LVwG T LVwG-2024/29/2096-15; LVwG-2024/29/2097-15

LVwG-2024/29/2096-15; LVwG-2024/29/2097-15Tribunale amministrativo regionale25 nov 2024

Regest

Wasser- und Kanalanschluss

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/2096-15; LVwG-2024/29/2097-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.2096.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen

1. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, betreffend Festsetzung der Wasseranschlussgebühr (LVwG-2024/29/2096) und

2. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, betreffend Festsetzung der Kanalanschlussgebühr (LVwG-2024/29/2097)

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für das mit Bescheid vom 02.03.2023, AZ. ***, bewilligte Bauvorhaben „Errichtung einer Wohncontaineranlage für vorübergehenden Bestand“ auf GStNr **1, KG *** Z, EZ ***, die Wasseranschlussgebühr mit Euro 37.444,97 festgesetzt, welche sich mit einer Baumasse von Euro 10.948,82 m³ multipliziert mit Euro 3,109091 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer errechnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für das mit Bescheid vom 02.03.2023, AZ. ***, bewilligte Bauvorhaben „Errichtung einer Wohncontaineranlage für vorübergehenden Bestand“ auf GStNr **1, KG *** Z, EZ ***, die Kanalanschlussgebühr mit Euro 68.758,59 festgesetzt, welche sich mit einer Baumasse von 10.948,82 m³ multipliziert mit Euro 5,709091 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer errechnet.

Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen inhaltsgleich ausgeführt, dass die bekämpften Bescheide insofern rechtswidrig seien, als für Gebäude vorübergehenden Bestandes, wie gegenständlichenfalls vorliegend, keine Anschlussgebühren vorgeschrieben werden dürften, zumal in beiden Verordnungen auf § 2 Abs 5 TVG betreffend der Berechnung der Bemessungsgrundlage (Baumasse) verwiesen werde, in erweiterter Auslegung sei jedoch sodann auf Gebäude im Sinne des TVAG abzustellen. Nach den diesbezüglichen Bestimmungen würden jedoch Gebäude gemäß § 2 Abs 4 lit e TVAG bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne der §§ 4, 53, 54 und 55 TBO 2018 nicht als Gebäude gelten. Die Festsetzung von Anschlussgebühren sei daher in beiden Fällen unzulässig.

Zudem würden – insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung der Wasseranschlussgebühr - Feststellungen dahingehend fehlen, wann das Gebäude tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden sei, dies sei jedenfalls zumindest ab 26.04.2023 der Fall gewesen, zu diesem Zeitpunkt sei die Bauvollendungsanzeige gegenüber der Baubehörde erstattet worden.

Es wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben, in eventu zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z in beiden Verfahren eine Beschwerdevorentscheidung, mit welchen beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Verweis auf das TVAG lediglich für die Ermittlung der Kubatur heranzuziehen sei, nicht jedoch auf die diesbezüglichen Gebäudebegriffe. Der tatsächliche Anschluss sei erst mit Erteilung der Benützungsbewilligung im August 2023 gegeben gewesen.

Es wurde in beiden Verfahren fristgerecht der Vorlageantrag gestellt und die Akten sodann dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 22.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2008 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft GStNr **1, KG *** Z, EZ *** (Grundbuchsauszug vom 22.08.2024). Das Grundstück ist als Freiland gewidmet (TIRIS).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.03.2023, ***, wurde der Bauwerberin CC die Errichtung einer Wohncontaineranlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 53 Tiroler Bauordnung 2022 auf GStNr **1, KG *** Z, EZ ***, nach Maßgabe der, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Pläne mit den angeführten Auflagen erteilt. Gegen den Bescheid ist kein Rechtsmittel erhoben worden (Bauakt Gemeinde Z ***).

Das Grundstück wurde sowohl an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z als auch an den Abwasserkanal der Gemeinde Z angeschlossen.

Der Anschluss des Grundstückes an die Hauptleitung (Wasser) und die gemeindeeigene Kanalisationsanlage erfolgte (spätestens) am 09.04.2023 und waren sowohl die Wasserleitung als auch der Kanal (zumindest) seit diesem Zeitpunkt tatsächlich benutzbar.

