LVwG T LVwG-2024/32/2199-9

LVwG-2024/32/2199-9Tribunale amministrativo regionale20 nov 2024

Regest

Unzulässige Nutzung<br/>Beschwerdeeinschränkung<br/>Bewilligungspflichtiges Bauvorhaben<br/>Errichtung ohne Baubewilligung<br/>Strafminderung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/2199-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.2199.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der CC vom 11.07.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

I.

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, wonach die Tatzeit auf 23.03.2023 bis 31.10.2023 und 01.06.2024 bis 06.06.2024 eingeschränkt wird, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) auf Euro 1200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 120,00 neu festgesetzt

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Weiters wird der

II.

Beschluss gefasst:

4. Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der CC vom 11.07.2024, ***, wird eingestellt.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der CC vom 11.07.2024 wurde der Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:

„Datum/Zeit:23.03.2023 -06.06.2024

Ort:**** X, Gst. ****, KG **** X

Sie haben im oben angeführten Zeitraum als Eigentümer des Almgebäudes in der DD (KG ****), auf Gp. **1, dieses anderen zur Benützung überlassen, obwohl für diese bauliche Anlage weder Baubewilligungen, Bauanzeigen noch Feststellungsbescheide vorliegen. Die gegenständliche Almhütte wird vermietet und teilweise auch selbst benützt.“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit. j Z 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2023, begangen und wurde über sie daher gemäß § 67 Abs. 1 lit. j Z 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2023, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin sowie eine weitere Miteigentümerin in einem Parallelverfahren in Einem Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„(…)

3. Gründe der Rechtswidrigkeit:

Die vorliegenden Straferkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und ausgeführt wie folgt:

Die Behörde führt in der Begründung aus, dass sich einerseits aus dem baupolizeilichen Akt der Baubehörde ergibt, dass für die bauliche Anlage die erforderlichen Baubewilligungen, Bauanzeigen/Feststellungsbescheide nicht vorliegen. Andererseits sei das Gebäude vermietet worden und würde sich dies insbesondere aus dem GISA-Auszug betreffend die Beschwerdeführerin Theresa Maria Hartig, welche die Mutter der weiteren Beschwerdeführerin ist, ergeben.

Die Behörde hat es jedoch unterlassen, die für die Bestrafung erheblichen Erhebungen durchzuführen und geht von einem unrichtig festgestellten Sachverhalt aus. Weiters wurden wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, sodass die Strafverfügung aus mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist:

a) Die Behörde hat sich mit der Verantwortung der Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend auseinandergesetzt und wesentliche Ermittlungsmaßnahmen unterlassen.

Den Beschwerdeführerinnen wird vorgeworfen, dass sie insbesondere im Zeitraum vom 23.3.2023 bis 6.6.2024 die bauliche Anlage, trotz fehlender Baubewilligung benützt und anderen zur Benützung überlassen hätten. Hinsichtlich des pauschal angenommenen inkriminierten Zeitraumes fehlen jedoch wesentliche Ermittlungsmaßnahmen. Tatsächlich verhält es sich so, dass das Gebäude in den Wintermonaten einer Benützung überhaupt nicht zugänglich ist. Auch aus der Rechtfertigung der Beschwerdeführerinnen ergibt sich, dass der westliche Teil des Almgebäudes durch den Luftdruck einer Staublawine zerstört wurde. Dies zeigt bereits deutlich, dass sich das Almgebäude in einem lawinengefährdeten Bereich befindet. Die „EE" befindet sich auf ca. 1.800 Meter Seehöhe und ist sobald Schnee liegt, sohin über die gesamten Wintermonate hinweg, überhaupt nicht benutzbar. Die Alm war im inkriminierten Zeitraum größtenteils nur zu Fuß oder mit den Skiern zu erreichen. Aufgrund der vorherrschenden Lawinengefahr (so wie es die beiden Beschwerdeführerinnen am eigenen Leib feststellen mussten, indem ein Teil des Almgebäudes aufgrund einer Lawine vollkommen zerstört wurde) ist eine Vermietung in den Wintermonaten überhaupt nicht vorgesehen. Eine pauschale Bestrafung für den Zeitraum vom 28.3.2023 bis 6.6.2024 ist sohin nicht gerechtfertigt und wird dies von der Behörde auch nicht begründet. Weiters ist der Gisa-Auszug allein wohl nicht ausreichend um eine allfällige Vermietung/Überlassung an dritte Personen festzustellen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin, Frau FF, eine Vermietung im Wohnhaus in Adresse 3 vornimmt.

