LVwG T LVwG-2024/37/1300-7

LVwG-2024/37/1300-7Tribunale amministrativo regionale11 nov 2024

Regest

Bringungsrecht<br/>(unzulängliche) Bringungsmöglichkeit<br/>Bringungsnotstand<br/>Entschädigung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/37/1300-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.37.1300.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die Spruchteile „Bringungsrecht“ (Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten näher bezeichneter Grundstücke des GB ***** X) und „Entschädigung“ (Entschädigung für das eingeräumte Bringungsrecht) des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 11.04.2024, Zahl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (mitbeteiligte Parteien: CC und DD; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde

Mit Schriftsatz vom 22.12.2023 beantragten die rechtsfreundlich vertretenen CC und DD (= mitbeteiligte Parteien), beide wohnhaft Adresse 2, **** X, die Einräumung eines näher umschriebenen landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten der Gste **1, **2 und **3, alle in EZ ***1 GB ***** X, und des landwirtschaftlichen Betriebes mit der Betriebsnummer *** über das Gst Nr **4 in EZ ***2 GB ***** X.

Über Ersuchen der belangten Behörde erstattete die agrarfachliche Amtssachverständige EE die Stellungnahme vom 19.03.2024, Zl ***. Dieser Stellungnahme war die Äußerung des FF und des GG, beide Sachgebiet JJ des Amtes der Tiroler Landesregierung, vom 01.03.2024 beigefügt. FF erstattete zur Stellungnahme vom 01.03.2024 die ergänzende Äußerung vom 03.04.2024.

In ihrer Stellungnahme vom 03.04.2024, ***, äußerte sich die agrarfachliche Amtssachverständige EE zum Ersuchen der belangten Behörde zwecks Ermittlung der Entschädigungsleistung für die Inanspruchnahme von Fremdgrund im Zusammenhang mit dem begehrten landwirtschaftlichen Bringungsrecht. Abschließend hielt die agrarfachliche Amtssachverständige in der zitierten Stellungnahme Nachfolgendes fest:

„Da es sich bei der auf Gst. **4 KG ***** in Anspruch genommenen Grundfläche um eine Verkehrsfläche handelt, kann für diese kein Ertragswert ermittelt werden.“

Die Gemeinde X erhob gegen die beantragte Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes auf dem Gst Nr **5, GB ***** X, mit Schriftsatz vom 29.03.2024 keine Einwände, allerdings unter der Voraussetzung, dass aus wildbachtechnischer Sicht keine Bedenken gegen das beantragte Bringungsrecht bestünden. Mit Schriftsatz vom 02.04.2024, ***, erstattete der wildbachtechnische Amtssachverständige KK seine Stellungnahme zum beantragten Bringungsrecht am Gst Nr **4, GB ***** X. Mit Schriftsatz vom 04.04.2024, Zl ***, übermittelte die Abteilung LL die Darstellung der Bringungstrasse mit unterschiedlicher Farbgebung.

Am 08.04.2024 führte die belangte Behörde in Anwesenheit der Verfahrensparteien, der agrarfachlichen Amtssachverständigen EE und des Vizebürgermeisters der Gemeinde X eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen. Ergänzend dazu übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 09.04.2024 den Kauf- und Tauschvertrag vom 13.09.1967, abgeschlossen zwischen MM, Bauer zu „**“, X Nr **6, AA, Bauer, X Nr 7, NN, Bauer zu „“ in X Nr **8 und NN, geboren xxxx, Maurer, X Nr **9.

Mit Bescheid vom 11.04.2024, Zl ***, räumte die belangte Behörde zugunsten der Gste Nrn **1, **2 und **3 in EZ ***1 GB ***** X ein landwirtschaftliches Bringungsrecht im nachfolgenden Ausmaß und Verlauf ein:

„Beidseitig zu der, mit Urteil des Bezirksgerichtes Zell a.Z. vom 13. Jänner 2020, ***, festgestellten Dienstbarkeit des immerwährenden und unentgeltlichen Geh- und Fahrrechtes zu landwirtschaftlichen Zwecken, in einer Breite von linksseitig 40 cm und rechtsseitig 65 cm, sodass abgehend von der Grenze zu Gst **10 GB ***** auf der gesamten Länge des Gst **4 GB ***** bis zur Einmündung in Gst **3 GB *****, eine Bringungstrasse (Dienstbarkeit plus Bringungsrecht) von 3,05 m gegeben ist. Der genaue Verlauf ergibt sich aus der angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Trassendarstellung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. LL, vom 03.04.2024, *** (Anlage).“. Die Entschädigung für die Einräumung des eben umschriebenen Bringungsrechtes bestimmte die belangte Behörde mit Euro 0,00 [Spruchteile „Bringungsrecht“ und „Entschädigung“]. Der Beschwerde gegen die Einräumung des Bringungsrechtes aberkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung [Spruchteil „Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“].

Mit Schriftsatz vom 13.05.2024 erhob AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2024, Zl *** „wegen Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt und Umfang nach“ und beantragte, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag der mitbeteiligten Parteien abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2024, Zahl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Mit Beschluss vom 26.06.2024, Zl ***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die mit Spruchteil „Bringungsrecht“ des Bescheides der belangten Behörde vom 11.04.2024, Zahl ***, verfügte Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten näher bezeichneter Grundstücke des GB ***** X als unbegründet ab.

Zum Beschwerdevorbringen äußerten sich die mitbeteiligten Parteien im Schriftsatz vom 18.07.2024.