Die auf dem Grundstück Nr **1 KG *** Z errichtete Wohncontaineranlage umfasst eine Baumasse von 10.948,82 m³.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist, ist zum einen aus dem Grundbuch ersichtlich, zudem wird die Eigentümereigenschaft seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zum bewilligten Bauvorhaben ergeben sich aus dem vorgelegten Bauakt der Gemeinde Z betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück, insbesondere dem Baubewilligungsbescheid vom 02.03.2023, ***.

Die Kubatur des Bauvorhabens wurde von der Behörde aus den Einreichplänen der Bauwerberin übernommen, die Berechnung ist aus dem im Bauakt befindlichen Vorabzug samt Stellungnahme des SV DD, eingelangt bei der Behörde am 01.03.2023, zu entnehmen. Seitens des Beschwerdeführers wurde die Berechnung der Baumasse weder bestritten noch wurden Umstände aufgezeigt, welche an der Richtigkeit der Berechnung Zweifel aufkommen lassen hätten.

Der Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Wasser- und Kanalleitung der Gemeinde Z sowie die tatsächliche Benutzbarkeit der Anlagen sind aus dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.10.2023, KdNr ***, abzuleiten. So werden darin die laufende Wassergebühr ebenso die Kanalgebühr ab 09.04.2023 vorgeschrieben, und ist ein Verbrauch von 540 m3 und 1.424 m3 als Bemessungsgrundlage ausgewiesen. Zumal Verbrauchsgebühren nur vorgeschrieben werden können, wenn die Anlagen tatsächlich genutzt werden können, konnte anhand der vorgelegten Abrechnung die Feststellung über die erstmalige Benutzbarkeit und folglich auch der Zeitpunkt des Anschlusses unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr 103/2019, lautet wie folgt:

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere […]

c)bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Kanalbenützungsgebührenverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 23.02.2023 lauten wie folgt:

§ 1

(1) Die Gemeinde Tulfes erhebt Kanalbenützungsgebühren als Anschlussgebühr und als laufende Gebühr. […]

§ 2 Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Falle einer Änderung eines bestehenden Gebäudes durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs 5 des Tiroler Verkehrsabschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl Nr 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl Nr 173/2021, zu ermitteln. […]

(2) Nicht zu berücksichtigen sind Heustädel und Scheunen sowie die zur Viehhaltung bestimmten Teile (Ställe) in landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, weiters Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Gesamtbaumasse von 30 m³.

(3) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig Euro 6,28 pro m³ umbauten Raum.

[…]

(5) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals. […]

§ 6

Schuldner der Kanalbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks. […]“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Wasserleitungsgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Tulfes vom 14.06.2000, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates vom 30.05.2001, lauten wie folgt:

„§ 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Tulfes erheb die Gemeinde Benützungsgebühren in Form:

  1. Anschlussgebühr (einmalige Gebühr)

  2. Wasserzins (laufende Gebühr) […]

§ 2

Entstehen der Gebührenpflicht

  1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an der Hauptleitung. […]

  2. Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug. […]

§ 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschluss- und Erweiterungsgebühr

  1. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anschlussgebühr ist die Baumasse aller Gebäude auf einem an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstück. Die Baumasse ist geschoßweise aus dem umbauten Raum des Gebäudes zu ermitteln:

a) aus dem umbauten Raum des Gebäudes, der allseits oder überwiegend umschlossen wird:

  • seitlich von den Außenflächen der Umfassungswände

  • unten von der Oberfläche der Fußböden des untersten Geschosses

  • oben von der Oberfläche der Decken über dem obersten Geschoß, oder falls eine solche Decke fehlt, von der Oberfläche des Daches

b) aus dem umbauten Raum der ausgebauten Teile des Dachgeschosses einschließlich der zugehören Flure und Stiegenräume, ermittelt unter sinngemäßer Anwendung der in lit. a) enthaltenen Bestimmungen

c) aus dem umbauten Raum von Gebäuden, die nicht allseits umschlossen sind. Hierbei ist die in lit. a) angeführte Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Außenfläche der fehlenden Umfassungswand die lotrechte Fläche in der Außenflucht der anschießenden Umfassungswände tritt.