Auch wenn eine Baubewilligung hinsichtlich des Wiederaufbaus der EE bedauerlicherweise nicht vorlag, werden die Beschwerdeführerinnen wegen der Vornahme der Baumaßnahmen zu Spruchpunkt 1 bestraft. Die Benützung eines konsenslos oder konsenswidrig errichteten Gebäudes ohne Benützungsbewilligung bildet in dieser Angelegenheit keine weitere Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit j TBO, da das Tatbild der unbefugten Benützung durch das Tatbild der unbefugten Bauführung (§ 67 Abs. I lit. a TBO) konsumiert wird.

b. Zur Strafbemessung:

Fest steht, dass die vorliegenden konsenslosen bewilligungspflichtigen Änderungen notwendig wurden, da ein Teil des Gebäudes aufgrund einer Staublawine zur Gänze abgetragen wurde. Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigten lediglich die Wiederherstellung/Instandsetzung des abgetragenen Gebäudes.

Weiters ist, wie bereits ausgeführt, auch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Gebäude (die EE) in den Wintermonaten bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem in einer Höhe von ca. 1.800 Meter Schnee fällt, überhaupt nicht mehr benützt werden kann. Eine Zufahrt ist in den Wintermonaten nicht gestattet und ist davon auszugehen, dass zumindest im Zeitraum von November 2023 bis Mai 2024 eine — wie von der Behörde vorgeworfene — Benützung überhaupt nicht möglich ist.

Weiters sind die beiden Beschwerdeführerinnen unbescholten und geständig. In Zusammenschau ist die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.400,00, insgesamt € 8.800,00 jedenfalls überhöht. In Anbetracht des Sachverhaltes wäre die Situation der Beschwerdeführerinnen insgesamt als mildernd zu berücksichtigen gewesen.

Zudem wäre es nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG völlig ausreichend gewesen, den Beschwerdeführerinnen eine Mahnung zu erteilen, um sie von einer weiteren Begehung strafbarer Handlungen in dieser Art abzuhalten. Mit dem Zeitpunkt, als den Beschwerdeführerinnen der Bescheid der Baubehörde zugestellt wurde, haben sie unverzüglich sämtliche Maßnahmen in Gang gesetzt, um den rechtswidrigen Zustand zu beheben. Auch dies zeigt, dass bereits die Kenntnis des bewilligungslosen Zustandes ausgereicht hat, um die Beschwerdeführerinnen vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Aus diesen Gründen wird gestellt der

Antrag

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den gegenständlichen Beschwerden Folge geben und

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen

und

2. die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen,

in eventu:

3. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, sowie aufgrund des geringen

Verschuldens bei einer Ermahnung bewenden zu lassen

in eventu:

4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

(…)“

Mit Eingabe vom 30.10.2024 hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Bekämpfung gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eingeschränkt und zudem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich verzichtet.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Almgebäudes auf der Gp **1 DD. Die weitere Miteigentümerin FF hat seit dem 23.03.2023 das freie Gastgewerbe iSd § 111 Abs 2 Z 4 GewO 1994 inne. Dies berechtigt zur Beherbergung von Gästen in einem kleineren Umfang. Seitens der Gemeinde X wurde bestätigt, - dass wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht- die gegenständliche Liegenschaft während der Monate November 2023 bis Mai 2024 aufgrund der exponierten Lage nicht zugänglich war. Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 06.06.2024 die Verwendung des Gebäudes, welches als solches keinen baurechtlichen Konsens aufweist (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses) untersagt. Seit der Entstehung der Gewerbeberechtigung bis zur behördlichen Untersagung wurde - ausgenommen der Zeitraum November 2023 bis Mai 2024 - das Gebäude vermietet und teilweise selbst benutzt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol Akt einliegenden Aktenbestandteile treffen. Zudem wurde Einsicht genommen in den bezüglichen Bauakt.

