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LVwG-2024/48/2552-1•LVwG T LVwG-2024/48/2552-1
LVwG-2024/48/2552-1Tribunale amministrativo regionale15 nov 2024
Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag<br/>Keine substantiierten Feststellungen seitens der Bescheid erlassenden Behörde<br/>Behebung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 02.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der gegenständliche Bescheid behoben.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 02.09.2024, wird Folgendes bestimmt:
„Bescheid
Es wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom 24.10.1969 bewilligte Wohnhaus auf Gst Nr. **1 der KG Y abweichend von den der Baubewilligung zugrundeliegenden Planunterlagen errichtet wurde. Im Konkreten wurde das Wohnhaus augenscheinlich zu nahe an die östliche Grundstücksgrenze zum Gst. Nr. **2 der KG Y hin, errichtet.
Spruch
Der Bürgermeister der Marktgemeinde Y als Baubehörde gemäß § 62 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl.Nr. 44/2022, i.d.g.F., entscheidet wie folgt:
Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 wird Frau AA, Adresse 2, **** Y verpflichtet, das widerrechtlich auf Gst. Nr. **1, KG Y, errichtete Wohnhaus laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid, bis längstens 2 Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides abzutragen und gänzlich zu entfernen.“
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde ein und wandte die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund mangelhaftem Ermittlungsverfahrens ein. Allein durch den Sachbearbeiter des Bauamtes sei das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, jedoch sei kein Amtssachverständiger, weder ein amtlicher Sachverständiger noch gerichtlicher Sachverständiger beigezogen worden. Allein der vom Sachbearbeiter händisch eingezeichneter, vermeintlich vorhandener Planbestand ohne Bemaßung in einem Teilungsplan mit einem Maßstab 1:500 könne nicht Grundlage dafür sein, die Lage des Wohnhauses der Beschwerdeführerin festzustellen. Dies sei für die Beschwerdeführerin weder überprüfbar noch behebbar, ob und wenn überhaupt in welchem Ausmaß allenfalls das Wohnhaus abweichend vom Baubestand vom 24.10.1969 errichtet worden sein soll.
Darüber hinaus wurde die Unangemessenheit der Behebungsfrist von zwei Jahren ab Rechtskraft bekämpft. Es müsse eine Sanierung des bestehenden Zustandes möglich sein. Dafür sei die Frist von zwei Jahren zu kurz. Es liege auch offenkundig keine Gefahr in Verzug vor.
Darüber hinaus wurde moniert, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit eingeräumt worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen. Sie hätte dementsprechend einen hochbautechnischen Sachverständigen beiziehen können.
Schließlich sei der Abbruchsauftrag ohne ausreichende Sachverhaltsgrundlage erlassen worden. Im Bescheid sei festgestellt worden, dass das Wohnhaus abweichend von der Baubewilligung, jedoch nicht ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Damit sei aber nicht § 46 Abs 1 erster Satz TBO 2022, sondern dritter Satz (abweichende Errichtung) und vierter Satz einschlägig. Im Übrigen würde im vierten Satz der Bestimmung vorgesehen werden, dass die Beseitigung der baulichen Anlage lediglich als Ausnahme und nur dann vorgesehen werden könne, wenn die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Auch dies ließe sich dem Ermittlungsverfahren nicht entnehmen. Selbst wenn entgegen der Baubewilligung das Bauvorhaben ausgeführt worden sein sollte, so wäre es sohin jedenfalls die Herstellung des bewilligten Zustandes zunächst zu prüfen, die jedoch auch eine Beiziehung eines hochbauchtechnischen Sachverständigen erforderlich gemacht hätte. Dass somit das gesamte Wohnhaus zu beseitigen sei, könne der TBO nicht entnommen werden.
II.Sachverhalt:
Aus dem Bauakt lässt sich nicht entnehmen, dass oder ob das mit Bescheid vom 24.10.1969 bewilligte Wohnhaus auf dem Gst Nr **1, KG Y, abweichend von der Baubewilligung errichtet worden ist. Ebenso sind entsprechende Details dazu nicht feststellbar.
III.Beweiswürdigung:
Es lässt sich dem Bescheid und den angefügten Fotos nicht erkennen, dass und ob und in welchem Umfang das mit Bescheid vom 24.10.1969 bewilligte Wohnhaus auf dem Gst Nr **1, KG Y, abweichend vom bewilligten Plan errichtet worden sei. Aus den Fotos lässt sich dies nicht erkennen. Eine Beiziehung eines Sachverständigen lässt sich auch aus dem Akt nicht erkennen und ist dazu kein Gutachten zu erkennen. Auch sonst findet sich kein Substrat für die entsprechende Beurteilung, dass das gegenständliche Haus abweichend und in welcher Form abweichend von der Baubewilligung errichtet worden sein soll. Eine händische Skizze des Sachbearbeiters ohne Bemaßung kann nicht als Grundlage für Feststellungen zu einer abweichenden Bauausführung herabgezogen werden. Auch sonst ergibt sich aus dem Bauakt nicht, dass und welcher Weise abweichend von der Baubewilligung das Haus errichtet worden sei.
IV.Rechtliche Würdigung:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl VwGH 09.12.2021, Ro 2020/08/0007, mwN).
Im vorliegende Fall wurden wesentliche Ermittlungen unterlassen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vgl zu diesem Gesichtspunkt VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Es wurden keine Erhebungen zu den Abweichungen vom Baukonsens vorgenommen. Mangels Feststellung der für die Anwendung eines Beseitigungsauftrages erforderlichen Grundlage war der gegenständliche Bescheid zu beheben. Da die Behörde weder ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt hat, noch sonstige Erhebungen gemacht hat oder konkrete Feststellungen dazu getroffen wurden, die dem Bauakt zu entnehmen gewesen wären, hat die Behörde wesentliche Ermittlungen unterlassen, die jedoch für die Bescheiderlassung erforderlich sind. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht das Ermittlungsverfahren, das eigentlich die Behörde zu führen gehabt hätte, an das Verwaltungsgericht „delegiert“ werden.
Es ist sohin die aktuelle Bestandsaufnahme des gegenständlichen Objekts anhand des Baukonsenses in weiterer Folge zu erheben und das Ermittlungsverfahren entsprechend ordnungsgemäß durchzuführen und gegebenenfalls ein neuer Bescheid zu erlassen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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