  1. Holzschuppen bis zu einer Gesamtbaumasse von 30 m3 sind von der Entrichtung der Anschlussgebühr befreit.

  2. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden ist Bemessungsgrundlage nur der für die Viehhaltung bestimmte Teil (Stall) samt dazugehörenden Nebenräumen wie Milchkammern, Vorratsräumen für Futtermittel und Streu sowie Garage und Geräteschuppen. […]

§ 6

Gebührenschuldner

Der Eigentümer jedes angeschlossenen Grundstückes ist zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Miteigentümer oder sonstige Nutznießer haften zur ungeteilten Hand für die richtige Entrichtung der Gebühren. […]“

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Tulfes vom 04.10.2022 wurde die Wasseranschlussgebühr für das Jahr 2023 mit Euro 3,42 (inkl USt) und die Kanalanschlussgebühr für das Jahr 2023 mit Euro 6,28 (inkl USt) festgesetzt.

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl Nr 58/2011 in der Fassung LGBl 173/2021, lauten wie folgt:

§ 2

[…]

(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.“

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass – entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) – das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa, um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungswährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück zumindest seit dem 09.04.2023 sowohl an die Wasserversorgungsleitung als auch den Kanal der Gemeinde Z angeschlossen war und die Einrichtungen auch tatsächlich benutzt wurden, zumal ab diesem Zeitpunkt auch die Benützungsgebühren vorgeschrieben wurden.

Die Wasseranschlussgebühr war daher entsprechend der zu diesem Zeitpunkt noch in Geltung stehenden Wassergebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 14.06.2000 idF Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 30.05.2001 und die Kanalanschlussgebühr entsprechend der Kanalbenützungsgebührenverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 23.02.2023 festzusetzen.

Gemäß den beiden Verordnungen ist der Beschwerdeführer als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Abgabenschuldner.

Zur Wasseranschlussgebühr:

Gemäß § 2 Abs 1 der Wassergebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 21.04.1993 idF des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 29.11.2000 entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an die Hauptleitung, dies war der 09.04.2023.

Gemäß § 3 der Wassergebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 21.04.1993 idF des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 29.11.2000 ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anschlussgebühr die Baumasse aller Gebäude auf einem an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstück, welche geschoßweise gemäß § 3 lit a) bis c) leg cit aus dem umbauten Raum des Gebäudes zu ermitteln ist.

Von der Anschlussgebühr befreit sind gemäß Abs 2 leg cit lediglich Holzschuppen bis zu einer Gesamtbaumasse von 30 m3 und ist gemäß Abs 3 leg cit bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden die Bemessungsgrundlage nur der der für die Viehhaltung bestimmte Teil (Stall) samt dazugehörenden Nebenräumen wie Milchkammern, Vorratsräumen für Futtermittel und Streu sowie Garagen und Geräteschuppen. Die diesbezüglichen Ausnahmebestimmunen liegen nicht vor, zumal es sich bei den gegenständlichen Gebäuden um Wohn- und Aufenthaltsräume handelt.

Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes sind von der Anschlussgebühr nicht ausgenommen, weshalb entsprechend der von der Behörde (unbeanstandet) ermittelten Bemessungsgrundlage von 10.948,82 m3 und dem seit 01.01.2023 geltenden Gebührensatz von Euro 3,42 (inklusive USt) die Wasseranschlussgebühr mit Euro 37.444, 97 festzusetzen war.

Zur Kanalanschlussgebühr:

Gemäß § 2 Abs 5 der Kanalbenützungsgebührenverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 23.02.2023 entsteht der Gebührenanspruch für die Kanalanschlussgebühr mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab der erstmaligen Benutzbarkeit, dies war der 09.04.2023.