Am 22.10.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend machte er die Befangenheit der agrarfachlichen Amtssachverständigen EE geltend. Deren Gutachten sei einseitig erhoben worden, insbesondere habe der Lokalaugenschein ohne Beiziehung des Beschwerdeführers stattgefunden. Zudem habe die sachverständige Feststellung, dass die Einräumung des Bringungsrechtes an den zusätzlichen Wegstreifen auf beiden Seiten entschädigungslos vorgenommen werden könne, maßgeblich dazu beigetragen, dass keine Einigung zwischen ihm [= dem Beschwerdeführer] und den mitbeteiligten Parteien zustande gekommen sei. Die mitbeteiligten Parteien verwiesen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Stellungnahme vom 18.07.2024. Zudem bestritten die mitbeteiligten Parteien die Befangenheit der agrarfachlichen Amtssachverständigen und begründeten dies näher. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid. Die agrarfachliche Amtssachverständige erklärte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich für nicht befangen. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet(e) die agrarfachlichen Amtssachverständige nicht als befangen (vgl dazu Kapitel VI. 3. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Beweis wurde aufgenommen durch eine Besichtigung an Ort und Stelle im Rahmen eines Lokalaugenscheines, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei DD, jeweils als Partei, durch Einvernahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen EE sowie durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, inwieweit die von den mitbeteiligten Parteien verwendeten landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen durch entsprechende Adaptierungen auf eine Breite von 2 m reduziert werden können, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurück.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Parteien:

1. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer betonte, dass die mitbeteiligten Parteien sämtliche Vorschläge und Angebote auf eine einvernehmliche Regelung abgelehnt hätten. Dennoch habe die belangte Behörde nicht auf eine Einigung hingewirkt, sondern sich damit begnügt, dass die mitbeteiligten Parteien eine Einigung abgelehnt hätten. Ein Bringungsnotstand liege somit nicht vor. Durch ihr Vorgehen habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass die belangte Behörde auf seine Argumente und Bedenken gegen die Darlegungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht eingegangen sei. Insbesondere habe die agrarfachliche Amtssachverständige ausschließlich auf den Fuhrpark und Maschinenbestand der mitbeteiligten Parteien abgestellt. Dies könne kein objektives Kriterium sein. Insbesondere seien nicht die zur Bewirtschaftung der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien tatsächlich erforderlichen und ortsüblichen Maschinen erhoben worden. So habe sich die agrarfachliche Amtssachverständige nicht damit befasst, welcher Zeitaufwand etwa notwendig wäre, um den Maschinenpark der mitbeteiligten Parteien in einen Zustand zu versetzen, dass mit einer Wegbreite von 2 m das Auslagen zu finden sei. Die agrarfachliche Amtssachverständige befasse sich im Zusammenhang mit der angestrebten breiteren Zufahrt auch mit der Erreichbarkeit mit Lastkraftwagen und Feuerwehrzeugen, die aber in einem Verfahren nach dem GSLG nicht relevant seien. Bezogen auf die von den mitbeteiligten Parteien betriebene Landwirtschaft, nämlich der Schafzucht, sei die gerichtlich festgestellte Wegbreite von 2 m als ausreichend zu qualifizieren. Da die belangte Behörde auf die von ihm [=dem Beschwerdeführer] schlüssig erhobenen Einwendungen zum agrarfachlichen Gutachten nicht eingegangen sei, habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt. Bei korrekter Durchführung des Ermittlungsverfahrens wäre die Einräumung des begehrten Bringungsrechtes abzuweisen gewesen.

Zudem bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde mit alternativen Möglichkeiten zur Erschließung der antragsgegenständlichen Grundstücke nicht auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei eine Zufahrt über anschließende Wiesenflächen möglich und auch genutzt worden. Für die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Geräten sei ein geschotterter Weg nicht erforderlich. Zudem würde sein Grundstück nicht die geforderte Breite von 3,5 m – Wegbreite von 3 m zuzüglich eines Bankettes auf jeder Seite von 0,25 m – aufweisen, die die agrarfachliche Amtssachverständige für eine zeitgemäße Bewirtschaftung gefordert habe. Da zu alternativen Erschließungsmöglichkeiten kein Ermittlungsverfahren geführt worden sei, habe die belangte Behörde den Bescheid auch deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der Beschwerdeführer hob abschließend hervor, dass gemäß § 7 GSLG eine entschädigungslose Enteignung nicht zulässig sei. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung sei denkunmöglich und verfassungswidrig. Er könne jene Teilfläche des Gst Nr **4, GB *****, die nicht mit der im zivilgerichtlichen Urteil festgestellten landwirtschaftlichen Wegdienstbarkeit belastet sei, zur Lagerung und Trocknung von Brennholz nutzen. Da es die belangte Behörde verabsäumte, ein Parteiübereinkommen über eine Entschädigung zu erwirken, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer zudem die Befangenheit der agrarfachlichen Amtssachverständigen EE geltend. Deren Gutachten vom 19.03.2024 sei einseitig erhoben worden, insbesondere habe der Lokalaugenschein ohne Beiziehung des Beschwerdeführers stattgefunden. Zudem habe die sachverständige Feststellung vom 03.04.2024, wonach für die Einräumung des Bringungsrechtes an den zusätzlichen Wegstreifen auf beiden Seiten entschädigungslos vorgenommen werden könne, maßgeblich dazu beigetragen, dass zwischen ihm [= dem Beschwerdeführer] und den mitbeteiligten Parteien keine Einigung zustande gekommen sei.

2. Vorbringen der mitbeteiligten Parteien:

Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers hätten die antragstellenden Parteien vor Einreichung des Antrages auf Einräumung eines Bringungsrechtes versucht, eine vertragliche Vereinbarung zu erzielen. Eine einvernehmliche Lösung sei nicht zustande gekommen, da der Beschwerdeführer ein Pachtverhältnis mit einem jährlichen Zins im Bereich von Euro 2.000,00 bis Euro 3.000,00 angeboten hätte, ein derartiger Pachtzins aber völlig unverhältnismäßig und überhöht sei.

Die mitbeteiligten Parteien betonten, dass der Beschwerdeführer den Darlegungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Der Beschwerdeführer hätte aufzeigen müssen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung auch mit Gerätschaften mit einer Breite von unter 2 m möglich sei und dem Stand der Technik entspreche. Ein solches Vorbringen habe der Beschwerdeführer nicht erstattet. Unabhängig davon sei eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung mit derartig kleinem Gerät nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich.

Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers bestehe auch keine geeignete Alternative zur gegenständlichen Trasse. Ein Wirtschaftsweg sei bereits vorhanden, zudem komme den mitbeteiligten Parteien zumindest in Teilen bereits ein Geh- und Fahrrecht als Dienstbarkeit zu. Insbesondere dürfe gemäß § 3 Abs 1 lit c GSLG fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes nur in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände würden sämtliche weiteren Flächen als besser geeignete Alternativen ausscheiden.

Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers würden sich die bislang noch nicht mit einem Bringungsrecht belasteten Flächen der Wegtrasse nicht für eine Holzlagerung eignen und seien für solche Zwecke auch in der Vergangenheit nie verwendet worden.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeines:

Die mitbeteiligten Parteien – CC und DD – sind Miteigentümer der Gste Nr **1, **2, **3 in EZ ***1 GB ***** X. Diese Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt. Bei der Bauparzelle **2, GB ***** X, handelt es sich um den Standort des ehemaligen Stalles, der in den fünfziger Jahren durch eine Lawine zerstört wurde. Das nunmehr genützte Wirtschaftsgebäude der mitbeteiligten Parteien befindet sich nicht weit entfernt von der Bauparzelle **2 auf dem Gst Nr **3, GB ***** X.

Auf der Bauparzelle **1, GB ***** X, war vormals ein Stall errichtet. Diese Bauparzelle befindet sich innerhalb des Gst Nr **3, GB ***** X.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr **4, GB ***** X. Über dieses Grundstück verläuft ein Weg, der das Gst Nr **3, GB ***** X, mit dem öffentlichen Gut, dem Weggrundstück Gst Nr **10, GB ***** X, verbindet.

Das Bezirksgericht W stellte mit Urteil vom 13.01.2020, Zl ***, fest, dass den mitbeteiligten Parteien als Eigentümer der herrschenden Gste Nrn **1, **2 und **3 in EZ ***1 GB ***** X und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser herrschenden Grundstücke gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer des dienenden Gst Nr **4 in EZ ***2 GB ***** X und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum des dienenden Grundstückes die Dienstbarkeit des immerwährenden und unentgeltlichen Geh- und Fahrrechtes zu landwirtschaftlichen Zwecken im Ausmaß von zwei Metern, wobei das Geh- und Fahrrecht im Ausmaß von einem Meter östlich und im Ausmaß von einem Meter westlich der rot strichlierten Linie eines näher bezeichneten Lageplans verläuft, zusteht, und zwar direkt anschließend verlaufend dem Gst Nr **10 bis hin zur Einmündung in das Gst Nr **3, beide GB ***** X.

2. Zum Gst Nr **4, GB ***** X:

In der heutigen Form wurde das Gst Nr **4, GB ***** X, vor ca 30 Jahren von der Wildbach- und Lawinenverbauung im Zuge der Bachverbauung hergestellt. Das Gst Nr **4, GB ***** X, weist einen bewachsenen Mittelstreifen auf. Zu beiden Seiten des Mittelstreifens verlaufen geschotterte Fahrspuren, teilweise wurde auf diesen Fahrspuren gebrochener Asphalt aufgebracht.

Die entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichtes W vom 13.01.2020, Zl ***, eingeräumte Dienstbarkeit am Gst Nr **4, GB ***** X, ist auf dem, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, Lageplan vom 03.04.2024, Zl ***, blau eingezeichnet. Die mit dem angefochtenen Bescheid beidseitig ergänzend zu der mit dem zitierten Urteil des Bezirksgerichtes W festgestellten Dienstbarkeit eingeräumten Bringungsrechte – linksseitig/westseitig 40 cm und rechtsseitig/ostseitig 65 cm – sind auf dem angeführten Plan rot eingezeichnet. Die auf dem zitierten Lageplan erkennbare Mittelachse wurde im Rahmen des beim Bezirksgericht W durchgeführten Verfahrens vermessen. Die gesamte Wegbreite – also der im Lageplan vom 03.04.2024 rot markierte und die daran anschließenden blau markierten Flächen - entsprechen im Wesentlichen dem geschotterten Wegbereich. Die an die geschotterten Fahrspuren anschließenden Grünstreifen werden von dem von den mitbeteiligten Parteien begehrten und von der belangten Behörde eingeräumten ergänzenden Bringungsrecht nicht umfasst.

Aus wildbachtechnischer Sicht bestehen gegen das von den mitbeteiligten Parteien beantragten Bringungsrecht – Vergrößerung der durch das Bezirksgericht W festgestellten Dienstbarkeit im Ausmaß von 2,0 m um 45 cm linksseitig (westseitig) und 65 cm rechtseitig (ostseitig) – keine Bedenken.

Durch die Einräumung des zusätzlich von den mitbeteiligten Parteien begehrten Bringungsrechtes ist eine Lagerung von Holz auf dem Gst Nr **4, GB ***** X, nicht möglich. Unter Berücksichtigung der vom Bezirksgericht W festgestellten Dienstbarkeit des immerwährenden und unentgeltlichen Geh- und Fahrrechtes zu landwirtschaftlichen Zwecken im Ausmaß von zwei Metern wäre eine Lagerung von Holz nur im Falle der Verlegung des Weges auf eine Fahrbahnseite hin möglich.

Der Beschwerdeführer erklärte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 bereit, den mitbeteiligten Parteien eine landwirtschaftliche Bringung auf dem Gst Nr **4, GB ***** X, auf einer Breite von insgesamt 3,05 m einzuräumen, sofern der ortsübliche Zins – Euro 65,00/m2 zuzüglich der Mehrwertsteuer und jeweiliger Anpassung an die Teuerung – gezahlt werde. Diesen Betrag hielten die mitbeteiligten Parteien für überhöht, insbesondere wäre damit die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Als Entschädigung wurde durch die mitbeteiligten Parteien dem Beschwerdeführer ein Weiderecht für eine Kuh (ein Grasrecht) angeboten.

3. Zum landwirtschaftlichen Betrieb der mitbeteiligten Parteien:

Die mitbeteiligten Parteien führen einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb mit Schafhaltung. Die mitbeteiligte Partei DD, Adresse 2, **** X, ist im land- und forstwirtschaftlichen Register der Statistik Austria mit der Hauptbetriebsnummer *** und der Almbetriebsnummer *** mit der Haltung von Schafen und Ziegen registriert. Die mitbeteiligte Partei DD beantragte auch bei der Agrarmarkt Austria (AMA) unter der Betriebsnummer *** Förderungen.

