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LVwG-2024/40/2404-4Tribunale amministrativo regionale18 nov 2024
Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen<br/>Frist neu festgesetzt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 13.08.2024, Zl ***, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass sich die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 23.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Anzeige vom 26.06.2024 seitens des LPD *** am 26.06.2024 ihr Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in **** Y, Adresse 2 zur dortigen Shell-Tankstelle gelenkt habe. Aufgrund ihres Verhaltens sei um 03:54 Uhr die LL Z verständigt und eine Polizeistreife zur Tankstelle beordert worden. Anlässlich der geführten Amtshandlung habe sie einen stark verwirrten Eindruck gemacht und sinnlose aus dem Zusammenhang gerissene Geschichten erzählt. Sie haben dem Sachverhalt offensichtlich nicht folgen können. Das Innere des Fahrzeuges habe verwahrlost gewirkt und habe auch eine Sektflasche wahrgenommen werden können. Eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Vortestgerät habe einen Wert von 0,0 mg/l ergeben. Ihr Verhalten habe ständig gewechselt. Von apathisch bis hyperaktiv und redselig. Die Aufforderung, sich bei einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Amtsarztes aufgrund des außergewöhnlichen Erregungs- und Ermüdungszustandes untersuchen zu lassen sei von ihr am 26.06.2024 um 06:08 Uhr verweigert worden. Sie haben den Beamten gegenüber angegeben, ihr großes Geschäft im Fahrzeug verrichtet zu haben und es sei im Bereich des Beifahrersitzes auch Unterwäsche erkennbar gewesen. Abschließend habe erhoben werden können, dass sie an einer durch Alkohol induzierten Psychose leiden würde und bereits zweimal stationär in einer psychiatrischen Klinik untergebracht gewesen sei, wo sie medikamentös eingestellt worden sei. Wenn sie die Medikamente jedoch absetze, hätte dies psychotische Schübe zur Folge.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Vorstellung bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Behörde ihr keine Übertretung von Straßenverkehrsvorschriften in einem durch alkohol- oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand zur Last lege. Eine Krankheit liege nicht vor. Dass sie bei der Amtshandlung am 26.06.2024 mitten in der Nacht etwas müde gewesen sei, vermöge derartige Bedenken nicht zu erwecken. Aber auch die Bereitschaft an die Verkehrsanpassung als Teil der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 17 Abs 1 FSG-GV liege vor. Ihr Verhalten weise keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziere.
Zu den Vorkommnissen vom 26.06.2024 erlaube sie sich anzumerken, dass sie an diesem Tag tatsächlich erheblich übermüdet und angestrengt gewesen sei, zumal sie von X angereist sei, um einen Bekannten aufzusuchen, den sie allerdings nicht finden konnte. Sie habe dann kurzfristig beschlossen, im Bereich der Tankstelle eine Nachtruhe einzulegen und sei es dabei zu einer Auseinandersetzung mit dem Tankstellenbetreiber gekommen. Sie sei aufgrund der Gesamtsituation genervt gewesen und habe vielleicht teilweise überreagiert, dies alles sei in keinem Zusammenhang mit dem Lenken bzw der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges gestanden. Sie habe bisher keine gehäuften FSG-Delikte verwirklicht. Es sei richtig, dass sie sich in einschlägiger Behandlung befinde, daraus allerdings bisher auch keiner der behandelnden Ärzte den Schluss gezogen hätte, dass sie nicht mehr verkehrstauglich wäre. Von diversen Angehörigen werde die Situation allerdings verzerrt dargestellt. Wenn ihr vorgeworfen werde, dass sie einen verwahrlosten oder verwirrten Eindruck hinterlassen habe, so sei dies unter Umständen der Situation an diesem Tag geschuldet gewesen, eben im Hinblick auf die lange Anreise von X. Sie führe ein selbständiges Leben und habe keinesfalls ein verwahrlostes Erscheinungsbild. Sie sei in der Lage, auch das alltägliche Leben ordnungsgemäß zu bewältigen. Ein Sachverwalter sei für ihre Person nicht bestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2024, Zl ***, wurde der Mandatsbescheid vom 23.07.2024 bestätigt. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe der vollständigen Anzeige der Landespolizeidirektion Y vom 26.06.2024 ausgeführt, dass der Mitarbeiter der Tankstelle davon spreche, dass sie sich unter anderem ihren BH ausgezogen und den Tankstellenkunden ihre nackten Brüste gezeigt hätte. Nach Aufforderung durch den Mitarbeiter hätte sie ihr Fahrzeug umgeparkt, indem sie vom Standplatz weggeschoben und dann das Fahrzeug schief auf einem Parkplatz abgestellt habe. Sowohl der Tankstellenmitarbeiter als auch die amtshandelnden Polizisten hätten bei ihr von einer verwirrten Person, die auch einen verwahrlosten Eindruck gemacht habe, gesprochen. Laut zusätzlichen Aussagen der Polizei habe sie nicht auf den vorliegenden Sachverhalt, zu dem sie befragt worden sei, eingehen und auch den alten Freund, zu welchem sie angeblich fahren wollte, weder benennten können, noch gewusst, wo dieser wohnen sollte. Das KFZ war verdreckt und unordentlich. Sie habe sogar ihre große Notdurft im Fahrzeug verrichtet. Ein derartiges Verhalten könne keinesfalls mit erheblicher Übermüdung bzw Anstrengung erklärt werden. Der durch die Polizeiinspektion W verständigte Angehörige habe ebenfalls beschrieben, dass sie an einer alkoholinduzierten Psychose leiden würde, sich bereits zweimal in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik befunden habe und aufgrund einer psychischen Erkrankung Medikamente nehmen müsse. Bei Absetzen dieser Medikamente würde sie dann wieder Schübe bekommen. Für die Behörde bestehe aufgrund des vorliegenden Akteninhalts der klare Verdacht, dass bei ihr eine psychische Krankheit vorliege, die medikamentös behandelt werde, sie jedoch die Medikamente immer wieder eigenverantwortlich absetze und es dann zu den gezeigten Auffälligkeiten komme. § 13 FSG-Gesundheitsverordnung normiere, dass bei Verdacht einer psychischen Erkrankung eine psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme beizubringen ist. Da eben dieser Verdacht vorliege, sei die Anordnung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dringend geboten.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin am 26.06.2024 von Tirol über V nach Y gefahren sei, um einen Bekannten zu besuchen. Als die Beschwerdeführerin um ca 03:40 Uhr bei der Shell-Tankstelle in Y angekommen sei, habe diese lediglich eine Nachtruhe einlegen wollen, als der Tankstellenangestellte völlig unbegründet und ohne triftigen Grund die PI U verständigt habe. Da die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, eine Nachtruhe einzulegen, habe sie sich auf dem markierten Parkplatz gestellt, welcher direkt vor dem Billa-Shop gekennzeichnet sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht widerrechtlich einfach vor der Tankstelleneingangstüre geparkt, sondern auf den dafür vorgesehenen Parkplatz. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden daran, dass sich der Parkplatz direkt in unmittelbarer Eingangsnähe zum Tankstellenshop befinde. Dass sich die Beschwerdeführerin etwas schief eingeparkt habe, werde nicht bestritten, allerdings sei dieses Verhalten weder widerrechtlich und komme dies mehrmals am Tag vor, dass jemand sein Auto etwas schief in einer Parklücke platziere. Sie sei davon ausgegangen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Einbruches geringer sei, wenn sie näher am Shop parke. Weiters sei es richtig, dass die Beschwerdeführerin zwei leere Flaschen Wein in ihrem Auto transportiert habe und dass das Auto dreckig gewesen sei. Dass dies auf einen verwahrlosten Zustand bzw aufgrund einer psychischen Krankheit zurückzuführen sei, sei völlig unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe ihr Fahrzeug einfach seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt und habe sie wenige Tage vor dem Vorfall ihren Sperrmüll sowie ihr Altglas auf den Recyclinghof gebracht. Aufgrund dieser Tatsachen sowie aufgrund dessen, dass die Reinigung des Autos längere Zeit her gewesen sei, sei einfach ein verwahrloster Zustand angenommen worden. Ein dreckiges Auto sei nichts Ungewöhnliches, ebenso wie zwei leere Weinflaschen in einem Auto, wenn man kürzlich sein Altglas entsorgt habe und dabei zwei Flaschen übersehen habe. Ebenso richtig sei, dass die Beschwerdeführerin eine Zigarette geraucht habe. Die Vorwürfe, dass die Beschwerdeführerin ihre Brüste gezeigt habe, würden ausdrücklich zurückgewiesen. Der Tankstellenmitarbeiter sei einfach persönlich genervt von der Beschwerdeführerin gewesen und habe völlig grundlos die Polizei gerufen und diverse Lügen erzählt. Dass die Vorwürfe bezüglich eines Alkoholmissbrauches