zu prüfen ist nunmehr, ob die die Voraussetzungen des 1 Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 vorliegen und ob der Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels ein Erteilungshindernis entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in U auch leistungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nachgewiesen, dass sie über einen alle Risiken Abdeckung Krankversicherungsschutz verfügt, da sie laufend bei der ÖGK selbstversichert ist.

Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Beschwerdeführerin ausreichend Unterhaltsmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Bei der Beurteilung der Unterhaltsmittel sind auch Spareinlagen und das auf Konten verfügbare Guthaben zu berücksichtigen und das nachgewiesene „Kapital“ ist in Relation zur Gültigkeitsdauer des zu erteilenden Aufenthaltstitel zu setzten. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit den von ihr dargelegten Vermögensnachweisen (Kontoauszüge) den Nachweis erbracht, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG erfüllt ist, und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Es sind auch keine Erteilungshindernisse hervorgekommen, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind – wie das Beweisverfahren hervorgerbacht hat – erfüllt und der Beschwerdeführerin war sohin der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs 1 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch liegen sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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