Derzeit halten die mitbeteiligten Parteien 30 bis 40 Stück Schafe. Diese Schafe werden im Wirtschaftsgebäude auf dem Gst Nr **3, GB ***** X, untergebracht und lediglich in der Zeit von Juni bis September jeden Jahres auf die Alm aufgetrieben. Während der Abwesenheit der Tiere wird auf den landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere dem Gst Nr **3, GB *****, Gras gewonnen. Während des heurigen Sommers waren durchgehend zwei Böcke im beschriebenen Wirtschaftsgebäude untergebracht.

Das Wirtschaftsgebäude auf dem Gst Nr **3, GB ***** X, besteht aus Stall und Tenne. Der Stall liegt im Erdgeschoss des Gebäudes, im Stock darüber befindet sich die Tenne, in dem die Futtermittel und die Einstreu für die Tiere gelagert werden. Der Stall gliedert sich in mehrere Abteile.

Für das Ausmisten der einzelnen Stallbuchten verfügen die mitbeteiligten Parteien über einen Hoftrak, der im Wirtschaftsgebäude auf dem Gst Nr **3, GB ***** X, untergebracht ist. Die übrigen Maschinen und Geräte, die zur Bewirtschaftung des Betriebes notwendig sind, werden von den mitbeteiligten Parteien in einer Garage auf dem Gst Nr **11, GB ***** X, in der Nähe des Wohnhauses der Familie (Gst Nr **12, GB ***** X) eingestellt. Um vom Standort der Garage zum Wirtschaftsgebäude auf dem Gst Nr **3, GB ***** X, zu gelangen, müssen öffentliche Straßen befahren werden. Werden die Tiere – derzeit Schafe – im Wirtschaftsgebäude auf dem Gst Nr **3, GB ***** X, gehalten, ist ein zweimaliges Zufahren zur Fütterung und zum Ausmisten des Stalles notwendig. Sofern die Tiere weiden, ist zumindest ein einmaliges Zufahren zur Tierschau notwendig. Unabhängig davon werden Fahrten zwecks Transports der Tiere durchgeführt.

Die mitbeteiligten Parteien verfügen über folgende(n) landwirtschaftliche(n) Geräte/Fuhrpark:

ein Allradtraktor der Marke *** mit Zwillingsbereifung (Breite ca 2,32 m)

ein Kreisler (Breite ca 2,35 m zusammengeklappt)

ein Bandrechen (Breite ca 2,70 m)

ein Heuschwanz/Heuschieber (Breite ca 2,25 m)

eine Heckschaufel und

ein Anhänger (Breite 2,07 m von Kotflügel zu Kotflügel)

Die Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers erfolgt mithilfe des benachbarten Landwirtes OO. Dieser verfügt über einen Transporter samt Aufbauseitenstreuer, mit dem der Mist auf den landwirtschaftlichen Flächen der mitbeteiligten Parteien ausgebracht wird. Dieser Transporter samt Zwillingsbereifung weist eine Breite von ca 2,50 m auf. Die Einbringung des Heus erfolgt durch den Nachbarn mit dessen Schlepper. Dieser Schlepper weist eine Breite von mehr als 2 m auf.

Für eine zeitgemäße Weganlage zwecks landwirtschaftlicher Erschließung ist ein Mindestregelquerschnitt mit einer Kronenbreite von 3,50 m notwendig. Die Fahrbahn stellt jenen Teil des Querschnittes dar, der dem Verkehr dient. In einem Streckenabschnitt mit einer geraden Terrasse (ohne Kurven) ist hierfür eine Breite von 3,0 m für den (landwirtschaftlichen) Verkehr als ausreichend zu erachten.

4. Zum alternativen Erschließungen:

Eine Alternative für die Erschließung der im Miteigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Grundstücke führt über das Gst Nr **13, GB ***** X. Dieses Grundstück wurde auf der Grundlage des Kauf- und Tauschvertrages vom 13.09.1967 von NN käuflich erworben (siehe Vertragspunkt V.). Nunmehriger Eigentümer dieses Grundstückes ist OO, X Nr 14, **** X. Zur Herstellung eines – zumindest 3,0 m breiten – Weges wären wegbautechnische Maßnahmen notwendig. Eine konkrete Prüfung – insbesondere Verlauf der Wegtrasse etc – wurde bislang nicht vorgenommen. Eine weitere Möglichkeit der Erschließung bestünde laut dem Beschwerdeführer vom „*“ aus. Nähere Feststellungen lassen sich zu dieser Variante mangels Erhebungen nicht treffen. Allerdings macht auch diese Variante wegbautechnische Maßnahmen notwendig und sind diesbezüglich Eingriffe in nicht im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehende Grundstücke notwendig.

IV.Beweiswürdigung:

Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung festgestellten Eigentumsverhältnisse sowie die Lage der berechtigten Grundstücke sind unstrittig. Das zitierte Urteil des Bezirksgerichtes W vom 13.01.2020 ist Bestandteil des behördlichen Aktes.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 erfolgte ein Lokalaugenschein, bei dem eine Besichtigung des Gst Nr **4 (= Weggrundstück), GB ***** X, erfolgte. Die vom Bezirksgericht W festgestellte Wegdienstbarkeit und das zusätzlich begehrte Bringungsrecht sind im Lageplan vom 03.04.2024, Zl *** und ***, – dieser bildet einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides [Spruch-teil „Bringungsrecht“] –bildlich dargestellt. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei DD hielten übereinstimmend fest, dass das Weggrundstück in seiner jetzigen Form vor ca 30 Jahren im Zuge der Bachverbauung durch die Wildbach- und Lawinenverbauung angelegt wurde.

Der Beschwerdeführer erklärte, unter welchen Bedingungen er bereit wäre, den mitbeteiligten Parteien ein Bringungsrecht über das Gst Nr **4, GB ***** X, auf einer Breite von 3,05 m einzuräumen. Zu diesem Angebot äußerte sich die mitbeteiligte Partei DD ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2024. Der Beschwerdeführer erläuterte auch die von ihm behauptete Möglichkeit der Lagerung von Holz auf dem Gst Nr **4, Gb ***** X.