nicht der Realität entsprächen, habe der durchgeführte Atemlufttest bewiesen. Ein verwahrloster Eindruck der Beschwerdeführerin lasse sich darauf zurückführen, dass diese gerade eine Nachtruhe geplant habe bzw bereits kurz genächtigt habe und somit verschlafen gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin eine Untersuchung nach Eintreffen des Rettungsdienstes verweigert habe, sei damit verbunden, dass erstens kein Grund für eine Untersuchung vorgelegen sei und weiters habe sich die Beschwerdeführerin nicht gut aufgehoben gefühlt, da sie weder über ihre Rechte belehrt worden sei noch verstanden habe, wofür eine Untersuchung notwendig gewesen wäre. Das unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin sei auf die völlig unbegründete Anhaltung zurückzuführen. Diverse Aussagen habe sie daher zum Trotz getätigt. Die Beschwerdeführerin sei von der Gesamtsituation genervt gewesen und habe teilweise überreagiert. Dies sei vor allem der totalen Übermüdung geschuldet gewesen. Dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide, sei richtig, allerdings befinde sich die Beschwerdeführerin in regelmäßiger Behandlung und sei in keiner Weise durch die behandelnden Ärzte festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin verkehrsuntauglich wäre. Diese Situation werde von diversen Angehörigen verzerrt dargestellt. Die Beschwerdeführerin führe ein selbständiges Leben und sei nicht auf fremde Hilfe oder einen Erwachsenenvertreter angewiesen. Zudem habe sie bisher keine gehäuften FSG-Delikte verwirklicht und lägen auch keine Unfallhäufungen vor. Dass die Beschwerdeführerin ihren BH ausgezogen habe und ihre Brüste gezeigt habe, entspreche nicht der Wahrheit. Dass die Beschwerdeführerin neu eingeparkt habe, sei der Wunsch des Tankstellenmitarbeiters gewesen. Betreffend die Aussage, dass die Notdurft im Auto verrichtet worden sei, entspreche dies ebenso nicht der Wahrheit. Die Beschwerdeführerin sei über die Anhaltung verärgert gewesen und habe dies somit erfunden. Ein verwahrloster Zustand liege ebenso nicht vor. Richtig sei, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren eine psychische Erkrankung bestehe, die aber die Fahrtauglichkeit in keiner Weise einschränke, was dadurch ausgewiesen sei, dass sie keine gehäuften Führerscheindelikte aufweise. Es lägen keine begründeten Bedenken im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vor, welche einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG zulassen würden.
Am 21.10.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt in welcher die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurde. Weiters wurden die Zeugen DD, Insp EE und Insp FF per Videokonferenz als Zeugen einvernommen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 26.06.2024 gegen 03:54 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** bei der Shell-Tankstelle im Gemeindegebiet von Y, Adresse 3 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wobei sie sich in einem außergewöhnlichen Erregungs-/Ermüdungszustand befunden hat. Sie parkte ihren PKW direkt vor der Eingangstüre zum Tankstellenshop der Shell-Tankstelle. In weiterer Folge wurde sie vom Tankstellenmitarbeiter aufgefordert, den PKW umzuparken, worauf sie das Fahrzeug schief auf einem weiteren Parkplatz neben dem Eingang eingeparkt hat.
Der Fahrverhalten kam dem Tankstellenmitarbeiter komisch vor und konnte dieser im PKW zwei leere Weinflaschen entdecken. Die Beschwerdeführerin wirkte auf den Tankstellenmitarbeiter sehr verwirrt und betrunken. Sie zog sich unter anderem ihren BH aus und zeigte den ankommenden Tankstellenkunden ihre Brüste und blieb dann vor dem Tankstellenshop, um zu rauchen. Gegenüber dem Tankstellenmitarbeiter gab die Beschwerdeführerin an, weiter nach X fahren zu wollen. Deshalb rief der Tankstellenmitarbeiter die Polizei.
Auf die mittlerweile hinzugezogenen Polizistinnen machte die Beschwerdeführerin einen ungepflegten und verwahrlosten Eindruck. Zudem machte sie einen stark verwirrten Eindruck und konnte nicht auf den vorliegenden Sachverhalt, zu welchem sie befragt wurde, eingehen, da sie sinnlose aus dem Zusammenhang gerissene Geschichten erzählte. Sie konnte im Zuge der Amtshandlung lediglich angeben, dass sie mit ihrem PKW vom Attersee aus nach Y gefahren sei, um einen alten Freund von ihr zu besuchen. Wo dieser wohnt oder sich aufhält konnte sie jedoch nicht angeben.
