LVwG T LVwG-2024/40/2610-4; LVwG-2024/40/2203-5

LVwG-2024/40/2610-4; LVwG-2024/40/2203-5Tribunale amministrativo regionale19 nov 2024

Regest

Verweigerung Blutabnahme<br/>Suchtgiftbeeinträchtigung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/2610-4; LVwG-2024/40/2203-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.2610.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 23.08.2024, Zl *** sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 15.07.2024, Zl *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 23.08.2024, Zl *** wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 320,00 zu leisten.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 15.07.2024, Zl *** wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 23.08.2024, Zl ***:

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie Folgt:

„1. Datum/Zeit:11.04.2024, 22:42 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 2, CC, PI Y

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in X bei W, auf der A**, Höhe Str.km 136,4 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt haben SIE sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Die Verweigerung erfolgte am 11.04.2024 um 22:42 Uhr in **** Z, Adresse 2, PI Y.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m § 5 Abs. 10 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.600,00

14 Tage 0 Stunden

0 Minuten

§ 99 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ 231,46 als Ersatz der Barauslagen für diverse Vorschuesse VO Kosten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.991,46“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2024 zum Drogentest aufgefordert worden sei bzw, dass er über die Konsequenzen einer Verweigerung des Drogentests ausreichend aufgeklärt worden sei. Es sei evident, dass der Beschwerdeführer vor ca vier Jahren einen Autounfall gehabt habe, weswegen bei ihm laut dem polizeiamtsärztlichen Gutachten (Seite 5) die Durchführung eines psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests nicht möglich gewesen sei. Laut dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 11.04.2024 (Seite 5) sei der Beschuldigte hinsichtlich des Denkablaufes als geordnet, hinsichtlich der Orientierung als normal, hinsichtlich der Konzentration ebenso als normal, hinsichtlich der geteilten Aufmerksamkeit als vorhanden, hinsichtlich seines Verhaltens als unauffällig, hinsichtlich seiner Stimmung als unauffällig und hinsichtlich seines Kurzzeitgedächtnisses als normal eingestuft. All diese Einstufungen seien so zu interpretieren, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt kein Drogeneinfluss vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grunde werde die Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens beantragt.

Am 06.11.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in der der Beschwerdeführer, der einschreitende Polizeibeamte sowie der Polizeiamtsarzt als Zeugen einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 11.04.2024 den LKW mit dem Kennzeichen *** (A) in X bei W, auf der A**, Höhe Strkm 136,4 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat er sich nach Aufforderung geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Die Verweigerung erfolgte am 11.04.2024 um 22:42 Uhr in **** Z, Adresse 2, auf der Polizeiinspektion Y.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion W vom 12.04.2024, *** sowie den übereinstimmenden Aussagen des Meldungslegers DD sowie des Polizeiarztes EE. Die beiden einvernommenen Zeugen konnten schlüssig und nachvollziehbar und überaus glaubwürdig darlegen, dass beim Beschwerdeführer eindeutige Symptome eines Drogeneinflusses festgestellt werden konnten. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer ohnehin selbst im Rahmen der polizeilichen Anhaltung an, am Vortag einen Joint geraucht zu haben. Damit liegt der Verdacht einer Beeinträchtigung durch Drogen jedenfalls vor. Dieser Verdacht hat sich durch die ärztliche Untersuchung jedenfalls erhärtet. So konnte der als Zeuge einvernommene Polizeiamtsarzt schlüssig und nachvollziehbar darlegen, welche Symptome er beim Probanden am 11.04.2024 festgestellt hat. Selbst wenn einige Teile des psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests positiv absolviert wurden wie der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde vorbringt, so hat die klinische Untersuchung insbesondere die Harnuntersuchung einen THC Wert von 903 ergeben, der Drehnystagmustest ist ebenfalls als wesentlich verlangsamt absolviert worden, sodass in Summe bei vollständiger Betrachtung des amtsärztlichen Gutachtens in Verbindung mit der Zeugenaussage des Amtsarztes vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der Verdacht einer Beeinträchtigung durch Drogen sich jedenfalls erhärtet hat.

Dass die Abnahme des Blutes vom Beschwerdeführer verweigert wurde, gab dieser selbst im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an und konnte dies der Amtsarzt EE bestätigen. Auch die Aufklärung über die Folgen, welche im Übrigen ohnehin ohne Relevanz ist, ist durch den Amtsarzt erfolgt und auch auf dem Gutachten dokumentiert und darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch unterzeichnet worden.

An der Verweigerung zur Abnahme einer Blutprobe bei Vorliegen von zahlreichen Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Beeinträchtigung zum Suchtgift beim Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehen sohin keine Zweifel.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 lauten:

„§ 5.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(10) (Verfassungsbestimmung)

An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

[…]

§ 99.