Der wildbachtechnische Amtssachverständige KK hielt bereits in dem an die Gemeinde X gerichteten Schriftsatz vom 02.04.2024, Zl ***, fest, dass aus wildbachtechnischer Sicht keine Bedenken gegen die von den mitbeteiligten Parteien beantragten (ergänzenden) Bringungsrechte bestehen.

Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die von den mitbeteiligten Parteien betriebene Schafhaltung erläuterte PP anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.10.2024. Ergänzend dazu verwertete das Landesverwaltungsgericht Tirol die zu der von den mitbeteiligten Parteien betriebenen Landwirtschaft getroffenen Angaben der agrarfachlichen Amtssachverständigen EE in deren Gutachten vom 19.03.2024, Zl ***. Die agrarfachliche Amtssachverständige führte zudem am 15.10.2024 eine Abfrage im land- und forstwirtschaftlichen Register der Statistik Austria sowie beim zuständigen Regionalleiter Y der AMA durch und teilte das Ergebnis dieser Erhebungen im Schriftsatz vom 15.10.2024 mit.

Die von den mitbeteiligten Parteien verwendeten landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen beschrieb die agrarfachliche Amtssachverständige umfangreich in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2024, ***. Deren Angabe zum Fuhrpark – insbesondere auch die Ergebnisse der Abmessungen – blieben unbestritten. Durch den vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 gestellten Beweisantrag sollte lediglich erhoben werden, ob durch Adaptierungen der von den mitbeteiligten Parteien verwendeten landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen deren Breite auf 2,0 m reduziert werden könne. Lediglich im Hinblick auf den Allradtraktor der Marke *** behauptete der Beschwerdeführer, dieses landwirtschaftliche Fahrzeug dürfe mangels Zulassung auf öffentlichen Straßen der Zwillingsbereifung nicht verwendet werden. Dass es sich bei den sonstigen landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen um „Sondermodelle“ handeln würde, behauptete der Beschwerdeführer nicht. Dem entspricht auch die klare Aussage der agrarfachlichen Amtssachverständigen, wonach es sich bei den beschriebenen landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen um für die Schafhaltung übliche Geräte handeln würde. Es erübrigt sich daher, technisch überprüfen zu lassen, ob und durch welche Maßnahmen die Breite dieser landwirtschaftlichen Geräte auf 2,0 m reduziert werden könnte. Zudem ist es den mitbeteiligten Parteien nicht verwehrt, landwirtschaftliche Geräte von Dritten – etwa anderen Landwirten, dem Maschinenring etc – zur Ausübung ihrer Landwirtschaft zu verwenden.

Zu einer dem Stand der Technik entsprechenden, zeitgemäßen Weganlage äußerte sich auch FF in den Schriftsätzen vom 01.03.2024 und vom 03.04.2024, wonach für Streckenabschnitte mit einer geraden Trasse eine Breite von 3,00 m für den (landwirtschaftlichen) Verkehr als ausreichend erachtet. Dabei verwies der Amtssach-verständige auf die RVS03.03.81 „Ländliche Straßen und Güterwege“. Unabhängig davon verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Güter- und Seilwege- Verordnung vom 02.10.1975, kundgemacht im Bote für Tirol vom 10.10.1975, Stück Nr 41. Laut § 2 Abs 3 sind die Güterwege für einen Verkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht mit einer mindestens 3,0 m breiten Fahrbahn auszustatten.

Aufgrund der angeführten Beweisergebnisse triff das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Zwei alternative Varianten zur Erschließung der Gste Nrn **1, **2 und **3, GB ***** X, machte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend. Dass die Errichtung der dafür notwendigen Wegtrassen mit Eingriffen in Grundstücke im Eigentum dritter Personen notwendig ist, bestritt der Beschwerdeführer nicht. Die Eigentumsverhältnisse am Gst Nr **13, GB ***** X, konnten bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Der Vertreter der belangten Behörde bestritt nicht, die Alternative nicht eingehender geprüft zu haben. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die alternativen Bringungsrechte in einer Breite von jeweils mindestens 3,0 m erforderlich machen würden und zudem die am Gst Nr **4, GB ***** X, durch das Bezirksgericht W festgestellte Dienstbarkeit dadurch nicht gelöscht würde.

Die dargestellten Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Rechtslage:

1. Güter- und Seilwege – Landesgesetz 1970:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970, LGBl Nr 40/1970 in der Stammfassung (§§ 1 und 3) sowie in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (§§ 2 und 7), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

[…]

b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten; […]“

„Voraussetzungen für die Einräumung

§ 2. (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forst-wirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

[…]“

„Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten

§ 3. (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß

a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“

„Entschädigung

§ 7. (1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:

a)bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung bestimmten Gebiet, bei Hofräumen, bei Grundstücken, die gewerblichen Betriebsanlagen oder Bergbauzwecken dienen, ein entsprechender Teil des Verkehrswertes der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundfläche, dessen Höhe nach der Art der Inanspruchnahme und der dadurch bedingten Nutzungsbeeinträchtigung zu bestimmen ist. Der Verkehrswert ist der Preis, der ortsüblich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Außer Betracht bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertsteigerungen durch die Bringungsanlage;

b)bei anderen nicht unter lit. a fallenden Grundstücken der Ertragswert der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte Nutzen, den die Grundfläche bei ortsüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann;

c)die Wertminderung, welche die für das Bringungsrecht nicht in Anspruch genommenen Grundstücke desselben Eigentümers durch die Einräumung des Bringungsrechtes erleiden;

d)bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung und durch Randschäden;

e)allfällige Wirtschaftserschwernisse;

f)darüber hinausgehende, vom Grundeigentümer zu vergütende Nachteile, die dinglich Berechtigte, Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.

(3) Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

VII.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertretung am 18.04.2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 13.05.2024 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Allgemeines:

Ein Bringungsrecht ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen (§ 1 GSLG 1970). Die Einräumung eines Bringungsrechtes setzt über Antrag des Grundeigentümers zunächst einen Bringungsnotstand (vgl § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970) und damit eine unzulängliche oder überhaupt nicht vorhandene Bringungsmöglichkeit in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht voraus (vgl in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur „Bittwegregelung“ bei Schwamberger ─ Lang, Agrarrecht III, Seite 24f).