Das Fahrzeug konnte vor dem Tankstellenshop mit steckendem Schlüssel wahrgenommen werden. Ein durchgeführter Alkoholtest mit der Beschwerdeführerin verlief negativ. Einer Untersuchung durch den Rettungsdienst stimmte die Beschwerdeführerin anfänglich zu, bevor die Untersuchung jedoch beginnen konnte, verweigerte sie eine Untersuchung. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wechselte ständig, teilweise wirkte sie apathisch und war erst nach mehrmaliger Aufforderung handlungsfähig, dann wirkte sie wieder hyperaktiv und redselig. Auf die beiden einschreitenden Polizistinnen machte sie den Eindruck einer geistig erkrankten Person, welche außerdem erhebliche Ermüdungsmerkmale zeigte. Eine Untersuchung durch die Amtsärztin verweigerte die Beschwerdeführerin um 06:08 Uhr.
Während der gesamten Amtshandlung verhielt sich die Beschwerdeführerin äußerst unkooperativ. Im Zuge der Amtshandlung gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass sie in ihrem Fahrzeug ihr „großes Geschäft“ verrichtet habe. Diesbezüglich konnten die beiden einschreitenden Polizistinnen stark verschmutze Unterwäsche am Beifahrersitz feststellen. Ebenso konnten die einschreitenden Polizistinnen eine leere Sekt- oder Weinflasche feststellen. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit einem Verwandten der Beschwerdeführerin, Herrn Martin Stauder ergab, dass er nicht viel Kontakt mit ihr habe und auch ein eher schlechtes Verhältnis zwischen den beiden bestehe. Er gab jedoch an, dass die Beschwerdeführerin an einer alkoholinduzierten Psychose leide und schon zweimal in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik eingewiesen wurde, sie jedoch wieder entlassen wurde, da keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin leidet an psychischen Problemen und befindet sich in regelmäßiger Behandlung. Sie nimmt regelmäßig Medikamente, das sind stimmungsausgleichende Mittel, die sie täglich am Abend einnimmt.
Die Amtshandlung hat die Beschwerdeführerin mehrmals verlassen, indem sie sich ca 50 bis 100 m von der Tankstelle entfernt hat, die Fahrzeugschlüssel hat sie während der gesamten Amtshandlung im Fahrzeug steckengelassen. Den Polizistinnen hat sie von ihrem Leben erzählt, dann war sie sehr feindselig gegenüber ihnen, dass Polizistinnen unterdrückt würden. Weiters hat sie den Polizistinnen unterstellt, dass sie eine lesbische Beziehung führen würden und dass Insp EE der Mann in der Beziehung wäre, weil sie keine rot lackierten Fingernägel hätte. Weiters gab sie gegenüber den Polizistinnen an, dass sie Pelze im Auto habe und wenn das die Chinesen rausfinden würden, dann würde in Österreich die Pest ausbrechen und auch sonst hat sie wirre Aussagen über ihre Vergangenheit getätigt. Es war auch ein gewisser Verfolgungswahn da von der Polizei und Behörden. Auch kamen hin und wieder Äußerungen, dass Frauen von Muslimen und der Polizei unterdrückt würden. Die Gespräche mit AA haben sich sehr schwierig gestaltet.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Anzeige der LPD Y *** T vom 26.06.2024, Zl ***. Darüber hinaus fand am 21.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführerin persönlich sowie die drei Zeugen DD, Insp EE und Insp FF per Video einvernommen wurden und die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden.
Dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leidet und sich in regelmäßiger Behandlung befindet, wird von dieser im Rahmen der Beschwerde selbst ausdrücklich eingeräumt. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin selbst Bestätigungen über regelmäßige ärztliche Behandlung bei GG in S vor. Für den 21.11.2024 ist ein Termin beim Facharzt für Psychiatrie geplant. An welchen konkreten psychischen Problemen die Beschwerdeführerin jedoch leidet, ist diesem „ärztlichen Attest“ vom 17.10.2024 nicht zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Polizistinnen und dem Tankstellenbetreiber bzw den Tankstellenbesuchern ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Anzeige der LPD Y vom 26.06.2024 sowie den damit in Verbindung stehenden persönlichen Aussagen des Zeugen Zeugen DD und der beiden einschreitenden Polizeibeamtinnen.
Selbst im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens macht die Beschwerdeführerin immer wieder gegenteilige Ausführungen. So zB war eine Sekt- bzw Weinflasche für einen Bekannten gedacht, der am selben Tag Geburtstag hat wie die Beschwerdeführerin. Dass diese Sektflasche als Geschenk gedacht war scheint nachvollziehbar, warum diese jedoch im Zuge der Amtshandlung leer im Fahrzeuginneren aufgefunden wurde, konnte von der Beschwerdeführerin nicht schlüssig ausgeräumt werden. Vergessenen Abfall von X nach Y zu transportiern scheint zwar nicht unglaubwürdig, steht jedoch im klaren Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin von dem Landesverwaltungsgericht, wo sie Angab, dass diese Flasche für einen Bekannten zum Geburtstag gedacht war. Eine leere Flasche oder gar Müll lässt sich mit einem Geburtstagsgeschenk schwer in Einklang bringen.