Auf die Durchführung einer zunächst beantragten mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023:

§ 67

„Wer

j) als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl

1. diese(r) im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz errichtet oder geändert wurde oder

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

…“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023:

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 64

(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

…“

V.Erwägungen:

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses mit der Eingabe vom 30.10.2024 war das Beschwerdeverfahren dahingehend einzustellen (vgl dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach § 67 Abs 1 lit j Z 1 TBO 2022 begeht ua eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 36300,00 Euro zu bestrafen ist, wer als Eigentümer eine bauliche Anlage benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl diese im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin Miteigentümerin des gegenständlichen Gebäudes ist, welches über keine entsprechende Baubewilligung verfügt, und dieses Gebäude während des vorgenannten Zeitraumes vermietet und genutzt hat, hat sie den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Diese Verwaltungsübertretung ist unabhängig von der Verwaltungsübertretung nach 67 Abs 1 lit a TBO 2022 zu sehen (vgl den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses). Letztere Bestimmung sieht eine Bestrafung ua dann vor, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne die entsprechende Baubewilligung errichtet wurde.

Nach der hier zur Anwendung gelangenden Bestimmung nach 67 Abs 1 lit j Z 1 TBO 2022 wird – zudem - die Benützung derartiger baulichen Anlagen bestraft. Es ist nämlich denkbar, dass eine bauliche Anlage unzulässiger Weise errichtet, diese jedoch in der Folge nicht benützt wird. Insofern ist es konsequent, sowohl die unzulässige Errichtung als auch – wie gegenständlich - die darauffolgende unzulässige Benützung zu bestrafen.

Was jedoch im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls zu berücksichtigen ist, ist der Umstand, dass sich der Tatzeitraum verkürzt hat, da die bauliche Anlage während der Wintermonate tatsächlich nicht benützt werden konnte.

Zu subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.

Ein entschuldbarer Irrtum liegt schon deshalb nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin nicht an geeigneter Stelle erkundigt hat, inwieweit die Benützung des gegenständlichen Gebäudes zulässig war.

Es ist daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin hierzu ist von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich.

Die Überprüfung auf die Einhaltung insbesondere der bautechnischen Erfordernisse wie Brandschutz, Nutzungssicherheit (Fluchtwege) im Rahmen eines baurechtlichen Verwaltungsverfahrens (Baubewilligungsverfahren) ist ebenso erforderlich, wie die Überprüfung auf die Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben (Flächenwidmung). Selbstredend ist der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Benützung des Gebäudes, welches über keine entsprechende Baubewilligung verfügt, erheblich.

Mildernd ist jedenfalls die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Ebenso steht fest, dass sie die Tat als solche nicht in Abrede gestellt hat.

Erschwerend ist zu sehen, dass durch die unzulässige Benützung ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wurde.

Als Verschuldensgrad war - wie bereits erwähnt - von Fahrlässigkeit auszugehen.

In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe kann die nunmehr verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als überhöht angesehen werden, wird doch der gesetzliche Strafrahmen von Euro 36.300,00 damit zu lediglich knapp über 3,3 % ausgeschöpft.

Insbesondere wird dabei der nunmehr eingeschränkten Tatzeit Rechnung getragen.

Für eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Raum. Hier ist auf die im Hinblick auf Vorgängerbestimmung (§ 21 VStG 1991, BGBl I Nr 52/1991) entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dem angesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall kann jedoch bei keiner Verwaltungsübertretung von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Selbst für einen Laien haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass ein ganz oder teilweise zerstörtes Gebäude nicht ohne Weiteres wieder errichtet und in der Folge benützt werden darf. Insofern wäre von der Beschwerdeführerin zumindest zu erwarten gewesen, sich diesbezüglich bei der Baubehörde oder an anderer geeigneter Stelle zu erkundigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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