Die Agrarbehörde darf aber ein Bringungsrecht lediglich dann einräumen, wenn ein Bringungsnotstand (im weiteren Sinn) nur durch ein Bringungsrecht beseitigt werden kann (vgl § 2 Abs 1 lit b GSLG 1970). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist genau zu prüfen. Allerdings ist ─ anders als beim Notwegerecht ─ nach dem GSLG 1970 ein allfälliges Selbstverschulden nicht zu berücksichtigen. Das objektive Kriterium der Erschließungsbedürftigkeit (= Bringungsnotstand) ist zu prüfen, und nicht die Frage, warum dieser Mangel eingetreten ist (Schwamberger ─ Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 26f).

Die für die Annahme eines Bringungsnotstandes in § 2 Abs. 1 Tir GSLG (zunächst) zugrunde gelegten Kriterien sind die erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mangels Vorliegens einer Bringungsmöglichkeit oder wegen Bestehens einer nur unzulänglich vorhandenen Bringungsmöglichkeit (VwGH 23.04.2015, 2014/07/0012).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde anhand der Begebenheiten des Einzelfalles von Amts wegen festzulegen hat, in welcher Form einem von der Behörde bejahten Bringungsnotstand durch Einräumung welchen wie immer figurierenden Bringungsrechtes abzuhelfen ist (vgl. zuletzt VwGH 13.12.2007, 2006/07/0093).

Nach § 2 Abs 1 lit b GSLG 1970 dürfen neben den bereits genannten Voraussetzungen öffentliche Interessen ─ vgl die beispielhafte Aufzählung in der eben zitierten Bestimmung ─ nicht verletzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch abzuklären, ob weitere Bewilligungen erforderlich sind.

Nach Prüfung der bereits genannten Voraussetzungen ist die eigentliche Interessenabwägung nach § 3 Abs 1 GSLG 1970 vorzunehmen. Durch die Einräumung von Bringungsrechten müssen die dadurch erreichbaren Vorteile die mit der Einräumung verbundenen Nachteile überwiegen. Fremder Boden darf nur im geringstmöglichen Umfang in Anspruch genommen werden (Näheres siehe Schwamberger ─ Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 30f).

Im Fall eines bestehenden Servitutsrechtes hat die Agrarbehörde bzw das Verwaltungsgericht nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu klären, ob unter Bedachtnahme auch auf das bestehende Servitutsrecht bereits eine zulängliche Bringungsmöglichkeit gegeben ist (vgl VwGH 23.04.1998, 97/07/0214; VwGH 11.03.1999, 99/07/0028). Ob ein Bringungsnotstand iSd § 2 Abs. 1 Tir GSLG trotz einer grundbücherlich eingeräumten Dienstbarkeit vorliegt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen und zu begründen (VwGH 23.10.2014, 2014/07/0090).

2.2. Zur Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Gste Nrn **1, **2 und **3 in EZ ***1 GB ***** X:

Im gegenständlichen Fall steht den mitbeteiligten Parteien über das Gst Nr **4, GB ***** X, aufgrund des Urteiles des Bezirksgerichtes W vom 13.01.2020, ***, zwar die Dienstbarkeit des immerwährenden Geh- und Fahrrechtes zu landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung, dies umfasst jedoch nur eine Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wegparzelle in einer Breite von 2,0 m. Mehrere der von den mitbeteiligten Parteien eingesetzten landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen – es handelt sich dabei um für die von den mitbeteiligten Parteien betriebene Schafzucht übliche landwirtschaftliche Geräte und Maschinen – weisen eine Breite von mehr als 2,0 m auf. Unabhängig davon kommt es auch zum Einsatz von nicht im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Geräten, wie etwa Tiertransportern, deren Breite ebenfalls größer als 2,0 m ist. Ein Weg von 2,0 m Breite stellt somit eine zeit- und ordnungsgemäße Erschließung der Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** X, nicht sicher.

Zwischen dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst Nr **4, GB ***** X, und den mitbeteiligten Parteien kam eine Einigung betreffend die Benützung des zitierten Weggrundstückes in einer Breite von 3,05 m als Zufahrt zu den landwirtschaftlich genützten Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** X, nicht zustande. Über das Gst Nr **13, GB ***** besteht keine dem Stand der Technik entsprechende Zufahrt zum Gst Nr **3, GB ***** X. Ein für landwirtschaftliche Zwecke geeigneter Weg müsste erst errichtet werden. Dabei wäre die Inanspruchnahme von nicht im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Grundstücken erforderlich. Sofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Gst Nr **13, GB ***** X, vom Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien verkauft wurde, ist dies rechtlich nicht relevant. Das GSLG 1970 kennt, anders als das Notwegerecht, keine Berücksichtigung eines Selbstverschuldens. Das objektive Kriterium der Erschließungsbedürftigkeit („Bringungsnotstand“) ist zu prüfen und nicht die Frage, warum dieser Mangel eingetreten ist (vgl Schwamberger – Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 27). Die weitere, vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 vorgebrachte Erschließungsvariante würde ebenfalls die Errichtung eines neuen Weges und die Inanspruchnahme von nicht im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Grundstücke erforderlich machen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Varianten müssten erst errichtet werden. Die Benützung des Gst Nr **4, GB ***** X, steht derzeit auf der Grundlage des Urteiles des Bezirksgerichtes W vom 13.01.2020, Zl ***, nur auf einer Wegbreite von 2,0 m zu. Mangels einer zeit- und ordnungsgemäßen Erschließung der Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** X, liegt somit eine unzulässige Bringungsmöglichkeit vor. Mangels einer einvernehmlichen Lösung sowie anderer geeigneter alternativen Bringungsmöglichkeiten ging die belangte Behörde daher zu Recht von einem Bringungsnotstand gemäß § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 aus.