Genausowenig konnte von der Beschwerdeführerin erklärt werden, wo der angebliche Freund bzw Bekannte in Y wohnt und warum sie diesen am Tattag nicht angetroffen hat. Ganz generell hat die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ihre Angaben, die sie im Rahmen der Beschwerde gemacht hat, dann wieder relativiert, wobei der Eindruck gewonnen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin der Verhandlung nicht zur Gänze folgen konnte.
Die drei einvernommenen Zeugen hingegen haben sich als glaubwürdig erwiesen und stehen auch die diesbezüglichen Aussagen untereinander in keinem Widerspruch und erweisen sich durchaus als glaubhaft. Insbesondere der Tankstellenmitarbeiter hat die Situation beim Zusammentreffen mit der Beschwerdeführerin als durchaus lebensnah und glaubwürdig geschildert und ist kein Grund ersichtlich, warum dieser falsche Angaben nicht nur der Polizei gegenüber sondern auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemacht haben soll. Auch die beiden Polizistinnen schilderten ihre Wahrnehmungen glaubwürdig, sodass insgesamt am festgestellten Sachverhalt kein Zweifel besteht.
Die wechselnde Verantwortung der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konnte hingegen nicht überzeugen.
IV.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der geltenden Fassung maßgeblich:
„§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]
§ 24
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
V.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067 und viele andere) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.
Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten zum Lenken von Kraftfahrzeugen müssen begründet sein. Es müssen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verdacht gerechtfertigt ist, die betreffende Person erfülle die Erteilungsvoraussetzungen der geistigen und körperlichen Eignung nicht (mehr) (vlg VwGH 14.12.1999, 99/11/0275).
Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der Anzeige vom 26.06.2024, wonach die Beschwerdeführerin sich in einem außergewöhnlichen Erregungs-/Ermüdungszustand befunden hat. Die Beschwerdeführerin zog sich unter anderem ihren BH aus und zeigte den ankommenden Tankstellenkunden ihre Brüste, machte einen ungepflegten und verwahrlosten Eindruck. Zudem machte sie einen stark verwirrten Eindruck und konnte nicht auf den vorliegenden Sachverhalt, zu welchem sie von den beiden einschreitenden Polizistinnen befragt wurde, eingehen, da sie sinnlose aus dem Zusammenhang gerissene Geschichten erzählte.
Im Gegensatz zu der dem Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2015, 2013/11/0172, zugrunde liegenden Fallkonstellation (Ordnungsstörung eines Passanten bei einem Rettungseinsatz) weist das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin bei der gegenständlichen Amtshandlung einen deutlichen Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf. Das vor allem verwirrte Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeugen DD als auch das Verhalten im Rahmen der Amtshandlung vom 26.06.2024 steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lenken eines PKWs im Rahmen eines Parkmanövers bzw im Rahmen der Betankung des gegenständlichen Fahrzeuges. Darüber hinaus steht das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber den beiden einschreitenden Polizistinnen gegenüber in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges und weist daher einen unmittelbaren und ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem und straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches ein ausreichendes Substrat dafür bildet, begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Lenkerin zu hegen (vgl VwGH 30.06.1998, 98/11/0099).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar keine schwerwiegenden Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, sondern vielmehr ihr wirres Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizistinnen den Verdacht einer psychischen Erkrankung bzw psychischen Störung als sehr wahrscheinlich erwarten lässt. Zwar mögen einzelne Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin noch nicht diesen Verdacht zu begründen, in Summe erweisen sich jedoch die festgestellten Missstände bzw Unzulänglichkeiten bei der Beschwerdeführerin als ausreichend, um von begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Ob die von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumten psychischen Probleme tatsächlich Auswirkungen auf die bereits erteilte Lenkberechtigung haben oder nicht, kann letztlich nur von ärztlichen Sachverständigen geklärt werden, weshalb der Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG zurecht ergangen ist.
Die Spruchkorrektur war insofern vorzunehmen, als die belangte Behörde die amtsärztliche Untersuchung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben hat. In Folge des mittlerweile abgelaufenen „Leistungszeitraumes“ war der Spruch diesbezüglich zu korrigieren, im Übrigen der Beschwerde jedoch keine Folge zu geben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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