Sofern die Abgabenbehörde hier vermeint, dass eine tatsächliche erstmalige Benutzbarkeit sowohl der Wasserversorgungs- als auch der Kanalisationsanlage erstmals ab dem Zeitpunkt eintreten kann, ab dem ein Gebäude im baurechtlichen Sinn benützt werden darf und sohin auf die erteilte Benützungsbewilligung vom 03.08.2023 abzustellen ist, ist dem zu entgegnen, dass gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es bei der tatsächlichen Benutzbarkeit bzw Benützung nicht auf die baubehördliche Benützungsbewilligung, sondern auf die tatsächliche Benützung ankommt (VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0003, VwGH 26.05.2014, 2012/17/0191, VwGH 18.10.1999, 96/17/0419).

Gemäß § 2 Abs 1 der Kanalbenützungsgebührenverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 23.02.2023 bemisst sich im Falle des Neubaus, wie hier vorliegend, die Anschlussgebühr nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude. Zur Ermittlung der Baumasse verweist Abs 2 leg cit auf § 2 Abs 5 TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der Fassung LGBl Nr 173/2021.

Im Sinne dieser Bestimmung des TVAG wurde die Baumasse von der Behörde (unbeanstandet) mit 10.948,82 m3 ermittelt und die Anschlussgebühr mit dem seit 01.01.2023 geltenden Gebührensatz von Euro 6,28 mit Euro 68.758,59 festgesetzt.

Gemäß Abs 2 leg cit sind bei der Bemessung der Anschlussgebühr lediglich Heustädel und Scheunen sowie die zur Viehhaltung bestimmten Teile (Ställe) in landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, weiters Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Gesamtbaumasse von 30 Kubikmetern nicht zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass auch die gegenständlichen Objekte von der Anschlussgebührenpflicht ausgenommen seien, zumal in der Verordnung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf § 2 Abs 5 TVAG verwiesen werde. Aufgrund Fehlens der Definition des Gebäudes in der Kanalbenützungsgebührenverordnung sei in Analogie auf die Definition des Gebäudes iSd § 2 Abs 3 TVAG zu verweisen und folglich auf die Bestimmungen des § 2 Abs 4 lit d) TVAG, wonach bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne der §§ 53, 54 und 55 der TBO 2018 nicht als Gebäude gelten würden. Aufgrund der diesbezüglichen Ausnahmebestimmung sei die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr rechtswidrig erfolgt.

Der diesbezüglichen Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Zum einen verweist die Kanalbenützungsgebührenverordnung in § 2 Abs 1 lediglich zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, sohin der Baumasse eines Gebäudes, auf das TVAG und zwar konkret auf § 2 Abs 5 TVAG, in welchem lediglich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage geregelt ist. Auf die weiteren Absätze des § 2 TVAG oder weitere Bestimmungen des TVAG in der in der Verordnung genannten Fassung wird nicht verwiesen, weder im Hinblick auf die Definition eines Gebäudes noch auf anzuwendende Ausnahmetatbestände.

Vielmehr definiert die Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z in § 2 Abs 2 jene Gebäude oder Teile davon, welche von der Anschlussgebühr ausgenommen sein sollen. Dass der Verordnungsgeber auch jene Gebäude, wie sie in § 2 Abs 4 TVAG angeführt sind, von der Anschlussgebühr ausnehmen wollte, ist der Verordnung jedoch nicht zu entnehmen.

Dass es sich bei den gegenständlichen Bauwerken um Gebäude (an sich) handelt, sohin um überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (die diesbezügliche Definition ist sowohl im TVAG als auch in der TBO gleich), wurde nicht bestritten.

Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes sind gemäß der anzuwendenden Kanalbenützungsgebührenverordnung von der Anschlussgebühr nicht ausgenommen, weshalb auch die Festsetzung der Anschlussgebühr durch die Abgabenbehörde zu Recht erfolgt ist.

Ergänzend wird festgehalten, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch keinerlei gesetz- bzw verfassungsmäßige Bedenken dahingehend bestehen, dass bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes zur Gänze der Wasser- und Kanalanschlussgebühr unterliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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