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von

1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

[…]“

V.Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der damit einhergehenden Beweiswürdigung steht fest, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat er sich nach Aufforderung geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Damit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihn zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignetes Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nachgekommen, hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beschwerdeführer persönlich einvernommen sowie auch den Polizeiamtsarzt einvernommen. Weiters gab der Amtsarzt in seiner Aussage nachvollziehbar an, dass man Gleichgewichts- und Koordinationsübungen trainieren kann. Aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten sowie der Einvernahme des Polizeiamtsarztes hat sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar ergeben, dass beim Beschwerdeführer eindeutige Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurden und in weiterer Folge der Beschwerdeführer die Abnahme einer Blutprobe ausdrücklich verweigert hat.

Die Einholung eines psychiatrischen und/oder psychologischen Gutachtens konnte unterbleiben, zumal diesbezüglich kein konkreter Beweisantrag zu keinem konkreten Beweisthema gestellt wurde.

Als Ergebnis dieser Beweisaufnahmen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der Unrechtsgehalt der geahndeten Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Mildernd war nichts, erschwerend kommt eine vorsätzliche Tatbegehung hinzu. Insbesondere aufgrund der nachgewiesenen Aufklärung über die Folgen der Tat ist der Beschwerdeführer bei der Verweigerung der Blutabnahme geblieben. Rechtfertigung für die Verweigerung der Blutabnahme konnte der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine liefern, sodass von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist. Unter Zugrundelegung der vorhin aufgezeigten Strafzumessungskriterien erscheint die verhängte Geldstrafe als nicht überhöht, zumal ohnehin nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden ist.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten bemessen sich gemäß § 52 Abs Abs 1 und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe.

Zu Spruchpunkt 3:

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2024, Zl *** entzog die Bezirkshauptmannschaft V dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 15 Monaten gerechnet ab 11.04.2024 und ordnete als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung an, forderte den Beschwerdeführer auf, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen und verfügte, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung – Lenkerverhaltenstraining – entzogen bleibe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl am 11.04.2024 um 22:42 Uhr als auch am 07.05.2024 um 10:45 Uhr jeweils nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert habe, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift, Blut abnehmen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden war, zuvor ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Überdies sei er zum Übertretungszeitpunkt am 07.05.2024 nicht in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen, da ihm der Führerschein zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Vorstellung bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich aus der Begründung in keinster Weise ergebe, weswegen ein fünfzehnmonatiger Entzug der Lenkberechtigung verhängt worden sei. Immerhin habe die Behörde gemäß § 26 Abs 2 FSG die Entzugsfrist bei erstmaliger Begehung solcher Delikte mit mindestens sechs Monaten festzusetzen. Beim Vorstellungswerber handle es sich um einen Ersttäter. Weswegen die Mindestentzugszeit um sogar neun Monate überschritten worden sei, bzw weswegen fünfzehn Monate Führerscheinentzug beschlossen worden sei, sei in keinster Weise verständlich. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte am 11.04.2024 und 07.05.2024 sich jeweils geweigert haben sollte, sich Blut abnehmen zu lassen, zumal es zu beiden Zeitpunkten keinen Verdacht gegeben habe, dass eine Suchtgiftbeeinträchtigung vorgelegen habe. Es werde die Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten und des Amtsarztes beantragt. Es werde weiters bestritten, dass sich der Anhalteort betreffend dem zweiten Vorfall 067.05.2024 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2024, Zl *** wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst wiederum ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl am 11.04.2024 um 22:42 Uhr als auch am 07.05.2024 um 10:55 Uhr nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert habe, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl er zuvor jeweils ein KFZ in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Überdies sei er zum Übertretungszeitpunkt am 07.05.2024 nicht in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen, da ihm der Führerschein zum Lenkzeitpunkt bereits vorläufig abgenommen worden war. Bei den drei Übertretungen sei jeweils die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten bzw drei Monaten verhängt worden (vgl § 26 Abs 2 Z 1 FSG und § 25 Abs 3 FSG).

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wiederum vor, dass sich aus der Begründung in keinster Weise ergebe, weswegen ein fünfzehnmonatiger Entzug der Lenkberechtigung verhängt worden sei. Immerhin habe die Behörde gemäß § 26 Abs 2 FSG die Entzugsfrist bei erstmaliger Begehung solcher Delikte mit mindestens sechs Monaten festzusetzen. Beim Beschuldigten handle es sich um einen Ersttäter. Weswegen somit die Mindestentzugszeit um sogar neun Monate überschritten worden sei bzw weswegen fünfzehn Monate Führerscheinentzug beschlossen wurde, sei in keinster Weise verständlich. Der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass sich der Beschuldigte jeweils geweigert haben sollte, sich Blut abnehmen zu lassen. Ferner werde bis zum Beweis des Gegenteils ausdrücklich bestritten, dass sich der Anhalteort betreffend den zweiten Vorfall 07.05.2024 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde (U, Höhe Adresse 3). Es werde daher ersucht, die Behörde möge die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, die den Anhalteort als öffentliche Verkehrsfläche ausweise.