Die belangte Behörde räumte den mitbeteiligten Parteien im Bringungsrecht in folgendem Ausmaß ein:

Beidseitig zu der, mit Urteil des Bezirksgerichtes W vom 13. Jänner 2020, Zl ***, festgestellten Dienstbarkeit des immerwährenden und unentgeltlichen Geh- und Fahrrechtes zu landwirtschaftlichen Zwecke, in einer Breite von linksseitig 40 cm und rechtsseitig 65cm, sodass abgehend von der Grenze zu Gst **10 GB ***** auf der gesamten Länge des Gst **4 GB ***** bis zur Einmündung in Gst **3 GB *****, eine Bringungstrasse (Dienstbarkeit plus Bringungsrecht) von 3,05 m gegeben ist. Der genaue Verlauf ergibt sich aus den angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Trassendarstellungen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung LL, vom 03.04.2024, *** (Anlage).

Die mitbeteiligten Parteien setzten zur Bewirtschaftung der Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** X, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte ein, welche eine Breite von bis zu 2,70 Metern aufweisen. Derzeit führt die einzig zweckmäßige Zufahrt zu diesen Grundstücken über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr **4, GB ***** X, auf dem die bereits vom Bezirksgericht W festgestellte Wegdienstbarkeit in einer Breite von 2,0 m lastet. Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen sind durch das von der belangten Behörde eingeräumte Bringungsrecht nicht erkennbar. Vielmehr bestehen aus wildbachtechnischer Sicht – die Herstellung des verfahrensgegenständlichen Weggrundstückes erfolgte durch die Wildbach- und Lawinenverbauung von ca 30 Jahren im Zusammenhang mit der Bachverbauung – keine Bedenken.

Derzeit bestehen keine alternativen Zufahrtsmöglichkeiten zu den von den mitbeteiligten Parteien bewirtschafteten Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** X. Um eine den heutigen Erfordernissen entsprechende Bringungsmöglichkeit auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten alternativen Trassen zu schaffen, ist ein den technischen Anforderungen entsprechender Weg erst herzustellen. Eine solche Trassierung und die damit verbundenen Baumaßnahmen erfordern die Inanspruchnahme von Fremdgrund. Die Errichtung von Alternativtrassen ist somit mit Eingriffen in Fremdgrund verbunden, die im Gegensatz zur Benützung der bestehenden Wegparzelle **4, GB ***** X, in einer Breite von 3,05 m als weitaus gravierender anzusehen sind.

Das von der belangten Behörde eingeräumte Bringungsrecht stellt auch keine Gefahr für Menschen und Sachen dar und ist mit keinen Kosten aufseiten des Beschwerdeführers verbunden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen die Einräumung des Bringungsrechtes hat die belangte Behörde, soweit diese zu berücksichtigen waren, ausreichend behandelt. Eine fehlerhafte oder mangelhafte Würdigung dieser Einwendungen durch die belangte Behörde ließ sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht feststellen.

Das durch die belangte Behörde eingeräumte Bringungsrecht ist geeignet, die bestehende unzulänglich vorhandene Bringungsmöglichkeit zu beseitigen. Das ergänzende Bringungsrecht nimmt Fremdgrund lediglich im erforderlichen Ausmaß in Anspruch, stellt keine Gefahr für Menschen und Sachen dar und ist mit keinen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden. Die in § 3 GSLG 1970 normierten Voraussetzungen für die Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Bringungsrechtes zwecks Erschließung der Gste Nrn **1, **2 und **3, GB ***** X, sind erfüllt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das an das Gst Nr **3 anschließend öffentlich Gut Weg, Gst Nr **10, beide GB ***** X, eine starke Neigung aufweist.

2.3. Zur Entschädigung:

Der vom Beschwerdeführer als betroffenen Grundeigentümer unter dem Titel einer Bewirtschaftungserschwernis geltend gemachte Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass die Einräumung des Bringungsrechtes für ihn einen tatsächlichen Nachteil bedeutet, der eine Bewirtschaftungserschwernis in quantifizierbarem Ausmaß zur Folge hat. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Grundeigentümer – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im Falle der Zuerkennung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes nicht jedenfalls eine Entschädigung. Es ist vielmehr der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln.

Im gegenständlichen Fall ist das betreffende Gst Nr **4, GB ***** X, bereits mit der Dienstbarkeit des immerwährenden und unentgeltlichen Geh- und Fahrrechtes zu landwirtschaftlichen Zwecken auf einer Breite von 2,0 m zugunsten der im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Gste Nrn **1, **2 und **3, GB ***** belastet. Die Ausgestaltung des Gst Nr **4, GB ***** X, als Weg in der derzeitigen Form besteht seit 30 Jahren. Eine anderweitige Nutzung denn als Weg hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer hielt nunmehr fest, durch die Einräumung des Bringungsrechtes auf der Grundlage des GSLG werde ihm die Möglichkeit genommen, das Gst Nr **4, GB ***** X, zu rekultivieren oder zumindest am Wegrand Holz zu lagern.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Eine Rekultivierung würde die Befahrung dieses Weggrundstückes unmöglich machen. Eine solche Rekultivierung widerspricht der durch das Bezirksgericht W rechtskräftig festgestellten Dienstbarkeit des unentgeltlichen Fahr- und Gehrechts zu landwirtschaftlichen Zwecken auf einer Breite von jedenfalls 2,0 m. Eine solche vom Beschwerdeführer angedachte Rekultivierung ist daher rechtlich nicht zulässig. Bei der Holzlagerung räumt der Beschwerdeführer ein, dass eine solche am Wegrand über weite Abschnitte des verfahrensgegenständlichen Weggrundstückes nur möglich wäre, sollte der Weg von 2,0 m Breite nach rechts oder links an den jeweiligen Fahrbahnrand verschoben werden. Eine solche Verschiebung widerspricht allerdings der Festlegung der vom Bezirksgericht W festgestellten Wegservitut. Der vom Beschwerdeführer behauptete Nachteil wegen der fehlenden Möglichkeit einer Holzlagerung besteht somit ebenfalls nicht.

Die Einräumung des Bringungsrechtes umfasst zudem lediglich den in der Natur geschotterten Bereich des Gst Nr **4, GB ***** X. Die an den beiden Rändern befindlichen Grünstreifen sind nicht Teil der Bringungstrasse. Durch die Einräumung des Bringungsrechts ergeben sich somit keine vermögensrechtlichen Nachteile des Beschwerdeführers. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall für die Verbreiterung der gerichtlich festgestellten Servitut auf eine Wegbreite von 3,05 m keine Entschädigung zusteht, stellt keine gesetzwidrige Interpretation des § 7 GSLG dar und ist somit auch nicht verfassungswidrig.

