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LVwG-2024/22/2901-1Tribunale amministrativo regionale26 nov 2024
Fehlender gewerberechtlicher Geschäftsführer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführerin die gegenständliche Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und sohin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der CC mit Sitz in Adresse 2, **** W zur Last gelegt wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.
3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 30.6.2023 – 6.8.2024
Ort:**** W, Adresse 2
Sie haben es als Verantwortliche der Firma CC in **** W, Adresse 2, zu verantworten, dass die genannte Firma nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers am 29.12.2023 ihrer Verpflichtung, innerhalb eines halben Jahres einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen, nicht nachgekommen ist. Die genannte Gesellschaft übt daher seit dem 30.6.2024 bis zumindest 6.8.2024 das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ohne Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers aus.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 367 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - Gew01994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 8 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 367 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010“
Außerdem wurde die Beschwerdeführerin zur weiteren Zahlung eines Betrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass eine Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht erforderlich sei.
II.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2006/161 (zu § 9) und BGBl I 2018/45 (zu § 367) lauten (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„Geltungsbereich
§ 9
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.
(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.
(…).
§ 367 GewO 1994
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;
(…)“.
III.Erwägungen:
Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ignoriert auch in der vorliegenden Beschwerde, obgleich dort der unzweideutige § 9 der GewO 1994 zitiert wird, dass jede juristische Person (und eine solche ist die gegenständliche GmbH), bei der Ausübung eines Gewerbes, gleich ob dies frei oder reglementiert ist, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen hat. § 39 GewO 1994 normiert lediglich nähere Bestimmungen zum gewerberechtlichen Geschäftsführer, wie etwa die persönlichen Voraussetzungen. Die für juristische Personen geltende Verpflichtung zur Bestellung regelt allein § 9 Abs 1 GewO 1994. Das gegenständliche Gewerbe wurde bis heute auch nicht ruhend gemeldet (Auskunft WKO-Tirol vom 3.10.2024).
Zumal die Beschwerdeführerin im angeführten Zeitraum keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt hat, steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen ließe. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nähere Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht (sie wurde dazu in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 7.8.2024 eingeladen), weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei einer Geschäftsführerin eines Unternehmens zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.
Der Unrechtsgehalt ist nicht unerheblich, besteht doch ein Interesse daran, dass Gewerbe von juristischen Personen nur unter Beiziehung gewerberechtlicher Geschäftsführer mit entsprechender Qualifikation ausgeübt werden. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten.
Die belangte Behörde hat über die Beschwerdeführerin lediglich eine Geldstrafe im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens verhängt und ist diese Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Eine Reduktion dieser äußerst niedrigen Strafe kommt daher nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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