II.Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer hat sich am 11.04.2024 um 22:42 Uhr in **** Z, Adresse 2, CC, PI Y nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt nach Aufforderung geweigert sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat und vermutet werden konnte, dass der Beschwerdeführer zuvor den LKW mit dem Kennzeichen *** (A) in X bei W, auf der A**, Höhe Strkm 136,4 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

2. Der Beschwerdeführer hat sich am 07.05.2024 um 11:42 Uhr in **** U, Bahnhofstraße 25, auf der PI U nach Durchführung einer klinischen Untersuchung einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt nach Aufforderung geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat und er vermutlich den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) um 10:55 Uhr in **** U auf der Adresse 3 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

3. Der Beschwerdeführer hat am 07.05.2024 um 10:55 Uhr in **** U, Adresse 3n den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig ist. Der Führerschein war ihm zum Lenkzeitpunkt durch Beamte der Autobahnpolizeiinspektion W am 11.04.2024 unter Blocknummer T***, Blatt Nr 17 vorläufig abgenommen worden.

III.Beweiswürdigung:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden 8vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).

Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter Spruchpunkt 1. der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung am 11.04.2024 um 22:42 Uhr begangen hat.

Hinsichtlich der zweiten Übertretung am 07.05.2024 um 10:55 Uhr (Lenken eines KFZ vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines) sowie um 11:42 Uhr (Verweigerung, sich Blut abnehmen zu lassen) wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 26.08.2024, *** rechtskräftig bestraft. Diese Strafe wurde vom Beschwerdeführer bereits bezahlt.

Unabhängig davon wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen den Führerscheinentzug der einschreitende Beamte sowie der Polizeiamtsarzt als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.11.2024 persönlich einvernommen. Dass dem Beschwerdeführer bereits die Lenkberechtigung am 11.04.2024 vorläufig abgenommen wurde, ergibt sich zweifellos aus der Aussage des Zeugen RI DD vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein wiederum ausgefolgt worden wäre. Im Gegenteil befindet sich der Führerschein des Beschwerdeführers im gegenständlichen Führerscheinentzugsakt ***.

Dass es sich beim Vorfallsort „Adresse 3“ um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle oder nicht kann diesbezüglich dahingestellt bleiben, zumal der Beschwerdeführer sich auf der B*** von Osten kommend in westliche Richtung befunden hat. Der Ort der Anhaltung im Gemeindegebiet von **** U, Adresse 3 ändert an der Beurteilung nichts, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße, nämlich der B*** in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und sich anschließend auf der Polizeiinspektion U geweigert hat, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl er im Verdacht stand, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass es seiner Mutter schlecht gegangen ist und er mit dem Auto (von V) nach U gefahren ist.

Die Feststellungen zur Verweigerung der Blutabnahme ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des einschreitenden Polizeibeamten RI Alexander Heim und vor allem des Polizeiamtsarztes EE. Dieser gab in äußerst schlüssiger und nachvollziehbarer Weise und auf kompetente Art und Weise an, aufgrund welcher Tests beim Beschwerdeführer er zu dem Ergebnis gelangte, dass dieser durch Suchtgift beeinträchtigt sei. Eine endgültige Abklärung der Beeinträchtigung durch Suchtgift erfolgt durch eine klinische Untersuchung des abgenommenen Blutes. Dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, sich Blut abnehmen zu lassen wird von diesem selbst im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt.

Insgesamt bestehen sohin einerseits aufgrund der Bindungswirkung von rechtskräftigen Strafbescheiden und andererseits aufgrund des eigens durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer geweigert hat, sich Blut abnehmen zu lassen und er trotz vorläufig abgenommener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt.

IV.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 in der geltenden Fassung zu berücksichtigen:

„§ 3.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

[…]

§ 7.

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

§ 24.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

§ 25.

Dauer der Entziehung

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26.

Sonderfälle der Entziehung

[…]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

[…]“

V.Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung bzw aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs 1 lit c StVO innerhalb eines Monats) vorliegen.

Daraus resultieren gemäß § 26 Abs 2 Z 2 FSG eine Mindestentziehungsdauer von zwölf Monaten.

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 gilt gemäß § 7 Abs 3 Z 6 FSG, wenn ein Lenker ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer bereits am 11.04.2024 sein Führerschein vorläufig abgenommen. Bei der Kontrolle am 07.05.2024, sohin nicht einmal vier Wochen danach wurde der Beschwerdeführer wiederum beim Lenken eines KFZ in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten, dies trotz entzogener Lenkberechtigung. Diesbezüglich erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Mindestentziehungsdauer von drei Monaten ohnehin als äußerst gering bemessen, zumal aufgrund des raschen Rückfalles des Beschwerdeführers und dem Wissen um den vorläufig abgenommenen Führerscheins der Beschwerdeführer wiederum ein Fahrzeug gelenkt hat.

Die belangte Behörde hat ohnehin die gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungsdauern gemäß § 26 Abs 2 Z 2 bzw § 25 Abs 3 FSG festgesetzt, sodass eine Herabsetzung jedenfalls nicht in Betracht kam. Vielmehr wäre im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens eine Verlängerung der Entziehungsdauer anzudenken, insbesondere im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen den beiden Übertretungen.

Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen in der gegenständlichen Fallkonstellation waren aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend anzuordnen. Darüber hinaus erhält die vorliegende Beschwerde zu den begleitenden Maßnahmen keinerlei Ausführungen, sodass darauf auch nicht näher einzugehen war.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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