3. Zur behaupteten Befangenheit der agrarfachlichen Amtssachverständigen:

Bei der Beiziehung von Amtssachverständigen, aber auch von nicht amtlichen Sachverständigen, ist zu prüfen, ob diese unbefangen, also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde sind, deren Bescheid angefochten wird. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich der Tätigkeit des Amtssachverständigen/nicht amtlichen Sachverständigen andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (VwGH 20.09.2018, Zl Ra 2018/11/0077-0078, mit weiteren Nachweisen).

Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen.

Aufgabe des (Amts- wie auch des nicht amtlichen) Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden Verwaltungsgerichtes zu, da er den Parteien ─ und damit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ─ gegenübersteht. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Sachverständigen, dem Ansuchen einer Partei zu dessen positiver Erledigung zu verhelfen, indem er Änderungen bzw Ergänzungen in dem den Anbringen zugrundeliegenden Unterlagen vornimmt (VwGH 20.09.2018, Zl Ra 2018/11/0077-0078).

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, könnte seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Sachverständigen in Frage stellen und zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 20.09.2018, Zl Ra 2018/11/0077-0078-9, mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeführer behauptete die Befangenheit der agrarfachlichen Amtssachverständigen, da sie den Lokalaugenschein vor Erstellung ihres Gutachtens ohne ihn zu verständigen und nur in Anwesenheit der mitbeteiligten Parteien durchgeführt habe. Zudem habe ihre Feststellung, es könne für die (zusätzliche) Inanspruchnahme des Gst Nr **4, GB ***** X, ein Ertragswert nicht ermittelt werden, maßgeblich dafür gesorgt, dass zwischen ihm [= dem Beschwerdeführer] und den mitbeteiligten Parteien eine Einigung nicht zustande gekommen sei.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Die Feststellungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen zum Umfang der von den mitbeteiligten Parteien betriebenen Landwirtschaft – Schafzucht – blieben unbestritten. Die Erhebung der von den mitbeteiligten Parteien verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte war korrekt, ebenso wie deren Abmessung. Aus dem Umstand, dass beim Lokalaugenschein der Beschwerdeführer nicht anwesend war, lässt sich jedenfalls insbesondere im Hinblick auf die Darlegungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 19.03.2024 keine Befangenheit ableiten.

Die agrarfachliche Amtssachverständige hielt in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2024, Zl ***, fest, dass das Gst Nr **4, GB ***** X, als Verkehrsfläche und nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Die von ihr daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach sich ein Ertragswert nicht ermitteln lasse, steht im Einklang mit § 7 Abs 2 lit b GSLG 1970. Somit begründen auch nicht die Darlegungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2024, Zl ***, eine Befangenheit.

4. Ergebnis:

4.1. Zum Erkenntnis:

Für die im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Gste Nrn **1, **2 und **3, GB ***** X, besteht über das Gst Nr **4, GB ***** X, lediglich eine Zufahrtsmöglichkeit auf einer Breite von 2,0 m. Die Bewirtschaftung der Gste Nrn **1, **2 und **3, GB ***** X, erfolgt mit landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, deren Breite jedenfalls bis zu 2,70 m beträgt. Da zur Bewirtschaftung der Gste Nrn **1, **2 und **3, die Zufahrt auf den Gst Nr **4, GB ***** X, die erforderliche Wegbreite von 3,05 m derzeit nicht zur Verfügung steht, ist somit von einem Bringungsnotstand auszugehen. Die Einräumung des Bringungsrechtes im Umfang des angefochtenen Bescheides stellt die Bewirtschaftung der Gste Nrn **1, **2 und **3, GB ***** X, sicher, bewirkt aber keine wesentlichen Nachteile für das Gst Nr **4, GB ***** X. Sonstige gesicherte Zufahrten zu den Gste Nrn **1, **2 und **3, GB ***** X, bestehen derzeit nicht, entsprechende Wege müssten erst unter Inanspruchnahme von deutlich mehr Fremdgrund hergestellt werden.

Die in § 3 GSLG 1970 umschriebenen Voraussetzungen für die Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Bringungsrechtes zugunsten der Gste Nrn **1, **2 und **3, GB ***** X, in dem im Spruchteil „Bringungsrecht“ umschriebenen Umfang lagen somit vor. Da das Bringungsrecht am Gst Nr **4, GB ***** X, ausschließlich auf der als Weg genutzten Fläche eingeräumt wird, ergibt sich kein Eingriff in eine ortsübliche ordnungsgemäße Bewirtschaftung und war damit auch kein Ertragswert zu ermitteln. Eine Entschädigung im Sinne des § 7 Abs 2 war daher den mitbeteiligten Parteien nicht aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer gebührt somit mangels vermögensrechtlicher Nachteile keine einmalige Entschädigung im Sinne des § 7 Abs 1 GSLG. Die von der belangten Behörde im Spruchteil „Entschädigung“ getroffene Feststellung ist somit nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde gegen die Spruchteile „Bringungsrecht“ und „Entschädigung“ des angefochtenen Bescheides vom 11.04.2024, Zl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fand ein ergänzendes Beweisverfahren statt, insbesondere wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und die Verfahrensparteien sowie die agrarfachliche Amtssachverständige einvernommen. Die ergänzenden Beweismittel waren einer umfassenden Beweiswürdigung zu unterziehen. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer, die mitbeteiligten Parteien und die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war in erster Linie die Ermittlung des Sachverhaltes. Bei der Klärung der Rechtsfragen – Vorliegen der Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem Gst Nr **4 zur Erschließung der Gste Nrn **1, **2, **3, alle GB ***** X, und der Frage nach einer Entschädigung – hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die klaren und eindeutigen Bestimmungen des GSLG 1970 gestützt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher folglich nicht zu klären (VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035; VwGH 16.**7.2023, Ra 2023/09/0162).

Dementsprechend wird die ordentliche Revision mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.